L 3 U 3/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 244/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 3/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer zuständiger Versicherungsträger für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der A. J. ( Versicherte ) am 29. Januar 1996 ist.

Die im XXXX 1970 geborene Versicherte verletzte sich am 29.Januar 1996 während ihrer beruflichen Tätigkeit als Hauswirtschafterin beim Reinigen im Haus des Jugendrotkreuzes Bad M., das von ihrem Arbeitgeber, dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Nordrhein e.V., betrieben wird.

Die Einrichtung war vor der Nutzung als Haus des Jugendrotkreuzes als Mutter-Kind-Kurheim des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Nordrhein e.V., betrieben worden. Nach der Umwidmung hatte die Klägerin dem Landesverband Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes mit Schreiben vom 22. Februar 1990 mitgeteilt, dass nicht sie, sondern die Beklagte zuständiger Unfallversicherungsträger sei, woraufhin der Landesverband Nordrhein e.V. des Deutschen Roten Kreuzes mit Schreiben vom 6. April 1990 dies wiederum der Beklagten mitteilte und diese bat, die Personalbestandsnachweisung für das Jahr 1989 um sieben Arbeitnehmer zu erhöhen auf insgesamt 99 Arbeitnehmer. Weder bei der Klägerin noch bei der Beklagten erfolgte eine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

Nach anfänglicher Involvierung mehrerer Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht geklärtem Zuständigkeitsstreit erbrachte die Klägerin vorläufig gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 43 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall der Versicherten über insgesamt gut 10.000,- DM und erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 26. März 1998 als Arbeitsunfall an.

Da die Klägerin die Beklagte für den zuständigen Leistungsträger hielt, machte sie ihr gegenüber erstmals mit Schreiben vom 2. April 1996 dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch geltend, den sie in der Folge mehrfach bezifferte. Nachdem die Beklagte endgültig eine Übernahme des Verfahrens abgelehnt und den geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückgewiesen hatte, hat die Klägerin am 18. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Versicherten vom 29. Januar 1996 zuständige Versicherungsträger sei. Zur Begründung hat sie sich unter anderem auf die Anlage zu der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für die Versicherten im Unternehmen des Deutschen Roten Kreuzes vom 1. Januar 1987 berufen. Da es sich bei dem Haus des Jugendrotkreuzes nicht um eine Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege, sondern um eine zur Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte des Jugendrotkreuzes handele, und die Versicherte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in dieser Einrichtung tätig geworden sei, habe die Beklagte deren Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, dass es bei der Beurteilung der Zuständigkeit nicht auf die betriebstechnische Auslegung des Begriffs "Unternehmen" und die organisatorische Zuordnung der Einrichtung ankomme, sondern vielmehr darauf abzustellen sei, ob die konkrete Tätigkeiten der Abwendung drohender Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit dienten. Die Versicherte führe als Hauswirtschafterin gerade keine Tätigkeit aus, die den haupt- und ehrenamtlichen Mitgliedern von Bereitschaften oder verwandten Tätigkeitsbereichen des Deutschen Roten Kreuzes zuzuordnen sei. Unter Bezugnahme auf diverse Programme, Broschüren und Zeitungsartikel zu den Veranstaltungen in dem Haus des Jugendrotkreuzes Bad M. hat sie darüber hinaus die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Einrichtung um eine solche der Wohlfahrtspflege.

Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 16. September 2002 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Versicherten vom 29. Januar 1996 zuständige Versicherungsträger ist. Nach der Regelung des hier noch anzuwendenden § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei die Beklagte Träger der Versicherung für Versicherte in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsbereichen des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich der Vorstände der Verbände und ihrer Verwaltungsorgane. Daraus folge, dass die Beklagte grundsätzlich für jedwede dem Deutschen Roten Kreuz zurechenbare versicherte Tätigkeit der zuständige Versicherungsträger sei. Ausgenommen seien lediglich die Aufgabengebiete, die den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege beträfen, es sei denn, es handele sich insoweit um ehrenamtliche Tätigkeiten in den Rote-Kreuz-Gemeinschaften. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei die Beklagte zuständiger Versicherungsträger für den Arbeitsunfall der Versicherten vom 29. Januar 1996. Die Versicherte habe den Arbeitsunfall nämlich bei ihrer Tätigkeit in einer Einrichtung erlitten, die weder als Einrichtung des Gesundheitswesens noch der Wohlfahrtspflege anzusehen sei. Dies ergebe sich aus dem Profil der Einrichtung, wie es sich nach den vorliegenden Unterlagen darstelle. Da die Zuständigkeit der Beklagten für diese Einrichtung danach gegeben sei, seien auch alle in der Einrichtung Tätigen unabhängig von ihrem Aufgabenbereich - und damit auch die Versicherte - über sie versichert.

Mit ihrer am 14. Januar 2003 gegen das ihr am 19. Dezember 2002 zugestellte Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Sozialgericht habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit festgestellt. Zwar sei das Haus des Jugendrotkreuzes eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, es würden aber weder nationale Aufgaben des Hilfeleistungsunternehmens Deutsches Rotes Kreuz wahrgenommen, noch werde das Deutsche Rote Kreuz maßgeblich mit seinen Bereitschaften oder Arbeitskreisen tätig. Es stelle sich die Frage, ob das Haus des Jugendrotkreuzes, bei dem es sich um eine Bildungsstätte handele, nicht vielmehr hätte bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft angemeldet werden müssen. Die Gesamtübersicht der Veranstaltungen des Jugendrotkreuzes in der Einrichtung weise überwiegend sozialpädagogische Anteile aus, die jedenfalls nicht ihre Zuständigkeit begründeten.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2002 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Zuständigkeit der Beklagten festgestellt. Im Haus des Jugendrotkreuzes würden schwerpunktmäßig Leitungskräften und Multiplikatoren der Organisation mit gezielten Bildungsangeboten Fertigkeiten vermittelt, welche diese für ihre ehrenamtliche Tätigkeit benötigten. Die Fertigkeiten würden nach Angaben des Deutschen Roten Kreuzes im Wesentlichen die Gebiete Rettungsdienst, Erste Hilfe, Unfallbergung und Logistik betreffen. Diese Tätigkeiten seien der nationalen Aufgabe des Hilfeleistungsunternehmens Deutsches Rotes Kreuz zuzurechnen. Das Jugendrotkreuz diene damit dem übernommenen Satzungszweck des Deutschen Roten Kreuzes als nationaler Hilfsgemeinschaft und zähle somit zu den "verwandten Tätigkeitsbereichen des Deutschen Roten Kreuzes" im Sinne von § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO. Die Versicherte sei daher bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert.

Auf Anregung der Beklagten hat das Gericht durch Beschluss vom 29. Oktober 2003 die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zum Rechtsstreit beigeladen, die die Auffassung vertritt, dass ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei. Das Haus des Jugendrotkreuzes werde nicht in eigener Rechtsform betrieben, sondern sei Bestandteil des Landesverbandes Nordrhein des Deutschen Roten Kreuzes, der auch Arbeitgeber der Verunfallten sei. Eine Bildungseinrichtung könne nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft fallen, wenn es sich um ein selbstständiges Unternehmen handele, die regelmäßigen Kursangebote über die Themen des Aufgabenkreises des Deutschen Roten Kreuzes hinausgingen und eine Teilnahme auch Interessenten offen stehe, die nicht Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes seien. Diese Voraussetzungen seien offensichtlich nicht gegeben.

Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2002 zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 19. April 2005 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung ( §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der auf Feststellung der Beklagten als für den Unfall der Versicherten zuständiger Unfallversicherungsträger gerichteten Klage stattgegeben. Das Sozialgericht hat mit seinem Urteil vom 16. September 2002 unter vollständiger Darlegung der Sach- und Rechtslage und mit zutreffenden Gründen entschieden, dass es sich bei dem Ereignis vom 29. Januar 1996 um einen in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallenden Arbeitsunfall gehandelt hat. Zu Recht hat es dabei dargelegt, dass nach dem hier noch anzuwendenden § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO ( vgl. §§ 212, 214 des Siebten Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Unfallversicherung – ) die Beklagte Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für alle Beschäftigten in Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes mit Ausnahme derjenigen ist, die dem Bereich des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege zuzuordnen sind. Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht das Haus des Jugendrotkreuzes Bad M. nach den vorliegenden Informationen über die Einrichtung als behindertengerechte Jugendbildungsstätte angesehen hat, deren Hauptzweck die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter des Jugendrotkreuzes, insbesondere von dessen Gruppenleitern, sowie die Lehrerfortbildung im Bereich der Ersten Hilfe ist. Zutreffend hat es ausgeführt, dass es sich insoweit um typische Bestandteile der vom Deutschen Roten Kreuz wahrgenommenen nationalen Aufgaben handelt, die nicht der Wohlfahrtspflege oder dem Gesundheitsdienst zugeordnet werden können. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Dies gilt insbesondere für die von ihr angenommene Zuständigkeit der Beigeladenen. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nur im Sinne eines Auffangtatbestandes der für private Bildungseinrichtungen zuständige Versicherungsträger sein kann. Nach allen Unterlagen dient das Haus des Jugendrotkreuzes als Bildungsstätte im Wesentlichen der Ausbildung von ehrenamtlichen Leitungskräften des Deutschen Roten Kreuzes und der Ersten Hilfe. Soweit aber die Einrichtung Ausbildungszwecken des § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO dient, fällt sie gemäß § 653 Abs. 1 Nr. 4 RVO in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Würde es sich aber um eine Einrichtung zur Ausbildung im Gesundheitsdienst und/oder der Wohlfahrtspflege handeln, wäre die Zuständigkeit der Klägerin gegeben. Eine Zuständigkeit der Beigeladenen scheidet damit von vornherein aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der hier anzuwendenden, bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung ( vgl. Art. 19, 17 Abs. 1 Satz 2 des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144 ).

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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