L 3 VE 1/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 VG 33/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 VE 1/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. De-zember 2013 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsge-setz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) an die Klägerin wegen einer Verschlimmerung der gemischten Angst- und depressiven Störung bzw. dem Eintreten einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die Ereignisse von 2005/2006.

Die 1962 geborene Klägerin lernte 2004 in einer Essensausgabe für mittellose Menschen den 1969 geborenen F. (inzwischen, im Folgenden Y.M.) ken¬nen. Zwischen Beiden entwickelte sich eine auch sexuelle Beziehung, die im Laufe der Zeit schwierig wurde, die aber zumindest bis Februar 2006 fortbestand. Die Klägerin besuchte Y.M. in seiner Wohnung. Diese Besuche dauerten jedenfalls bis September 2006 an.

Am 15. Dezember 2006 erstattete die Klägerin Strafanzeige und stellte kurz danach Strafan-trag gegen Y.M. Am Tag der Strafanzeige wurde die Klägerin von einer Ermittlungsbeamtin des Landeskriminalamts als Zeugin vernommen. Die Vernehmung wurde auf Tonträger auf-gezeichnet und anschließend als Wortprotokoll ausgefertigt. Danach ergibt sich folgendes Bild: Es gab zuerst einvernehmliche sexuelle Kontakte einschließlich Oralverkehr. Dann gab es dreimal im Flur Oralverkehr bei ihm, der gegen den Willen der Klägerin geschah. Hierbei hatte Y.M. die Klägerin in eine Ecke gedrängt und obwohl die Klägerin gesagt habe, dass sie das nicht wolle und sie seine Hände weggenommen/weggeschlagen habe, habe sie sich in die Ecke gesetzt (bzw. sei auch mal von ihm an den Haaren runtergezogen wurden) und Oral¬ver-kehr ausgeführt, um es hinter sich zu bringen. Angst habe sie nicht vor ihm gehabt. Sie wisse nicht, was in Y.M. vorgegangen sei, wenn er dies getan habe. Es sei wohl ein Verhal¬tensmus-ter, was man sich irgendwann aneigne. Es sei nicht "unbedingt böswillig" gewesen. Von da ab habe sie ihre Wäsche bei ihm nur noch gegen Oralsex als Gegenleistung waschen sollen. Silvester 2005 habe er sie dann auch vergewaltigt. Auch einen Vibrator habe er gegen ihren Willen eingeführt. Auf die Frage, warum sie immer wieder zu Y.M. in die Wohnung ge¬gangen sei, sagte die Klägerin, zum einen, weil sie total verknallt gewesen sei und zum ande¬ren, weil sie immer wieder gedacht habe, er würde sich bessern und das Gespräch darüber gesucht habe. Sie habe sich vom gesamten Verhalten des Y.M. gedemütigt und herabgesetzt gefühlt. Sie sei auch persönlich und in E-Mail beleidigt worden.

Das von der Staatsanwaltschaft Hamburg gegen Y.M. eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az. 7205 Js 63/07), innerhalb dessen der Beschuldigte bei seiner Vernehmung am 29. März 2007 die Vorwürfe bestritt, wurde am 15. Mai 2007 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt (Einstellungsbescheid vom selben Tag, ergänzender Einstellungsbescheid vom 5. Oktober 2007). Mit Bescheid vom 2. November 2007 (Az.: 2 Zs 674/07) wies die Generalstaatsanwalt-schaft Hamburg die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 3. Januar 2008 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaats-anwaltschaft durch das Hanseatische Oberlandesgericht (HansOLG) verworfen (Az.: 3 Ws 182/07). Die hiergegen von der Klägerin erhobene Gegenvorstellung war erfolglos (Beschluss des HansOLG vom 17. Januar 2008).

Am 22. Januar 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Versorgungsleistungen nach dem OEG. Sie machte dabei im Einzelnen geltend, dass sie während ihrer Bekanntschaft mit Y.M. von etwa März 2005 bis Ende September 2006 Opfer von durch diesen ihr gegenüber ausgeübter sexueller und seelischer Gewalt sowie sexueller Nötigung und von Beleidigungen und Demütigungen geworden sei. Die anfängliche Bekanntschaft habe, so ihre Angabe bei der Antragstellung, Silvester 2005 u.a. mit einer Vergewaltigung geendet. Im Rahmen ihrer Ermittlungen wertete die Beklagte insbesondere die von ihr beigezogene staatsanwaltschaft-liche Akte aus und lehnte sodann mit Bescheid vom 18. Februar 2008 den Antrag ab. Zur Begründung legte sie dar, dass der Beschuldigte Y.M. die Vorwürfe der Klägerin bestreite und ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden könne. So lasse sich den Schilderungen der Klägerin nicht entnehmen, dass die von ihr beschriebenen sexuellen Handlungen durch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen erreicht worden seien. Auch sei zu berücksich-tigen, dass die Klägerin die Wohnung des Y.M. trotz der von ihr beschriebenen Vorfälle zu-nächst weiterhin aufgesucht habe.

Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2009 zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass auch auf der Grundlage der Angaben der Klägerin ein Angriff im Sinne des OEG nicht zweifelsfrei an-zunehmen sei. Insbesondere werde anhand der Schilderungen der Klägerin bei der Polizei nicht deutlich, dass sie gegenüber Y.M. für diesen erkennbar Widerstand geleistet habe. Ge-gen das Vorliegen von Gewalt spreche auch, dass die Klägerin angegeben habe, die von Y.M. gewünschten Handlungen nicht aus Angst vorgenommen und sogar selbst auf den Ge-schlechtsverkehr zielende Handlungen unternommen zu haben. Aber auch bei Nachweis ei¬nes Angriffs müsste eine Versorgung hier versagt werden; denn die Klägerin habe sich leicht¬fertig der Gefahr einer Körperverletzung ausgesetzt, indem sie Y.M. in Kenntnis seines Ver¬haltens weiterhin aufgesucht habe.

Am 10. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben und ihr Vorbringen wiederholt. Im Erörterungstermin am 28. Februar 2012 ist sie durch das erstinstanzliche Gericht ausführlich befragt worden. Dabei hat sie dargelegt, dass sie Daten zu dem Ablauf ihrer Beziehung zu Y.M. nicht sicher erinnere. Auch konnten Einzelheiten zu dem jeweiligen Tatablauf nicht erfragt werden.

Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auch bei An-wendung des erleichterten Beweismaßstabes der Glaubhaftmachung sei nicht hinreichend be-legt, dass die Klägerin Opfer eines tätlichen, rechtswidrigen Angriffes geworden sei. Schließ-lich habe sie selbst angegeben, dass sie bei dem gegen ihren Willen durchgeführten Oralver-kehr keine Angst vor Y.M. gehabt habe und auch sein Verhalten nicht als "unbedingt böswillig" ansehen würde. Außerdem habe die Klägerin den Y.M. auch danach weiter in seiner Wohnung aufgesucht, um ihre Wäsche dort zu waschen, obwohl Y.M. Oralsex als Gegenleistung ver-langt habe. Gegen einen tätlichen, rechtswidrigen Angriff spreche auch, dass die Klägerin sich in ihren Äußerungen mehrfach darüber beklagt habe, nach dem Oralsex "rausgeschmissen" worden zu sein sowie ihre Angabe gegenüber der behandelnden Psychiaterin Dr. L., nicht sie – die Klägerin –, sondern Y.M. habe die Beziehung beendet.

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das sozialgerichtliche Urteil gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, indem es die ihre Aussagen nicht rich-tig würdige bzw. missverstehe. Hieraus ergebe sich eine falsche Einschätzung der rechtlichen Folgen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. No-vember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr wegen einer Verschlim-merung der gemischten Angst- und depressiven Störung bzw. dem Eintreten einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die Ereignisse von 2005/2006 Ent¬schädi-gungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren, hilfs¬weise dem im Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 formulierten Beweisantrag nachzu¬kommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Richtigerweise bestätige das Sozial-gericht die von ihr (der Beklagten) erlassenen Bescheide.

Im Berufungsverfahren hat der Neurologe/Psychiater Dr. N. in seinem Gutachten vom 20. September 2015 und seiner Vernehmung im Verhandlungstermin am 24. November 2015 ausgeführt, es seien bei der Klägerin keine gesundheitlichen Folgen der angeschuldigten Er-eignisse abgrenzbar. Bei der Klägerin liege eine histrionische Persönlichkeitsstörung und ein Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen sowie Angst- und depressive Störung gemischt vor. Anhaltspunkte für eine Persön-lichkeitsstörung seien weit in die Biografie zurückreichend zu finden, insbesondere hatte die Klägerin in den 1990er Jahren schon eine hoch auffällige Persönlichkeitsstruktur. Die Angst- und depressive Störung fand sich ebenfalls schon immer wieder nach schwierigen und belas-tenden psychosozialen Situationen vorbestehend. Eine Verschlimmerung ist durch die ange-schuldigten Ereignisse nicht feststellbar. Für eine posttraumatische Belastungsstörung seien die medizinisch diagnostischen Kriterien nicht erfüllt. Eine solche liege nicht vor.

Dieses Gutachten hat die Klägerin als nicht neutral kritisiert. Es werde dem wissenschaftlichen Anspruch nicht gerecht. Insbesondere gehe es auf psychische Gewalt in Form von Beleidi-gungen, Demütigungen, Nötigungen und Freiheitsberaubung nicht ein.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Facharzt für Psychi-atrie und Psychotherapie Dr. K. zusammen mit der Ärztin Dr. S. im Gutachten vom 19. Februar 2019 zu der Ein¬schätzung gekommen, bei der Klägerin liege eine rezidivie¬rende depressive Störung mit ge¬genwärtig mittelgradiger Episode ohne psychotische Symp¬tome, eine posttraumatische Belas¬tungsstörung und eine emotional-instabile Persönlichkeits-akzentuierung vor. Im Gegensatz zum Vorgutachter könne eine histrionische Persönlichkeits-störung nicht bestätigt werden. Die posttraumatische Belastungsstörung beziehe sich aller-dings nicht auf die hier streitigen Ereig¬nisse, sondern resultierte aus einer in der Türkei im 33. Lebensjahr (1994/95) durchgemachten Vergewaltigung. Die Persönlichkeitsakzentuierung und die depressive Symptomatik seien vor¬bestehend und gingen weit in die Biografie zurück. Die psychischen Erkrankungen seien we¬der durch die angeschuldigten Ereignisse hervorge¬rufen, noch wesentlich verschlimmert wor¬den. Messbare Schädigungsfolgen könnten daher nicht festgestellt werden.

Nachfolgend hat die Klägerin das Gutachten kritisiert. Es weise viele Widersprüche auf und verdrehe oder verschweige Tatsachen. Es werde sogar – wie schon im Gutachten Dr. N. – unterstellt, dass es keine Vergewaltigung gegeben hätte. Zu Unrecht werde eine posttrau-matische Belastungsstörung als Folge der streitigen Ereignisse verneint. Das Gericht hätte den Gutachter zum Termin der mündlichen Verhandlung laden und ergänzend befragen müs¬sen.

In der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2019 hat die Klägerin dargelegt, dass es ihrer Ansicht nach einen tätlichen Angriff gegeben habe, und zwar "in Form von seelischer, sexueller Gewalt gegen mich wie Nötigung, Oralsex mit ihm zu haben, gegen meinen Willen mich zu nehmen, mich am Gehen zu hindern". Weiter hat sie für den Fall der Zurückweisung der Berufung hilfsweise den Antrag gestellt, zwei Ärzte des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf als sachverständige Zeugen für das Vor-liegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der hier streitigen Ereignisse zu hören.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2019 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbin¬dung mit Abs. 3 SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Be¬rufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-gründung hat die Beklagte den Antrag auf Entschädigungsleistungen abgelehnt und das So-zialgericht diese Entscheidung für rechtmäßig erachtet.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, u.a. wegen der gesundheitlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

Als tätlicher Angriff ist eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer an-deren Person zielende gewaltsame Einwirkung im physischen Sinne anzusehen (vgl. z. B. Rademacker in Knickrehm, Hrsg., Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Rn. 32 zu § 1 OEG; Bundessozialgericht (BSG) Urteile vom 7. April 2011, B 9 VG 2/10 R, BSGE 108, 97 sowie 16. Dezember 2014, B 9 V 1/13 R, BSGE 118, 63). Eine allein psychisch vermittelte Beeinträchtigung, die nicht unmittelbar auf die körperliche Integrität abzielt, stellt dagegen kei-nen ggfs. Versorgungsansprüche auslösenden tätlichen Angriff dar (BSG Urteile vom 7. April 2001, B 9 VG 2/10 R und 16. Dezember 2014, B 9 V 1/13 R, beide a. a. O.; Rademacker in Knickrehm, Hrsg., a. a. O. Rn. 54 und 56 zu § 1 OEG). Voraussetzung ist viel¬mehr in der Regel auch eine handgreifliche Einwirkung (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 1997, 9 RVg 1/96, BSGE 81, 42); eine Einwirkung, die nicht unmittelbar und in der Regel auch nicht gewaltsam auf den Körper eines anderen einwirkt, stellt keine entschädigungspflichtige Gewalttat dar (BSG, Urteil vom 28. Mai 1997, 9 RVg 1/95, Juris). Ein ohne Anwendung von Gewalt herbei¬geführter sexueller Missbrauch erfüllt nur bei Kindern, die nicht strafmündig sind, den Tatbe¬stand des § 1 OEG (BSG, Urteile vom 18. Oktober 1995, 9 RVg 4/93, BSGE 77, 7 und 18. Oktober 1995, 9 RVg 7/93, BSGE 77, 11). Eine gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines anderen kann auch schon bei einem physisch vermittelten Zwang vorliegen, ohne dass es zu einer körperlichen Berührung zwischen Täter und Opfer kommen muss, wenn wegen der An¬griffshandlung bereits eine objektive Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Un¬ver¬sehrtheit der anderen Person; also regelmäßig die reale Gefahr eines Körperschadens ein¬her¬geht. Je geringer sich die Kraftanwendung durch den Täter bei der Begehung des Angriffs darstellt, desto genauer muss geprüft werden, inwiefern durch die Handlung - unter Berück¬sichtigung eines möglichen Geschehensablaufs - eine Gefahr für Leib oder Leben des Opfers bestand (BSG, Urteil vom 7. April 2001, B 9 VG 2/10 R, a. a. O.).

Dabei muss die Tatsache, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden hat, grundsätzlich erwiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Abweichend hiervon sind nach des § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferver-sorgung, das auch im Bereich des OEG gilt (§ 6 Abs. 3 OEG), bei der Entscheidung die An-gaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang, hier den tätli-chen Angriff, keine Tatzeugen vorhanden sind und die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Eine als Täter in Betracht kommende Person, die den tätlichen Angriff bestreitet, ist insoweit nicht als Zeuge anzusehen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 17. April 2013, B 9 V 1/12 R, BSGE 113, 205).

Die oben genannten Kriterien zugrunde gelegt, erfüllt die Schilderung der Klägerin zu den Um-ständen des Oralverkehrs gegen ihren Willen als glaubhaft unterstellt, nicht die Voraussetzun-gen eines tät¬lichen Angriffs. Insoweit schildert die Klägerin, sie sei an den Haaren gezogen und teilweise runtergedrückt worden, wobei sie die Hände des Y.M. weggeschoben bzw. weg-geschlagen und sich selbst hingesetzt habe. Angst habe sie keine empfunden und auch das Verhalten des Y.M. nicht als böswillig erlebt. Es habe sich eher "um ein Verhaltensmuster" gehandelt, "was man sich irgendwann aneigne". Sie habe die von Y.M. gewünschten Hand-lungen dann "aus¬geführt, um es hinter sich zu bringen". Selbst, wenn das an den Haaren zie-hen, unangenehm sein mag, stellt es noch keine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit dar, zumal die Klägerin nach ihrer eigenen Schilderung durch Wegdrücken bzw. Wegschlagen sich gegen diese Hand¬lung erfolgreich verwahrt hat. Erst recht gilt dies für das Runterdrücken. Dies gilt insbesondere wegen des Umstandes, dass die Klägerin zuvor auch bereit gewesen war, dem Y.M. Wünsche zu erfüllen, die nicht ihren Vorlieben entsprachen und denen sie z.T. auch sehr kritisch gegen¬über stand. Insoweit führte sie Oralverkehr bei ihm zunächst einver-nehmlich durch, nachdem sie ihn "mal gefragt hatte, ob er auf sowas steht". Letztendlich war die Zwangslage, welche die Klägerin empfunden hat, nicht durch den Einsatz körperlicher Ge-walt, sondern psychisch her¬vorgerufen. Ihre "Verliebtheit" und der Wunsch nach einer guten Beziehung, ein nicht-wahr-haben-wollen einer fehlenden Rücksichtnahme von Y.M. ihren Wünschen und ihrem Befinden gegenüber und die von der Klägerin ebenfalls selbst dargelegte Abhängigkeit dürften hierfür die Ursache gewesen sein. So etwas unterfällt jedoch nicht dem Schutzbereich von § 1 OEG. Ähnliche Überlegungen gelten für die von der Klägerin geschilderte Anwendung des Vibrators gegen ihren Willen. Da legt die Klägerin selbst dar, dass sie so geschockt gewesen sei, dass sie gar nicht deutlich gemacht habe, mit dieser Handlung nicht einverstanden zu sein. Körper-liche Gewalt wird hier nicht beschrieben. Ein gewaltfreier sexueller Missbrauch gegenüber ei-nem Erwachsenen unterfällt wie oben dargelegt nicht dem Schutzbereich des § 1 OEG. Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin geschilderte, gegen ihren Willen durchgeführte Beischlaf angesichts der auch hier weitgehend fehlenden Beschreibung körperlicher Gewalt-einwirkung auf die nach ei¬genen Angaben unter Schock stehende Klägerin einen tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG darstellt, denn dieses Ereignis lag zeitlich nach den anderen Ereignissen und eine Entschädi¬gung nach § 1 OEG ist hierfür schon deswegen ausgeschlos-sen, weil sich die Klägerin durch Aufsuchen des Y.M. in seiner Wohnung selbst gefährdet hat. Gemäß § 2 Abs. 1 OEG ist die Versorgung zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädi-gung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Letzteres ist zu bejahen, wenn ein Opfer seine Schädigung mitverursacht hat, indem es sich bewusst oder leichtfertig der Gefahr einer Schädigung ausgesetzt hat (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998, B 9 VG 6/97 R, BSGE 83, 62). Zum Zeitpunkt Silvester 2005 hatte sich die Beziehung zwischen Y.M. und der Klägerin immer unausgewogener entwickelt und wurde von ihr als demütigend, erniedrigend und entwürdi¬gend empfunden. Die Klägerin hatte erlebt, zunehmend häufiger nach sexuellen Kontakten "rausgeschmissen" zu werden. Sie hatte gegen den eigenen Willen durchgeführte sexuelle Handlungen wie den hier angeschuldigten Oralverkehr und die Benutzung des Vibrators hin-genommen und diese als massiv verletzend erlebt. Die Versuche, mit Y.M. darüber zu spre-chen und ihn zu einem anderen Umgang mit ihr zu veranlassen, waren ohne Erfolg geblieben. In dieser Situation wusste die Klägerin, dass ihre persönlichen Grenzen in der Beziehung nicht beachtet wurden und musste deswegen damit rechnen, dass dies auch in Zukunft der Fall sein würde. Damit setzte sie sich selbst der Gefahr aus, Opfer sexueller Übergrifflichkeiten zu wer-den. Sie hätte nicht immer wieder zu Y.M. gehen dürfen, um eine Erklärung für sein Verhalten zu bekommen, damit sie mit der Beziehung abschließen könne, oder um ihre Wäsche dort zu waschen, denn mit naheliegenden Überlegungen hätte sie erkennen können, dass sie sich damit in Gefahr begibt.

Soweit die Klägerin seelische Gewalt, Nötigung, Erniedrigung, Beleidigungen und Demütigun-gen als Schädigung im Sinne des § 1 OEG geltend macht, unterfallen diese Ereignisse man-gels tätlichem Angriff von vornherein nicht dem Tatbestand der Regelung und können daher eine Entschädigungsleistung nicht begründen.

Da sämtlich angeschuldigten Ereignisse einen Entschädigungsanspruch nach dem OEG nicht begründen können, kann unentschieden bleiben, ob sie einzeln oder in ihrer Gesamtheit bei der Klägerin psychische Schäden hervorgerufen haben. Daher ist auch irrelevant, ob dem Er-gebnis der eingeholten ärztlichen Gutachten zu folgen ist. Dem hilfsweise gestellten Beweis-antrag, der sich auf das Bestehen einer Schädigungsfolge und die Kausalität zu den hierfür angeschuldigten Ereignissen bezieht, war daher nicht nachzukommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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