L 3 B 98/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 SO 148/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 98/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Olaf Mielke gerichtete Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für den Umzug in eine von der Antragstellerin bereits zu Anfang des Jahres 2005 angemietete Wohnung zu verpflichten und ihr ein Darlehen zur Begleichung der Mietkaution für eben diese Wohnung zu gewähren, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Hiervon ausgehend hat es ebenfalls zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jenes Verfahren versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.

Nachdem die Antragstellerin die neue Wohnung bereits zum 1. April 2005 bezogen hat, fehlt es – einen entsprechenden Bedarf unterstellt – auch gegenwärtig jedenfalls an einer sozialhilferechtlichen Notlage, welche allein den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Sinne des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG "nötig" erscheinen lassen könnte. Für die Umzugskosten bedarf dies – nachdem der Umzug mittlerweile offenbar aus eigenen Kräften durchgeführt wurde – keiner weiteren Erläuterung. Aber auch für die Mietkaution kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Zwar konnte diese nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren infolge fehlender eigener Mittel nicht eingezahlt werden. Eine Notlage ist hierdurch offensichtlich aber nicht eingetreten. Der Vermieter hat vielmehr den Bezug der Wohnung gleichwohl gestattet und es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Übernahme der von der Antragstellerin geschuldeten Kaution gegenwärtig zur Abwendung von Wohnungslosigkeit im Sinne einer Schuldenübernahme nach § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) erforderlich wäre.

Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu keinem Zeitpunkt die hierfür erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht besaß.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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