Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 39 AS 3907/18
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 312/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schreiben des Beklagten vom 5. April 2017, 24. April 2017 und 12. Juni 2017.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 5. April 2017 wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Gespräch zur Besprechung der Senkung seiner Unterkunftskosten eingeladen. Nachdem der Kläger den Termin für das Gespräch abgesagt hatte, erhielt er eine Mitwirkungsaufforderung vom 24. April 2017. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erhielt er vom Beklagten eine Kostensenkungsaufforderung, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 31. Oktober 2017 die Mietkosten zu senken.
Mit Bewilligungsbescheid vom 27. September 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2017 und 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2017 wurden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab Januar 2018 nicht mehr in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Der Kläger erhob gegen die Bescheide am 22. Januar 2018 Klage zum Sozialgericht, die unter dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18 geführt wird.
Am 12. November 2018 erhob der Kläger vorliegende Feststellungsklage. Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne mit der Klage begehrt werden: 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellung könne nicht begehrt werden, sobald der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 19). Dies sei hier der Fall und geschehe bereits in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18. Nach Auslegung des Begehrens des Klägers begehre er in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18 im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form der Kosten der Unterkunft. In diesem Verfahren werde somit inzident die Rechtmäßigkeit der Kostensenkungsaufforderung geprüft.
Gegen den ihm am 2. Oktober 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. November 2019 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung durch Oberschenkelprothese und Unterarmgehstützen sowie wegen fehlender finanzieller Mittel zur Beförderung seine Wohnung nur noch selten verlasse. Er leide deshalb unter Isolation.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 27. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Schreiben vom 5. April 2017, vom 24. April 2017 und 12. Juni 2017 unrechtmäßig sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 ist nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Am 24. Juli 2020 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Kläger hat darin deutlich gemacht, dass er die Überprüfung des gesamten Prozederes bezüglich der Kostensenkung auf die Verfassungsmäßigkeit hin wünsche. Seiner Meinung nach sei der § 22 SGB II, soweit er eine Kostensenkung ermögliche, verfassungswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Berufung durch Beschluss vom 25. Februar 2020 gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen wurde.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Denn die Klage des Klägers ist unzulässig. Die Feststellungsklage gem. § 55 SGG ist subsidiär zur Anfechtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage. Insoweit wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 27. September 2019.
Aspekte, die eine andere Beurteilung erlauben, haben sich auch nicht aus der umfangreichen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020 ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schreiben des Beklagten vom 5. April 2017, 24. April 2017 und 12. Juni 2017.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom 5. April 2017 wurde der Kläger vom Beklagten zu einem Gespräch zur Besprechung der Senkung seiner Unterkunftskosten eingeladen. Nachdem der Kläger den Termin für das Gespräch abgesagt hatte, erhielt er eine Mitwirkungsaufforderung vom 24. April 2017. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erhielt er vom Beklagten eine Kostensenkungsaufforderung, mit der er aufgefordert wurde, bis zum 31. Oktober 2017 die Mietkosten zu senken.
Mit Bewilligungsbescheid vom 27. September 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2017 und 21. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Dezember 2017 wurden Leistungen für die Unterkunft und Heizung ab Januar 2018 nicht mehr in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Der Kläger erhob gegen die Bescheide am 22. Januar 2018 Klage zum Sozialgericht, die unter dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18 geführt wird.
Am 12. November 2018 erhob der Kläger vorliegende Feststellungsklage. Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2019 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne mit der Klage begehrt werden: 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine Feststellung könne nicht begehrt werden, sobald der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen könne (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Auflage 2017, § 55 Rn. 19). Dies sei hier der Fall und geschehe bereits in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18. Nach Auslegung des Begehrens des Klägers begehre er in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 39 AS 224/18 im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form der Kosten der Unterkunft. In diesem Verfahren werde somit inzident die Rechtmäßigkeit der Kostensenkungsaufforderung geprüft.
Gegen den ihm am 2. Oktober 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. November 2019 Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung durch Oberschenkelprothese und Unterarmgehstützen sowie wegen fehlender finanzieller Mittel zur Beförderung seine Wohnung nur noch selten verlasse. Er leide deshalb unter Isolation.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid vom 27. September 2019 aufzuheben und festzustellen, dass die Schreiben vom 5. April 2017, vom 24. April 2017 und 12. Juni 2017 unrechtmäßig sind.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Beschluss vom 25. Februar 2020 ist nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.
Am 24. Juli 2020 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Kläger hat darin deutlich gemacht, dass er die Überprüfung des gesamten Prozederes bezüglich der Kostensenkung auf die Verfassungsmäßigkeit hin wünsche. Seiner Meinung nach sei der § 22 SGB II, soweit er eine Kostensenkung ermögliche, verfassungswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten verwiesen. Sie haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, weil die Berufung durch Beschluss vom 25. Februar 2020 gem. § 153 Abs. 5 SGG übertragen wurde.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 143, 144 SGG) und form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Denn die Klage des Klägers ist unzulässig. Die Feststellungsklage gem. § 55 SGG ist subsidiär zur Anfechtungsklage bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage. Insoweit wird gem. § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen auf die Begründung des Gerichtsbescheides vom 27. September 2019.
Aspekte, die eine andere Beurteilung erlauben, haben sich auch nicht aus der umfangreichen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020 ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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