L 3 U 71/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 370/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 71/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen von Berufskrankheiten nach Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung streitig.

Der im Jahre 1935 geborene Kläger hat von April 1950 bis März 1953 den Beruf eines Straßenbauers erlernt und im Jahre 1961 in diesem Beruf den Meisterbrief erworben. Ab April 1961 war der Kläger als selbstständiger Straßenbauermeister tätig und als solcher bei der Beklagten pflichtversichert. Er meldete seinen Betrieb zum 1. September 1990 ab. Bereits seit dem 1. Februar 1986 erhält der Kläger von der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Im Rahmen eines Verfahrens bezüglich der Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nummern 2103 und 2104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ab Dezember 1987 gab der Kläger gegenüber der Beklagten und anschließend gegenüber dem Sozialgericht Hamburg (Az.: 26 U 462/88) mehrfach an, er habe seine berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Jahre 1985 aufgeben müssen. Mit Schreiben vom 12. Mai 1988 teilte er der Beklagten mit, er habe seinen Beruf seit dem 8. Januar 1987 wegen ständiger Krankheit nicht mehr ausüben können. Auch Tätigkeiten im Büro habe er nicht mehr verrichten können. Er bitte deshalb um Erstattung der gezahlten Beiträge zur Unternehmerpflichtversicherung.

Seinen während des vorangegangenen Verfahrens gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen wegen der bei ihm bestehenden Wirbelsäulenerkrankungen unter Anerkennung von Berufskrankheiten nach Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. August 1993 und Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1993 ab. Diese Berufskrankheiten könnten nur anerkannt werden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten sei. Da der Kläger seine Tätigkeit aber bereits vor diesem Stichtag aufgegeben habe, könne schon aus rechtlichen Gründen die Erkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.

Am 25. März 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenver-ordnung. Dabei gab er an, seit Dezember 1983 seinen erlernten Beruf als Straßenbauer krankheitsbedingt nicht mehr habe ausüben zu können. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 25. Mai 2000 und Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 unter Hinweis auf die nach eigenen Angaben vor dem Stichtag 1. April 1988 erfolgte Aufgabe der die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit ab.

Mit am 16. Juni 2000 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Überprüfung der ablehnenden Entscheidung aus dem Jahre 1993 bezüglich der Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung. Mit Bescheid vom 27. Juli 2000 und Widerspruchsbescheid vom 14. November 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger gegenüber der ablehnenden Entscheidung aus 1993 keine neuen Tatsachen vorgetragen habe.

Gegen die Entscheidungen der Beklagten hat der Kläger am 9. August 2000 ( Berufskrankheit nach Nr. 2108 ) bzw. 27. November 2000 ( Berufskrankheit nach Nr. 2109 ) jeweils Klage erhoben und mit ihnen darauf verwiesen, dass er sein Gewerbe erst im September 1990 abgemeldet habe. Von Februar 1986 bis September 1990 habe er noch als Straßenbauer gearbeitet. Das Sozialgericht hat die Klagen durch Beschluss vom 9. Oktober 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sie durch Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 20034 abgewiesen.

Gegen den ihm am 25. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. November 2003 Berufung eingelegt, mit der er sein auf die Anerkennung und Entschädigung beider Berufskrankheiten mit Wirkung ab 1993 gerichtetes Begehren unter anderem mit der Begründung weiter verfolgt, er habe seine berufliche Tätigkeit nicht im Jahre 1985 "total" aufgegeben, sondern habe ab diesem Zeitpunkt lediglich wegen akuten Erkrankungen weder auf der Baustelle noch im Büro arbeiten können.

Der Kläger beantragt nach dem gesamten Akteninhalt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheides vom 13. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1993 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen von Berufskrankheiten nach Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2003 zurückzuweisen.

Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 25. Juni 2004 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Berufung abgelehnt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 19. April 2005 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben ( § 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ). Das Gericht konnte auch trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin am 19. April 2005 aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist ( § 153 Abs. 1 iVm § 110 SGG ). Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 SGG ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Zuerkennung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen von Berufskrankheiten nach Nummern 2108 und/oder 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Gewährung von Leistungen wegen der beiden in Betracht kommenden Berufskrankheiten nach Nummern 2108 und 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, und zwar hinsichtlich beider Berufskrankheiten – anders als von der Beklagten gehandhabt – im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – ( SGB X ). Auch bezüglich der Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung begehrt der Kläger nämlich von vornherein die Anerkennung und Entschädigung rückwirkend ab 1993. Das macht deutlich, dass er Leistungen unter gleichzeitiger Rücknahme der ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 1993 begehrt.

Voraussetzung für erfolgreichen Antrag nach § 44 SGB X wäre, dass die Beklagte bei ihrer ursprünglichen Entscheidung von einem falschen Sachverhalt – hier betreffend den Zeitpunkt der Aufgabe der belastenden Tätigkeit – ausgegangen wäre. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger noch bei Antragstellung im Mai 2000 – wie in dem vorangegangenen Verfahren durchgehend – eine gesundheitlich bedingte Aufgabe seiner Tätigkeit als Straßenbauer/Steinsetzer sogar schon 1983, jedenfalls aber vor dem 1. April 1988 und damit vor dem Stichtag der 2. Änderungsverordnung zur Berufskrankheitenverordnung angegeben hat. Seine Behauptung im Klage- und Berufungsverfahren, er habe von Februar 1986 bis September 1990 noch als Straßenbauer gearbeitet, steht in eklatantem Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen und ist durch nichts belegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.

Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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