L 6 Ar 4/97

Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 16 Ar 127/96
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 6 Ar 4/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beschränkt die Arbeitsverwaltung unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden, knappen Haushaltsmittel die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe in der Form, daß nach sachgerechten Kriterien der Kreis der Arbeitnehmer, deren Einstellung gefördert wird, von vornherein so begrenzt wird, daß zum Ablauf des Haushaltsjahres ein nahezu 100%iger Mittelabfluß erreicht wird, stellt dies keine fehlerhafte Ausübung des in § 54 AFG eingeräumten Ermessens dar. Es besteht auch keine Verpflichtung der Arbeitsverwaltung, beim Auftreten insgesamt geringer Ausgabereste sämtliche abgelehnten Anträge einer erneuten Überprüfung zu unterziehen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.10.1996 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe.

Einen entsprechenden Antrag hatte die Klägerin am 01.09.1993 gestellt, wobei sie in dem Antrag angab, daß der Arbeitsvertrag mit dem eingestellten Arbeitnehmer, dem Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - der vom Sozialgericht für das Saarland (SG) zum Verfahren beigeladen worden ist -, am 31.08.1993 abgeschlossen worden sei. Zu dem Antrag wurde eine "Berechnung der Brutto-Netto-Bezüge" für den Monat September 1993 vorgelegt, in der als Datum des Eintritts des Arbeitnehmers der 01.09.1993 angegeben war.

Mit Bescheid vom 27.10.1993 lehnte die Beklagte den gestellten Antrag mit der Begründung ab, daß Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme auf Antrag gewährt würden. Dieser sei grundsätzlich vor Eintritt des Ereignisses, das die Gewährung der Leistung begründe, zu stellen. Als förderungsrechtlich maßgebliches Ereignis gelte im Falle der Klägerin der Tag des Arbeitsvertragsabschlusses am 31.08.1993. Der Antrag sei somit verspätet gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, daß der Arbeitnehmer erst zum 06.09.1993 eingestellt worden sei. Beigefügt war dem Widerspruchsschreiben eine Bestätigung des Beigeladenen, in der dieser angab, daß er erst am 06. September 1993 angefangen habe zu arbeiten. Weiter beigefügt war ein Aufhebungsbescheid über Arbeitslosengeld vom 06.09.1993, mit der die Leistungsbewilligung ab dem 06.09.1993 wegen Arbeitsaufnahme aufgehoben worden war.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß nach § 20 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (A FdA) einem Arbeitgeber Eingliederungsbeihilfe nach § 54 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Zuschuß gewährt werden könne, wenn er bereit und voraussichtlich in der Lage sei, einem schwer vermittelbaren Arbeitslosen einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz zu bieten und mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründe. Selbst wenn man im vorliegenden Fall der Einlassung der Klägerin folge und annehme, der Arbeitsvertragsabschluß sei am 06.09.1993, also nach der Antragstellung am 01.09.1993 erfolgt, bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe. Die Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses bei Ehegatten, Eltern und sonstigen Verwandten oder Verschwägerten sei nur dann möglich, wenn die Initiative zur Einstellung vom Arbeitsamt ausgehe, anderweitige Vermittlungsbemühungen wiederholt erfolglos gewesen seien und für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf bestimmte Personen erteilt sei. Die Gesellschafterin der Klägerin sei die Ehefrau des Arbeitnehmers. Von der Klägerin sei weder ein Vermittlungsauftrag für den zu besetzenden Arbeitsplatz erteilt worden noch sei die Initiative zur Einstellung dieses Arbeitnehmers vom Arbeitsamt ausgegangen. Daher sei die Entscheidung des Arbeitsamtes, den Antrag auf Eingliederungsbeihilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden.

Gegen den am 30.11.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 30.12.1993 Klage in dem Verfahren S 16 Ar 219/93. Auf Hinweis des Kammervorsitzenden, daß vorliegend kein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gegeben sei, da der Arbeitsvertrag mit der GmbH abgeschlossen worden sei und ein Nachholen der Ermessensausübung im laufenden Klageverfahren nicht möglich sei, schlossen die Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens einen Vergleich dahingehend, daß die Beklagte sich verpflichtete, über den Antrag der Klägerin vom 01.09.1993 auf Zahlung von Eingliederungsbeihilfe erneut zu entscheiden.

In Ausführung des Vergleichs teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 17.05.1995 mit, daß ihrem Antrag auf Gewährung von Eingliederungsbeihilfe nicht entsprochen werden könne. Die Eingliederungsbeihilfe sei eine Ermessensleistung. Im Rahmen der Mittelbewirtschaftung sei der Mitteleinsatz so zu steuern, daß auch bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres Bewilligungen möglich seien. Im Hinblick auf eine einheitliche Ermessensausübung in den örtlichen Dienststellen seien diesbezüglich nähere Weisungen ergangen. Es sei eine Beschränkung des förderungsfähigen Personenkreises auf Arbeitslose erfolgt, die 55 Jahre und älter oder länger als 12 Monate ohne Beschäftigung oder schwerbehindert bzw. gleichgestellt oder rehabilitierte Suchtkranke seien. Der eingestellte Arbeitnehmer könne keiner der aufgezählten Personengruppen zugeordnet werden. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung könne deshalb dem Antrag auf Eingliederungsbeihilfe nicht entsprochen werden.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß die Leistungen aufgrund der A FdA Ermessensleistungen seien. Seien die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, hätten sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Im Rahmen der Ermessensausübung sei vorliegend zu berücksichtigen gewesen, daß im Rahmen der Mittelbewirtschaftung der Mitteleinsatz so zu steuern sei, daß auch bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres Bewilligungen möglich seien. Danach sei der förderungsfähige Personenkreis auf Arbeitslose beschränkt worden, die 55 Jahre und älter oder länger als 12 Monate ohne Beschäftigung oder schwerbehindert bzw. gleichgestellt oder rehabilitierte Suchtkranke seien. Diese Beschränkung des förderungsfähigen Personenkreises sei auch bei rückwirkender Betrachtung nicht zu beanstanden. Die für das Haushaltsjahr 1993 zuerkannten Mittel zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Höhe von 920.000,- DM (Zuschuß für Leistungen nach § 53 AFG sowie § 54 AFG) seien für das entsprechende Haushaltsjahr in Höhe von 892.316,- DM gebunden gewesen.

Gegen den Widerspruchsbescheid, hinsichtlich dessen sich ein Zustellungsnachweis nicht bei den Leistungsakten befindet, hat die Klägerin am 22.03.1996 Klage erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 06.09.1996 Herrn Josef Hörschler beigeladen und die Beklagte mit Urteil vom 14.10.1996 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 14.10.1993 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Es hat in den Gründen des Urteils im wesentlichen ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 AFG zur Gewährung einer Eingliederungsbeihilfe erfüllt seien. Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen stehe die Gewährung der Leistung im Ermessen der Beklagten. Im vorliegenden Fall sei das Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt worden. Zwar könne die Beklagte durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen, was hinsichtlich des geförderten Personenkreises vorliegend durch § 20 Abs. 2 a A FdA erfolgt sei. Danach sei die Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes insbesondere dann erschwert und somit die Eingliederungsbeihilfe dann zu gewähren, wenn der Arbeitslose wegen seines Alters oder der Dauer der Arbeitslosigkeit oder seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis nach §§ 1, 2 Schwerbehindertengesetz in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich zu den anderen Arbeitslosen benachteiligt sei. Ob es im Rahmen der zu erfolgenden Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Mittelbewirtschaftung und des Mitteleinsatzes gerechtfertigt sei, den förderungsfähigen Personenkreis auf Arbeitslose, die 55 Jahre und älter und länger als 12 Monate ohne Beschäftigung oder schwerbehindert bzw. gleichgestellt oder rehabilitierte Suchtkranke seien, zu beschränken, könne dahingestellt bleiben. Eine solche Einschränkung des Personenkreises sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Anträge auf Eingliederungsbeihilfe aus dem hiernach beschränkten Personenkreis für das betreffende Haushaltsjahr 1993 dazu geführt hätten, daß die zur Förderung der Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in Höhe von 920.000,- DM vollständig gebunden worden wären. Dies sei aber ausweislich des Widerspruchsbescheides für das Haushaltsjahr 1993 nicht der Fall gewesen. Vielmehr seien im Rahmen der §§ 53, 54 AFG insgesamt Haushaltsmittel von nur 892.316,- DM verausgabt worden, so daß noch über 27.000,- DM zur Verfügung gestanden hätten. Da Ermessensentscheidung im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vorschrift auch bedeute, daß die Beklagte eine an den besonderen Bedingungen des Einzelfalls orientierte Entscheidung zu treffen habe und neben der wirtschaftlichen Situation der Klägerin sämtliche Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft und der Klägerin zu berücksichtigen seien, habe die Ablehnung hier nicht darauf gestützt werden dürfen, daß der Beigeladene nicht dem durch die Beklagte selbst definierten engeren Personenkreis angehöre. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, daß § 20 A FdA in Absatz 2 nur eine exemplarische Aufzählung beinhalte und den Personenkreis nicht abschließend regele, was auch wegen der in § 54 AFG enthaltenen Ermessensregelung überhaupt nicht möglich wäre. Im vorliegenden Fall könne dies daher nur bedeuten, daß, wenn Haushaltsmittel noch zur Verfügung stünden, der Personenkreis, für den eine Eingliederungsbeihilfe geleistet werde bzw. geleistet werden könne, zumindest derart erweitert werde, bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch die aus diesem Kreis vorliegenden weiteren Anträge abgedeckt seien. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf den Standpunkt stellen, daß dem Antrag der Klägerin deshalb nicht entsprochen werden könne, weil dieser vor Ablauf des Haushaltsjahres gestellt worden sei. Denn eine pflichtgemäße Ermessensausübung könne hier nur bedeuten, daß Anträge aus dem erweiterten Personenkreis so lange zurückzustellen seien, bis abzusehen sei, ob im entsprechenden Haushaltsjahr noch Mittel zur Förderung zur Verfügung stünden. Darüber hinaus könne dieses Argument für den vorliegenden Fall auch deshalb nicht zum Tragen kommen, weil nach dem Vergleich in dem vorangegangenen Klageverfahren S 16 Ar 219/93 der hier im Raum stehende Ausgangsbescheid vom 17.05.1995 und der Widerspruchsbescheid vom 19.02.1996 datierten, also weit nach Abschluß des betreffenden Haushaltsjahres 1993.

Gegen das am 04.12.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.01.1997 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt die Beklagte im wesentlichen vor, daß das erstinstanzliche Urteil völlig an den sich durch die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für die öffentliche Verwaltung ergebenden Konsequenzen und Notwendigkeiten vorbeigehe. Jede Ermessensleistung sei vor dem Hintergrund des § 219 a AFG zu sehen, der einen gleichmäßigen Mitteleinsatz im Jahresverlauf fordere. Durch steuernde Maßnahmen sei auszuschließen, daß zur Bewirtschaftung zugeteilte Haushaltsmittel bereits sehr früh gebunden würden und damit im weiteren Jahresverlauf jeglicher Handlungsspielraum genommen werde. Ziel müsse es sein, einen gegen Jahresende gestellten Förderungsantrag nach den gleichen Kriterien beurteilen zu können wie einen Antrag, der zu Beginn gestellt worden sei. Daher sei es zu Anfang eines Haushaltsjahres unerläßlich, unter Berücksichtigung des zugeteilten Mittelvolumens sowie der arbeitsmarktpolitischen Gegebenheiten gegebenenfalls über die in Gesetz und Anordnung vorgegebenen Förderungsvoraussetzungen hinaus zusätzliche Kriterien festzulegen; Kurskorrekturen im Jahresverlauf je nach Entwicklung seien selbstverständlich. Nur durch diese Verfahrensweise würden willkürliche Entscheidungen ausgeschlossen und sichergestellt, daß vergleichbare Förderungsfälle einheitlich entschieden würden; damit werde Verwaltungshandeln auch nach außen berechen- und nachvollziehbar. Das SG werfe der Beklagten eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, weil von den zugeteilten Haushaltsmitteln in Höhe von 920.000,- DM zum Jahresende nur 892.316,- DM tatsächlich verausgabt gewesen seien, also noch 27.000,- DM zur Verfügung gestanden hätten. Dieses Bewirtschaftungsergebnis komme in der Praxis einem vollständigen Mitteleinsatz gleich. Ein hundertprozentiger Mittelabfluß sei allein schon deshalb nur schwer zu erreichen, weil sich bis zum Jahresende Mittel - z.B. durch die vorzeitige Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses - frei rechnen könnten. Auch sei zum damaligen Zeitpunkt eine punktgenaue Mittelbewirtschaftung schon allein deshalb nicht möglich gewesen, weil Zahlungsanweisungen eines Arbeitsamtes erst mit einer Verzögerung von ein paar Tagen im Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg EDV-technisch erfaßt worden seien. Hier setze nun das SG mit seiner Schlußfolgerung an, wonach der förderungsfähige Personenkreis wieder so zu erweitern gewesen sei, daß man aus dem Kreis der noch vorliegenden bzw. bereits abgelehnten Anträge weitere Fälle hätte bewilligen können, um damit einen restlosen Mitteleinsatz zu erreichen. Diese Sichtweise vernachlässige den im Haushaltsrecht geltenden Grundsatz der Jährlichkeit, wonach bis zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel nicht in das folgende Haushaltsjahr übernommen werden könnten. Eine nachträgliche Erweiterung des Personenkreises zum Jahresende - erst dann habe das Bewirtschaftungsergebnis festgestanden - hätte damit eine Hypothek für das Folgejahr bedeutet, da die hieraus resultierenden Aufwendungen aus den neu zugewiesenen Haushaltsmitteln hätten bestritten werden müssen und dies auf Kosten arbeitsmarktlich unter Umständen sehr viel dringenderer Fälle. Eine fehlerhafte Ermessensausübung hätte der Beklagten allenfalls dann unterstellt werden können, wenn der förderungsfähige Personenkreis ohne sachlichen Zwang eingeengt worden wäre, mit der Konsequenz, daß zum Jahresende Mittel in erheblichem Umfang nicht zur Arbeitsmarktentlastung eingesetzt worden wären. Hiervon könne jedoch bei den genannten Beträgen eindeutig keine Rede sein. Angesichts knapper Haushaltsmittel und verschärfter Förderungskonditionen hätten auch zahlreiche andere Antragsteller Ablehnungen hinnehmen müssen. Es sei unmöglich, all diese Fälle gegen Ende des Jahres nochmals aufzugreifen und neu zu bescheiden. Die Frage stelle sich, nach welchen Kriterien man dann hätte auswählen sollen. Schließlich hätten die verbliebenen Restmittel bei durchschnittlicher Förderungsdauer und -höhe gerade für zwei Förderungsfälle gereicht. Die verwaltungsmäßigen Konsequenzen, die sich aus dem Urteil des SG ergäben, seien für die mittelbewirtschaftenden Dienststellen nicht umsetzbar. In den vergangenen Jahren sei eine Vielzahl von Pflichtleistungen auf sogenannte "Kann-Leistungen", die nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln bewilligt würden, umgestellt worden. Angesichts der immer knapper werdenden Mittel seien Einschränkungen hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen bzw. des Leistungsumfanges über den im AFG sowie in ergänzenden Anordnungen vorgegebenen Rahmen hinaus zur Einhaltung der Haushaltsansätze unerläßlich. Dieser sich aus der öffentlichen Finanzsituation ergebenden Notwendigkeit werde durch entsprechende Weisungen, die die Handlungskompetenzen der örtlichen Dienststellen ausweiteten, verstärkt Rechnung getragen. Dabei verstehe es sich von selbst, daß bei ohnehin nicht ausreichenden Haushaltsmitteln gegensteuernde Maßnahmen nur im unbedingt notwendigen Umfang ergriffen würden; aus den bereits dargelegten Gründen ließen sich jedoch geringe Ausgabereste zu Jahresende nicht ausschließen. Deswegen die Rechtmäßigkeit der gesamten Bewilligungspraxis nachträglich in Frage zu stellen oder gar zu verlangen, daß zum Jahresende alle abgelehnten Fälle nochmals aufgegriffen und nach neuen Kriterien überprüft würden, hieße die Grundprinzipien der Mittelbewirtschaftung aufzuheben. Ein derartiger Verwaltungsaufwand wäre mit dem zur Verfügung stehenden Personal überhaupt nicht leistbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG vom 14.10.1996 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie sich zur Begründung im wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil bezieht. Die von der Beklagten in Anspruch genommenen internen Richtlinien zur Beschränkung des förderungsfähigen Personenkreises könnten nur dann zum Tragen kommen, wenn aufgrund der antragstellenden Arbeitslosen die zur Hilfe bereit gestellten Mittel vollständig ausgeschöpft seien. Im übrigen sei der klägerische Antrag im September 1993 zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als es für die Beklagte durchaus bereits absehbar gewesen sei, ob die veranschlagten Haushaltsmittel komplett verausgabt worden waren oder nicht.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er angegeben, daß er vor Aufnahme seiner neuen Tätigkeit schätzungsweise 2 Jahre arbeitslos gewesen sei; er sei zuvor in B. als Dachdecker tätig gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, wann seine Arbeitslosigkeit begonnen habe; ebensowenig könne er sagen, wo er vorher beschäftigt gewesen sei.

Die Klägerin hat den mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt, in dem als Datum des Vertragsabschlusses und Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der 06.09.1993 angegeben ist. In der weiter eingereichten Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge des Beigeladenen für den Monat Dezember 1993 ist als Eintrittsdatum ebenfalls der 06.09.1993 angegeben. Laut Mitteilung der AOK-Geschäftsstelle S. ist der Beigeladene mit Wirkung zum 06.09.1993 gemeldet worden.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Beiakte (Az.: S 16 Ar 219/93) und die Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- Deutsche Mark oder

2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Deutsche Mark

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die 1.000 DM-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist im vorliegenden Fall überschritten. Nach der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung hätte die im Falle der Gewährung auszuzahlende Eingliederungsbeihilfe sich voraussichtlich auf einen Gesamtbetrag von 14.559,- DM belaufen.

Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist ( § 151 SGG) eingelegt worden und damit zulässig.

Sie ist auch begründet.

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 AFG kann die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitgebern zur beruflichen Eingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohten Arbeitsuchenden, deren Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zuschüsse gewähren. Gemäß § 54 Abs. 2 AFG kann die Bundesanstalt zur Durchführung des Abs. 1 durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung bestimmen.

Der Anordnungsermächtigung des § 54 Abs. 2 AFG ist der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (§ 191 Abs. 3 AFG) durch den A FdA vom 19.05.1989 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1989 S. 997), vorliegend in der Fassung der 2. Änderungsanordnung zur A FdA vom 27.01.1993 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1993 S. 394) nachgekommen.

Gemäß § 26 Abs. 1 A FdA werden die Leistungen auf Antrag gewährt, der gemäß § 26 Abs. 2 A FdA vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen ist. Maßgebliches leistungsbegründendes Ereignis im Sinne des § 26 Abs. 2 A FdA ist im vorliegenden Fall der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen mit der Klägerin. Insoweit bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel daran, daß dieser Eintritt erst nach der Antragstellung am 01.09.1993 erfolgt sein soll. Zwar ist dies von dem Beigeladenen im Widerspruchsverfahren selbst unterschriftlich bestätigt worden und die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Beigeladenen erfolgte erst mit Wirkung ab dem 06.09.1993. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin auch den mit dem Beigeladenen abgeschlossenen Anstellungsvertrag vorgelegt, der laut den darin enthaltenen Angaben am 06.09.1993 abgeschlossen worden ist und als Beginn des Beschäftigungsverhältnisses den 06.09.1993 ausweist. Nach der weiter im Berufungsverfahren vorgelegten Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Dezember 1993 war Tag des Eintritts des Arbeitnehmers der 06.09.1993. Die AOK für das Saarland hat bestätigt, daß die Klägerin den Beigeladenen erst mit Wirkung zum 06.09.1993 bei ihr als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet hat. Demgegenüber hat die Klägerin bei der Antragstellung ausdrücklich angegeben, daß der Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen am 31.08.1993 abgeschlossen worden sei. Am 18.10.1993 hat sie eine Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat September 1993 vorgelegt, in der als Datum des Eintritts des Arbeitnehmers der 01.09.1993 angegeben ist. Im Hinblick darauf sind zumindest Zweifel dahingehend angebracht, ob das in den später eingereichten Unterlagen angegebene Einstellungsdatum 06.09.1993 tatsächlich der Wahrheit entspricht.

Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, weil die von der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19.02.1996 angestellten Erwägungen, mit denen die Gewährung der beantragten Leistung abgelehnt worden ist, entgegen der Auffassung des SG nicht zu beanstanden sind.

Bei der Eingliederungsbeihilfe des § 54 AFG handelt es sich, wie die Formulierung "kann" in § 54 Abs. 1 Satz 1 AFG zeigt, um eine Leistung, deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Bei der Gewährung von Ermessensleistungen hat die Bundesanstalt ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten ( § 39 Abs. 1 Satz 1 des 1. Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB I; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.06.1996, Az.: 11 RAr 107/95). Umgekehrt hat die Klägerin einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.

Im vorliegenden Fall ist von einer fehlerhaften Ermessensausübung durch die Beklagte nicht auszugehen.

Die Beklagte durfte die Versagung der beantragten Leistung mit dem jetzt angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19.02.1996 nämlich darauf stützen, daß der Kläger nicht unter den in der Rundverfügung 26/93 vom 02.04.1993 näher bezeichneten Personenkreis fiel, bei dem allein im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden beschränkten Haushaltsmittel eine Förderung erfolgen durfte.

Angesichts der Zwecke der Ermächtigung des § 54 AFG, zur Förderung der beruflichen Eingliederung Arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Arbeitsuchender Arbeitgeberzuschüsse zu gewähren, ist es allgemein nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Bundesanstalt bei der Vergabe dieser Mittel die Haushaltslage mit einbezieht.

So wie der Gesetzgeber bei Leistungsgesetzen und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen Charakters über die Höhe von Leistungen u.a. seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen darf, kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle Erwägungen anstellen (vgl. BSG-Urteil vom 25.10.1990, Az.: 7 RAr 14/90 = SozR 3-4100 § 55 a Nr. 1). Bei der Vergabe von Vergünstigungen, auf die der Einzelne keinen Rechtsanspruch hat, darf die Verwaltung daher berücksichtigen, welche Mittel zur Verfügung stehen und die Begrenzung dieser Mittel kann sich auch aus Haushaltsplänen ergeben. Zwar wirkt der Haushaltsplan unmittelbar nur im Organbereich der Körperschaft, für den er bestimmt ist; ungeachtet dessen ist er aber nicht ausschließlich ein Wirtschaftsplan. In den unterschiedlichen Ansätzen für Ausgaben, die nicht schon durch Rechtsansprüche Dritter vorherbestimmt sind, kann sich vielmehr in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der politische Wille der für den Haushalt Verantwortlichen niederschlagen, nur in dem ausgewiesenen Umfang Mittel für bestimmte Zwecke auszugeben. Dies gilt auch für den Haushaltsplan der Bundesanstalt für Arbeit (vgl. BSG a.a.O.).

Sozialleistungen, die wie die Eingliederungsbeihilfe in das Ermessen der Verwaltung gestellt sind, machen insoweit grundsätzlich keine Ausnahme. Läßt das sachliche Recht der Verwaltung Spielräume und werden die Maßstäbe des sachlichen Rechts beachtet, kann es bei Förderprogrammen grundsätzlich nicht beanstandet werden, wenn die Verwaltung mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Mittel nicht jedem Antragsteller, der die gesetzlichen oder sonstigen Mindestvoraussetzungen erfüllt, die Förderung zukommen läßt, sondern nach sachgerechten Kriterien den Zugang erschwert und/oder bei der Höhe der Leistung differenziert.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Mit der Rundverfügung 26/93 vom 02.04.1993 hat der Präsident des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden beschränkten Haushaltsmitteln bei der Eingliederungsbeihilfe eine Beschränkung des förderungsfähigen Personenkreises auf Arbeitslose, die

- 55 Jahre und älter oder

- länger als 12 Monate ohne Beschäftigung oder

- schwerbehindert bzw. gleichgestellt oder rehabilitierte Suchkranke sind,

vorgenommen. Diese Einschränkungen des förderungsfähigen Personenkreises ist nicht zu beanstanden, weil die Vermittlung der unter diesen Katalog fallenden Arbeitsuchenden als besonders vordringlich anzusehen ist. Die Einschränkung des förderungsfähigen Personenkreises steht auch in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 A FdA gemachten Vorgaben, wonach die Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes insbesondere dann erschwert ist i.S. des § 54 Abs. 1 Satz 1 AFG, wenn der Arbeitslose wegen

- seines Alters oder

- der Dauer der Arbeitslosigkeit oder

- seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1 oder 2 Schwerbehindertengesetz

in seiner Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt im Vergleich mit anderen Arbeitslosen benachteiligt ist.

Soweit der Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung (erstmals) vorgetragen hat, daß er vor Aufnahme seiner neuen Tätigkeit schätzungsweise 2 Jahre arbeitslos gewesen sei - womit er dem von der Rundverfügung 26/93 begünstigten Personenkreis zuzurechnen gewesen wäre -, ist dies tatsächlich nicht zutreffend. Aus dem eingereichten Antragsformular ergibt sich vielmehr, daß der Kläger erst seit dem 21.12.1992 arbeitslos gemeldet war, so daß zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 1 Jahr der Arbeitslosigkeit verstrichen war. Die Klägerin selbst hat auch nie beanstandet, daß, wie von der Beklagten vorgetragen worden ist, der Beigeladene nicht dem von der Rundverfügung 26/93 begünstigten Personenkreis zuzurechnen war. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beigeladene auf weitere Befragung hin noch nicht einmal angeben konnte, in welchem Betrieb er zuvor beschäftigt gewesen war, kann es sich bei den Angaben des Beigeladenen zur Dauer seiner Arbeitslosigkeit nur um einen Erinnerungsfehler handeln.

Gegen die von der Beklagten mit der Rundverfügung 26/93 vorgenommene Beschränkung des begünstigten Personenkreises läßt sich auch nicht einwenden, daß das BSG in dem bereits zitierten Urteil vom 25.10.1990 (Az.: 7 RAr 14/90) entschieden hat, daß die Ablehnung der Leistung "Überbrückungsgeld" allein wegen der Erschöpfung der Haushaltsmittel als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Denn in dem vom BSG entschiedenen Fall hatte das Arbeitsamt die Leistungsgewährung deswegen abgelehnt, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über den gestellten Antrag die verfügbaren Haushaltsmittel für Übergangsgeld bereits vollständig verbraucht waren. Insoweit hat das BSG in seinem Urteil vom 25.10.1990 entschieden, daß dies allein eine Ablehnung der Leistungsgewährung nicht rechtfertigen könne, weil die Inanspruchnahme von Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme ständig gewährleistet sein müsse. Das BSG hat aber gleichzeitig ausgeführt, daß es Aufgabe der Bundesanstalt sei, sicherzustellen, daß die Inanspruchnahme der Leistungen durch den begünstigten Personenkreis auch dann ständig möglich sei, wenn hierfür nicht so viele Mittel zur Verfügung stünden, daß allen Anträgen entsprochen werden könne. Die Bundesanstalt sei daher berechtigt, durch Anordnung den Kreis der Personen, die gefördert werden sollten, angesichts der zur Verfügung stehenden Mittel sachgerecht einzugrenzen. Darüber hinaus könne sie durch Bestimmungen über den Umfang der Förderung jedenfalls bis zu einem gewissen Grade die Mittel strecken, so daß eine größere Anzahl von Personen gefördert werden könne. Soweit und solange der Satzungsgeber nicht tätig geworden sei, könne die Verwaltung der Bundesanstalt durch Steuerung des Einzelfallermessens ähnliches bewirken. Eine derartige Steuerung des Einzelfallermessens hat der Präsident des Landesarbeitsamtes Rheinland-Pfalz-Saarland mit seiner Rundverfügung 26/93 vom 02.04.1993 in nicht zu beanstandender Weise bewirkt, indem er den Kreis der zu fördernden Arbeitslosen bzw. Arbeitsuchenden soweit eingegrenzt hat, daß die Gewährung von Eingliederungsbeihilfe auf solche Fälle beschränkt worden ist, bei denen in besonderer Weise eine Förderungsnotwendigkeit gegeben war.

Hiergegen läßt sich auch nicht, wie es das SG getan hat, einwenden, daß durch die Steuerung des Einzelfallermessens sichergestellt sein müsse, daß die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vollständig ausgegeben würden. Zu Recht hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung hiergegen vorgebracht, daß die Vergabe von Haushaltsmittel in Höhe von 892.316,- DM bei einem insgesamt zur Verfügung stehenden Budget in Höhe von 920.000,- DM in der Praxis einem vollständigen Mitteleinsatz gleichkomme. Ein hundertprozentiger Mittelabfluß ist aus den von der Beklagten im einzelnen aufgeführten Gründen nur schwer zu erreichen. Soweit das SG in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, daß bei einer nicht vollständigen Mittelvergabe bis zum Ende des Haushaltsjahres der Personenkreis, für den eine Eingliederungsbeihilfe zu gewähren sei, wieder erweitert werden müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Von einer fehlerhaften Ermessensausübung infolge der Einschränkung des förderungsfähigen Personenkreises könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Einschränkung zur Folge gehabt hätte, daß zum Jahresende Mittel in erheblichem Umfang nicht eingesetzt worden wären, was jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall ist. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang daraufhin, daß es für eine Massenverwaltung, wie sie der Beklagten obliegt, überhaupt nicht durchführbar ist, beim Auftreten von geringen Ausgaberesten zum Jahresende (vorliegend 27.000,- DM bei einem Gesamtvolumen von 920.000,- DM) sämtliche abgelehnten Fälle einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, zumal die im konkreten Fall verbliebenen Restmittel bei Annahme einer durchschnittlichen Förderungsdauer und -höhe nach den Angaben der Beklagten gerade für zwei Förderungsfälle ausgereicht hätte.

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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