L 4 B 222/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 297/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 222/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Vermieter der Antragsteller eine Schonfristerklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben und so letztlich aufgelaufene Mietrückstände in Höhe von nunmehr 7.556,35 EUR nach § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) zu übernehmen. Die Antragsteller haben bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht den hierfür erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne des § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung i.V.m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft gemacht, so dass sich das Sozialgericht nicht davon hat überzeugen können, dass den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren. Auch hier haben sie noch nicht einmal dargelegt, dass die Sache eilbedürftig wäre, weil etwa die Räumung ihrer Wohnung unmittelbar bevorstünde. Vielmehr haben sie durch die Bitte, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Amtsgerichts "ruhen" zu lassen, das Gegenteil zu erkennen gegeben. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsteller über ausreichend Mittel verfügen, um die Schuld zu begleichen. Der zwischen den Beteiligten ausschließlich bestehende Streit, ob diese Mittel zum Schonvermögen im Sinne des § 90 SGB XII gehören, mag im Widerspruchs- und gegebenenfalls im nachfolgenden Klageverfahren ausgetragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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