L 4 AS 186/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 38 AS 1810/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 186/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungs-bescheides.

Der Klägerin waren vom Beklagten mit Bescheiden 20. Februar 2012 und 27. Juli 2012 für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden. Am 15. Oktober 2012 nahm die Klägerin eine bezahlte Beschäftigung auf, worüber sie am 22. Oktober 2012 beim Beklagten einen Anstellungsvertrag vorlegte. Der Beklagte hob daraufhin am 23. Oktober 2012 die Leistungsbewilligung ab 1. November 2012 auf und forderte die Klägerin u.a. auf, die Ge¬haltsabrechnung für Oktober 2012 und den korrespondierenden Kontoauszug vorzulegen.

Ob die Klägerin dieser Aufforderung damals nachkam, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

Im Juni 2014 wiederholte der Beklagte seine Aufforderung u.a. zur Vorlage der Gehalts¬ab¬rech-nung und des Kontoauszugs. Die Klägerin gab beide Dokumente am 17. Juli 2014 per¬sön¬lich bei dem Beklagten ab.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August 2014 hob der Beklagte die vor-genannten Bewilligungsbescheide teilweise auf und forderte von der Klägerin insgesamt einen Betrag von 1.175,83 EUR zurück.

Die Klägerin erhob Widerspruch, woraufhin der Beklagte den zu erstattenden Betrag auf 1.057,26 EUR reduzierte (Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015).

Am 19. Mai 2015 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2018 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August in der Ge¬stalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015 teilweise auf-ge¬hoben, nicht allerdings, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Oktober 2012 wegen Erwerbseinkommens betraf. Insofern heißt es in den Entschei-dungs¬gründen, die Aufhebung finde ihre rechtliche Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Auf¬he¬bung stehe nicht § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, wonach die Behörde die Aufhebungsentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen müsse, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigten. Die Jahres¬frist habe nicht bereits im Jahr 2012 zu laufen begon-nen, denn die Gehaltsabrechnung für Oktober 2012 und der Kontoauszug befänden sich nicht in den Sachakten des Beklagten, und es fehle an konkretem und nachprüfbaren Vortrag der Klägerin, wann und wie sie die Unter¬la¬gen beim Beklagten eingereicht habe.

Das Urteil ist der Klägerin am 16. Juni 2018 zugestellt worden. Am 16. Juli 2018 hat sie Be-rufung eingelegt.

Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den Monat Oktober 2012: Sie sei den Bitten des Beklagten bereits im Jahr 2012 nachge¬kommen und habe damals schon die geforderten Unterlagen vorgelegt. Dass diese nicht zu den Akten gelangt seien, habe sie nicht zu verantworten.

die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2018 aufzuheben und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015 insgesamt aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren und auf den Inhalt der Prozess-akten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklage durfte die Leistungsbewilligung für Oktober 2012 wegen bedarfsdeckenden Einkommens aufheben. Insoweit kann auf die zutreffenden Aus-führungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

Die Aufhebung vom 12. August 2014 scheitert auch nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Diese war im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen. Dass der Beklagte bereits 2012 Kenntnis von sämtlichen Tatsachen gehabt habe, welche die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gerechtfertigt hätten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ins¬besondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin damals bereits die geforderte Gehaltsabrechnung und den Kontoauszug beim Beklagten vorgelegt habe. In den Akten finden diese sich erst seit Juli 2014. Die Klägerin mag zwar um korrektes Verhalten bemüht gewesen sein. Ihre Angaben zu den Vorgängen im Jahr 2012 sind jedoch zu vage und unkonkret, als dass sie den sich aus den Akten ergebenden Schein überdecken könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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