L 4 B 195/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 53 SO 243/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 195/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Antragstellerin wegen ihres Begehrens, die Antragsgegnerin als Trägerin der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verpflichten, den Beitrag für den Mieterschutzbund sowie Kosten für Kleidung (Mehrbedarf wegen Übergröße), ein Rollo (zur Verdunkelung bei Migräneanfällen), medizinische Fußpflege, Medikamente und eine Haushaltshilfe aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht versagt.

Was den Beitrag für den Landesverband Hamburgischer Mieterschutz e.V., das Rollo und Mehrbedarf für Kleidung in Übergröße betrifft, ist schon eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlicher Hilfe im Sinne des erforderlichen Anordnungsgrundes kaum erkennbar. Jedenfalls scheidet ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin für solche Leistungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), § 21 Satz 1 SGB XII aus; diese sind hier, ebenso wie die Fußpflege, als Bedarfe des täglichen Lebens, Hausrat, Kleidung und Körperpflege betreffend mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 Abs. 1 SGB II) im Rahmen des der Antragstellerin von der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (zuletzt mit Bescheid vom 6. Juli 2005) bewilligten Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 SGB II) abgedeckt (vgl. § 21, § 23 SGB II). Nach den genannten Bestimmungen erhalten Personen, die nach SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine (Sozial-)Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die Antragstellerin behauptet zwar, nicht erwerbsfähig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Gleichwohl nimmt sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II in Anspruch (vgl. § 44 a Satz 2 und 3, § 44 b SGB II; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28. Januar 2005, L 3 B 16/05 ER SO). Unter diesen Voraussetzungen, und solange offenbar eine Entscheidung nach § 44 a Satz 1 SGB II fehlt, ist ein Anspruch auf Bewilligung von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben.

Soweit die Antragstellerin die Kosten für das Rollo und die Fußpflege, ebenso wie die von ihr geltend gemachten Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), nicht als von den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II, § 27 SGB XII) umfasst verstanden wissen will, sondern diese als Hilfen zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des SGB XII) einfordert, würde ein solcher Anspruch schon an § 48, § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII scheitern, da sie damit anscheinend solche Leistungen meint, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erbracht werden und damit nunmehr auch für Sozialhilfeempfänger ausgeschlos¬sen sind (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 52 Rn. 2, 3; siehe auch §§ 37, 38 Bundessozialhilfegesetz in der zuletzt gültigen Fassung).

Des Weiteren hat das Sozialgericht der Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 SGG wegen der von ihr gegenüber der Antragsgegnerin begehrten Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe zu Recht versagt. Es hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Rechtsanspruch darauf nicht glaub¬¬haft hat machen können. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug: § 27 Abs. 3 SGB XII scheidet als Anspruchsgrundlage schon wegen der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII aus, und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hilfe nach der Vorschrift des § 70 SGB XII, die bezweckt, einen bestehenden Haushalt aufrecht zu erhalten und stationäre Betreuung zu verhindern (Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 70 Rn. 2), dürften nicht gegeben sein (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 21. April 2005, L 3 B 70/05 ER SO). Die Antragstellerin hat im Antragsschreiben vom 16. Mai 2005 angegeben, dass sie ihren Haushalt im Wesentlichen noch selbst führen kann. Wenn sie nunmehr behauptet, sie habe "aus gesundheitlichen Gründen" seit fast zwei Monaten das Haus nicht verlassen und sich nicht um den Haushalt kümmern können, sind diese Gründe in keiner Weise substantiiert dargelegt und schon gar nicht – beispielsweise durch ärztliches Attest – belegt.

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerde vom 5. Juli 2005 die Frage der Übernahme von Kosten für Taxifahrten zu physiotherapeutischer Behandlung und ärztlicher Unter¬suchung zur Sprache bringt, hat das Beschwerdegericht hierüber keine Entscheidung zu treffen, weil dies einen in der ersten Instanz nicht geltend gemachten neuen Streitgegen¬stand darstellt, zu dem sich das Sozialgericht nicht verhalten musste.

Gerichtskosten für das zunächst beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig gemachte Verfahren werden nicht erhoben (§ 188 Verwaltungsgerichtsordnung, § 17 b Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz, § 183 Satz 1 SGG). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG.

Eine Beiladung der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II gemäß § 75 SGG hat der Senat im Hinblick auf die von der Antragstellerin betonte Eilbedürftigkeit der Entscheidung für entbehrlich gehalten, zumal die hier getroffene Entscheidung sich nicht zur Frage einer Leistungspflicht der Arbeitsgemeinschaft in Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche verhält (vgl. § 75 Abs. 2 SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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