L 1 KR 132/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 179/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 132/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass sie ab 1. April 2002 (mit Beitragspflicht ab 1. Juni 2002) als versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und in der sozialen Pflegeversicherung geführt wird. Sie begehrt die Feststellung, weiterhin in der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes familienversichert zu sein.

Die am X.XXXX 1937 geborene Klägerin nahm am 1. Mai 1952 erstmalig eine Erwerbstätigkeit auf und war zumindest seit dem 1. Januar 1973 ununterbrochen über ihren freiwillig versicherten Ehemann familienversichert. Sie beantragte am 15. November 2001 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Regelaltersrente. Auf Grund dieses Antrags teilten die Beklagten ihr unter dem 19. November 2001 formlos mit, dass sie der KVdR nicht unterliege, weil sie die hierfür notwendigen Pflichtvorversicherungszeiten nicht zurückgelegt habe. Sie sei nicht neun Zehntel der – am 24. Januar 1977 beginnenden – zweiten Hälfte der Rahmenfrist seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder im Rahmen einer Pflichtversicherung familienversichert gewesen.

Nachdem die BfA der Klägerin durch Bescheid vom 12. Dezember 2001 ab 1. Juni 2002 Regelaltersrente in Höhe von 151,83 EUR monatlich gewährt hatte, teilten die Beklagten, die nach eigenen Angaben dem Ehemann der Klägerin zuvor noch mündlich mitgeteilt hatten, dass eine Familienversicherung für seine Ehefrau (weiterhin) möglich sei, der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2002 formlos mit, dass sie ab 1. April 2002 als Rentenantragstellerin, ab 1. Juni 2002 als Rentenbezieherin in der KVdR versicherungspflichtig sei. Daraus ergebe sich auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht sei nicht möglich. Da die Klägerin erst ab 1. Juni 2002 Rente erhalte, werde sie vom 1. April bis zum 31. Mai 2002 beitragsfrei geführt. Ab 1. Juni 2002 habe sie aus ihrer Rente Beiträge zu entrichten. Mit Schreiben vom 26. April 2002 bestätigten die Beklagten diese Entscheidung. Auf Wunsch der Klägerin erteilten sie ihr den förmlichen Bescheid vom 2. Mai 2002. Die Klägerin habe monatlich 10,49 EUR Beitrag zur Krankenversicherung und monatlich 1,28 EUR Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten. Die BfA werde die Beiträge im Rahmen der Rentenzahlung einbehalten und diese an die Beklagten abführen. Die Familienversicherung der Klägerin habe mit dem 31. März 2002 geendet.

Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003). Nach der ab dem 1. April 2002 geltenden neuen Rechtslage erfülle die Klägerin – so die Beklagten - die Voraussetzungen für die KVdR und deshalb auch für die Versicherungspflicht nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Sie sei während der zweiten Hälfte der Rahmenfrist in der Zeit vom 24. Januar 1977 bis 15. November 2001 über den Ehemann familienversichert gewesen. Diese Zeiten zählten nunmehr als Vorversicherungszeit.

Das Sozialgericht hat die am 3. Februar 2003 erhobene Klage durch Urteil vom 5. November 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u. a., SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 = BVerfGE 102, 68) gelte § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V mit Wirkung vom 1. April 2002 wieder in der am 31. Dezember 1992 geltenden Fassung. Die durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom 21. Dezember 1992 geänderte Fassung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V finde daher nur noch bis zum 31. März 2002 Anwendung. Trotz des bereits am 15. November 2001 gestellten Rentenantrages sei letztere Fassung für die Klägerin nicht einschlägig, weil ihr Rentenbezug erst für eine Zeit nach dem 31. März 2002 erfolge. Die KVdR-Pflichtversicherung verdränge die bisherige Familienversicherung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V (eingeführt m. W. v. 29. März 2002 durch Art. 1 Nr. 01 des Gesetzes vom 23. März 2002 - BGBl. I S. 1169 - ), unter denen die Familienversicherung nach § 10 SGB V Vorrang vor der KVdR-Pflichtversicherung habe, lägen nicht vor, da der Anspruch auf Rente nicht schon am 31. März 2002 bestanden habe. Die die KVdR-Pflichtversicherung der Klägerin ab 1. April 2002 begründenden Rechtsvorschriften verstießen nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Grundrecht, nach welchem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Die Stichtagsregelung "31. März 2002" sei nicht zu beanstanden.

Gegen das ihr am 26. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Dezember 2004 eingelegte Berufung. Die Klägerin bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungs- und Klageverfahren und macht weiterhin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 6 Abs. 1 GG geltend.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass sie weiterhin bei ihrem Ehemann Walter Fröse familienversichert ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin ist als Rentnerin ab 1. April 2002 in der KVdR und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, ab 1. Juni 2002 mit Beitragspflicht. Sie ist ab 1. April 2002 nicht mehr in der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes familienversichert.

Nach Nr. 1 der Entscheidungsformel des Beschlusses des BVerfG vom 15. März 2000 (1BvL 16/96 u. a., BGBl. I S. 1300), die nach § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft hat, ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 GSG vom 21. Dezember 1992 (a. a. O.) mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der KVdR pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung versichert waren. Soweit die Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, kann sie nach Nr. 2 der Entscheidungsformel bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet werden. Kommt es innerhalb der Frist nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung, so bestimmt sich der Zugang zur KVdR ab 1. April 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG vom 20. Dezember 1988 (a. a. O.).

Bis zum 31. März 2002 ist es nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR gekommen. Folglich bestimmt sich der Zugang der Klägerin zur KVdR nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GRG. Hiernach sind versicherungspflichtig Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V versichert waren. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu. Sie war vom 1. Januar 1973 bis zur Rentenantragstellung (und noch darüber hinaus) als Ehegatte eine Mitglieds, nämlich eines Versicherungsberechtigten nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 188 Abs. 1 SGB V, mithin während der ganzen zweiten Hälfte des maßgeblichen Zeitraums vom 24. Januar 1977 bis 15. November 2001 nach § 10 Abs. 1 SGB V versichert. Daher ist sie nach dem ab 1. April 2002 geltenden § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V iVm § 189 Abs. 1 SGB V zunächst als Rentenantragstellerin ohne Beitragsverpflichtung versicherungspflichtiges Mitglied, ab 1. Juni 2002 als Rentenbezieherin mit Beitragsverpflichtung versicherungspflichtiges Mitglied. Die Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 11 SGB XI. Die seit 1973 für die Klägerin bestehende Familienversicherung geht dieser Versicherungspflicht nicht vor. Ihre Familienversicherung ist vielmehr zum 1. April 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entfallen, weil die Klägerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versichert ist. § 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V i. d. F. des Art. 1 des Zehnten SGB V-Änderungsgesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1169) – in Kraft ab 29. März 2002 – steht dem nicht entgegen. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt u. a. nach § 10 SGB V versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung u. a. nach § 10 SGB V nicht von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V genannten Person abgeleitet worden ist, geht zwar u. a. die Versicherung nach § 10 SGB V der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V vor (§ 5 Abs. 8 Satz 3 SGB V). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rente bestand nicht schon am 31. März 2002. Dies ergibt sich aus § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Danach haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin vollendete das 65. Lebensjahr erst mit Ablauf des 6. Mai 2002, mithin nach dem 31. März 2002.

Die Klägerin hat aus Vertrauensschutzgesichtspunkten keinen Anspruch auf das Weiterbestehen der Familienversicherung in der freiwilligen Versicherung ihres Ehemannes. Die Beklagten haben ihr zwar unter dem 19. November 2001 mitgeteilt, dass sie nicht der KVdR unterliege. Diese Mitteilung traf nach der bis zum 31. März 2002 geltenden Rechtslage jedoch durchaus zu. Für die Zeit ab 1. April 2002 kann die Klägerin nicht mit Erfolg begehren, dass sich dieser bisherige Rechtszustand in die Zukunft fortsetzt. Soweit die Beklagten ihrem Ehemann nach eigenen Angaben (Schreiben vom 22. April 2002) mündlich irrtümlich mitgeteilt haben, dass eine Familienversicherung möglich sei, sind die Beklagten an diese Mitteilung nicht gebunden. Insbesondere liegt darin keine Zusicherung iSd § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch.

Dass die Klägerin ab 1. April 2002 der KVdR-Pflichtversicherung unterliegt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr entspricht dies der Korrektur des vom BVerfG für mit dem Gleichheitsgrundsatz für unvereinbar gehaltenen § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i. d. F. des GSG. Die verfassungsrechtliche Korrektur bewirkt, dass Rentenbeziehern der Zugang zur KVdR unter den (leichteren) Voraussetzungen eröffnet ist, die am 31. Dezember 1992 bestanden haben. Ansonsten hätten diese Rentenbezieher allenfalls eine – teurere – freiwillige Versicherung oder eine Privatversicherung begründen können, wenn sie nicht – wie die Klägerin – die Möglichkeit der Familienversicherung gehabt hätten. Es besteht allerdings kein Grund, Rentenbeziehern mit Anspruch auf Rente erst nach dem 31. März 2002, die vor diesem Zeitpunkt unter Anwendung des vom BVerfG für mit dem GG unvereinbar erklärten Rechts nicht in der KVdR, sondern familienversichert waren, weiterhin dem Schutz der Familienversicherung zu unterstellen.

Die geringe Höhe der Rente rechtfertigt den Verbleib der Klägerin in der Familienversicherung ebenfalls nicht. Zwar überschreitet ihre Rente nicht die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Jedoch steht der weiteren Zugehörigkeit zur Familienversicherung der Umstand der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V entgegen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Die Beitragsfreiheit der Klägerin für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2002 ergibt sich aus § 225 Satz 1 Nr. 3 SGB V, ihre Beitragspflicht ab 1. Juni 2002 aus §§ 223, 226 Abs. 1 Nr. 2, 228 Abs. 1, 247 Abs. 1, 249a SGB V iVm § 57 Abs. 1 SGB XI. Dass die Beklagten die monatliche Beitragshöhe zur KVdR bzw. sozialen Pflegeversicherung vorliegend unter Anwendung ihrer Satzungen mit (2002) 6,9 % bzw. 0,85 % unzutreffend berechnet haben, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

Ob die Voraussetzungen für eine Befreiung aus der KVdR-Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (noch) vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Dies ist nicht im Streit. Jedenfalls könnte eine solche Befreiung nicht das Aufleben der Familienversicherung der Klägerin bewirken (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V), wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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