L 4 AS 269/18

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AS 408/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 269/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 wird aufgehoben.

2. Der Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2018 wird aufgehoben.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 1. Oktober 2017.

Im Rahmen eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens teilte der Kläger dem Beklagten in einem Schreiben vom 30. September 2017 mit, dass sein gelöscht sei, ebenso wie die n.-Konten. Außerdem habe er Probleme mit seiner Krankenversicherung, der A Krankenkasse).

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 stellte der Kläger erneut einen Antrag, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 1. Oktober 2017 zu bewilligen. Nachdem der Kläger am 12. Oktober 2017 persönlich bei dem Beklagten erschienen war, erhielt er die Antragsunterlagen ausgehändigt. Er füllte diese noch vor Ort aus und gab sie ab. Nach Durchsicht der Unterlagen, schickte der Beklagte am 17. Oktober 2017 ein Mitwirkungsschreiben an den Kläger, mit dem er um die Vorlage der folgenden Unterlagen bis zum 3. November 2017 bat: &61485; Kopie Personalausweis &61485; vollständige Rentenauskunft &61485; Kontoauszüge der letzten 6 Monate &61485; Aufstellung sämtlicher Konten, für die er bevollmächtigt oder vertretungsbefugt sei &61485; Nachweis über Darlehen für Lebensunterhalt &61485; Nachweis über Mitgliedschaft Krankenkasse. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

Parallel zu dem betriebenen Verwaltungsverfahren stellte er auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (S 17 AS 3526/17 ER). Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 8. November 2017 ab. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein (L 4 AS 356/17 B ER).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 versagte der Beklagte die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Im Bescheid wird ausgeführt: "[ ] Es liegen keine Gründe vor, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden konnten. [ ] Nach Abwägung des Sinn und Zwecks der Mitwirkungsvorschriften mit Ihrem Interesse an den Leistungen, sowie dem öffentlichen Interesse an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, werden die Leistungen [ ] für Sie ab dem 01.10.2017 ganz versagt (§66 SGB I). Die Entscheidung betrifft alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass Ihre oben genannten Kinder keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten werden." Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.

Im Beschwerdeverfahren L 4 AS 356/17 B ER vor dem Landessozialgericht legte der Kläger diverse Kontoauszüge vor, unter anderem von seinem Konto bei der B für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017. Diese leitete das Landessozialgericht an den Beklagten weiter. Das Landessozialgericht Hamburg wies mit Beschluss vom 10. Januar 2018 die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 08. November 2017 unter Bezugnahme auf Einzahlungen der Mutter des Klägers auf dessen Konto zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: "[ ] Der Widerspruchsführer ist dieser Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen. [ ] Dem Widerspruchsführer ist es leicht möglich und zumutbar die geforderten Unterlagen vorzulegen. Die erforderliche Ermessensentscheidung liegt vor, § 66 Abs. 1 SGB I. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Interessen des Widerspruchsführers wurden angemessen berücksichtigt. Anhaltspunkte, die ein Überwiegen der Interessen des Widerspruchsführers an der Zahlung des Arbeitslosengeldes II gegenüber den Interessen der Allgemeinheit rechtfertigen, liegen nicht vor. [ ] Das öffentliche Interesse an der Versagung der Leistungen ergibt sich aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG), dem Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 GG) und auch aus Haushaltsgründen. Für die Versagung der Leistungen spricht, dass job.center team.arbeit.hamburg dafür Sorge zu tragen hat, dass die Haushaltsmittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Zwecke verwendet werden. Des Weiteren sind die nach § 7 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu befolgen. Schließlich darf job.center team.arbeit.hamburg auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot des Artikels 3 Abs. 1 GG verstoßen. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Versagung der Leistungen. Job.center team.arbeit.hamburg war daher dazu befug, in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01.10.2017 zu versagen."

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 reichte der Kläger zum Beschwerdeverfahren beim Landessozialgericht einen "privaten Darlehensvertrag" mit Datum vom 27. August 2017 ein, der vom Gericht an den Beklagten übersandt wurde.

Am 2. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung aus, dass der Kläger seine Hilfebedürftigkeit immer noch nicht durch die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen belegt habe.

Gegen den ihm am 13. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27. September 2018 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Anliegen weiter und ist der Auffassung, alle notwendigen Unterlage lägen vor.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 ist nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Am 17. Januar 2020 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 30. August 2018 sowie den Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2018 aufzuheben und die Träger der Leistungen, hilfsweise das Jobcenter, zur Gewährung grundgesetzlich, landesverfassungsrechtlich und völkervertragsrechtlich korrekt ermittelter und ausreichender, alle menschenwürdigen Bedarfe deckender Leistungen zeitnah zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten L 4 AS 269/18 und L 4 AS 356/17 B ER sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richterinnen entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 25. November 2019 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Soweit sie die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2018 betrifft, ist sie begründet (1.). Soweit sie den Antrag auf Leistungen betrifft, ist sie dagegen unbegründet (2.).

1. Das Sozialgericht hat die Anfechtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der Versagungsbescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2018 ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Kläger hat Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Doch der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist bei einer Anfechtungsklage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., 2017, § 54 Rn. 33), hier also des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2018. Weder im Ausgangsbescheid vom 15. Dezember 2017, noch im Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 hat der Beklagte fehlerfrei Ermessen ausgeübt.

Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Kommt danach derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind erfüllt. Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Es ist allerdings festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch lediglich die Angaben über Darlehen und Nachweise hierüber fehlten. Die übrigen angeforderten Unterlagen hatte der Kläger bis dahin entweder eingereicht oder der Beklagte hätte sich diese ebenso leicht beschaffen können. So hat der Kläger eine Kopie seines Personalausweises eingereicht, wenn er auch das Bild und die Personalausweisnummer herausgeschnitten hat. Mit Schreiben vom 30. September 2017 hatte der Kläger mitgeteilt, welche Konten bestehen und dass die Konten bei der Postbank und bei der n. inzwischen gelöscht seien. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, dass der Kläger Mitglied bei der Techniker Krankenkasse ist. Die Kontoauszüge der letzten sechs Monate vor Oktober 2017 hat der Kläger mit seiner Beschwerde an das Landessozialgericht eingereicht. Sie wurden dem Beklagten mit Schreiben vom 30. November 2017 vom Gericht übersandt. Schließlich hätte sich der Beklagte die begehrte Rentenauskunft selbst einholen können (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 9.3.2016, B 14 AS 3/15 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.3.2017, L 5 AS 176/17 B ER).

Übrig verlieb damit lediglich die Thematik der Darlehen. Hierzu hat der Kläger keine näheren Angaben gemacht, obwohl sie für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dadurch war die Aufklärung des Sachverhaltes, insbesondere die Feststellung der Hilfebedürftigkeit des Klägers erheblich erschwert. Weitere eigene Ermittlungsansätze standen dem Beklagten nicht zur Verfügung. Denn die geforderten Informationen lagen in der Sphäre des Klägers und waren für ihn mit zumutbarem Aufwand zu erbringen.

Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, eröffnet § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I dem Leistungsträger als Rechtsfolge eine Ermessensentscheidung ("kann") darüber, ob und in welchem Umfang die beantragten Leistungen versagt werden. Die Entscheidung des Beklagten ist hier in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft.

Fehler in der Ermessensausübung sind Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensmangel und schließlich Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensmissbrauch. Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Bei einer Ermessensüberschreitung wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn ein unsachliches Motiv oder ein sachfremder Zweck verfolgt wird. Ermessensfehlgebrauch liegt als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Fehlgebrauch kann auch als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Schließlich liegt eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmangel vor, wenn zwar Ermessenserwägungen angeführt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 2 U 10/10 R; Urteil vom 9.11.2010, B 2 U 10/10 R).

Ermessensnichtgebrauch liegt zum Umfang der Versagung vor. Der Beklagte versagt die Leistungen ab Oktober 2017 ganz, ohne dies zu begründen oder eine teilweise Versagung in Betracht zu ziehen. Ermessenserwägungen zum Umfang der Versagung werden nicht angeführt.

Zudem besteht ein Ermessensfehlgebrauch im Sinne eines Abwägungsdefizits. Interessen des Klägers werden vom Beklagten nicht gesehen und in die Abwägung nicht eingestellt. So heißt es im Bescheid vom 15. Dezember 2017, dass Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden könnten, nicht vorliegen würden. Der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2018 setzt dieses Abwägungsdefizit fort, indem er Bezug auf den Ausgangsbescheid nimmt mit den Ausführungen, die Interessen des Klägers (ebendort: keine) seien angemessen berücksichtigt worden.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt auch darin, dass der Widerspruchsbescheid im Rahmen der Sachverhaltsschilderung weiterhin darauf abstellt, dass der Kläger allgemein seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und unbeachtet lässt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 17. Januar 2018 bis auf Angaben und Nachweise über Darlehen, die der Kläger erst am 19. Januar 2018 bei Gericht vorgelegt hat, alle anderen angeforderten Informationen zur Verfügung standen oder durch Selbstbeschaffung (Rentenauskunft) hätten zur Verfügung stehen können. Indem der Widerspruchsbescheid diese geänderten Umstände nicht berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Schließlich liegt ein Ermessensmangel darin, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum zwar grundsätzlich erkennt, diesen durch formelhafte Wendungen aber unzureichend ausfüllt. Dass hier keine konkreten Erwägungen den Kläger betreffend, sondern offenbar Satzbausteine verwendet wurden, ist daran erkennbar, dass im Ausgangsbescheid Bezug auf Kinder genommen wird, obwohl der Kläger nicht mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Widerspruchsbescheid heilt diesen Mangel nicht, da auch dieser keine individuellen, auf den Kläger zugeschnittenen Erwägungen anstellt, sondern ebenso nur allgemeine Ausführungen zur Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der Sparsamkeit und Gleichbehandlung verwendet. 2. Soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zur Gewährung von Leistungen zu verpflichten, macht er eine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG geltend. Diesbezüglich hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Leistungsklage ist bereits unzulässig. Bei dem zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 15. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2018 handelt es sich um die Versagung gem. § 66 SGB I. Gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Streitgegenstand eines solchen Rechtstreits ist nicht der materielle Anspruch, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung des Versagungsbescheides hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung (BSG, Urteil vom 17.2.2014, B 1 KR 4/02 R; BSG, Urteil vom 1.7.2009, B 4 AS 78/08 R; LSG Hamburg, Urteil vom 27.5.2010, L 5 AL 26/08). So liegt es hier. Ein Ausnahmefall ist nicht gegeben. Eine zusätzliche Klage auf Leistungsgewährung ist dann zulässig, wenn die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten unstreitig ist oder vom Kläger behauptet wird (BSG, a.a.O.). Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten nicht unstreitig gewesen, dass die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II vorliegen. Der Kläger hat dies auch nicht behauptet, denn er hatte bereits die Befugnis des Beklagten zur Datenerhebung angezweifelt, die Entscheidungserheblichkeit der vom Beklagten begehrten Informationen bestritten und sich zudem auf sein Recht und die Rechte Dritter zur Datensparsamkeit gegenüber dem Beklagten berufen. Insofern ist auch nicht behauptet, die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung seien anderweitig geklärt.

III. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen nicht durch. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Beklagten verfügte über eine bei Gericht hinterlegte Generalterminvollmacht. Eine Beiladung anderer gem. § 75 SGG, insbesondere der Träger gem. § 6 und § 44b SGB II, war weder beantragt noch aus Sicht des Gerichts erforderlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache. Der Kläger war überwiegend erfolgreich. Der Senat hält es in diesem Zusammenhang für gerechtfertigt, dass der Beklagte die vollen Kosten trägt, weil es sich bei der unzulässigen Leistungsklage nur um einen geringfügigen Anteil des Verfahrens handelte.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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