L 1 KR 135/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 404/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 135/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 von der Krankenversicherungspflicht zu befreien ist. Eine Befreiung von der Pflegeversicherung ist nicht mehr im Streit.

Der Kläger ist in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen als Kostümbildner in der Film- und Fernsehbranche tätig und bezieht in den Zwischenzeiten Leistungen wegen Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit. Auch in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit in dem streitbefangenen Zeitraum hatte er mehrere Beschäftigungsverhältnisse, während derer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zwar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wohl aber in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung bestand (30.3.-24.4.98, 27.4.-31.7.98, 4.8.98-8.1.99, 4.10.-20.12.99, 26.4.-5.7.00, 4.2.-7.5.02 und 8.5.-30.8.02). In Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug war er bei der Beklagten in der Kranken- (und Pflege-) Versicherung pflichtversichert (1.8.-3.8.98, 9.1.-28.3.99, 21.12.99-9.1.00, 4.3.-24.4.00, 6.7.00-14.8.01, 17.10.01-3.2.02), obwohl er seit dem 1. Januar 1993 privat krankenversichert (ab 1995 auch privat pflegeversichert) ist und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen hat.

Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab 1. September 2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2002 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2003 zurück.

Durch Urteil vom 5. November 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nicht, weil er in den letzten fünf Jahren vor dem 1. September 2002 (Beginn der Arbeitslosenhilfe) zeitweise gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Die Befreiungstatbestände seien abschließend und ließen Ausnahmen nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt vor, die wenigen gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten von der Krankenversicherungspflicht beschränkten seine Freiheit ungerechtfertigt. Da er privat krankenversichert sei, bedürfe er einer Absicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Die Mittel der Solidargemeinschaft könnten sinnvoller verwendet werden. Zwar sei für den streitigen Zeitraum eine Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch die Bundesanstalt für Arbeit bestandskräftig abgelehnt worden, jedoch wolle er bei zukünftigen Arbeitslosigkeitszeiten einen entsprechenden Antrag erneut stellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 1. September 2002 bis 31. März 2003 von der Krankenversicherungspflicht zu befreien und die für ihn von der Beigeladenen gezahlten Beiträge zur anteiligen Entrichtung der Beiträge an seine private Krankenversicherung auszukehren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Die Beigeladene schließt sich der Auffassung der Beklagten an. Einen Antrag stellt sie nicht.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

II

Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V (eingeführt ab 1.4.98) wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen des SGB V entsprechen.

Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Aufgrund des Arbeitslosenhilfebezuges im streitigen Zeitraum bestand für den Kläger Krankenversicherungspflicht.

Die einfachgesetzlichen Regelungen lassen eine Befreiung nicht zu, denn eine Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht ist durch § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V nur für diejenigen Empfänger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, vorgesehen. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er in diesem 5-Jahreszeitraum in der gesetzlichen Krankenversicherung während der Zeiten der Arbeitslosigkeit pflichtversichert war. Zwar mag es sein, dass der Kläger von den Beitragszahlungen der Beigeladenen an die Beklagte letztlich keinen "Vorteil" gehabt hat, weil er für denselben Zeitraum privat krankenversichert gewesen ist. Versicherungspflicht besteht jedoch unabhängig vom individuellen Schutzbedürfnis des einzelnen Versicherten. Dementsprechend ist auch das Befreiungsrecht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen und nicht schon dann gegeben, wenn die Versicherungspflicht im Einzelfall als Belastung erscheint (Bundessozialgericht (BSG) 27.1.00 - B 12 KR 16/99 R, SozR 3-2500 § 8 Nr 5). Als Beweggrund hat der Gesetzgeber bei Schaffung des mit der Befreiungsmöglichkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V korrespondierenden § 207a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, eingefügt mit Wirkung ab 1. April 1998 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2970), der die Möglichkeit der Übernahme der Beiträge für eine private Krankenversicherung anstelle der gesetzlichen Pflichtversicherung während des Bezugs von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit eröffnet, ausgeführt, dass die Pflichtversicherung zu finanziellen Nachteilen für vor dem Leistungsbezug privat krankenversicherte Arbeitnehmer führen kann, wenn sie für die Zeit der Arbeitslosigkeit ihre private Versicherung mit Rücksicht auf eine spätere Arbeitsaufnahme ruhend stellen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 1. SGB III-Änderungsgesetz, BT-Ds 13/8653, S. 19; ebenso die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU/CSU und der FDP, BT-Ds 13/8012, S. 18).

Die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Versicherungspflicht der Arbeitslosen war schon nach altem Recht nicht zu beanstanden (BSG 17.7.1997 - 12 RK 16/96, SozR 3-4100 § 155 Nr. 5). Dies gilt umso mehr für die Neuregelung, welche die Befreiung für langjährig (in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit) nicht gesetzlich Krankenversicherte auf Antrag vorsieht. Es ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, wenn der Kläger von der Pflichtkrankenversicherung nicht befreit wird. Insbesondere kann er sich für sein Befreiungsbegehren nicht auf Vertrauensschutz berufen. Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht überschritten. Bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die private Krankenversicherung bestand für Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V iVm § 155 Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31.3.98 geltenden Fassung). Die Versicherung war für die Bezieher von Leistungen der Arbeitslosenversicherung seinerzeit immer beitragsfrei. Die Beitragsübernahme in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung unter Zugrundelegung von 80 vom Hundert des durch sieben geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, auf welchem der Leistungsbezugs in der Arbeitslosenversicherung basiert (§ 232a Abs. 1 SGB V), erfolgte für Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld (allein) durch die Bundesanstalt für Arbeit (§ 251 Abs. 4a SGB V) und für Bezieher von Arbeitslosenhilfe (allein) durch den Bund (§ 251 Abs. 4 SGB V). Nur derjenige, der – anders als der Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum - neben dem Bezug der Leistungen der Arbeitslosenversicherung Arbeitsentgelt erzielt, kann insoweit selbst beitragspflichtig sein. Die seit 1. April 1998 eingeführte Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 207a SGB III Beiträge zur privaten Krankenversicherung übernimmt, war zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die private Krankenversicherung ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Die angegriffene Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V stellt aus damaliger Sicht eine Begünstigung des Klägers dar. Daraus folgt, dass er keine Position inne hatte, in die unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes nur unter besonderen Voraussetzungen eingegriffen werden könnte. Die (für ihn beitragsfreie) Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung schließt nicht aus, die private Krankenversicherung als Ruhens- und Anwartschaftsversicherung für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 aufrechtzuerhalten. Der Gesetzgeber durfte bei Einführung der Befreiungsregelung vorsehen, dass nur derjenige in den Genuss dieser Vorschrift kommt, der im davor liegenden Fünfjahreszeitraum nicht gesetzlich krankenversichert war, und eine solche Gestaltung des § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V für sachlich gerechtfertigt halten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 11. Ausschusses, BT-Ds. 13/8994, S. 33 (Art. 3 Nr. 1) und S. 68 zu Art 3, Nr. 1). Denn dadurch wird die Befreiung von der Versicherungspflicht auf Personen beschränkt, die bereits für längere Zeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht (mehr) angehören. Bei ihnen kann davon ausgegangen werden, dass die besondere soziale Schutzbedürftigkeit, welche dem der Versicherungspflicht unterliegenden Personenkreis gemäß §§ 5 ff SGB V zueigen ist, nicht vorliegt. Die Länge des gewählten Zeitraumes ist jedenfalls nicht sachwidrig.

Da kein Anspruch auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht, kommt eine Auskehrung der von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an der Kläger oder seine private Krankenversicherung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved