L 5 ER 25/05 KA

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 2 ER 7/05 KA Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 ER 25/05 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben sicherzustellen, dass die in § 4 der Anlage IV der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen interessierten Ärzten angeboten werden. Der betroffene Arzt hat aber kein subjektives Recht, dass ihm eine ausreichende Zahl an zweitägigen Vorbereitungskursen für eine Wiederholungsprüfung nach § 9 Abs. 3 zur Verfügung steht.
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 14.3.2005 aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.

Gründe:

I.

Umstritten ist, ob das Sozialgericht (SG) zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin wiederhergestellt hat, in welchem diese die dem Antragsteller erteilte Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Mammographieleistungen widerrufen hat.

Dem Antragsteller, im Bezirk der Antragsgegnerin als Frauenarzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wurde mit Wirkung ab dem 27.6.1984 von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Koblenz – eine der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung mammographischer Leistungen erteilt. Nachdem er den Praxissitz nach P verlegt hatte, erhielt er unter dem 13.8.1990 eine entsprechende Genehmigung der KÄV Pfalz (ebenfalls eine Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin).

Aufgrund der zum 1.4.2002 in Kraft getretenen Änderung der von den Partnern der Bundesmantelverträge gemäß § 135 Abs 2 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) abgeschlossenen Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und –therapie (im Folgenden: Vereinbarung) müssen Ärzte, die eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung mammographischer Leistungen in der vertragsärztlichen Verordnung beantragen, eine geforderte Anzahl von Mammographieaufnahmen einer Fallsammlung zutreffend beurteilt haben. In Anlage IV § 9 der Vereinbarung sind Übergangsregelungen zugunsten der Ärzte, die bereits über eine Genehmigung für solche Untersuchungen verfügen, enthalten. Nach Abs 1 dieser Vorschrift behalten die betreffenden Ärzte die Genehmigung, wenn sie bis zum 30.9.2003 erfolgreich an einer Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben.

Einer solchen Beurteilung unterzog sich der Antragsteller am 17.9.2003. Die Planungsstelle "Mammographie-Screening" gelangte zu dem Ergebnis, wegen einer zu hohen Zahl falscher Beurteilungen habe der Antragsteller diese Prüfung nicht bestanden. Die KÄV Pfalz widerrief daraufhin mit Bescheid vom 18.11.2003 die Mammographiegenehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Durch Beschluss vom 11.2.2004 stellte das Sozialgericht (SG) Mainz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.11.2003 wieder her. Zur Begründung führte das SG aus, erst nach dem Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung sei der Widerruf der Genehmigung möglich.

Am 11.8.2004 absolvierte der Antragsteller eine Wiederholungsprüfung, die er wiederum nicht bestand. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12.8.2004 wegen des erneuten Nichtbestehens der Prüfung die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung mammographischer Leistungen "zum Briefdatum". Unter dem 19.8.2004 ordnete sie die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.8.2004 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2004 zurückgewiesen.

Am 5.1.2005 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung "des Widerspruchs" anzuordnen. Durch Beschluss vom 14.3.2005 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Prüfungsteilnahme des Antragstellers am 11.8.2004 sei aufgrund eines fehlerhaften Verfahrens der Antragsgegnerin zustande gekommen, weshalb die Genehmigung nicht habe widerrufen werden dürfen. Die hier zur Anwendung kommende Übergangsregelung nach § 9 Abs 3 c) der Anlage IV der Vereinbarung sehe ein in zwei Stufen ausgestaltetes Verfahren vor, bei dem vor einer erneuten Prüfung die Teilnahme an einem Fortbildungskurs vorgegeben sei. An einem solchen Kurs im Rechtssinne habe der Antragsteller aber nicht teilgenommen, da der durchgeführte eintägige Fortbildungskurs vom 12.6.2004 den materiellen Anforderungen an einen solchen Fortbildungskurs nicht genügt habe, weil es sich um einen reinen Trainingskurs gehandelt habe.

Gegen diesen ihr am 21.3.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.4.2005 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie trägt vor: Die Sonderregelung des § 9 Abs 1 der Anlage IV der Vereinbarung sei nur bis zum 30.9.2003 anwendbar gewesen. Das SG habe übersehen, dass § 9 Abs 3 c) dieser Anlage zwei selbständige Widerrufsgründe enthalte, zum einen denjenigen der Nichtvorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an den Fortbildungskursen und zum anderen denjenigen der erneuten erfolglosen Teilnahme an der Fallsammlungsbeurteilung. Aus Gründen der Qualitätssicherung müsse ein Widerruf der Genehmigung bei einer Sachlage wie der vorliegenden zulässig sein. Hilfsweise werde beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nur für die Zeit bis zum 31.12.2005 wiederhergestellt wird.

II.

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid ist nicht gemäß § 86b Abs 1 Nr 3 SGG wiederherzustellen. Der anderslautende Beschluss des SG ist aufzuheben.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 12.8.2004 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.2004) durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Dafür kommt es auf eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung an. Bei der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86b, Rz 12c, 12f). Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid (soweit es um einen Widerruf für die Zeit nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 12.8.2004 geht) rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Mammographieleistungen gemäß § 47 Abs 1 Nr 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) iVm § 9 Abs 3 c) der Anlage IV der Vereinbarung zu widerrufen.

Die vorliegend einschlägige, auf § 135 Abs 2 SGB V gestützte Vereinbarung zur Qualitätssicherung – einschließlich der hierin geregelten Widerrufsmöglichkeit – ist nicht zu beanstanden (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, 28.1.2004, L 3 KA 427/03 ER, Breithaupt 2004, 275 ff). Das Vorbringen des Antragstellers, die Beurteilung einer Fallsammlung sei zur Feststellung der Kenntnisse im Bereich der Diagnose von Mammakarzinomen nicht geeignet (Schriftsatz vom 21.2.2005), ist nicht nachvollziehbar, da die Vereinbarung unter Beteiligung fachkundiger Vertragspartner geschlossen wurde.

Nach § 9 Abs 3 c) der Anlage IV der Vereinbarung ist die Genehmigung zur Erbringung von Mammographieleistungen ua zu widerrufen, wenn die Teilnahme des Arztes an der Beurteilung der Mammographieaufnahmen auch bei einer Wiederholungsprüfung erfolglos war. Dies war beim Antragsteller der Fall. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung vom 11.8.2004 ist nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers unverwertbar, weil der Antragsteller zuvor nur einen eintägigen Vorbereitungskurs besucht hatte.

Allerdings fällt es in den Aufgabenbereich der KÄV´en, allgemein ein ausreichendes Angebot an Fortbildungskursen sicherzustellen. Dies ergibt sich aus § 4 Satz 1 der Anlage IV der Vereinbarung, wo es ausdrücklich heißt: "Die KÄV´en bieten den Ärzten, die an der Beurteilung der Fallsammlung teilnehmen wollen, zur Vorbereitung darauf Fortbildungskurse an." In § 4 Satz 2 b) der Anlage IV der Vereinbarung ist als "Empfehlung" festgelegt, dass die Kurse aus insgesamt mindestens 2 x 8 Stunden bestehen "sollen". § 9 Abs 3 b) der Anlage IV der Vereinbarung bestimmt, dass der Antrag auf eine Wiederholungsprüfung (verbunden mit einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungskursen nach § 9 Abs 3 a) dieser Vorschrift) innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung über die erfolglose erste Prüfungsteilnahme zu stellen ist. Daraus geht hervor, dass der Arzt idR nur einen Zeitraum von vier Monaten zur Kursteilnahme hat. Ohne Erfolg macht der Antragsteller jedoch unter Bezugnahme darauf, dass die zweitägigen Kurse am 15./16.5.2004 und am 26./27.6.2004 wegen zu geringer Teilnehmerzahl ausgefallen sind, geltend, innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraums habe kein ausreichendes Angebot an zweitägigen Kursen bestanden, weshalb das Prüfungsergebnis unverwertbar sei.

Im vorliegenden Zusammenhang können die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu Prüfungsentscheidungen entsprechend herangezogen werden. Dadurch, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung nach einem nur eintägigen Fortbildungskurs ablegte, ist der aus Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit gegenüber anderen Bewerbern, welche die Prüfung nach einem zweitägigen Vorbereitungskurs absolvieren können, nicht verletzt. Dieser Grundsatz verlangt nicht, dass die Prüflinge hinsichtlich der Voraussetzungen der Prüfungsteilnahme in jeder Beziehung die gleichen Anforderungen erfüllen müssen (BVerwG 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr 326). ZB wird nicht gefordert, dass nur Prüflinge mit gleicher Ausbildungsdauer oder nur Erstprüflinge einerseits und Wiederholungsprüflinge andererseits gleichzeitig geprüft werden (BVerwG, aaO). Unschädlich ist es etwa, wenn Rechtsreferendare mit zweijähriger Referendarausbildung einerseits und solche mit zweieinhalbjähriger Ausbildung andererseits zusammen geprüft werden (BVerwG, 20.4.1978, VII B 122.77, BayVBl 1978, 736).

In Anbetracht dessen könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit allenfalls dann vorliegen, wenn die Antragsgegnerin mit ihrer Entscheidung, den eintägigen Fortbildungskurs, an welchem der Antragsteller teilgenommen hat, für ausreichend zu erachten, gegen die Vereinbarung verstoßen hätte und der Antragsteller ein subjektives Recht gegen die Antragsgegnerin hätte geltend machen können, vor der Wiederholungsprüfung an einem zweitägigen Fortbildungskurs unter Verlängerung der Frist für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung teilzunehmen. Aus der Vereinbarung ergibt sich jedoch ein solches subjektives Recht nicht. In § 4 der Anlage IV ist nur allgemein geregelt, dass die KÄV´en Fortbildungskurse anbieten (Satz 1), sowie bestimmen, was in Bezug auf Inhalt und Durchführung der Kurse "empfohlen" wird (Satz 2). Daraus folgt kein subjektives Recht des Arztes auf einen zwingenden Inhalt der Fortbildungskurse oder auf die Ermöglichung einer Teilnahme an einem Kurs mit einem bestimmten Mindestinhalt zu einem konkreten Zeitpunkt. Wenn die Antragsgegnerin dem Antragsteller – zu dessen Gunsten – den Besuch eines eintägigen Kurses als ausreichend für die Prüfungsteilnahme zugestand, kann dies nicht als eine Rechtsverletzung zu Lasten des Antragstellers gewertet werden. Deshalb greift auch das Vorbringen des Antragstellers nicht durch, der eintägige Kurs sei als Prüfungsvorbereitung nicht geeignet gewesen. Darauf, ob der Antragsteller jetzt überhaupt noch geltend machen kann, der eintägige Kurs sei als Vorbereitung unzureichend gewesen, obwohl er diesen vor der Prüfung akzeptiert hat, indem er keine Einwendungen gegen die Ladung zur Wiederholungsprüfung am 11.8.2004 vorgebracht hat, kommt es für die vorliegend zu treffende Entscheidung nicht an.

Soweit der Antragsteller die Prüfungsfragen in der Wiederholungsprüfung beanstandet, hat dieses Vorbringen ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller trägt insoweit vor, die Fragen hätten nur eindeutig positive oder eindeutig negative Beurteilungen verlangen und keine Zweifelsfälle enthalten dürfen. Diese Anforderungen erfüllte jedoch die Wiederholungsprüfung, wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme der Mammographie-Kooperationsgemeinschaft Köln vom 25.1.2005 hervorgeht, welche der Antragsteller nicht qualifiziert zu entkräften vermochte. Danach wurden Fälle der Bewertungsstufe 3 ("Malignom nicht ausschließbar") nicht zur Bewertung vorgelegt. Die für die Klassifizierung der Mammographien maßgebenden Kategorien waren dem Antragsteller im Übrigen aus dem ihm vor der Prüfung ausgehändigten Mitteilungsblatt bekannt.

Dass der Widerruf der Genehmigung in dem Bescheid vom 12.8.2004 nicht mit Wirkung für die Zukunft, sondern "zum Briefdatum" erfolgt ist, führt zu keiner anderen Entscheidung. Zwar war der Widerruf gemäß § 47 Abs 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) nur für die Zukunft zulässig, dh für die Zeit nach der Bekanntgabe (§ 37 SGB X) des Bescheides vom 12.8.2004. Dies spielt aber für die vorliegend zu treffende Entscheidung keine Rolle, weil die sofortige Vollziehung erst unter dem 19.8.2004 und damit nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 12.8.2004 angeordnet wurde.

Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse, und dieses überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, 279). Der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit und körperliche Integrität der Patientinnen – ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG – (Beschl v 31.3.1998, 1 BvR 2167/93, MedR 1998, 323, 325) kommt höheres Gewicht zu als den beruflichen und finanziellen Interessen des Antragstellers, bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache mammographische Leistungen weiter erbringen und abrechnen zu dürfen. Dabei verkennt der Senat nicht die wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller, der sich seinen Angaben zufolge das Mammographiegerät im Wert von über 75.000 EUR angeschafft hat und einen nicht unerheblichen Teil seiner Praxiseinnahmen aus den Mammographien bezieht. Seine Betroffenheit wird aber dadurch relativiert, dass er nicht endgültig von der Erbringung dieser Leistungen ausgeschlossen ist, sondern gemäß § 9 Abs 3 d) der Anlage IV der Vereinbarung nach Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung über die vorausgegangene erfolglose Teilnahme erneut an einer Beurteilung von Mammographieaufnahmen teilnehmen kann; bei erfolgreichem Bestehen dieser Beurteilung ist ihm die jetzt widerrufene Genehmigung mit Wirkung für die Zukunft erneut zu erteilen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch formell rechtmäßig; insbesondere enthält sie eine ausreichende Begründung.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 197a SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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