L 4 V 16/04

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 7 V 25/99 Mz
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 V 16/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich kann nicht nur bei einer Vertreibung aus dem Beruf bestehen, sondern auch wenn der Beschädigte in dem Beruf bleibt, den er angestrebt und ohne die Schädigungsfolgen erreicht hätte, sofern wahrscheinlich ist, dass er schädigungsbedingt am Aufstieg gehindert worden ist.
2.Zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen einer niedrigeren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Beschädigter schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, der schon vor dem Ausscheiden aus dem Beruf Berufsschadensausgleich bezogen hat.
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höheren Berufsschadensausgleiches nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der am.19 geborene Kläger leistete von Dezember 1942 an Wehrdienst und erlitt im November 1943 einen Durchschuss des linken Oberschenkels, der zu einem Verlust des linken Beines im Hüftgelenk führte. Mit Umanerkennungsbescheid vom 19.07.1951 erkannte das Versorgungsamt Koblenz als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH an: "Verlust des linken Beines im Hüftgelenk (Exartikulation) nach Infanteriedurchschuss des Oberschenkels und Gasbrand".

Mit Abhilfebescheid vom 21.11.1974 erhöhte das Versorgungsamt Koblenz die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG auf 90 vH, da der Kläger in seinem Beruf als Verwaltungsangestellter besonders beruflich betroffen sei. Einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom August 1997 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.1998 ab, da eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen nicht eingetreten sei und weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nicht anzuerkennen seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im hiergegen vor dem Sozialgericht Mainz durchgeführten Klageverfahren gab der Beklagte nach Durchführung weiterer Ermittlungen ein Anerkenntnis ab, wonach die MdE auf 100 vH erhöht wurde und als weitere Schädigungsfolge eine "rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Drehgleiten L 2/L 3 bei schädigungsbedingter Fehlstatik" anerkannt wurde. Das Anerkenntnis führte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2001 aus.

Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt:
Der Kläger arbeitete zunächst von Mai 1939 bis Mai 1941 auf einem Bauernhof als Landarbeitslehrling, wo er auch die Landarbeiterprüfung ablegte. Während dieser Zeit besuchte er von 1939 bis 1941 die landwirtschaftliche Berufsschule. Anschließend begann er eine Landwirtschaftslehre, die aber wegen der Einberufung zum Wehrdienst nicht beendet wurde. Nach dem Wehrdienst trat der Kläger im Januar 1946 als Verwaltungslehrling in die Amtsverwaltung G ein, wo er nach Abschluss der Lehre als Verwaltungsangestellter übernommen und nach der Vergütungsgruppe BAT VIb eingestuft wurde. Von dort ging er nach der Auflösung dieser Verbandsgemeinde zu deren Rechtsnachfolgerin, der Verbandsgemeinde K , wo der Kläger bis 01.04.1978 nach der Vergütungsgruppe BAT VIb entlohnt wurde.

Mit Bescheid vom 02.10.1980 gewährte das Versorgungsamt Koblenz dem Kläger antragsgemäß Berufsschadensausgleich ab dem 01.06.1978, da der Kläger ohne die Schädigung ab diesem Zeitpunkt weiter als Angestellter im öffentlichen Dienst der Vergütungsgruppe BAT VIb tätig wäre. Das Vergleichseinkommen wurde daher dieser Vergütungsgruppe entnommen. Mit Bescheid vom 01.08.1989 wurde der Berufsschadensausgleich wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers ab 01.09.1989 neu berechnet und das Vergleichseinkommen auf 75 vH gemindert, so dass sich ein niedrigerer Zahlbetrag ergab.

Im August 1997 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Berufsschadensausgleiches und gab an, er habe die Vorprüfung für die Ablegung der ersten und zweiten Verwaltungsprüfung im Jahr 1952 abgelegt, so dass er zur ersten und zweiten Verwaltungsprüfung zugelassen worden wäre, wenn sein damaliger Arbeitgeber den notwendigen Besuch der Verwaltungsschule nicht verweigert hätte. Trotz der Schwerstbehinderung bzw. der anerkannten Schädigungsfolgen sei ihm keine berufliche Förderung zuteil geworden. Er sei in der Lage gewesen, die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erreichen oder in der Landwirtschaft als Meister Tätigkeiten in der Qualifikationsstufe III auszuüben.

Mit Bescheid vom 13.11.1998 lehnte das Versorgungsamt Koblenz den Antrag des Klägers als Zugunstenantrag ab und hielt an der Bindung des Bescheides vom 02.10.1980 bezüglich der Einstufung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe bereits 1972 selbst mitgeteilt, ihm sei der Besuch der Verwaltungskurse und der Verwaltungsschule mit dem Hinweis verwehrt worden, dass zunächst "die älteren Herren" Vorrang zum Besuch der Schule hätten, so dass der Kläger nicht wegen seiner Behinderung von der Weiterbildung ausgeschlossen worden sei.

Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, vor seiner Verwundung habe er als Berufsziel nach einer Fachausbildung in der Landwirtschaft den Beruf eines geprüften Meisters angestrebt und habe ihn in einem größeren landwirtschaftlichen Betrieb oder einer Domäne ausüben wollen. Durch die Schädigung sei er gezwungen gewesen, eine andere Ausbildung zu beginnen. Wegen der Umstände, die ihm im Umschulungsberuf widerfahren seien, sei er nicht aufgestiegen. Seine Erwerbsunfähigkeit habe zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt, so dass ihm in der Rentenversicherung rentensteigernde Beiträge fehlten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Ablehnung des Besuchs der Verwaltungskurse und der Verwaltungsschule seien die Schädigungsfolgen nicht ursächlich gewesen. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass der Kläger nach dem Kriege als Landwirtschaftsmeister auf einem Gutshof gearbeitet hätte, da dieser Berufszweig ständig zurückgegangen sei.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.06.1999 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 17.11.1998 über die Berechnung des Berufsschadensausgleiches zurückgewiesen. Auch wenn dem Kläger grundsätzlich weiter Berufsschadensausgleich nach dem Vergleichseinkommen Vergütungsgruppe BAT VIb zustehe, ergebe sich wegen des anzurechnenden Nettoeinkommens kein Zahlbetrag.

Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobenen Klagen gegen beide Bescheide und Widerspruchsbescheide hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.10.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann mit Urteil vom 29.03.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Eingruppierung in eine andere Vergleichsgruppe beim Berufsschadensausgleich zu. Der Kläger habe zwar belegt, dass er im Bereich der Landwirtschaft eine Ausbildung angestrebt habe, es sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er tatsächlich auch den Abschluss als Landwirtschaftsmeister angestrebt habe. Für die Bewirtschaftung des großelterlichen Hofes (ca. 10 ha Land) sei jedenfalls nach Ende des zweiten Weltkrieges eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmeister nicht erforderlich gewesen. Dieser Hof sei auch auf Grund seines teilweise nur geringen Ertrages nicht für die Ausbildung landwirtschaftlicher Lehrlinge geeignet gewesen. Es sei auch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger den Bestand dieses Hofes wesentlich hätte vergrößern können. Er habe einen Teil seiner Rente zum Bau eines neuen Hauses einsetzen müssen und in keinem der ausgefüllten Fragebögen hohe Vermögenswerte angegeben, deshalb auch über keine finanziellen Rücklagen zur Weiterführung des Hofes verfügt. Die Tätigkeit als einfacher Landarbeiter, wie sie vor dem Krieg vorgelegen habe, würde zudem nicht zu einer höheren Versorgung durch Berufsschadensausgleich führen.

Am 16.06.2004 hat der Kläger gegen das ihm am 21.05.2004 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,
für den angestrebten Beruf eines Landwirtschaftsmeisters sei die Übernahme des großelterlichen landwirtschaftlichen Betriebes nicht Voraussetzung gewesen. Er habe vielmehr bei gleich bleibenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen auch ohne eigenen Hof eine Anstellung als Landwirtschaftsmeister finden können, zumal nach dem Kriege die Landwirtschaft einen hohen Stellenwert genossen habe. Zudem habe das Sozialgericht nicht berücksichtigt, dass seine Kriegsverletzung sich auf die berufliche Förderung als Verwaltungsangestellter ausgewirkt habe.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.03.2004 aufzuheben, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 13.11.1998 und 17.11.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14.06.1999 und 15.06.1999 zu verurteilen, ihm höheren Berufsschadensausgleich zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,
der Kläger sei beim Vergleichseinkommen des Berufsschadensausgleiches zutreffend eingestuft.

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten (Az: ), der Archivakten des Sozialgerichts Mainz (Az: S 4 V 28/99, S 4 V 29/99) sowie der Prozessakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da ihm kein Anspruch nach § 44 SGB X auf Gewährung von Berufsschadensausgleich unter teilweiser Zurücknahme früherer Bescheide zusteht, in denen der Beklagte Entscheidungen über die Einstufung des Klägers beim Berufsschadensausgleich getroffen hat, insbesondere des "Grundbescheids" vom 02.10.1980. Denn die Einstufung eines Beschädigten in eine Vergleichsgruppe zur Bestimmung des Berufsschadensausgleichs erwachsen nach der Rechtsprechung des BSG, welcher der Senat sich bereits mehrfach angeschlossen hat, in Bindungswirkung, soweit damit einem Antrag eines Beschädigten stattgegeben wird (vgl. z.B. BSGE 42, S. 283; Breith. 1990, S. 920; Hansen, Der Berufsschadensausgleich, S. 62 mwN).

Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Dabei gelten die gleichen allgemeinen Verfahrens und Beweislastregeln wie für die Erstfeststellung. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht eine Wiedereinsetzung in den Verfahrensstand vor Eintritt der nach § 77 SGG von allen Beteiligten zu beachtenden Bindungswirkung des nicht begünstigenden Verwaltungsakts, sondern die Auflösung einer Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines unrichtigen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten der letzteren. Im Falle der Nichtfeststellbarkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache trägt derjenige die objektive Beweislast, der sich auf diese Tatsache beruft (BSG SozR 5870 § 2 Nr. 44).

Bei der Prüfung, ob die Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme nunmehr Streitgegenstand ist, von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist, ist von dem damals gegebenen Sachverhalt auszugehen. Allein darauf stellt § 44 SGB X ab. Daher kommt es auf einen in der Folgezeit und derzeit möglicherweise geänderten Sachverhalt, der nunmehr eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, nicht an (Urteil des Senats vom 14.10.1986, Az: L 4 Vs 88/85).

Nach § 30 Abs. 3 BVG in der hier anzuwendenden Fassung des 10. AnpG-KOV vom 10.08.1978 (BGBl. I S. 1217) erhalten Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Verlustes. Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gegenwärtigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (=derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Wie sich das Vergleichseinkommen berechnet, ist in Abs. 5 des § 30 BVG geregelt. Demgemäß errechnet sich das Vergleichseinkommen (aus Satz 1) nach (Einzelheiten regelnden) Abs. 5 Sätze 2 bis 6 aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.

Ob der Kläger einen Einkommensverlust iSd § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG infolge der Schädigungsleiden erlitten hat, ist nach der im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilen. Danach ist wesentliche Ursache nur diejenige Bedingung, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach der natürlichen Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere Bedingungen in der gleichen Weise, d.h. gleichwertig oder annähernd gleichwertig zum Erfolg beigetragen haben, ist jede von ihnen Ursache im Sinne des Versorgungsrechts.

Wahrscheinlichkeit bedeutet, daß so viel mehr für als gegen die behauptete berufliche Entwicklung spricht, daß sich hierauf die Überzeugung des Senats gründen kann. Unter Berücksichtigung aller den Beschädigten betreffenden Lebensumstände ist somit zu beurteilen, ob mehr für als gegen den hypothetischen, geltend gemachten Berufserfolg spricht. Die bloße Möglichkeit eines bestimmten beruflichen Aufstiegs reicht indes nicht aus (Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.1990, Az: L 4 V 55/90 mwN). Auch erstreckt sich die Beweiserleichterung der Wahrscheinlichkeit nicht auf die der Wahrscheinlichkeitsprognose zugrunde zu legenden Tatsachen; diese müssen erwiesen sein (BSG, Beschluß vom 21.02.1992, Az: 9a BV 125/91). Da sich der Anspruch des Klägers hier auf § 44 SGB X stützt, müsste ein vom Kläger abweichend von der Entscheidung im Bescheid vom 02.10.1980 geltend gemachter anderer hypothetischer beruflicher Werdegang wahrscheinlich, nicht erwiesen sein (hM, vgl. BSG, Breith. 1990, S. 920, 922; Hansen, aaO, S. 65 f mwN).

Der Beklagte hat das Vergleichseinkommen des Klägers bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches zutreffend als das eines Verwaltungsangestellten nach BAT VIb eingestuft. Davon, dass ein anderes (insbesondere ein höheres) Vergleichseinkommen anzusetzen ist, weil der Kläger mit Wahrscheinlichkeit ohne die Schädigung einen anderen Beruf als den eines Verwaltungsangestellten nach der Besoldungsgruppe BAT VIb erreicht hätte, kann sich der Senat nicht überzeugen.

Insbesondere kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger ohne die Schädigungsfolgen den Beruf eines Landwirtschaftmeisters ergriffen hätte und als angestellter Landwirtschaftsmeister in einem größeren Agrarbetrieb gearbeitet hätte, so dass sein Vergleichseinkommen demjenigen eines qualifizierten landwirtschaftlichen Arbeiters, wozu landwirtschaftliche Meister gehören, zu entnehmen wäre.

Nach den 1980 angestellten Ermittlungen des Beklagten hätte der Kläger, selbst wenn er nach dem Wehrdienst in die Landwirtschaft zurückgekehrt wäre, diese auf Dauer nicht selbständig fortführen können, da der Betrieb hierzu nicht groß genug war. Die Überlegungen des Klägers über die Entwicklung der Landwirtschaft betreffen die Zeit während des 2. Weltkrieges und die unmittelbare Nachkriegszeit, nicht aber den hier maßgeblichen Zeitpunkt 02.10.1980. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger noch eine zusätzliche Meisterausbildung im Bereich der Landwirtschaft abgeschlossen hätte, liegen nicht vor. Unterstellt, er wäre im Bereich der Landwirtschaft geblieben und hätte eine unselbständige Beschäftigung aufgenommen, wie der Kläger nun vorträgt, wäre das Vergleichseinkommen seinerzeit demjenigen (höchstens) eines qualifizierten Arbeiters (vgl. Tabelle 6 der Vergleichseinkommen für die Feststellung des Berufsschadens- und Schadensausgleichs vom 25.08.1978, BAnz N. 166 S. 2) zu entnehmen gewesen, das im Übrigen auch nach den Eingruppierungsmerkmalen Facharbeiter und Meister einschließt. Dieses Einkommen wäre daher (für nicht in Hausgemeinschaft aufgenommene männliche qualifizierte Arbeiter) mit 1.936 DM anzusetzen gewesen, während das Vergleichseinkommen für Angestellte im öffentlichen Dienst der Besoldungsgruppe BAT VIb 2.444 DM betrug.

Deshalb hatte der Beklagte auch im Jahr 1980 zutreffend das Vergleichseinkommen nach BAT VIb angesetzt. Ginge man entsprechend dem Vortrag des Klägers davon aus, dass dieser entgegen der ursprünglichen Festsetzung als Landwirtschaftsmeister einzustufen wäre, würde ihm nur ein Anspruch auf einen niedrigeren Zahlbetrag an Berufsschadensausgleich zustehen, so dass ihm im Bescheid vom 02.10.1980 nicht zu Unrecht zu niedrige Ansprüche zuerkannt wurden.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne die Schädigungsfolgen in seinem Vergleichsberuf eines Verwaltungsangestellten weiter aufgestiegen wäre, so dass ihm deswegen höherer Berufsschadensausgleich zustehen könnte, liegen nicht vor.

Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht nur bei einer Vertreibung aus dem Beruf bestehen, sondern auch wenn der Beschädigte in dem Beruf bleibt, den er angestrebt und ohne die Schädigungsfolgen erreicht hätte, sofern wahrscheinlich ist, dass er schädigungsbedingt am Aufstieg gehindert worden ist (vgl. dazu Hansen, aaO, S. 58 ff mwN).

Es mag sein, dass es nicht sachgerecht seitens seines ehemaligen Dienstherren gewesen ist, statt dem Kläger andere, ältere Kollegen zu bevorzugen und zu Kursen und Fortbildungsmaßnahmen zu entsenden, wie der Kläger vorträgt. Auch nach seinem Vorbringen lagen damit aber die Umstände, die eine weitere Ausbildung verhindert haben, außerhalb des vom BVG geschützten Bereiches. Ihm ist damit nicht wegen der Schädigung bzw. der Schädigungsfolgen, sondern wegen der Personalpolitik seiner Vorgesetzten ein möglicher Aufstieg versagt geblieben.

Schließlich steht dem Kläger kein Berufsschadensausgleich deshalb zu, weil er vorzeitig – wegen der Schädigungsfolgen – seinen Beruf aufgeben musste.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger während dieser Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hat, so dass die ihm nach dem Renteneintrittsalter gezahlte Rente niedriger sein dürfte als diejenige, die er ausgezahlt erhielte, hätte er noch weitere 11 Jahre Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt. Andererseits ist dieser berufliche Schaden aber bereits ausgeglichen durch die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Vergleichseinkommen eines Verwaltungsangestellten nach BAT VIb, das gemäß der Berufsschadensausgleichsverordnung mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers auf 75 vH gekürzt worden ist.

Nach § 30 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BVG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 1331) gilt das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben grundsätzlich nicht als Nachschaden. Die Wortfassung "gilt nicht" macht deutlich, dass als Ausnahme von dem allgemein in § 30 Abs. 5 BVG aF enthaltenen übergeordneten Grundsatz, Entschädigungen für versorgungsfremde Nachschäden zu vermeiden, bei schädigungsunabhängigem, wohl aber altersbedingtem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben, das Fortbestehen eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes weiterhin unterstellt wird. Deshalb sind Kausalitätserwägungen bezüglich der finanziellen Auswirkungen des Eintritts in den Ruhestand, wie sie der Kläger anstellt, nicht weiterführend, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des altersbedingten Ausscheidens aus dem Berufsleben bereits Berufsschadensausgleich bezieht. Dann gilt nach § 8 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (Fassung vom 18. Januar 1977, BGBl I S. 162 ) mit Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, das um 25 vH gekürzte Vergleichseinkommen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber zum einen eine Anpassung an die allgemein geltenden Regeln über die Altersgrenze im Beamten- und Rentenrecht vorgenommen. Zum anderen hat er als Vergleichseinkommen für Altersrentner und Ruhestandsbeamte wie auch für Selbständige kein durchschnittliches Renten- oder Pensionseinkommen, sondern ein allgemein um 25 vH gekürztes Vergleichseinkommen angesetzt. Damit trägt diese Bestimmung in besonderer Weise dem Grundsatz der Generalisierung und Pauschalierung Rechnung, wovon der Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich beherrscht wird (BSGE 38, 160, 166 = SozR 3100 § 30 Nr. 3; SozR 3100 § 30 Nr 47 mwN). Demgemäß kommt es auf einen konkreten Einkommensschaden nicht an (BSGE 33, 60, 61 = SozR Nr. 47 zu § 30 BVG). Der Einkommensverlust ist pauschalierend nach einem durchschnittlichen Berufserfolg festzustellen (BSGE 45, 227, 234 = SozR 3100 § 30 Nr. 33 mwN; SozR 3100 § 30 Nr. 42 S 186 mwN; SozR 3100 § 30 Nr. 60; Hansen, aaO, S. 113 ff) und gleicht auch einen evtl. Schaden in der Rente aus.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht gelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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