L 1 RJ 68/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 RJ 679/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 68/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. November 2002.

Der am XX.XXXX 1947 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Er ist im Besitz des Führerscheins der Klasse 3. Am 6. September 1966 wurde er als Arbeiter in der Lohngruppe VII (heute Lohngruppe 2) des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) bei der Deutschen Bundespost eingestellt. Ab 17. September 1966 erhielt er zusätzlich eine Tätigkeitszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Lohngruppe VII und der Lohngruppe IV (heute Lohngruppe 4) TV Arb, weil er von diesem Zeitpunkt an selbständig als Führer von Kraftwagen eingesetzt wurde. Kurze Zeit später wurde er in die Lohngruppe IV TV Arb eingruppiert. Zu seinen Aufgaben gehörte vormittags die Briefkastenleerung mit einem Pkw und nachmittags die Hausabholung, die mit einem Lkw unter 7,5 t oder einem Hubwagen erfolgte. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er Beutel mit einem Gewicht von bis zu 30 kg und Behälter bis zu 25 kg zu tragen. Die Beschäftigung erfolgte auf einer Stelle für Beamte der Besoldungsgruppe A 5. Die Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter legte er nicht ab. Zuletzt war er in die Lohngruppe 8 TV Arb eingruppiert, und, nachdem die Betriebsärztin befunden hatte, dass er für den Fahrdienst nicht mehr geeignet sei, mit Lagerarbeiten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 1998. Seitdem bezieht der Kläger eine Versorgungsrente von der Beigeladenen.

Den Antrag des Klägers vom 19. Oktober 2000 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. November 2000 ab. Sie wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind mehrere Befundberichte und zwei Stellungnahmen der D. P. AG eingeholt worden. Der Orthopäde Dr. S. hat nach Untersuchung des Klägers das Gutachten vom 29. April 2002 erstellt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger leichte körperliche Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Sachverständige seine Leistungsbeurteilung dahin gehend ergänzt, dass der Kläger Gewichte von mehr als 10 kg nicht heben oder tragen könne. Das Sozialgericht hat außerdem den berufskundlichen Sachverständigen M. gehört. Der Kläger hat sein Begehren auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit begrenzt.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 19. November 2002 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines Leistungsfalles am 19. Oktober 2000 zu gewähren. Der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen, insbesondere ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg, vollschichtig verrichten. Wegen seines herabgesetzten Leistungsvermögens könne er seinen bisherigen Beruf als Kraftfahrer nicht mehr ausüben. Er sei aufgrund seiner tariflichen Eingruppierung als Facharbeiter einzustufen. Denn auch wenn er nicht auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt gewesen wäre, wäre er nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Facharbeiter- Lohngruppe IV für Arbeiter einzugruppieren gewesen.

Gegen das ihr am 24. April 2003 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 6. Mai 2003 Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei noch in der Lage, mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg vollschichtig zu verrichten. Er sei daher auf den Beruf des Taxifahrers oder des Kraftfahrers im Lieferverkehr verweisbar. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da der Kläger nicht als Facharbeiter einzustufen sei. Der Kläger habe mit dem Fahren eines Fahrzeuges der Führerscheinklasse 3 nicht einmal einen Teilbereich der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ausgeübt. Die ursprüngliche Eingruppierung in die Lohngruppe IV sei nach dem Tarifvertrag aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit auf einem Beamtendienstposten erfolgt. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass qualitätsfremde Erwägungen der Tarifvertragsparteien Berücksichtigung gefunden hätten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. November 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält der Auffassung der Beklagten entgegen, dass die tarifliche Einstufung der Kraftfahrer bei der Post den mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen Gefahren habe Rechnung tragen sollen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz mit einstweiliger Anordnung vom 7. Juli 2003 ausgesetzt. Er hat Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. V. (Internist), J. (Hals-Nasen-Ohren-Arzt) und Dr. G. (Hautarzt) eingeholt. Mit Beschluss vom 26. Februar 2004 hat er die D. P. AG beigeladen. Er hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Personal- und Versorgungsrentenakte der Beigeladenen beigezogen und zusammen mit den Prozessakten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts entspricht nicht den Anforderungen des § 136 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter im Urteil nicht namentlich benannt sind. Ob es schon aus diesem Grunde aufzuheben oder zu berichtigen wäre, kann dahin gestellt bleiben.

Das Sozialgericht hat der Klage nämlich zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis 31. Dezember 2000 (a. F.) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a. F. nicht, wer ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Kläger leidet nach den Ausführungen von Dr. S., denen sich der Senat anschließt, an einer Gelenkerkrankung der Lendenwirbelsäule, einem Halswirbelsäulensyndrom und einer Ellenbogengelenkerkrankung rechts. Er ist nach der überzeugenden Einschätzung von Dr. S. noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art und Verantwortung in wechselnder Körperhaltung, ohne Zeitdruck, in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde vollschichtig zu verrichten. Aufgrund der Verschleißerkrankung am rechten Ellenbogengelenk kann er Gewichte über 10 kg nicht mehr heben oder tragen.

Mit diesem Leistungsvermögen vermag der Kläger zwar seinen bisherigen Beruf als Kraftwagenfahrer bei der D. P. AG nicht mehr auszuüben. Denn nach der Auskunft der D. P. AG vom 19. September 2001 hat zu den körperlichen Anforderungen seiner Tätigkeit u. a. das Heben und Tragen von Beuteln bis 30 kg gehört.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Vornahme dieser Bewertung hat die Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG 28. 11. 85 - 4a RJ 51/84, SozR 2200 § 1246 Nr. 132; 7. 8. 86 - 4a RJ 73/84, SozR 2200 § 1246 Nr. 138; 9. 9. 86 - 5b RJ 82/85, SozR 2200 § 1246 Nr. 140).

Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Schema sind die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, dass heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt nicht allein auf die absolvierte Berufsausbildung an, sondern auf das Gesamtbild, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (BSG 8.10.92 – 13 RJ 49/91, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).

Im Falle des Klägers kommt eine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters weder aufgrund einer zurückgelegten Ausbildung, noch wegen der wettbewerbsfähig ausgeübten Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei entsprechender Entlohnung in Betracht. Denn mit dem Fahren eines Fahrzeuges der Führerscheinklasse 3 hat der Kläger nicht einmal einen Teilbereich der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers ausgeübt. Das ständige Fahren eines Pkws und eines Lkws unter 7,5 t einschließlich der Beachtung der mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundenen Gefahren gehört vielmehr auch zum Aufgabenbereich zahlreicher ungelernter Tätigkeiten.

Aus der tariflichen Eingruppierung des Klägers in eine Facharbeiter-Lohngruppe ergibt sich nichts anderes. Die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, lässt zwar in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG 22. 7. 92 - 13 RJ 13/91). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Maßgebend für die Prüfung der Tätigkeit des bisherigen Berufs ist die Fassung des Tarifvertrages, die im Zeitpunkt der Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Versicherten gegolten hat, und innerhalb dieses Tarifvertrages die Vergütungsgruppe, in die der Versicherte eingruppiert werden müsste, wenn er - ohne Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten - zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit aufgenommen hätte (BSG 19. 6. 97 - 13 RJ 73/96, SGb 97, 416).

Der Kläger war bei Beendigung seiner Beschäftigung bei der D. P. AG 1998 in die Lohngruppe 8 TV Arb eingruppiert. Zu den Lohngruppen 4 bis 9 TV Arb gehören gemäß § 10 Abs. 3 a) TV Arb Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter. Die Höherstufung des Klägers von der Lohngruppe 4 bis zur Gruppe 8 kann für die Wertigkeit des bisherigen Berufs nicht herangezogen werden, weil die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte, nämlich Bewährung und Dauer der Dienstzeit, qualitätsfremd sind (vgl. BSG 8. 9. 82 - 5b RJ 16/81, SozR 2200 § 1246 Nr. 101; 11. 7. 85 - 5b RJ 88/84, SozR 2200 § 1246 Nr. 129; 28. 5. 91 - 13/5 RJ 69/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14). Dies gilt für alle diejenigen tariflichen Eingruppierungen, die allein auf einer bestimmten Dienstzeit, einem Lebensalter oder einem so genannten Bewährungsaufstieg beruhen (vgl. BSG 1. 9. 99 - B 13 RJ 89/98 R m.w.N.).

Die vom Kläger zuletzt verrichtete Tätigkeit fällt ihrer Qualität nach aber auch nicht unter die Lohngruppe 4 TV Arb. Dieses ist die niedrigste Lohngruppe bei der Entlohnung von Arbeitern, die auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt sind (vgl. Abschnitt II der Anlage 2 zum TV Arb). Der Kläger ist bereits kurze Zeit nach Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses bei der D. P. AG in diese Lohngruppe (zunächst mit einer Tätigkeitszulage) eingestuft worden, weil er auf einem Arbeitsposten für Beamte der Besoldungsgruppe A 5 tätig gewesen ist. Dass er jedoch eine beamtenbewertete Tätigkeit ausgeübt hat, stellt ebenfalls ein nicht zu berücksichtigendes qualitätsfremdes Merkmal im Sinne der o. g. Rechtsprechung dar. Denn die Anhebung des Nettolohnes der Arbeiter auf Beamtenposten auf das Nettolohnniveau ihrer beamteten Kollegen erfolgte aus sozialen Gründen. Aus Arbeitskräftemangel sind bei der Deutschen Bundespost in der Vergangenheit kurzfristig Arbeiter auf Beamtenposten eingestellt worden, was die Tarifvertragsparteien dazu veranlasst hat, die Löhne dieser Arbeiter aus Gründen der Gleichbehandlung anzuheben.

Maßgeblich ist daher ausschließlich, wie der Kläger einzustufen gewesen wäre, wenn er 1998 seine Beschäftigung als Arbeiter auf einem Arbeitsposten für Arbeiter nach Abschnitt III der Anlage 2 zum TV Arb aufgenommen hätte. Dies ist nach § 17 der Anlage 2 zum TV Arb die Lohngruppe 2 Nr. 1 für "Arbeiter, soweit nicht besonders eingereiht". In die dieser Lohngruppe nach dem früher geltenden Tarifvertrag entsprechende Lohngruppe VII war der Kläger bei Beginn seiner Beschäftigung auch tatsächlich eingestuft worden.

Eine Einstufung in die Lohngruppe 4 Nr. 5 TV Arb kommt nicht in Betracht. Dazu gehören nach § 17 der Anlage 2 zum TV Arb "Arbeiter, die im Rahmen ihres Dienstplanes regelmäßig als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt werden, ...". Trotz seiner Beschäftigung in der Briefkastenleerung und der Hausabholung unterfällt der Kläger dieser Gruppe nicht. Die Lohngruppe 4 Nr. 5 erfasst nur "echte Fahrer von Kraftwagen", nämlich solche Arbeiter, die überwiegend mit Tätigkeiten aus den Bewertungskatalogen der Beigeladenen, ausgenommen Tätigkeiten des Briefkastenleerungs- und des Begleitdienstes, beschäftigt werden. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der Regelungen des TV Arb. Denn in Abschnitt II der Anlage 2 zum TV Arb, der sich auf Arbeiter auf Beamtenposten bezieht, ist in § 6 Abs. 3 der Begriff "Fahrer von Kraftwagen" in diesem Sinne definiert. Diese Definition muss auch für Arbeiter auf Arbeiterposten gelten, da die Arbeiter mit beamtenbewerten Tätigkeiten ihnen gegenüber nicht schlechter gestellt werden sollten. Gerade diese Definition eines Kraftwagenfahrers erfüllte der Kläger jedoch nicht, da er die Hälfte seiner Arbeitszeit im Briefkastenleerungsdienst beschäftigt gewesen ist und folglich nicht überwiegend andere Tätigkeiten wahrgenommen haben kann.

Dass der Kläger nicht zu der Gruppe der "Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter" (Lohngruppen 4 bis 9) gehörte, zeigt sich auch daran, dass er nach Abschnitt II der Anlage 2 zum TV Arb als Arbeiter auf einem Beamtenposten mit der Eingangslohngruppe 4 nur unter die "übrigen Arbeiter", also ohne Handwerker und gleichgestellte Facharbeiter, Dienstleistungsfachkräfte und Arbeiter mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung für Arbeiter oder Prüfung für den einfachen Postdienst, gefallen ist. Dies spricht dafür, dass die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 statt in die Lohngruppe 2 nur der (qualitätsfremden) Tatsache geschuldet gewesen ist, dass der Kläger als Arbeiter auf einem Beamtenposten eingesetzt worden war. Schließlich hat auch die D. P. AG den Kläger im Rahmen ihrer "Feststellung des Entlohnungsanspruchs für Arbeiter" vom 14. November 1997 nur als "übrigen (ungeprüften) Arbeiter" und innerhalb dieser Gruppe trotz Option nicht als "echten Fahrer von Kraftwagen" bezeichnet.

Im Rahmen des Mehrstufenschemas ist der Kläger mithin nur der zweiten Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Senats kommt innerhalb dieser Gruppe zudem nur eine Zuordnung des Klägers zum unteren Bereich der Angelernten in Betracht. Nach Auskunft der D. P. AG vom 19. September 2001 ist für seine Tätigkeit keine Berufsausbildung erforderlich gewesen und die innerbetriebliche Einarbeitungszeit hatte weniger als drei Monate betragen. Die Kürze der Anlernzeit zeigt sich außerdem daran, dass er bereits 11 Tage nach seiner Anstellung selbständig als Kraftfahrer eingesetzt worden war.

Auf Grund dieser Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers als Anlerntätigkeit im unteren Bereich ist er sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, für die sein Restleistungsvermögen noch ausreicht. Denn grundsätzlich darf er im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Berufsgruppe verwiesen werden (vgl. BSG 21. 7. 87 - 4a RJ 39/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m. w. N.). Ein Berufsschutz, der die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte, steht dem Kläger daher nicht zu. Auch Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung, die ebenfalls die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden, liegen nicht vor.

Nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil die insoweit ab 1. Januar 2001 geltende Vorschrift des § 240 SGB VI noch weitergehende Leistungsvoraussetzungen normiert als das bisherige Recht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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