Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
54
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 54 AS 2828/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 24.10.2019 bis zum 24.02.2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – Regelbedarfe mit Kosten der Unterkunft und Heizung – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsteller haben im tenorierten Umfang Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber der Antragsgegnerin.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vor-läufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können oh-ne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch gem. § 7 SGB II glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), sind erwerbsfähig (Nr. 2), und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Der Antragsteller zu 3) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin 2) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt.
Allein fraglich war im vorliegenden, einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Diese ist nach summarischer Prüfung sowohl durch die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller, als auch durch die eingereichten Konto-unterlagen glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Sie sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Einnahmen nicht in der Lage, den Regelbedarf zu decken. Somit drohen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewendet werden können.
Das Gericht bejaht den Anordnungsgrund auch hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Es ist den Betroffenen, gerade auch aufgrund des in dem Haushalt leben-den Kindes im Säuglingsalter (Antragsteller zu 3) ) nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. 03. 2013 - L 16 AS 61/13 B ER). Ein "Vertrösten" der Antragsteller auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt – nach Erhebung einer Räumungsklage – ist den Antragstellern in diesem konkreten Fall nicht zumutbar.
Das Gericht spricht den Antragstellern die beantragten Leistungen ab Antragstellung einstweilen für vier Monate zu, da bis zum 24.02.2019 eine hinreichende Karenzzeit gegeben sein sollte, um seitens der Antragsgegnerin eine materielle Entscheidung über den Leistungsanspruch zu treffen.
Mangels Eingrenzung des Antrags auf einen begrenzente Leistungszeitraum, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Jedenfalls nach Aktenlage wurden wesentliche Teile der maßgeblichen Unterlagen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingereicht. Dies musste bei der Entscheidung über die Kostentragungslast Berücksichtigung finden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer-den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist begründet. Die Antragsteller haben im tenorierten Umfang Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gegenüber der Antragsgegnerin.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vor-läufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung zu ermitteln. Können oh-ne Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Bei offenem Ausgang muss das Gericht anhand einer Folgenabwägung entscheiden, die die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu berücksichtigen hat (BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch gem. § 7 SGB II glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (Nr. 1), sind erwerbsfähig (Nr. 2), und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Der Antragsteller zu 3) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin 2) nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II leistungsberechtigt.
Allein fraglich war im vorliegenden, einstweiligen Rechtsschutzverfahren noch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Diese ist nach summarischer Prüfung sowohl durch die eidesstattliche Versicherung der Antragsteller, als auch durch die eingereichten Konto-unterlagen glaubhaft gemacht.
Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Sie sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Einnahmen nicht in der Lage, den Regelbedarf zu decken. Somit drohen ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwerwiegende Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewendet werden können.
Das Gericht bejaht den Anordnungsgrund auch hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Es ist den Betroffenen, gerade auch aufgrund des in dem Haushalt leben-den Kindes im Säuglingsalter (Antragsteller zu 3) ) nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. 03. 2013 - L 16 AS 61/13 B ER). Ein "Vertrösten" der Antragsteller auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt – nach Erhebung einer Räumungsklage – ist den Antragstellern in diesem konkreten Fall nicht zumutbar.
Das Gericht spricht den Antragstellern die beantragten Leistungen ab Antragstellung einstweilen für vier Monate zu, da bis zum 24.02.2019 eine hinreichende Karenzzeit gegeben sein sollte, um seitens der Antragsgegnerin eine materielle Entscheidung über den Leistungsanspruch zu treffen.
Mangels Eingrenzung des Antrags auf einen begrenzente Leistungszeitraum, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Jedenfalls nach Aktenlage wurden wesentliche Teile der maßgeblichen Unterlagen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit erst im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eingereicht. Dies musste bei der Entscheidung über die Kostentragungslast Berücksichtigung finden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
Sozialgericht Gelsenkirchen, Bochumer Straße 79, 45886 Gelsenkirchen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wer-den. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
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