L 3 RA 2/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 66/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen hat.

Der im Jahr 1942 geborene Kläger hat den Beruf eines Karosseriebauers erlernt und war danach als Berufskraftfahrer, zeitweise auch als selbständiger Transportunternehmer, tätig. Anfang 1996 wandte er sich an die Beklagte, gab an, erwerbsunfähig zu sein und bat um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Rentenbescheid vom 24. April 1997 gewährte die Beklagte ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit, beginnend am 1. Januar 1996. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 8. Februar 1999 beantragte der Kläger die Umwandlung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit in Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und lehnte mit Bescheid vom 9. Juni 1999 sein Begehren ab, da Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der damals geltenden Fassung nicht vorliege.

Der Kläger erhob unter Berufung auf einen Bericht des Arztes Dr. E. A. C. aus A1 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1999 zurückwies: Der Kläger sei weiterhin nicht erwerbsunfähig. Eine Änderung seines Leistungsvermögens habe er nicht behauptet, vielmehr auf ein Fortbestehen der bereits gewürdigten Verhältnisse zum Zeitpunkt des ersten Rentenantrages verwiesen. Er könne außerhalb seines früheren Berufes als Kraftfahrer und Geschäftsführer regelmäßig erwerbstätig sein. Es sei allerdings eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule zu beachten, sodass ihm körperlich schwerere Arbeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten, andauernde Zwangshaltungen und häufiges Bücken und Knien nicht mehr zugemutet werden könnten. Mit diesen Einschränkungen könne er jedoch leichte Arbeiten verrichten und in Vollzeit berufstätig sein.

Am 8. Februar 2000 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Das Gericht hat durch Einholung orthopädischer Gutachten von Dr. A2 B. C. aus A1 und von Dr. T. E1 aus H. (welch letzterer auch in der mündlichen Verhandlung vernommen worden ist) Beweis erhoben und die Klage mit Urteil vom 27. November 2003 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an Stelle der bislang gezahlten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Sein Begehren beurteile sich nach den Vorschriften des SGB VI in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1461), denn die Rente könnte allenfalls ab März 1999 beginnen (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Er sei nicht erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch Erkrankungen eingeschränkt. Diese Einschränkungen des Leistungsvermögens führten aber nicht dazu, dass er eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben könne. Dies hätten die vorliegenden medizinischen Gutachten übereinstimmend ergeben. Etwas anderes folge auch nicht aus den seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Vorschriften des SGB VI (vgl. § 43 SGB VI), denn der Kläger sei in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich eine leichte Tätigkeit auszuüben.

Am 14. Januar 2004 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 27. November 2003 Berufung eingelegt und ausgeführt, die Berufung diene der Fristwahrung, damit die Angelegenheit geprüft werden könne. Eine Begründung werde nachgereicht. Gleichwohl hat der Kläger die Berufung nicht begründet.

Das Berufungsgericht versteht das Begehren des Klägers so, dass er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm Erwerbsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2003 zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Mit Schreiben vom 10. März 2005, welches den Bevollmächtigten des Klägers am 18. März 2005 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Gleichzeitig ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich bis zum 31. März 2005 zu äußern. Die Beteiligten haben sich hierzu nicht verhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Prozessakten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch zurückweisenden Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dies haben die Beklagte im Widerspruchsbescheid und das Sozialgericht im angefochtenen Urteil in zutreffender Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und Erhebungen richtig festgestellt. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug, zumal der Kläger seine Berufung trotz Erinnerung nicht begründet und damit sein Begehren nicht verdeutlicht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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