L 3 RJ 55/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 RJ 330/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 55/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsmin¬derung zu zahlen, hilfsweise ihm die in die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erstatten hat.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist nach seinen Angaben deutscher und norwegischer Staatsangehöriger. In der Zeit zwischen April 1963 und September 1984 hat er Pflichtbeitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenver¬sicherung im Umfang von mindestens 185 Kalendermonaten zurückgelegt. Im Okto¬ber 1984 zog der Kläger nach Norwegen. Nach seinen Angaben war er dort ein Jahr lang abhängig beschäftigt, anschließend betrieb er 3 ½ Jahre lang selbständig eine Autowerkstatt in O. 1989 zog der Kläger nach Spanien, wo er nach seinen Angaben zunächst für Offshore-Unternehmen arbeitete, dann selbständig eine Kraft¬fahrzeugwerkstatt betrieb und zu keinem Zeitpunkt Rentenversicherungsbei¬träge ent¬richtete. Seit Mai 2004 bezieht der Kläger von der Gemeinde L. Sozialhilfe.

Mit Schreiben vom 9. Juni 1998 wandte sich der Kläger an die Beklagte und be¬antragte Auszahlung seiner Rente. Sein Gesundheitszustand lasse ihm keine Wahl; er sei schwer krebskrank.

Die Beklagte stellte Ermittlungen an und lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 1998 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. In der Begründung des Bescheides heißt es, der Kläger habe den letzten Beitrag zur deutschen Rentenver¬sicherung im September 1984 entrichtet. Er habe auch mitgeteilt, dass er in Nor¬wegen und Spanien keine weiteren Beiträge zu den dortigen Versicherungen geleis¬tet habe. Somit seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenbewilligung nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid, der mit Rechtsmittel¬belehrung versehen war, unternahm der Kläger zunächst nichts.

Mit Bescheid vom 26. November 1998 traf die Beklagte Feststellungen zur Anerken¬nung bestimmter Zeiten zwischen 1964 und 1982 als Beitrags- bzw. Anrechnungs¬zeiten.

Der Kläger erhob Widerspruch und bat um Überprüfung. Die Beklagte stellte darauf¬hin weitere Ermittlungen an. Mit Bescheid vom 15. September 1999 half sie dem Widerspruch teilweise ab und stellte die Tatbestände weiterer versicherungs¬rechtlicher Zeiten fest. Im Übrigen wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26. November 1998 wegen Erteilung eines Versicherungs¬verlaufes "teilweise" zurück. In der Be¬gründung des Widerspruchsbescheides führte sie unter anderem aus, eine weitere Anrechnung von Versiche¬rungszeiten für den Kläger sei nicht möglich, da trotz umfangreicher Ermittlungen keine Unterlagen oder Belege hätten beigebracht werden können. Auch mit den im Be¬scheid vom 15. September 1999 zusätzlich berücksichtigten Beitragszeiten erfülle der Kläger weiter¬hin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Vorausset¬zungen für die Gewäh¬rung einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf den Bescheid vom 28. Okto¬ber 1998 werde verwiesen. Ebenso wenig könnten dem Kläger Beiträge erstattet werden. Die rechtlichen Voraus¬setzungen nach § 210 Abs. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Als Deutscher habe der Kläger grundsätzlich die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, und er habe das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 6. März 2000 zugestellt worden. Am 28. März 2000 hat er vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klage sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mit ihr die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung und, falls dieses Klageziel nicht erreicht werde, die Er¬stattung der von ihm entrichteten Rentenversicherungsbeiträge anstrebe. Dies er¬gebe sich daraus, dass der Kläger unter Hinweis auf seine schwere Erkrankung mehrfach die "Auszahlung" seiner Rente eingefordert habe. Soweit der Kläger mit der Klageschrift zugleich im Widerspruchsverfahren geänderte Feststellungsbe¬scheide der Beklagten kritisiere, tue er dies anscheinend nur, weil er davon ausgehe, hiermit den geltend gemachten Zahlungsanspruch zu untermauern.

Anspruch auf Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente bestehe nicht, weil der Kläger zwar die allgemeine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllt, aber in den letzten 5 Jahren vor dem – unterstellten – Eintritt der Erwerbs- oder Berufs¬unfähigkeit nicht die erforderlichen Pflichtbeitragszeiten von 3 Jahren oder zumindest Streckungszeiten in diesem Umfang zurückgelegt habe. Zwar sei die Beklagte weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren der Angabe des Klägers nachge¬gangen, er habe in den 80er Jahren Versicherungszeiten in Norwegen zurückgelegt. Jedoch habe der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge jedenfalls danach keine Rentenversicherungsbeiträge mehr entrichtet. Versicherungszeiten ab 1989 habe er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Damit bestünde selbst unter der An¬nahme, dass der gesamte Zeitraum seines Aufenthalts in Norwegen von 1984 bis 1988 mit Versicherungszeiten belegt sein sollte, Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nur, wenn Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit spätestens "im Februar" (gemeint dürfte sein: "im Jahr") 1991, also bereits mehr als 7 Jahre vor der Rentenantragstellung einge¬treten sei. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Auch mit der Neuregelung der Er¬werbsminderungsrente ab Januar 2001 ergebe sich für den Kläger keine günstigere Rechtslage, denn der Gesetzgeber habe die bis dahin geltenden, hier nicht erfüllten besonderen versicherungsrechtlichen Vorausset¬zun¬gen für eine Rente wegen Er¬werbsminderung nicht verändert (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 6. Buch Sozialgesetzbuch ‹Gesetzliche Rentenversicherung› – SGB VI – n.F.).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserstattung seien ebenfalls nicht er¬füllt. Soweit hier von Belang, würden Beiträge auf Antrag solchen Versicherten er¬stattet, die nicht versicherungspflichtig seien und nicht das Recht zur freiwilligen Ver¬sicherung hätten (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger habe aber als Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland das Recht zur freiwilligen Versicherung gehabt (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Darauf, ob er von diesem Recht Gebrauch gemacht habe, komme es nicht an.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 3. Juni 2004 zugestellt worden. Am 22. Juni 2004 hat er Berufung eingelegt, diese in der Sache jedoch nicht begründet.

Der Kläger beantragt nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1998 aufzuheben, den Bescheid der Be¬klagten vom 15. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchs¬bescheides vom 23. Februar 2000 abzuändern und die Be¬klagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminde¬rung zu gewähren,

hilfsweise,

dem Kläger die in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung ent¬richteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. Mai 2004 zurückzuweisen.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der münd¬lichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend und auch nicht vertreten war (§ 153 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Auf diese mögliche Folge seines Ausbleibens ist er in der Terminsladung hingewiesen worden.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Aufgrund des vom Kläger im Berufungsverfahren formulierten Klagebegehrens (vgl. Berufungsschrift vom 21. Juni 2004) und des gesamten Inhalts seines Vorbringens ist mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um abschließende Klärung relevanter Versi¬cherungs¬zeiten geht, sondern dass er diese Frage nur insoweit zur Ent¬scheidung des Gerichts stellt, wie sie für das Begehren erheblich ist, eine Rente wegen Erwerbsminderung zugesprochen zu erhalten bzw. Beiträge erstattet zu be¬kommen. Insbesondere der Bescheid vom 15. September 1999 ist daher nur in¬soweit angefochten, als er diesem Ziel entgegensteht, zumal eine weitere Klä¬rung der Beitragszeiten, etwa im Fall der Beantragung von Altersrente, nicht ausge¬schlossen ist. Das so verstandene Begehren des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat nämlich gegenüber der Beklagten weder einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung noch kann er die Erstattung entrichteter Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung verlangen. Insoweit nimmt der Senat zur weiteren Begründung auf die im Tatsächlichen und im Rechtlichen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren in der Sache nichts entgegen gesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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