L 4 AS 332/17

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 AS 2870/14
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 332/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014.

Der 1974 geborene Kläger zu 1. und die 1981 geborene Klägerin zu 2., seine Ehefrau, sind rumänische Staatsangehörige. Sie leben seit mindestens 2010 in Hamburg und waren im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbsfähig. Der Kläger zu 1. war seit dem 21. Oktober 2013 bei der Firma GmbH auf Abruf beschäftigt. Im November 2013 erhielt er aus dieser Tätigkeit ein Entgelt in Höhe von 657,50 Euro brutto bzw. 523,37 Euro netto. Die Klägerin zu 2. war seit Juni 2013 im Hotel in Hamburg geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400,- Euro brutto bzw. 384,40 Euro netto.

Am 12. Dezember 2013 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die Klägerin zu 2., da die Einkünfte aus dem Arbeitseinkommen nicht ausreichend seien. Zur Unterkunft gab er an, sie wohnten zur Untermiete bei seinem Bruder, Herrn M., und dessen Familie (Ehefrau und Sohn) in der B ... Die Wohnung bestehe aus vier Zimmern und sei 95qm groß. Die vom Hauptmieter zu zahlende Grundmiete betrage monatlich 750,- Euro, die Nebenkosten 50,- Euro und die Heizkosten ebenfalls 50,- Euro. Er legte eine Meldebestätigung des Bezirksamts Hamburg-Mitte vor, die den Einzug des Klägers zu 1. in die Wohnung am 1. Januar 2013 und den Einzug der Klägerin zu 2. am 1. Dezember 2013 bescheinigte. Ferner reichte er den zwischen seinem Bruder und dessen Vermieter geschlossenen Hauptmietvertrag sowie den zwischen ihm und seinem Bruder geschlossenen Untermietvertrag ein. In dem zum 1. Januar 2013 abgeschlossenen Hauptmietvertrag heißt es "Zugelassen ist die Wohnung für 3 Personen". § 23 Abs. 1 des Hauptmietvertrages bestimmt "Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der gesamten Mieträume noch zu einer sonstigen dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt." Nach dem Untermietvertrag begann das Untermietverhältnis am 1. Februar 2013. Der Kläger zu 1. sollte seinem Bruder eine monatliche Miete in Höhe von 375,- Euro inklusive Heizkosten sowie 35,- Euro für Wasserkosten zahlen. In § 1 des Untermietvertrags heißt es: "Der Hauptmieter ist berechtigt, das obige Objekt unterzuvermieten."

In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 27. Januar 2014 heißt es, der Kläger zu 1. könne keine Einverständniserklärung des Vermieters zur Untervermietung vorlegen. Eine telefonische Rückfrage beim Vermieter habe ergeben, dass die Untervermietung von diesem auch nicht geduldet werde.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei er als Bedarf lediglich die Regelbedarfe berücksichtigte, nicht aber Unterkunftskosten. Der Kläger zu 1. bat mit Schreiben vom 27. Februar 2014 um Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Er habe gemeinsam mit seinem Bruder mit dem Vermieter gesprochen, dieser habe keine Einwände gegen die Untervermietung gehabt. Der Beklagte möge beim Vermieter nachfragen. Ausweislich eines Aktenvermerk vom 4. März 2014 rief der Beklagte den Vermieter erneut an. Dieser habe mitgeteilt, dass er einer Untervermietung auf keinen Fall zustimme und die Wohnung mit der Auflage vermietet habe, dass dort nur drei Personen einzögen. Noch am 4. März 2014 schrieb der Beklagte den Kläger zu 1. an und teilte ihm mit, mangels Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung sei eine Übernahme von Unterkunftskosten nicht möglich.

Im März 2014 teilte der Kläger zu 1. dem Beklagten mit, dass sein Arbeitsverhältnis zum 16. Januar 2014 gekündigt worden sei.

Mit Änderungsbescheid vom 13. März 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse, wiederum ohne dabei Kosten der Unterkunft als Bedarf anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 25. März 2014 erhoben die Kläger gegen den Bescheid vom 13. März 2014 wegen der fehlenden Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft Widerspruch. Sie trugen vor, der Vermieter habe keine Einwände gegen ihren Einzug gehabt. Sie müssten Miete zahlen und hätten deswegen bereits Schulden gemacht.

Am 28. März 2014 beantragten die Kläger Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (S 4 AS 1141/14 ER). Sie reichten u.a. eine Bestätigung des Herrn R. ein, wonach dieser dem Kläger zu 1. am 22. Dezember 2013 insgesamt 1.200,- Euro geliehen habe.

Auf erneute Nachfrage des Beklagten erklärte der Vermieter mit Schreiben vom 31. März 2014, dass die Wohnung laut Mietvertrag für drei Personen ausgelegt sei. Er habe nicht zugestimmt, dass mehr Personen in der Wohnung wohnen dürften. Auch eine Zustimmung zur Untervermietung sei nicht erteilt worden. Der Bruder des Klägers zu 1. habe die Mieten nicht in voller Höhe gezahlt, sodass bereits Schulden in Höhe von 1.490,- Euro aufgelaufen und angemahnt worden seien.

Das Sozialgericht Hamburg lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 9. April 2014 ab. Es sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Zwischen dem Kläger zu 1. und seinem Bruder liege kein zivilrechtlich wirksamer Mietvertrag vor, weshalb die Kläger keine Miete schuldeten. Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde zum Landessozialgericht. Sie trugen u.a. vor, der Untermietvertrag sei durchaus zivilrechtlich wirksam und zwar unabhängig von der Zustimmung des Vermieters. Eine fehlende Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung sei lediglich im Verhältnis zum Hauptmieter von Bedeutung, ändere aber nichts an der Wirksamkeit des Vertrags zwischen Haupt- und Untermieter. Außerdem habe der Vermieter den Einzug der Kläger in die Wohnung bestätigt und diesem damit auch zugestimmt. Das ergebe sich schon daraus, dass den Klägern Meldebestätigungen erteilt worden seien. Ohne eine Einzugsbestätigung des Vermieters könne man sich in Hamburg nicht amtlich melden.

Der Beklagte führte im Juni 2014 einen Hausbesuch in der Wohnung B. durch. Er berichtete, dabei sei festgestellt worden, dass an Briefkasten und Klingel neben dem Namen des Klägers zu 1. der Name "Mustafa" gestanden habe. Der Kläger zu 1. habe dem Betreuungsdienst die Räume gezeigt und erklärt, er und die Klägerin zu 2. würden zwei Räume bewohnen, zwei weitere Räume die Familie seines Bruders. Bad, Küche und Flur würden gemeinsam genutzt. Die beiden Zimmer, die nach Angaben des Klägers zu 1. von ihm und der Klägerin zu 2. bewohnt würden, seien sehr spärlich möbliert gewesen. Die Kläger sowie deren Sohn, der seit dem 30. Mai 2014 zu Besuch sei, nächtigten auf Matratzen, daneben habe es an Möbeln nur eine Couch und eine Kommode gegeben. Die Bekleidung werde in Plastiktüten aufbewahrt. Auch die vom Bruder des Klägers zu 1. und dessen Familie (Ehefrau und Sohn) bewohnten Zimmer seien sparsam möbliert gewesen. In der Küche sei alles vorhanden gewesen, eine Trennung von Lebensmitteln sei nicht erkennbar gewesen. Im Bad hätten sich jede Menge Pflegeprodukte und Hygieneartikel befunden. Eine Zuordnung zu den einzelnen Bewohnern habe sich nicht feststellen lassen. Der Kläger zu 1. widersprach diesem Bericht mit Schreiben vom 1. Juli 2014 teilweise und schilderte insbesondere die Möblierung deutlich anders.

Der Kläger zu 1. trug weiter vor, er habe unter Inanspruchnahme der gewährten Leistungen nach dem SGB II und des geringfügigen Einkommens der Klägerin zu 2. sowie verschiedentlich möglich gewesener Privatdarlehen versucht, die laufenden Unterkunftskosten zu finanzieren. Die Schulden beim Hauptmieter seien insbesondere dadurch entstanden, dass eine hohe Nachforderung des Stromversorgers (1.977,15 Euro laut Rechnung vom 17. April 2014) den Bruder des Klägers zu 1. und die Kläger selbst in Zahlungsschwierigkeiten gebracht habe. Er reichte Quittungen über die Zahlung von jeweils 410,- Euro Miete in den Monaten Januar bis Juli 2014 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 13. März 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ohne das Einverständnis des Hauptvermieters nicht von einem wirksam geschlossenen Untermietvertrag ausgegangen werden könne, da das Einverständnis des Hauptvermieters Bestandteil des Untermietvertrags sei.

Am 12. August 2014 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, der Vermieter habe dem Hauptmieter auf Anfrage die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, und würde dieses nun nachträglich anders darstellen, weil der Hauptmieter seiner Verpflichtung zur Mietzahlung nicht nachgekommen sei, was daran liege, dass die Kläger ihrerseits ihrer Mietzahlungsverpflichtung angesichts der fehlenden Bewilligung nicht vollständig hätten nachkommen können. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Vermieter keinerlei Anstalten unternommen habe, gegen die angeblich nicht gewollte Untervermietung vorzugehen. Im Übrigen sei der zwischen Haupt- und Untermieter geschlossene Untermietvertrag durchaus zivilrechtlich wirksam, ohne dass es hierfür auf die Zustimmung des Vermieters ankomme.

Mit Beschluss vom 27. August 2014 hat das Landessozialgericht die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 9. April 2014 zurückgewiesen. Ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei, könne dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls fehle es an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Es drohe keine Wohnungslosigkeit, die Kläger hätten nicht einmal dargelegt, dass im Verhältnis zum Hauptmieter Mietrückstände entstanden seien. Vielmehr sei es ihnen gelungen, ihrer vermeintlichen Mietzinsverpflichtung nachzukommen. Es sei daher zumutbar, sie wegen der endgültigen Klärung ihrer Ansprüche auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2017 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 Leistungen unter Zugrundelegung der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 410,- Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Streitgegenstand sei allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Klage sei begründet. Die Kläger hätten tatsächlich einen Bedarf an Unterkunftskosten in der geltend gemachten Höhe, da sie einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Bruder des Klägers zu 1. ausgesetzt seien. Es könne offenbleiben, ob der Vermieter zunächst sein Einverständnis mit der Untervermietung erklärt habe oder nicht. Denn selbst wenn die Erlaubnis des Vermieters fehle, ändere dies nichts an der Wirksamkeit des Untermietvertrags.

Der Gerichtsbescheid ist dem Beklagten am 12. Oktober 2017 zugestellt worden. Am 8. November 2017 hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, er könne die im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vertretene Rechtsauffassung nicht teilen. Zudem müsse das Ergebnis des Eilverfahrens berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 27. August 2014 ausgeführt, die Kläger hätten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Verhältnis zum Hauptmieter Mietrückstände entstanden seien, die auch nur angemahnt worden seien. Vielmehr sei es ihnen offenbar gelungen, der vermeintlichen Mietzinsverpflichtung nachzukommen. An einem substantiierten Vortrag dazu, wie den Klägern dies gelungen sei, fehle es, insbesondere bezüglich Höhe der Unterstützungen durch Dritte, den Darlehensgebern und den Rückzahlungsmodalitäten.

Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid vom 4. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und tragen ergänzend vor, im Eilverfahren habe das Landessozialgericht explizit nicht darüber entschieden, ob sie einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunftskosten haben. Dass sie in der Lage gewesen seien, durch eine umfangreiche Privatverschuldung die Mietforderung zu begleichen, führe nicht zum Anspruchsverlust, sondern nur zum Fortfall der Eilbedürftigkeit, sodass die Klärung der Frage nach einem Leistungsanspruch eben im Hauptsacheverfahren erfolgen müsse. Der Kläger zu 1. habe Schulden zum einen bei seinem Bruder gehabt, daneben auch bei Herrn R ... Die Schulden seien inzwischen zurückgezahlt worden, was durch das zwischenzeitliche Arbeitseinkommen möglich gewesen sei.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2020 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger zu 1. informatorisch befragt und dessen Bruder, Herrn M., als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf das Verhandlungsprotokoll und den übrigen Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach § 153 Abs. 5 SGG kann der Senat durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. März 2014, mit dem der Beklagte den Klägern Leistungen für den Regelbedarf, nicht aber für Unterkunft und Heizung bewilligt hat. Auch wenn der Bescheid als Änderungsbescheid überschrieben ist, enthält er doch nicht lediglich eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid vom 18. Februar 2014, sondern trifft eine vollumfängliche Regelung des Leistungsanspruchs für den streitgegenständlichen Zeitraum. In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit der Abtrennung dieser Leistungen vgl. BSG, Urteil vom 4.6.2014 – B 14 AS 42/13 R und Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R).

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Sie ist auch begründet. Die Kläger haben für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunftskosten.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur "tatsächliche Aufwendungen" zu berücksichtigen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Kosten für Unterkunft und Heizung entstanden sind (vgl. zur Auslegung des Wortlauts BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R). Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft hat der Hilfebedürftige zunächst dann, wenn er tatsächlich Mietzahlungen erbringt. Tatsächliche Aufwendungen sind aber nicht nur im Fall tatsächlicher erbrachter Mietzahlungen anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R). Grundsätzlich ohne Bedeutung ist die Person des Vermieters. Auch unter engen Verwandten können rechtlich wirksam Mietverträge geschlossen und damit vertragliche Verpflichtungen, wie beispielsweise die Mietzahlungspflicht, begründet werden. Voraussetzung für die Annahme einer wirksamen Mietzinsforderung zwischen Verwandten ist auch nicht, dass ein Mietvertrag vorliegt, der einem sog. Fremdvergleich standhält, d.h. nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R). Entscheidend ist daher letztlich allein, ob die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt waren. Das ist zur Überzeugung des Senats der Fall.

Unerheblich ist insoweit zunächst, ob der Vermieter einer Untervermietung zugestimmt hat. Eine wirksame Mietzinsforderung setzt zwar einen wirksamen Untermietvertrag voraus, die Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ist hierfür aber nicht Voraussetzung. Zur näheren Begründung nimmt der Senat insoweit gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug, denen er sich vollumfänglich anschließt.

Zur Überzeugung des Senats, die insbesondere auf dem Eindruck beruht, den der Kläger zu 1. und der Zeuge I. in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, steht fest, dass der Zeuge I. die Kläger nicht umsonst in der von ihm angemieteten Wohnung wohnen lassen wollte. Der Kläger zu 1. und der Zeuge haben übereinstimmend und plausibel geschildert, dass der Zeuge die Wohnung allein nicht finanzieren konnte und sie ihm auch – gemessen an den für ihn und seine Familie üblichen bisherigen Verhältnissen – groß genug erschien, um die Kläger darin aufzunehmen. Es ist nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Wohnverhältnisse der Kläger zuvor prekär waren und sowohl der Kläger zu 1. als auch der Zeuge bei der Anmietung der Wohnung in der B. das erste Mal mit Mietverträgen und den bei ihrem Abschluss üblichen Gepflogenheiten zu tun hatten. Die vertraglich vereinbarte Untermiete entsprach mit 410,- Euro in etwa der Hälfte der insgesamt anfallenden Kosten, ist also der Höhe nach plausibel. Zur Überzeugung des Senats handelt es sich um einen echten Untermietvertrag und nicht lediglich um ein Scheinmietverhältnis, das nur geschlossen wurde, um Leistungen vom Beklagten zu erlangen.

Dass die tatsächliche Umsetzung des Mietverhältnisses nicht immer dem Vereinbarten entsprach, steht dem nicht entgegen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in den Angaben, insbesondere zur Zahlung der Untermiete gewisse Ungenauigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten gab. Diese mögen aber zum einen dem Umstand geschuldet sein, dass seit dem hier streitgegenständlichen Zeitraum inzwischen gut sechs Jahre vergangen sind und zum anderen auch daraus resultieren, dass das Untermietverhältnis insgesamt dreieinhalb Jahre dauerte und offensichtlich unterschiedliche Phasen durchlief, die in der Erinnerung nicht immer klar auseinander zu halten sein mögen. Keinerlei Unsicherheiten gab es aber in den Aussagen des Klägers zu 1. und des Zeugen bezüglich der bei Einzug in die Wohnung getroffenen Absprachen. Ebenso ist beim Senat der feste Eindruck entstanden, dass sich der Kläger zu 1. und der Zeuge durchgängig sehr einig darüber waren, dass die Kosten der Wohnung grundsätzlich geteilt werden sollten. Aus den Schilderungen des Klägers zu 1. und des Zeugen hat sich zudem ergeben, dass die Kläger durchaus in nicht unerheblichem Umfang Mietzahlungen erbracht haben – wenn auch offenbar nicht immer in voller untermietvertraglich geforderter Höhe. Der Kläger zu 1. hat deutlich zum Ausdruck gebracht und glaubhaft geschildert, dass er sich dem Zeugen gegenüber stets verpflichtet gesehen hat, Untermiete zu zahlen und ihm der Umstand, dass dies nicht immer gelungen ist, durchaus zu schaffen macht. Konsequenterweise sieht er sich immer noch in der Schuld des Zeugen. Dazu passt auch, dass er am Ende der mündlichen Verhandlung (insoweit nicht protokolliert) angegeben hat, im Falle seines Obsiegens das ihm dann auszuzahlende Geld zur Schuldenbegleichung an den Zeugen weiterleiten zu wollen. Insgesamt sieht der Senat daher keinen Grund für die Annahme, dass der Zeuge die Kläger über einen längeren Zeitraum kostenlos in der Wohnung wohnen lassen wollte. Dass er aus der jedenfalls zeitweise nur unzureichenden Untermietzahlung keine Konsequenzen gezogen hat, steht dem nicht entgegen, sondern dürfte der familiären Verbundenheit geschuldet sein. Es handelt sich um eine vorübergehende Stundung im Sinne einer Nothilfe, die gerade wegen der Nichtgewährung von Leistungen nach dem SGB II erbracht wird und den Beklagten nicht von seiner Leistungsverpflichtung entbindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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