L 3 U 4/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 1/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 4/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Rahmen eines Verschlimmerungsantrages über die Höhe der für die Verletztenrente des Klägers zu be¬rücksichtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der am XX.XX.1923 geborene Kläger übte den Beruf des Verbandsprüfers aus. Am 31. Juli 1979 führte er um 10.00 Uhr mit seinem Vorgesetzten ein psychisch belastendes Telefongespräch, während dessen Verlauf er sich in eine immer stärker werdende Erre¬gung steigerte sowie nervös und hektisch reagierte. Nach den Angaben eines anwesen¬den Mitarbeiters war die Gesichtsfarbe des Klägers nach Gesprächsschluss aschfahl und die Lippen zeigten eine leichte Zyanose. Die Gesichtskonturen wirkten "hohläugig". Nach dem Gespräch und im weiteren Verlauf des Tages nahm der Kläger eine Beruhigungs¬tablette und Nitrolingual. Nach Dienstschluss suchte der Kläger seine Unterkunft auf und ging gegen 22.00 Uhr zu Bett. Gegen 23.00 Uhr wachte der Kläger infolge eines akuten thorakalen Schmerzereignisses auf, das zur Konsultation eines Notarztes führte, der den Kläger wegen Infarktverdachts ins Kreiskrankenhaus E. einwies. Hier wurde er bis zum 20. September 1979 stationär behandelt. Diagnostiziert wurde ein Hinterwandin¬farkt. Die durchgeführte Röntgenuntersuchung ergab ein links betontes, noch normal gro¬ßes Herz und eine beginnende Arteriosklerose. Es bestand kein Hinweis für eine Pneu¬monie (Bericht vom 24.9.79). Eine Anschlussheilbehandlung wurde vom 04. Oktober bis zum 29. November 1979 im Rehabilitationszentrum Bad S. durchgeführt.

Am 13. März 1980 erfolgte wegen eines Re-Infarkt-Ereignisses die Aufnahme im Allge¬meinen Krankenhaus A ... Diagnostiziert wurde ein Vorderwand-Septum-Infarkt. Nach Abschluss der stationären Behandlung am 22. April 1980 erfolgte in der Zeit vom 06. Mai bis zum 30. Juni 1980 eine erneute Anschlussheilbehandlung im Rehabilitationszentrum Bad S ... In der Zeit vom 06. bis zum 28. Juli 1980 erfolgte dann wegen eines hefti¬gen Angina pecturis-Anfalls eine erneute stationäre Behandlung im A1-Kranken¬haus. Ein Re-Infarkt konnte nicht nachgewiesen werden. Die kardiologische Funktions¬diagnostik ergab eine ausgesprochen ektatische Sklerose der gesamten linken Kranz¬arterie, die im Röntgenbild in ihrem Verlauf fast perlschnurartig im Wechsel Dilatationen und Verengungen zeigte. Die rechte Herzkranzarterie stellte sich nur als sehr dünnes schmales Rinnsal dar. Die Ventrikelfunktion erschien normal bis sehr gut, entsprechend dem Schwemmkatheterbefund, der auch nach entsprechender Novodigitalpause eine reguläre und dynamische Funktion erkennen ließ (Bericht vom 12.08.1980).

Auf Veranlassung der Beklagten erstellte Professor Dr. W. das schriftliche Gut¬achten nach Aktenlage vom 05. Oktober 1981. Dem Gutachter waren von der Beklagten umfangreiche, die Krankheitsgeschichte des Klägers dokumentierende medizinische Un¬terlagen einschließlich des wissenschaftlich begründeten ärztlichen Gutachtens von Dr. L./Dr. M. vom 03. Juni 1981 vorgelegt worden. Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der betriebliche Vorgang vom 31. Juli 1979, bei dem der Kläger anlässlich einer dienstlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber in Erregung geriet und im Anschluss daran einen Herzinfarkt erlitt, die rechtlich wesentliche Ursache für den Herzinfarkt gewesen sei. Am 13. März 1980 sei der Kläger an einem zweiten Herzinfarkt erkrankt. Der erste Herz¬infarkt 1979 sei stets als Hinterwandinfarkt beschrieben worden, der zweite Herzinfarkt stets als Vorderwand-Septum-Infarkt aktenkundig. Es handele sich hierbei um das Be¬troffensein der linken Koronaarterie an unterschiedlichen Stellen. Für das Auftreten des zweiten Herzinfarktes sei allein aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zu dem Ereignis am 31. Juli 1979 ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne einer wesentli¬chen Teilursache nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Der erste Herzinfarkt habe eine messbare Einschränkung der kardialen Leistungsbreite verursacht. Diese Einschrän¬kung sei als mittelschwer zu bezeichnen. Es sei auch eine besondere berufliche Betrof¬fenheit gegeben, da der Beruf des Verbandsprüfers gekennzeichnet sei durch verantwor¬tungsvolle gewissenhafte Arbeiten unter Termindruck an geographisch wechselnden Ar¬beitsplätzen. Diesen Spezialberuf könne der Kläger wegen der Gefahr des Auftretens von Myokardischämien durch beruflich psychische Einwirkung nicht mehr ausüben. Die MdE werde ab dem 21. September 1979 aufgrund des ersten Herzinfarktes unter Einbeziehung des Vorschadens der Koronasklerose und der besonderen beruflichen Betroffenheit auf 50 v.H. beziffert.

Mit Bescheid vom 26. Januar 1982 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen einer mittel¬schweren Einschränkung der Herzleistungsbreite mit dadurch bedingter Einschränkung der psychischen und körperlichen Belastungs- und Leistungsfähigkeit nach Herzinfarkt am 31. Juli 1979 eine Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. Als Folgen dieses Arbeits¬unfalls wurde nicht der Zustand nach Herzinfarkt vom 13. März 1980 anerkannt.

Nach Klageerhebung (24 U 89/82) wurde der Kläger am 26. Oktober 1982 von den Fach¬ärzten für Innere Medizin Dr. H./Dr. U. ambulant untersucht und begut¬achtet. Diese führten in ihrem schriftlichen Gutachten vom 09. Mai 1983 im Wesent¬lichen aus, dass sich die bei dem Kläger vorliegende Koronasklerose bereits über einen länge¬ren Zeitraum vor dem Unfallereignis am 31. Juli 1979 entwickelt habe. Diese Tatsa¬che sei durch den koronarangeographischen Befund vom 23. Juli 1980 mit dem Nachweis einer schweren ektatischen Sklerose der linken Kranzarterie mit 50 %er Stenose im Be¬reich des LAD und Verschluss der rechten Kranzarterie bestätigt worden. Auf dem Boden die¬ses pathologisch-anatomischen Substrats sei der Re-Infarkt vom 13. März 1980 als schicksalhaftes Ereignis ohne ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Juli 1979 anzusehen. Da sich die kardiale Leistungsbreite aufgrund der unmittelbaren Unfall¬folgen in der Längsschnittbetrachtung unter Einbeziehung klinisch-medizinischer, elektro¬kardiographischer und ergonomischer Untersuchungsbefunde nicht wesentlich ver¬schlechtert habe, sei die Höhe der MdE durch Unfallfolgen auch ab dem 10. März 1980 mit 50 v.H. zu bemessen. Nach Anhörung eines weiteren medizinischen Sachverständi¬gen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 1984 nahm der Kläger die Klage zurück.

Mit Schreiben vom 29. April 1995 (Eingang bei der Beklagten: 2.5.95) beantragte der Klä¬ger bei der Beklagten wegen wesent¬licher Verschlimmerung seines Gesundheitszustan¬des in den letzten Jahren die Neufest¬setzung der MdE. Daraufhin wurde der Kläger am 04. Juli 1995 von den Ärzten Dr. K./ L1 ambulant untersucht und schriftlich be¬gutachtet. Zusammenfassend führten sie aus, dass die Ventrikelfunktion 1980 als normal bis sehr gut beschrieben wor¬den sei. Bei der jetzt durchgeführten Herzechountersuchung habe sich eine einge¬schränkte linksventrikuläre Reaktionsfraktion mit deutlichen Wand¬bewegungsstörungen gezeigt. Die vom Kläger beschriebene Belastungsdyspnoe sei da¬durch hinreichend er¬klärt. Das Belastungs-EKG habe ebenso eindeutige Hinweise auf eine Verschlimmerung der Erkrankung ergeben. Im Vergleich zu den Vorgutachten von 1981 und 1982 sei eine wesentliche und nachhaltige Verschlimmerung der MdE um we¬nigstens 20 v.H. eingetre¬ten. Die MdE sei ab Anfang 1995 mit 70 v.H. zu bemessen. Ergänzend führten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 1996 aus, dass der bei dem Kläger festgestellte Verlauf der Grunderkrankung, insbeson¬dere der Koronararte¬riensklerose, aufgrund der jahrelangen Stabilität des körperlichen Befindens als langsam einzuschätzen sei. Ein Zusammenhang mit dem ersten Herzinfarkt und dem jetzigen Zu¬stand sei nicht wahrscheinlich zu machen. Die Bewertung mit 70 v.H. entspreche dem aus klinischer Sicht zu erwartendem langsamen Fortschreiten der vorbe¬stehenden Koronar¬arteriensklerose. Die durch den ersten Herzinfarkt entstandene Narbe habe keine signifi¬kante Einschränkung der linksventrikulären Funktion hinterlassen. Die nunmehr beste¬hende Einschränkung der linksventrikulären Funktion sei als Folge der unfallunabhängi¬gen schweren dilatativen Koronarangiopathie mit rezidivierenden Durch¬blutungsstörungen zu werten. Die Verschlimmerung sei aufgrund des üblichen Verlaufes der vorbestehenden und unfallunabhängigen Grunderkrankung (Koronararteriosklerose) eingetreten.

Mit Bescheid vom 09. Juli 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rentenerhöhung ab. Nach den medizinischen Feststellungen sei die Verschlimmerung aufgrund der bestehen¬den und unfallunabhängigen Grunderkrankung (Koronararteriensklerose) eingetreten.

In seinem Widerspruch legte der Kläger die seiner Ansicht nach durch den Herzinfarkt eingetretenen gesundheitlichen Schäden ausführlich dar. Unter anderem führte er aus, dass die Leistungseinbuße des Herzens sich naturgemäß auch auf andere Organe, Kör¬perregionen und auf den Gesamtorganismus auswirke. Insbesondere habe sich bei ihm eine starke Funktions- oder Leistungseinschränkung der Lunge eingestellt. Hinzu komme eine starke Minderdurchblutung in den Beinen. Die dadurch hervorgerufene Gehbehinde¬rung führe wiederum zu einer überdurchschnittlichen Belastung des Herzens. Auch der zweite Herzinfarkt vom 13. März 1980 sei als Folge des ersten Herzinfarktes anzuerken¬nen. Auch sei das gesamte seelische Befinden nachhaltig und erheblich beeinträchtigt worden. Er leide unter diesen psychischen Beeinträchtigungen, die als Folge des Herzin¬farktes anzusehen seien. Zu beanstanden sei auch, dass das medizinische Gutachten vom 24. August 1992 von Dr. W1 nicht berücksichtigt worden sei, ebenso verschiedene Befundberichte des A1-Krankenhauses, in denen u.a. aufgetretene Herzrhythmus-Störungen ("Couplets") nachgewiesen worden seien.

Am 14. Januar 1997 wurde der Kläger von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. ambulant untersucht und anschließend schriftlich begutachtet. Zusammenfas¬send führte dieser in seinem Gutachten vom 27. Januar 1997 aus, dass der als Arbeits¬unfall anerkannte Herzinfarkt in der durch mehrere verschiedene Faktoren be¬gründeten psychogenen Symptomatik lediglich den Rang einer Teilursache, nicht aber einer über¬wiegenden Mitursache einnehme. Maßgebend seien im Gegenteil sowohl die Persönlich¬keitsstruktur des Klägers als auch die allgemeinen Lebensumstände, in denen dieser un¬abhängig vom Herzinfarkt Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre lebe. Eine MdE we¬gen Unfallfolgen bestehe auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 1997 wies die Beklagte daraufhin den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Der Vergleich mit den Befunden, die dem Bescheid vom 26. Januar 1982 maßgebend zugrunde gelegen hätten, habe ergeben, dass eine wesentliche Verschlechterung im Zustand der Folgen des Versicherungsfalles nicht ein¬getreten sei. Es könne weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wer¬den, dass die Minderdurchblutung der Beine Folge des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 1979 sei, noch dass die geklagten Beeinträchtigungen auf psychologischem Fachgebiet unfall¬bedingt seien. Ebenso sei eine pulmologische Erkrankung nicht festgestellt worden.

Bereits mit seinem am 27. November 1996 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben hatte der Kläger einen Antrag ge¬mäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. In der umfangreichen Begrün¬dung führte er im Wesentlichen aus, dass bei Erlass des Bescheides vom 26. Januar 1982 von einem unrichtigen Sach¬verhalt ausgegangen worden sei. Nach seiner Ansicht sei ein mittelschwerer Herzinfarkt mit einer MdE von 50 v.H. zu gering bemessen worden. Dokumentiert werde dieses durch die seinerzeit festgehaltenen Ergometerbelastungs¬werte. Auch die von den beteiligten Gutachtern angenommene Koronarsklerose habe zum Zeitpunkt des ersten Herzinfarktes nicht be¬standen. Es sei medizinisch nicht möglich, aus einer 1980 festgestellten Sklerose zu fol¬gern, dass diese schon 1979 bestanden habe, zumal bekannt sei, dass die Sklerose sich in Schüben entwickele. Weiterhin seien die bereits im unmittelbaren zeitlichen Zu¬sam¬menhang mit dem ersten Herzinfarkt auftre¬tenden psychischen Beschwerden nicht be¬rücksichtigt worden. Auch der am 13. März 1980 eingetretene zweite Herzinfarkt stehe in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem ersten Herzinfarkt. In der Folgezeit nach dem ersten Herzinfarkt sei es immer und immer wieder zu Herzbeschwerden gekommen. Verwiesen werde auf seine Angaben im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehabilitati¬onszentrums Bad S. vom 18. Dezember 1979. Bei der Frage der Kausalität sei auf die Krankengeschichte vom Herzinfarkt bis zum Re-Infarkt abzustellen. Die von ihm ge¬klagten "Päus’chen" seien während der Reha-Maßnahme im Oktober/November 1979 aufgetreten und als erste An¬zeichen des späteren Re-Infarktes anzusehen.

Die Beklagte wies mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 und nach erfolgtem Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 1998 auch diesen Antrag des Klägers zurück. Aus den ärztlichen Gutachten und Beurteilungen, die im Rahmen des Antrages auf Rentenerhöhung eingeholt worden seien, habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass zum Zeitpunkt des Bescheides vom 26. Januar 1982 die MdE nicht zutref¬fend bewertet worden sei. Zu keiner Zeit seien Unfallfolgen auf neurologi¬schem/psychiatrischem Fachgebiet nachgewiesen worden. Nach Übereinstimmung aller Gutachter habe zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls ein Vorschaden im Sinne einer korona¬ren Herzerkrankung bestanden.

In zwei Klagverfahren hat der Kläger mit umfangreichen, im Wesentlichen gleichen schriftlichen Darlegungen über die Folgen des ersten Herzinfarktes und dessen – nach seiner Ansicht - zu berücksichtigenden Folgeerscheinungen sein Begehren weiterverfolgt.

Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 09. Juli 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 1997 (S 24 U 14/98) und die Klage ge¬gen den Bescheid vom 15. Dezember 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1998 (S 24 U 77/98) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Auf seinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Kläger am 10. und 13. Juni 2002 von dem Facharzt für Innere Medizin Dr. W1 ambulant untersucht und anschließend schriftlich begutachtet worden. Zusammenfassend hat der Sachverständige in diesem Gutachten und seiner Vernehmung im Verhandlungstermin am 30. Oktober 2002 ausgeführt, dass gegenüber den im Gutachten vom 05. Oktober 1981 festgehalte¬nen Folgen des Arbeitsunfalls (Herzhinterwandinfarkt im Juli 1979) keine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Die Folgen des anerkannten Herzhinterwandinfarktes im Juli 1979 würden seitdem eine MdE von 50 v.H. bedingen.

Die mit Bescheid vom 26. Januar 1982 nach einer MdE von 50 v.H. gewährte Verletzten¬rente hat die Beklagte ab 1983 jeweils einmal pro Jahr dynamisiert (Bescheide vom 16.6.83, 18.6.84, 20.6.85, 24.6.86, 22.6.87, 23.6.88, 22.6.89, 21.6.90, 21.6.91, 23.6.92, 22.6.93, 22.6.94, 21.6.95, 21.6.96, 9.6.97, 9.6.98 usw.) und mit Bescheid vom 31. Januar 1984 hin¬sichtlich der Kinderzulage geändert. Bezüglich der Berechnung der Verletzten¬rente führt der Kläger das weitere Verfahren S 24 U 414/02 vor dem Sozialgericht Ham¬burg, in dem er sich vor allem gegen den zugrunde gelegten Jahresarbeitsverdienst und die durchgeführten Dy¬namisierungen wendet, nachdem die Beklagte den diesbezüglichen Überprüfungsantrag abgelehnt hat (Bescheid vom 7.5.02, Widerspruchsbescheid vom 24.10.02). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Das Sozi¬algericht hat die hier streitgegenständliche Klage mit Urteil vom 30. Oktober 2002 abgewiesen. Zwar habe sich die gesundheitliche Situation des Klägers verschlim¬mert, aber diese Verschlimmerung sei nicht ursächlich auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 31. Juli 1979 zurückzuführen. Die unfallbedingte MdE sei nach wie vor mit 50 v.H. zutreffend eingeschätzt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist vor allem der Auffas¬sung, dass alle gegen seinen Standpunkt sprechenden gutachtlichen Äußerungen unzu¬tref¬fend seien und die Sachverständigen dabei sowohl von einem falschen Sachverhalt ausgingen als auch unrichtige Schlussfolge¬rungen zögen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 1996 und 15. Dezember 1997 in der Fassung der Wider¬spruchsbe¬scheide vom 9. Dezember 1997 und 29. Januar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den Verschlimmerungsantrag (Schreiben vom 29. April 1995) sowie den Überprüfungsantrag vom November 1996 unter Ände¬rung des Be¬scheides vom 26. Januar 1982 sowie der zwischenzeitlich ergangenen Anpassungs¬bescheide und des Änderungsbescheides vom 18. August 1984 dem Kläger ab 10. März 1980 Verletztenrente nach einer höheren Minderung der Er¬werbsfähig¬keit als 50 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die privatgutachtliche Stellungnahme des Kardiolo¬gen Prof. Dr. N. vom 1. September 2004 sowie dessen ergänzende Stellungs¬nahme vom 24. November 2004 vorgelegt. Hierin führt Prof. Dr. N. aus, dass beim Kläger ein ko¬ronare Herzerkrankung im Jahre 1979 zu einem Hinterwand-Herzinfarkt geführt habe, der in einer Situation berufsbedingten psychischen Stresses durch eine Ko¬ronarspasmus hervorge¬rufen worden sei. Dieser Herzinfarkt habe zu einer Beeinträchti¬gung der Pumpfunktion des Herzens geführt. Der Vorderwand-Herzinfarkt im Jahre 1980 und der Vorderwand-Rezidiv-Herzinfarkt 1984 hätten zum Fortschreiten der Herzinsuffi¬zienz geführt. Der erste Infarkt habe die Herzinsuffizienz eingeleitet, die Folgeinfarkte den Initialschaden aggraviert. Ohne den ersten Infarkt wäre der Gesamtschaden und das Ausmaß der Herzinsuffizienz geringer gewesen. Die Herzinsuffizienz sei Folge des ersten Infarkts als Initialereignis und der weite¬ren Infarkte als Folgeschäden. Insgesamt bedinge die Herzleistungsminderung eine MdE von 80 v.H. Der Zeitpunkt des ersten Infarktes stelle sich als erste Manifestation einer Herzerkrankung dar. Für die Zeit davor bestünden keinerlei Hinweise auf Herzrhythmusstörungen oder Herzflattern.

Der Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie Prof. Dr. H1 ist nach Untersu¬chung des Klägers im Gutachten vom 27. Mai 2005, seiner ergänzenden schriftlichen Stellungs¬nahme vom 28. Juli 2005 und seiner anschließenden Anhörung im Erörterungs¬termin am 18. Oktober 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar insgesamt eine Ver¬schlechterung der ge¬sundheitlichen Situation des Klägers eingetreten sei, aber nicht in der von der Be¬klagten anerkannten Einschränkung der Herzleistungsbreite nach Herzinfarkt vom 31. Juli 1979. Bereits der erste Herzinfarkt habe sich auf dem Boden ei¬ner bis dahin gut kompen¬sierten koronaren Gefäßkrankheit entwickelt. Diese Erkrankung sei später fortgeschritten und habe zu den weiteren Infarkten geführt. Einen ursächlichen Zu¬sammenhang zwischen dem ersten und den weiteren Infarkten gebe es nicht. Für die aner¬kannte Erkrankung sei aus medizinischer Sicht eine MdE von 40 v.H. (welche von der Be¬klagte wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um 10 v.H. erhöht wurde) von An¬fang an zutreffend.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten des vorliegenden Ver¬fah¬rens sowie der Verfahren S 24 U 414/02 und S 24 U 11/03, die Schwerbehinderten¬akte und die Verwaltungsakten der Beklagten ver¬wiesen. Sie sind Gegenstand der Bera¬tung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei¬ligten ihr Einver¬ständnis hiermit erklärt haben (§ 124 SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be¬rufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Der Kläger hat weder im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens noch aufgrund zwischenzeitlicher Verschlim¬me¬rung der anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 1979 einen Anspruch auf höhere Verletztenrente.

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die der Gewährung der Ver¬letztenrente zugrunde liegende MdE zutreffend ist und nicht die Überprüfung der Renten¬höhe insgesamt. Zwar stellt die MdE für die Berechnung der Rente einen von mehreren Faktoren dar, aber wie die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG zeigt, kann die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung u.a. Folge eines Arbeitsunfalls ist, gesondert begehrt werden. Hier stützt der Kläger sowohl das Überprüfungsverfahren als auch sei¬nen Verschlimme¬rungsantrag auf den Vortrag, auch der zweite und der dritte Herzinfarkt sowie eine Depres¬sion seien Unfallfolgen und deswegen bei der Bemessung der MdE zu berücksichtigen. Die Frage der Be¬rechnung der Rentenhöhe wird hingegen erst während des Laufes des Gerichtsverfahrens gegenüber der Beklagten thematisiert, insoweit vom Kläger eine eigenständige Bescheider¬teilung gefordert und inzwi¬schen ein gesondertes Klageverfahren geführt.

Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung, weil ein Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Sozialge¬setzbuchs, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversi¬cherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend ge¬macht wird (vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird als Verletztenrente gewährt, solange infolge des Ar¬beitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der MdE entspricht (Teilrente). Bei der Bemessung der MdE sind Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, dass er be¬stimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgegli¬chen wer¬den (§ 581 Abs. 2 RVO).

Voraussetzung für die Berücksichtigung einer weiteren Unfallfolge ist, dass die schädi¬gende Einwirkung ursächlich unmittelbar oder mittelbar auf die versicherte Tätigkeit zu¬rückzuführen ist (so genannte haftungsbegründende Kausalität) und den Gesundheits¬schaden verursacht hat (so genannte haftungsausfüllende Kausalität). Während die ein¬zelnen Glieder der Kau¬salkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Ge¬sundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Ge¬wissheit zu fordern ist, genügt für den – doppelten – Ursachen¬zusammenhang eine hinrei¬chende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichts¬punkte dafür als dagegen spre¬chen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unan¬fechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, so weit sich im Ein¬zelfall ergibt, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sach¬verhalt ausgegangen worden ist, der sich als un¬richtig erweist, und so weit Sozialleis¬tungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft auf¬zuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Er¬lass ei¬nes Verwal¬tungsaktes mit Dauerwir¬kung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mittei¬lung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vor¬sätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermö¬gen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des An¬spruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in be¬son¬ders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungs¬akt er¬gebene Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Da der Kläger im Rahmen des Überprüfungsverfahrens dieselben Gesichtspunkte vorträgt wie bei dem Verschlimmerungsantrag wird im Folgenden insgesamt dargelegt, dass der Be¬scheid vom 26. Januar 1982 bis heute unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Daraus folgt, dass er weder bei seinem Erlass zu Lasten des Klägers rechtswidrig war noch dies später (aufgrund Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse) wurde.

Die mit Bescheid vom 26. Januar 1982 als Unfallfolge anerkannte mittelschwere Ein¬schrän¬kung der Herzleistungsbreite mit dadurch bedingter Einschränkung der psychi¬schen und körperlichen Belastungs- und Leistungsfähigkeit nach Herzinfarkt vom 31. Juli 1979 ist nicht höher als mit einer MdE von 40 v.H. zuzüglich 10 v.H. für eine besondere berufliche Betrof¬fenheit zu bewerten. Dabei kann wegen der bindenden Anerkennung offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt zu Recht einen ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätig¬keit angenommen hat. Die Einschätzung der MdE für die (unmittel¬baren) Folgen des ersten Herzinfarktes ergibt sich übereinstimmend aus sämtlichen me¬dizinischen Gutachten. Sie wird bereits in den Gutachten im damaligen Verwaltungsver¬fahren von Prof. Dr. W. vom 5. Oktober 1981 und Dres. H. und U. vom 9. Mai 1983 so beurteilt und auch von Dr. W1 sowie Prof. Dr. H1 in den Gutachten vom 26. Juni 2002 bzw. 27. Mai 2005 (mit schriftlicher und mündlicher Ergän¬zung) ebenso gesehen. Zu einer ande¬ren MdE-Einschätzung kommen die medizinischen Sachverständigen nur, wenn sie die Leistungsminderung des Herzens insgesamt bzw. die Folgen aller Herzinfarkte berücksichti¬gen. Durchgreifende Einwände werden bezüglich der körperlichen Folgen des ersten Herz¬infarktes auch vom Kläger nicht vorgetragen. Der Senat ist deswegen von der Richtigkeit dieser Beurteilung überzeugt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die MdE nicht wegen relevanter psychischer Aus¬wirkun¬gen des ersten Herzinfarkts höher einzuschätzen. Hier folgt der Senat den überzeu¬genden Ausführungen im Gutachten von Dr. F. vom 27. Januar 1997, der außer ersten Hinweisen einer Hirnleistungsminderung und einer leichten Einschränkung der Schwin¬gungs- und Modulationsfähigkeit auch im Rückblick den vom Kläger beschrie¬benen Verlust an Selbstwertgefühl auf lebensgeschicht¬liche Umstände zurückführt, bei dem zwar der erste Herzinfarkt nicht bedeutungslos gewesen ist, aber die Persönlichkeits¬struktur des Klägers und weitere äußere Umstände wesentlich maßgeblich gewirkt haben. Auf den ersten Herzinfarkt zurückführbare psychische Erkrankungen kann er nicht finden, insbesondere stellt er auch nicht die vom Kläger be¬hauptete Depression fest.

Zu Recht hat die Beklagte die aus den direkten Unfallfolgen resultierende MdE wegen be¬sonderer beruflicher Betroffenheit nicht um mehr als 10 v.H. erhöht. Eine solche Erhöhung von i.d.R. 10 v.H. ist bei Verletzten auszusprechen, die einen sehr speziellen Beruf mit ei¬nem relativ engen Bereich ausübten, dessen Ausübung ihnen nicht nur spezielles Fach¬wissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten mit Auswirkung auf die Stel¬lung im Erwerbsleben vermittelt hat. Ausgeglichen werden sollen die finanziell-wirt¬schaftli¬chen Nachteile infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung der Tätigkeit (Bundes¬sozialgericht (BSG) 19.9.74 - 8 RU 94/73, SozR 2200 § 581 Nr.2). Es kann unentschieden bleiben, ob diese Erhöhung überhaupt zutreffend gewährt wird. Die Be¬klagte selbst hatte hieran Zweifel, sich jedoch nach einer internen Prüfung der Rechtslage dazu entschlossen, die (bindende) Bewilligung unangetastet bestehen zu lassen. Aber selbst unterstellt, die Auf¬gabe der Außendiensttätigkeit infolge des Herzinfarkts wäre als besondere berufliche Be¬troffenheit zu berücksichtigen, obwohl der Innendiensteinsatz keinen Einkommensverlust zur Folge hatte, sind keine Gesichtspunkte ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen, die eine Erhöhung um mehr als 10 v.H. be¬dingen können.

Die weiteren beiden Herzinfarkte sind bei der MdE-Einschätzung nicht zusätzlich zu be¬rück¬sichtigen. Aus dem Wortlaut der im Bescheid vom 26. Januar 1982 ausgesprochenen Anerkennung von Unfallfolgen wird deutlich, dass die Beklagte nicht eine (jede) Herzleistungsminderung an sich anerkennt, sondern nur die durch den ersten Herzinfarkt hervorgerufene. Das er¬gibt sich nicht nur aus der Bezugnahme auf das Unfallereignis vom 31. Juli 1979 als den Tag des ersten Herzinfarktes, sondern insbesondere daraus, dass die Beklagte im selben Bescheid die Anerkennung der Folgen des inzwischen eingetretenen zweiten Herzinfark¬tes ausdrück¬lich ablehnt. Daraus folgt, dass die beiden weiteren Herzinfarkte nicht von der Anerkennung erfasst sind, auch wenn sie (unstreitig) zu einer weiteren Herzleis¬tungsminderung geführt haben. Die weiteren beiden Herzinfarkte sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht ur¬sächlich auf den ersten Herzinfarkt zurückzuführen und damit keine mittelbaren Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls. Der Senat folgt hier den überzeugenden und in sich wider¬spruchsfreien gutachtlichen Äußerungen von Dr. W1 und Prof. Dr. H1. Beide wei¬sen darauf hin, dass ein Herzinfarkt eine Durchblutungsstörung im Herzen darstellt, die auf¬grund der fehlenden Blutversorgung zu einem Absterben von Gewebe (Vernarbung) und damit auch zu einer Herabsetzung der Herzleistung führen kann. We¬der die Vernarbung an sich noch die Herabsetzung der Herzleistung sind nach medizini¬schen Erkenntnissen in der Lage einen weiteren Herzinfarkt auszulösen. Das gilt erst recht, wenn – wie beim Kläger – der erste Infarkt ein Hinterwandinfarkt ist und die beiden weiteren Infarkte jeweils die Vor¬derwand, also eine andere Herzregion, betreffen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass beide Sachverständigen (wie im wesentli¬chen auch alle anderen Gutachter) davon ausgehen, bei dem Kläger habe sich eine (an¬fangs gut kompensierte) koronare Gefäßer¬krankung entwickelt, die letztlich über ein durch sie her¬vorgerufenes Blutgerinnsel die Ursa¬che zumindest für den zweiten und dritten Infarkt war. Denn insoweit wird lediglich eine Er¬klärung für einen wahrscheinlichen alter¬nativen Ablauf gegeben. Relevant ist vielmehr, dass aus medizinischer Sicht ein ursächli¬cher Zusammen¬hang zwischen dem ersten und den Folgeinfarkten nicht erklärbar und damit nicht wahr¬scheinlich zu machen ist. Die gutachtlichen Äußerungen von Prof. Dr. N. widersprechen dem nicht, denn er befasst sich nicht mit einem Ursachenzusammenhang zwischen dem ersten und den weiteren Herzinfarkten, wie er für die Bejahung des vom Kläger geltend gemachten An¬spruchs erfor¬derlich wäre, sondern betrachtet alle drei Infarkte in ihrer Auswirkung auf die Herzleistung. Insoweit ist ihm auch – wie Prof. Dr. H1 ausdrücklich erwähnt - zu¬zustimmen. Die weiteren Herzinfarkte haben zu einer größeren Herabsetzung der Herz¬leistung als der erste Infarkt allein geführt. Nach der initialen Schädigung haben die später folgenden Schädi¬gungen die Gesundheitsstörung verschlimmert. Da aber – wie oben ausgeführt – nicht die Herzleistungsminderung an sich von der Beklagten anerkannt wurde und Prof. Dr. N. nichts überzeugendes zu einem Ursachenzusammenhang zwischen dem ersten und den weiteren Herzin¬farkten ausführt, können seine gutachtli¬chen Äußerungen den vom Kläger geltend gemach¬ten Anspruch nicht stützen. Aus den¬selben Gründen folgt der Senat den Darlegungen der Sachverständigen L1 und Dr. K. im Gutachten vom 14. September 1995 nicht. Diese Ärzte differenzieren bei den beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschrän¬kungen nicht zwischen unfallbe¬dingten bzw. anerkannten Folgen des Arbeitsunfalls vom 31. Juli 1979 sowie unfallunab¬hängigen Leiden und gehen daher allgemein von einer Ver¬schlechterung der Herzleistung aus, die aber, wie dargelegt, eine Erhöhung der MdE nicht bedingen kann. Dementspre¬chend revidieren die Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23. Mai 1996 ihr Gutachten, indem sie ausführen, dass ein Zusammen¬hang zwischen dem ersten Herzinfarkt und dem späteren (Gesamt-) Zustand nicht wahr¬scheinlich zu machen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechts¬streits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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