L 3 P 17/16

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 P 5/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 P 17/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Untätigkeit der Beklagten sowie inhaltlich die Gewährung von Pflegegeld für die Zeit ab Oktober 2009.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2010 wandte sich die Prozessbevollmächtigte und Mutter des am 5. Dezember 1996 geborenen Klägers an die Beklagte und teilte mit, dass der Kläger einen Impfschaden erlitten habe. Beigefügt wurde ein Bescheid des niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 27. November 2009, in welchem eine höhere Festsetzung des GdB als 30 abgelehnt worden ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wies daraufhin, dass das Versorgungsamt sie nicht darüber informiert habe, dass auch Pflegegeld beantragt werden könne. Die Anerkennung der Pflegestufe I werde daher rückwirkend zum 1. November 2009 beansprucht.

Am 24. März 2010 fand eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) statt. Festgestellt wurde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 0 Minuten. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Verwertung des Gutachtens im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens vehement widersprochen.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflegeleistungen mit der Begründung ab, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliege.

Hiergegen richtete sich der am 17. Mai 2010 erhobene Widerspruch. Das Gutachten sei falsch und enthalte zahlreiche Falschaussagen, es werde daher die Sperrung des Gutachtens beantragt, strafrechtliche Schritte gegen den Gutachter seien auch möglich. Durch den Impfschaden sei der Kläger durchgehend bettlägerig und könne seit Monaten die Schule nicht besuchen.

Daraufhin übersandte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten und Mutter des Klägers ein Pflegetagebuch mit der Bitte, dieses ausgefüllt zurückzusenden. Eine weitere Begutachtung kam nicht zu Stande. Zwischenzeitlich bestand kein Kontakt mehr zum Kläger, der mit seiner Mutter nach Spanien/Mallorca umgezogen war.

Am 19. November 2014 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut an die Beklagte und stellte diverse Anträge. Unter anderem beantragte sie die Übersendung des vollständigen Gutachtens und verwies auf diverse unwahre Tatsachenbehauptungen durch die Gutachterin. Kritisiert wurde unter anderem, dass die Gutachterin keine Ärztin sei und somit nicht ausreichend qualifiziert gewesen sei, um den Pflegebedarf zu ermitteln. Bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens sei Hilfe erforderlich.

Nach Anforderung durch die Beklagte wurde mit Schreiben vom 18. Juni 2015 eine vom Kläger unterschriebene Vollmacht aus dem Jahr 2014 übermittelt. Darüber hinaus wurden ärztliche Befundberichte eingereicht.

Der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. H. diagnostizierte im Befundbericht vom 3. März 2010 eine chronische Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit orthostatischem Schwindel nach Grippeimpfung im November 2009. Darüber hinaus bestünde der dringende Verdacht auf vorwiegend psychosomatische bzw. depressive Beschwerdeursachen. Der Patient sei seit zwei Wochen nicht mehr zur Schule gegangen, es könnten keine wesentlichen pathologischen Befunde bei aggraviert wirkenden Koordinationsstörungen festgestellt werden. Es bestünde eine symbiotisch wirkende Beziehung zu der sehr dominanten Mutter.

Der Arzt Dr. N. gab mit Attest vom 7. September 2009 an, dass der Kläger unter Neurodermitis, einem Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS-Syndrom), Asthma bronchiale bei insgesamt labilem Zustand leide. Bei hygienischen Verrichtungen wie der Körperwäsche müsse er beaufsichtigt werden.

Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. bescheinigte mit Attest vom 9. Juni 2005 ein ADS-Syndrom mit gut wirkender medikamentöser Behandlung.

Schließlich wurde von der Mutter des Klägers ein Befundbericht von Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2013 (praktiziert in Palma de Mallorca) vorgelegt. Darin werden Zwangsstörungen mit Zwangsgedanken und eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung diagnostiziert.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erläuterte ausführlich die Krankheitsgeschichte des Klägers, der ihrer Auffassung nach unter am 14. Oktober 2009 und 13. November 2009 erlittenen Impfschäden leide. Die Voraussetzungen der Pflegestufe I seien ab 14. Oktober 2009 erfüllt, ab 1. Januar 2012 zusätzlich die Voraussetzungen der Pflegestufe "0". 2013 habe es einen Aufenthalt in der Klinik – in Palma de Mallorca gegeben. Danach sei eine Behandlung über mehrere Monate in einer Tagesklinik sowie eine psychiatrische Dauerbehandlung erforderlich gewesen. Der Kläger leide auch unter Anorexie (Magersucht). Eine Anleitung und Überwachung der Tagesstruktur sei erforderlich. Es habe zwischenzeitlich mehrfache Aufenthalte in geschlossenen psychiatrischen Kliniken gegeben. Ein Hilfebedarf bestünde z.B. auch bei der Einnahme von Medikamenten und der Nahrungsaufnahme. Der Kläger leide unter Inkontinenz, Rheuma und Narkolepsie. Das Gutachten des MDK dürfe auf keinen Fall verwendet oder weitergegeben werden.

Am 5. August 2015 kam es zu einer erneuten Begutachtung durch den MDK in Spanien/Mallorca. Auch dieses Gutachten wurde auf Antrag der Klägerin aus der Akte genommen.

Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 27. August 2015 Pflegegeld nach Pflegestufe 0 bei einem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf für die Zeit ab 1. Januar 2013. Mit Schreiben desselben Datums teilte die Beklagte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der MDK keinen regelhaften und dauerhaften Hilfebedarf habe ermitteln können. Es hätte lediglich ein situativer Hilfebedarf bestanden.

Am 28. August 2015 hat der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben und unter anderem eine Untätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Pflegegeld und Entscheidung über den gestellten Antrag gerügt. Darüber hinaus ist eine Sperrung der MDK-Gutachten sowie eine Übersendung des aktuellen MDK-Gutachtens beantragt worden. Die Beklagte sei im Zusammenhang mit der Untätigkeit auch schadensersatzpflichtig.

Am 20. September 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vor dem Sozialgericht Hamburg eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Gewährung von Pflegegeld, erhoben (S 9 P 112/15L 3 P 19/16). Auch das aktuelle MDK-Gutachten werde wegen Tatsachenverfälschung und Verstoßes gegen Datenschutzrechte durch den Gutachter des MDK Dr. F. angefochten. In der Klagebegründung ist der angebliche Impfschaden des Klägers ausführlich dargestellt worden. Begehrt werde zusätzlich eine Verzinsung der gemäß Pflegestufe 0 gewährten Leistungen sowie eine soziale Absicherung der Klägervertreterin und Mutter als Pflegeperson.

Mit Beschluss vom 3. November 2005 hat das Sozialgericht Dresden den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Hamburg verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 hat die Beklagte zwischenzeitlich den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Nach den durchgeführten Ermittlungen sei ein Hilfebedarf im Bereich der Pflegeversicherung nicht erkennbar, weitere Ermittlungen seien nicht möglich. Die inhaltliche Verwertung der MDK-Gutachten sei untersagt worden.

Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Februar 2016 ihre Untätigkeit eingeräumt. Die Klägerseite hat auf einen Hinweis des Sozialgerichts vom 2. März 2016, dass sich durch Erlass des Widerspruchsbescheides die Untätigkeitsklage erledigt habe, nicht reagiert.

Die Klägerin hat in dem Parallelverfahren (S 9 P 112/15L 3 P 19/16) weiter vorgetragen und ausgeführt, dass sich die Klage nicht durch Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt habe. Es seien zwei unwahre Verwaltungsakte für nichtig zu erklären. Eine Schweigepflichtentbindungserklärung bzw. Einverständniserklärung, medizinische Unterlagen beizuziehen, ist von der Klägerin nicht erteilt worden. Im Laufe des Verfahrens sind verschiedene Ärzte aufgelistet worden, für die auf jeden Fall keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben werden könne, weil sie den Kläger in der Vergangenheit falsch behandelt hätten oder sich irgendetwas anderes haben zu Schulden kommen lassen. Es würden bereits vorliegende, aussagekräftige Befunde eingereicht werden. Die Ärzte seien als Zeugen zu vernehmen. Die Beklagte habe für alle negativen Folgen und Verfehlungen einzustehen. Es sei eine Einstufung der Pflegestufe durch einen neutralen Gerichtssachverständigen vorzunehmen. Nunmehr hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung vertreten, der Kläger habe insgesamt 52 Impfschäden erlitten. Sie hat dabei eine umfassende Dokumentation der angeblichen Schäden durch Impfungen erstellt und eingereicht. Im Übrigen sei sie auch als Mitgeschädigte und zweite Klägerin zu erfassen. Bei ihr ginge es um die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson.

Die Klägerin hat die bereits im Verwaltungsverfahren eingereichten ärztlichen Atteste und Befundberichte zu den Akten gereicht.

Nach Anhörung hat das Sozialgericht die Klage im Verfahren S 9 P 112/15 (L 3 P 19/16) durch Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2016 abgewiesen. Eine Aufklärung des medizinischen Sachverhalts sei nicht möglich, nachdem keine Einverständniserklärung zur Beiziehung von medizinischen Unterlagen abgegeben worden sei. Der Gerichtsbescheid ist mit Einschreiben-Rückschein am 22. Juni 2016 zugestellt worden. Es ist davon auszugehen, dass der Rückschein von der Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben worden ist. Die auf dem Rückschein vermerkte Auftragsnummer entspricht der bei der gemeinsamen Poststelle des Sozialgerichts und Landessozialgerichts Hamburg aufbewahrten Einlieferungsliste vom 14. Juni 2016 – die entsprechende Verfügung ist ausweislich des Stempels Bl. 75 der Prozessakte am 14. Juni 2016 ausgeführt worden.

Der Gerichtsbescheid in dem vorliegenden Verfahren (Untätigkeitsklage – S 9 P 5/16L 3 P 17/16) ist erst am 25. Oktober 2016 ergangen. Das Sozialgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Laut dem eingegangenen Rückschein ist der Gerichtsbescheid am 4. November 2016 zugestellt worden.

Unter dem 24. November 2016 hat die Prozessbevollmächtigte Klägers in dem Verfahren S 9 P 5/16L 3 P 17/16 Berufung eingelegt. Sie erhebt massive Vorwürfe gegen das Sozialgericht und die Vorsitzende der Kammer 9. Es seien unrichtige Gesundheitszeugnisse erteilt worden, die Klage könne niemals unzulässig sein. Sie haben beantragt, alle MDK-Gutachten und Verwaltungsakte aufzuheben. Unter Verweis auf die eingereichte Anfechtungs-und Leistungsklage (S 9 P 112/15) könne nicht von einer Erledigung der Untätigkeitsklage ausgegangen werden. Durch den Erlass des Gerichtsbescheides sei das rechtliche Gehör des Klägers verletzt worden. Im Übrigen sei die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist von einem Monat unzutreffend.

Am 30. November 2016 ist auch im Parallelverfahren (S 9 P 112/15L 3 P 19/16) Berufung eingelegt worden. Die Prozessbevollmächtigte hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kläger ihr Sohn und sie die Prozessbevollmächtigte sei. Der Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2015 sei nicht bekannt. Es werde um Übersendung gebeten. Inhaltlich seien wie bereits mehrfach dargestellt unwahre Gesundheitszeugnisse erstellt worden. Der Kläger verweist durch seine Prozessbevollmächtigte und Mutter auf das Vorbringen zu den Impfschäden und seine weiteren Erkrankungen, wie Rheuma an den Händen. Dabei wird die Situation des Klägers 2009/2010 mit monatelanger Bettlägerigkeit geschildert. Es bestehe ein rückwirkender Leistungsanspruch mindestens der Pflegestufe I ab dem 14. Oktober 2009. Es sei eine starke Korruption zu vermuten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zur Bescheidung zu verurteilen sowie unter Abänderung des Bescheides vom 10. Mai 2010 in Gestalt des Bescheides vom 27. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2015 zu verurteilen, dem Kläger Pflegegeld mindestens nach Pflegestufe I (Pflegegrad 2) für die Zeit ab dem 14. Oktober 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts.

Unter dem 13. Dezember 2016 ist ein gerichtlicher Hinweis zur Verfristung der Berufung in dem Verfahren L 1 P 19/16 ergangen. Mit Abladung des zwischenzeitlich anberaumten Erörterungstermins hat der seinerzeit zuständige Senat dargelegt, dass die Verfristung wegen möglicherweise fehlerhafter Zustellung des Gerichtsbescheids zweifelhaft sei und eine Begutachtung vorgenommen werden solle. Am 14. Juli 2017 hat das Gericht von der Prozessbevollmächtigten des Klägers weitere Informationen angefordert. Für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen seien Informationen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers in der Vergangenheit erforderlich – soweit weiterhin Ansprüche für die Vergangenheit geltend gemacht würden. Weiterhin ist angefragt worden, ob medizinische Unterlagen vorhanden seien und eingereicht würden. Es werde um Informationen gebeten, ob der Kläger in absehbarer Zeit in Deutschland sei und ob er flugfähig sei.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erläutert, das nach wie vor Ansprüche für die Vergangenheit, für die Gegenwart und Zukunft geltend gemacht würden. Sie hat erneut Kritik an der Vorgehensweise des MDK geübt und mitgeteilt, dass genügend aussagekräftige Beweismittel vorhanden seien. So würden ausführliche Befunde des Facharztes für Innere Medizin Dr. N vorliegen. Für die Vergangenheit könne der Gutachter durch eine Untersuchung tatsächlich keine Feststellungen treffen. Insoweit müssten hierzu lediglich die vorhandenen Befunde nach Aktenlage ausgewertet werden. Es seien viele Befunde in spanischer Sprache vorhanden und es stelle sich die Frage, ob diese übersetzt werden sollten. Darüber hinaus ist noch einmal sehr ausführlich dargelegt worden, dass der Kläger unter schwersten Impfschäden leide.

Das Gericht hat daraufhin mitgeteilt (Schreiben vom 19. Oktober 2017), dass die vorhandenen Unterlagen übermittelt werden könnten, eine Übersetzung werde durch das Gericht erfolgen. Unterlagen des erwähnten Arztes könnten beigezogen werden. Es seien jedoch nicht alle Fragen des Gerichts beantwortet worden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers möge mitteilen, wo weitere ärztliche Unterlagen angefordert werden könnten, ob die vom MDK erstellten Gutachten beigezogen werden konnten und ob sie mit Ihrem Sohn in der nächsten Zeit in Deutschland sei.

Eine Reaktion des Klägers bzw. seiner Prozessbevollmächtigten ist trotz mehrfacher Erinnerung nicht erfolgt. Nach einer Änderung in der Geschäftsverteilung mit Zuständigkeit des erkennenden Senats ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21. Juni 2018 letztmalig an die Beantwortung des nochmals beigefügten Schreibens und die Übermittlung der angekündigten Unterlagen erinnert worden. Sie ist darauf hingewiesen worden, dass ohne Mitwirkung keine weiteren Ermittlungen durchgeführt werden können und nach dem gegenwärtigen Sachstand die Berufung zurückzuweisen wären. Eine Reaktion ist trotz Erinnerung nicht erfolgt.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand der vom Sozialgericht Dresden verwiesen Klage ist unter anderem eine Untätigkeit, gerichtet auf Erlass eines Widerspruchsbescheides (§ 88 Abs. 2 SGG). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausdrücklich die ihrer Ansicht nach nicht zeitnah erfolgte Bescheidung durch einen Widerspruchsbescheid gerügt und die Klageschrift vom 28. August 2015 ausdrücklich als neue Untätigkeits- und Herausgabeklage bezeichnet.

Die Berufung ist zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Wegen der falschen Rechtsmittelbelehrung unter Angabe einer Frist von einem Monat gilt die Jahresfrist des § 66 SGG. Die Berufung ist auch unabhängig davon, ob die Rechtsmittelbelehrung zutreffend gewesen ist, innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Laut vorliegendem Rückschein ist die Postsendung am 4. November 2016 zugegangen und Berufung ist am 24. November 2016 erhoben worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klage war nicht zulässig.

Wie vom Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegt, fehlt es einer solchen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichteten Klage am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwischenzeitlich über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid entschieden worden ist. Das ist hier der Fall, denn die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Damit hat sich die auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Untätigkeitsklage erledigt.

Auch die anderen in der Klageschrift aufgeführten Anträge haben sich erledigt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch das zweite Gutachten des MDK erhalten. Wunschgemäß sind die MDK-Gutachten aus der Verwaltungsakte der Beklagten entfernt und somit "gesperrt" worden. Soweit aus dem Vorbringen ersichtlich ist, dass der Ursprungsbescheid, mit dem Leistungen abgelehnt worden sind, aufgehoben werden soll und die Beklagte zur Leistung verurteilt werden soll, ist die Klage ebenfalls wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Ein möglicher Anspruch auf Pflegeleistung ist bereits Streitgegenstand der ausdrücklich von der Klägerseite als isolierte Anfechtungs-und Leistungsklage bezeichneten vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage mit dem Aktenzeichen S 9 P 19/16 – L 9 P 112/15.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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