S 18 SO 132/09 VR

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 132/09 VR
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 87/14 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 44/16 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Zurückverweisung
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger beantragte am 18.01.2009 beim Beklagten die Übernahme von Stromkosten. Hierbei beantragte er den Nachzahlungsbetrag in Höhe von 40,50 EUR sowie die monatliche Vorauszahlung für Strom in Höhe von 66,48 EUR im Wege der einmaligen Beihilfe zu übernehmen (Bl. 1477 Verw. Akte). Dem Antrag war die Rechnung der Stadtwerke A-Stadt GmbH beigefügt (Bl. 1476 Verw. Akte), nach der ab 28.02.2009 eine monatliche Vorauszahlung für Strom von 81,00 EUR und eine Nachzahlung in Höhe von 40,50 EUR festgesetzt wurde.

Der Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 14.04.2009 zurück (Bl. 1530 Verw. Akte). Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 03.05.2009 Widerspruch ein (Bl. 1551 Verw. Akte). Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2009 zurückgewiesen (Bl. 1648 Verw. Akte).

Der Kläger hat am 01.09.2009 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben. Das Verfahren hinsichtlich der einmaligen Beihilfe für Stromnachzahlung in Höhe von 40,50 EUR wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 20 SO 132/09 geführt. Das Verfahren hinsichtlich der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 EUR ab dem 01.02.2009 wurde unter dem Aktenzeichen S 20 SO 136/09 geführt.

Mit Beschluss vom 30.04.2012 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Aktenzeichen S 18 SO 132/09.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtswidrig sei und er einen Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 40,50 EUR sowie der monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 EUR habe. Die tatsächlichen Kosten überstiegen die im Regelsatz enthaltenen Kosten bei weitem, weshalb der überschießende Teil der Kosten vom Beklagten zu tragen sei.

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 zu verurteilen, die Nachzahlung für Strom von 40,50 EUR und die monatliche Vorauszahlung für Strom von 66,48 EUR für das Jahr 2009 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Antrag wegen Befangenheit gegen die Richterin am Sozialgericht Dr. Wunder gestellt. Der Befangenheitsantrag wurde durch Beschluss der Kammer als unzulässig zurückgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten S 18 SO 132/09 und S 18 SO 136/09, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Befangenheitsantrag des Klägers wurde als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger seinen Befangenheitsantrag damit begründet, dass sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch die Richterin nicht beschieden worden war. Der Kläger hat im Schreiben vom 09.06.2012 ausgeführt, dass Bewilligungsreife für die beantragte Prozesskostenhilfe vorliege. Der Kläger war sodann mit Schreiben vom 11.06.2012 darauf hingewiesen worden, dass über den Prozesskostenhilfeantrag bereits mit Beschluss vom 30.11.2009 durch das Gericht entschieden worden war. Eine weitere Stellungnahme durch den Kläger erfolgte nicht. Weder war dem Schreiben vom 09.06.2012 eindeutig zu entnehmen, dass eine Neubescheidung begehrt wird. Des Weiteren wäre dieses Gesuch wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss vom 30.11.2009 durch die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.02.2011 zurückgewiesen worden war. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die Beschwerde unzulässig und ohne jede Erfolgsaussicht sei (LSG Darmstadt, Beschluss vom 24.02.2011, Az: L 9 SO 234/09 B). Aus diesem Grund ist das Ablehnungsgesuch völlig ungeeignet, da keinerlei substantiierte Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsgesuches vorgetragen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 10. Auflage, München 2012, § 60 Rdnr. 10b). Aus diesem Grund konnte die Richterin am Sozialgericht selbst über das Ablehnungsgesuch des Klägers mitentscheiden.

Der angegriffene Bescheid vom 14.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen der Ansicht besteht weder ein Anspruch auf Übernahme der Nachzahlung für Strom in Höhe von 40,50 EUR sowie für die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen für Strom in Höhe von 66,48 EUR.

Entgegen der Ansicht des Klägers sind Aufwendungen für Haushaltsenergie aus der Regelleistung zu bestreiten.

Gemäß § 27 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in der damals geltenden Fassung umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des Lebens (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII in der damals geltenden Fassung wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für Schule nach § 28a sowie von Leistungen von Unterkunft und Heizung nach § 29 und der Sonderbedarfe nach §§ 30 bis 34 nach den Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder erheblich anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der damals geltenden Fassung).

Zur Auslegung, dass Haushaltsenergie grundsätzlich aus den Regelsätzen zu bestreiten ist, kann die Vorschrift des § 20 SGB II in der damals geltenden Fassung herangezogen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Aufgrund des Gleichklanges der Regelleistungen nach dem SGB XII und dem SGB II kann diese Vorschriftsauslegung der Norm des § 28 Abs. 1 SGB XII in der damals geltenden Fassung herangezogen werden. Daraus ergibt sich, dass Haushaltsenergie grundsätzlich, soweit sie nicht zur Beheizung der Wohnung erforderlich ist, aus der Regelleistung des Leistungsempfängers zu bestreiten ist.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Nachzahlung in Höhe von 40,50 EUR als auch die monatliche Vorauszahlung in Höhe von 66,48 EUR den nach den Einkommens- und Verbraucherstichproben ermittelten Anteil übersteigt und deswegen vom Beklagten zu übernehmen sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Der Kläger verkennt insoweit, dass es sich bei der gewährten Regelleistung um eine pauschalierte Leistung handelt. Der Kläger kann grundsätzlich frei über die gewährte Regelleistung verfügen. Das bedeutet, dass er Mehrausgaben in einem Bereich durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgleichen kann. Deswegen kann er auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass seine monatlichen Stromvorauszahlungen den in der Regelleistung vorgesehenen Anteil von Haushaltsenergie überschreiten.

Zwar vermag der Vortrag des Klägers dahingehend zu überzeugen, dass aus sozialpolitischer Perspektive der im Regelsatz enthaltene Anteil von Strom nicht ausreicht, um den tatsächlichen Bedarf an Strom zu decken. Allerdings folgt aus dieser sozialpolitischen Forderung nicht, dass entsprechende Ausgaben vom Beklagten zu übernehmen sind, denn insoweit fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die die Durchsetzung eines entsprechenden Leistungsanspruches gegen den Beklagten ermöglichen würde.

Allein der Umstand, dass beim Kläger Stromkosten in Höhe von 81,00 EUR monatlich anfallen, begründet insoweit keinen weitergehenden Leistungsanspruch gegen den Beklagten. Der Kläger kann sich nicht auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in der damals geltenden Fassung berufen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass beim Kläger ein unabweisbar gebotener Bedarf besteht, der erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der Kläger hat insofern nichts vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass er einen erhöhten Strombedarf habe und deshalb die Anpassung der Regelleistung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII erforderlich ist. Mangels entsprechenden Sachvortrags waren auch nicht weitergehende Ermittlungen von Amts wegen geboten.

Allein der Umstand, dass der Kläger nach der vorgelegten Rechnung zu monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 81,00 EUR verpflichtet gewesen ist, führt nicht dazu, dass ein weitergehender Bedarf gegen den Beklagten geltend gemacht werden kann.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass hinsichtlich der Nachzahlung für Stromkosten in Höhe von 40,50 EUR ein Anspruch nach § 42 Nr. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB XII in der damals geltenden Fassung besteht. Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Stromschulden eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation darstellen können (vgl. z. B. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012, Az.: L 2 AS 477/11 B ER). Bereits in der Rechtsprechung im BSHG war anerkannt, dass eine unmittelbar drohende oder bereits erfolgte Sperrung der Energiezufuhr aufgrund Energiekostenrückstände als eine dem drohenden Verlust der Wohnung vergleichbare Notlage anzusehen ist (LSG-Darmstadt, Urteil vom 17.05.2010, Az.: L 9 AS 69/09).

Da vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Kläger aufgrund der eingereichten Rechnung von einer Stromsperre bedroht gewesen ist, bestand keine Verpflichtung des Beklagten gemäß § 34 Abs. 1 SGB II die Nachforderung der Stadtwerke A-Stadt zu übernehmen. Es fehlt somit bereits an einer vergleichbaren Notlage.

Es bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, die Nachzahlungsforderung der Stadtwerke A-Stadt sowie die monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 66,48 EUR nach § 42 Abs. 2 SGB XII als Darlehen zu übernehmen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er zur Erbringung der Nachzahlung und den monatlichen Vorauszahlungen nicht in der Lage ist. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen nach § 42 Satz 2 SGB XII nicht vor.

Da wie dargetan die Haushaltsenergie grundsätzlich aus der Regelleistung zu bestreiten ist, scheidet eine Leistungsgewährung nach § 73 SGB XII ebenfalls aus. Denn § 73 SGB XII erfasst lediglich Bedarfe, die weder innerhalb des SGB XII in den Kapiteln 3 bis 9 bzw. den sonstigen Hilfen in anderen Lebenslagen (§ 70 - 72, 74) noch in anderen Bereichen des Sozialen Rechts geregelt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG statthaft, denn der Kläger begehrt die Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen für Strom in Höhe von 66,48 EUR für das gesamte Jahr 2009 sowie die Übernahme der Nachzahlung von Strom in Höhe von 40,50 EUR. Damit wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht.
Rechtskraft
Aus
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