L 6 RJ 69/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
20 J 1763/97
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 69/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung streitig.

Die am XXXXX 1929 geborene Klägerin stammt aus Ungarn und lebt dauernd in Großbritannien.

Am 5. Januar 1996 beantragte sie, vertreten durch ihre damaligen Bevollmächtigten E. u/o S.D. S. u/o R. S., L., die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen gemäß §§ 21, 10 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Den hiergegen am 30. Dezember 1996 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 1997 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 1. September 1997 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997, das am 9. Dezember 1997 beim Sozialgericht einging, erhoben M. N. und S.D. S. im Namen der Klägerin Klage.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2003 als unzulässig abgewiesen, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden sei.

Gegen den ihr am 10. Februar 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. April 2003 Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsschrift und den Schriftsatz vom 28. März 2005 (Bl. 34 der Prozessakte des Parallelverfahrens 6 RJ 64/03) verwiesen.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003 sowie des Bescheides der Beklagten vom 13. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1997 zu verurteilen, die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 21 WGSVG zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 21. April 2005 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 143, 151 SGG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen kann vollen Umfangs Bezug genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). § 87 SGG in der im Jahr 1997 geltenden Fassung bestimmt, dass die Klage binnen drei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden muss, sofern die Zustellung des Bescheides – wie hier an die Bevollmächtigten der Klägerin – im Ausland erfolgt. Diese Klagfrist ist nicht eingehalten worden. Es ist dem Gericht deshalb verwehrt, eine Überprüfung der Entscheidung der Beklagten in der Sache vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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