Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 AS 1786/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 357/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Datum vom 29. März 2010 erließ der Beklagte einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, in dem unter Nr. 2 betreffend die Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit u.a. bestimmt war, dass der Kläger sich mit Zeugnissen und Lebenslauf bewerben solle; "eine Mottoliste fügen Sie Ihren Bewerbungen nicht mehr bei."
Hinsichtlich des Inhaltes einer Mottoliste wird auf die verschiedenen in den Akten befindlichen Mottolisten verwiesen. Es finden sich dort Stichwörter u.a. zu den Themen "Erholen", "Schlafen", "Gymnastik", "Zahnweh", "Grippe", "Migräne", "Sex", "Kunst".
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2010 zurück. Das Weglassen der Mottoliste sei erforderlich, um überhaupt eine Einstellungsaussicht zu ermöglichen. Die darin enthaltenen Schilderung der in der Intimsphäre angesiedelten Vorlieben des Klägers würden potentielle Arbeitsgeber abhalten, seiner Bewerbung näherzutreten. Die Beifügung solcher Listen lasse vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger eine Einstellung verhindern wolle.
Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2010 Klage erhoben. Es gehe bei einer Bewerbung nicht darum, sich so darzustellen, wie es der potentielle Arbeitgeber erwarte, sondern so, wie es der eigenen Persönlichkeit entspreche. Die "Mottologie" sei ein wesentlicher Teil seines Leistungswerdegangs.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2010 abgewiesen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Mottoliste erforderlich sei, um eine erfolgreiche Bewerbung des Klägers zu ermöglichen.
Dagegen hat der Kläger am 12. November 2010 Berufung eingelegt. Bewerbungsverfahren dienten dem Ziel einer möglichst optimalen Stellenbesetzung. Daher sei eine Bewerbung nicht belohnungsorientiert, sondern authentisch abzufassen. Dazu gehöre für ihn die Beifügung der Mottoliste. Insoweit berufe er sich auch auf seine Grundrechte.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 4. November 2010 den Verwaltungsakt des Beklagten vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 insoweit abzuändern, dass das Verbot der Beifügung einer "Mottoliste" bei den Bewerbungen des Klägers aufgehoben wird.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat der Senat die Gewährung von Prozesskotenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das hat der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt und verweist darauf auch hier. Die mit der Klage angegriffene Bestimmung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 29. März 2010, nach der der Kläger seinen Bewerbungen keine Mottoliste beifügen soll, ist nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll nämlich eine Eingliederungsvereinbarung – und entsprechend der sie ersetzende Verwaltungsakt – Bestimmungen über die dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit enthalten. Ist dem Beklagten – wie hier – bekannt, dass die von dem Hilfebedürftigen verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet sind, eine erfolgreiche Bewerbung zu unterstützen, sondern diese vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern werden, ist auch eine diesbezügliche Bestimmung zulässig. Die Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen würde ohnehin einen Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verwirklichen, da sie als Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit anzusehen wäre.
Dass die Beifügung der Mottoliste des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Scheitern jeglicher Bewerbungsbemühungen führen würde, ergibt sich daraus, dass es den Üblichkeiten von Bewerbungsverfahren offensichtlich widerspricht, Darlegungen über die innersten Einstellungen und Anschauungen zu Sexualität und Geistes- bzw. Gefühlswelt vorzulegen. Dem Leser solcher Darlegungen wird sich der Eindruck aufdrängen, dass es dem Bewerber jedenfalls nicht um die angebotene Stelle, sondern eher um das Erforschen und Umkreisen des eigenen Persönlichkeitskerns geht. Die darin liegende Manifestation des Desinteresses an der konkreten Tätigkeit und der Konzentration auf die eigene Persönlichkeit wird potentielle Arbeitgeber nach der Lebenserfahrung abhalten, den Kläger für eine Stelle auszuwählen. Anders als der Kläger meint, gibt seine Mottoliste keinen Aufschluss über seinen Leistungswerdegang; sie hat erkennbar weder beruflichen Bezug noch berufliche Relevanz.
Grundrechte des Klägers sind nicht beeinträchtigt. Ihm wird nicht etwa – wie er meint – abverlangt, nur solche Weltanschauungen zu vertreten und wissenschaftliche Forschungen zu betreiben, die nicht zur Ablehnung von Bewerbungen führen können; darin ist er vielmehr ganz frei. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei den Mottolisten überhaupt um geisteswissenschaftliche Erzeugnisse handelt, ob sie also irgendeine wissenschaftliche Erkenntnishöhe besitzen. Dem Kläger wird allein aufgegeben, berufsfremde und nach dem Maßstab der Sozialadäquanz im Bewerbungsverfahren fernliegende Darlegungen zu seinen Anschauungen und Einstellungen zu unterlassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger steht im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Datum vom 29. März 2010 erließ der Beklagte einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, in dem unter Nr. 2 betreffend die Bemühungen des Klägers zur Eingliederung in Arbeit u.a. bestimmt war, dass der Kläger sich mit Zeugnissen und Lebenslauf bewerben solle; "eine Mottoliste fügen Sie Ihren Bewerbungen nicht mehr bei."
Hinsichtlich des Inhaltes einer Mottoliste wird auf die verschiedenen in den Akten befindlichen Mottolisten verwiesen. Es finden sich dort Stichwörter u.a. zu den Themen "Erholen", "Schlafen", "Gymnastik", "Zahnweh", "Grippe", "Migräne", "Sex", "Kunst".
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2010 zurück. Das Weglassen der Mottoliste sei erforderlich, um überhaupt eine Einstellungsaussicht zu ermöglichen. Die darin enthaltenen Schilderung der in der Intimsphäre angesiedelten Vorlieben des Klägers würden potentielle Arbeitsgeber abhalten, seiner Bewerbung näherzutreten. Die Beifügung solcher Listen lasse vielmehr den Schluss zu, dass der Kläger eine Einstellung verhindern wolle.
Dagegen hat der Kläger am 20. Mai 2010 Klage erhoben. Es gehe bei einer Bewerbung nicht darum, sich so darzustellen, wie es der potentielle Arbeitgeber erwarte, sondern so, wie es der eigenen Persönlichkeit entspreche. Die "Mottologie" sei ein wesentlicher Teil seines Leistungswerdegangs.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 4. November 2010 abgewiesen. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass die Mottoliste erforderlich sei, um eine erfolgreiche Bewerbung des Klägers zu ermöglichen.
Dagegen hat der Kläger am 12. November 2010 Berufung eingelegt. Bewerbungsverfahren dienten dem Ziel einer möglichst optimalen Stellenbesetzung. Daher sei eine Bewerbung nicht belohnungsorientiert, sondern authentisch abzufassen. Dazu gehöre für ihn die Beifügung der Mottoliste. Insoweit berufe er sich auch auf seine Grundrechte.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 4. November 2010 den Verwaltungsakt des Beklagten vom 29. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2010 insoweit abzuändern, dass das Verbot der Beifügung einer "Mottoliste" bei den Bewerbungen des Klägers aufgehoben wird.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2010 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2011 hat der Senat die Gewährung von Prozesskotenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das hat der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt und verweist darauf auch hier. Die mit der Klage angegriffene Bestimmung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts vom 29. März 2010, nach der der Kläger seinen Bewerbungen keine Mottoliste beifügen soll, ist nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) soll nämlich eine Eingliederungsvereinbarung – und entsprechend der sie ersetzende Verwaltungsakt – Bestimmungen über die dem Hilfebedürftigen abzuverlangenden Eigenbemühungen zur Eingliederung in Arbeit enthalten. Ist dem Beklagten – wie hier – bekannt, dass die von dem Hilfebedürftigen verwendeten Bewerbungsunterlagen nicht geeignet sind, eine erfolgreiche Bewerbung zu unterstützen, sondern diese vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern werden, ist auch eine diesbezügliche Bestimmung zulässig. Die Verwendung solcher Bewerbungsunterlagen würde ohnehin einen Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verwirklichen, da sie als Verweigerung der Aufnahme einer Tätigkeit anzusehen wäre.
Dass die Beifügung der Mottoliste des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Scheitern jeglicher Bewerbungsbemühungen führen würde, ergibt sich daraus, dass es den Üblichkeiten von Bewerbungsverfahren offensichtlich widerspricht, Darlegungen über die innersten Einstellungen und Anschauungen zu Sexualität und Geistes- bzw. Gefühlswelt vorzulegen. Dem Leser solcher Darlegungen wird sich der Eindruck aufdrängen, dass es dem Bewerber jedenfalls nicht um die angebotene Stelle, sondern eher um das Erforschen und Umkreisen des eigenen Persönlichkeitskerns geht. Die darin liegende Manifestation des Desinteresses an der konkreten Tätigkeit und der Konzentration auf die eigene Persönlichkeit wird potentielle Arbeitgeber nach der Lebenserfahrung abhalten, den Kläger für eine Stelle auszuwählen. Anders als der Kläger meint, gibt seine Mottoliste keinen Aufschluss über seinen Leistungswerdegang; sie hat erkennbar weder beruflichen Bezug noch berufliche Relevanz.
Grundrechte des Klägers sind nicht beeinträchtigt. Ihm wird nicht etwa – wie er meint – abverlangt, nur solche Weltanschauungen zu vertreten und wissenschaftliche Forschungen zu betreiben, die nicht zur Ablehnung von Bewerbungen führen können; darin ist er vielmehr ganz frei. Insoweit kann offen bleiben, ob es sich bei den Mottolisten überhaupt um geisteswissenschaftliche Erzeugnisse handelt, ob sie also irgendeine wissenschaftliche Erkenntnishöhe besitzen. Dem Kläger wird allein aufgegeben, berufsfremde und nach dem Maßstab der Sozialadäquanz im Bewerbungsverfahren fernliegende Darlegungen zu seinen Anschauungen und Einstellungen zu unterlassen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved