Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 13 Ar 75/95
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 6 Ar 17/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 67/98 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die im Rahmen des Konkursverfahrens der Fa. Saarstahl AG von der Stahlstiftung gewährten Betriebsrenten sind als Abfindungen anzusehen, die teilweise auf das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe der betroffenen Arbeitnehmer anzurechnen ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 19. Februar 1997 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 1997 abgewiesen wird. Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen; im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 5.927,80 DM.
Der im Jahre xxxx geborene Kläger war seit dem 01. Juni 1973 als Hüttenarbeiter bei der Firma S. AG, V., beschäftigt. Nachdem die Arbeitgeberin am 18. Mai 1993 Konkursantrag gestellt hatte, bestellte das Konkursgericht am selben Tage einen Sequester.
Am 18. Juni 1993 schloß der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet wurde. Die für die Arbeitgeberin maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist hätte laut Arbeitsbescheinigung 6 Monate zum Monatsschluß betragen. Der Kläger nahm im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufhebungsvereinbarung das "Betreuungsangebot" der beige- ladenen Stahlstiftung Saarland, beginnend ab dem 01. August 1993, an. Danach bezog er von ihr ab Beginn der Arbeitslosigkeit als Ausgleich für Einkommensverluste infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine befristete Betriebsrente, die sich aus einem Prozentsatz des bisherigen Nettoeinkommens unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) errechnete.
Die Beigeladene ist eine im Jahre 1987 von der damaligen S. V. GmbH gegründete rechtlich selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts; als Stiftungsvermögen hatte die Stifterin ihren gesamten Wohnungsgrundbesitz eingebracht. Zweck der Stiftung ist es nach § 2 ihrer Satzung, die in der saarländischen Stahlindustrie traditionell dem Gemeinwohl verpflichtete soziale Verantwortung des Stifters zu fördern und durch die Betreuung von Arbeitnehmern der mit dem Stifter verbundenen Unternehmen aus saarländischen Betriebsstätten nach deren Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis der Allgemeinheit dienlich zu sein. Die Finanzierung der Stiftung erfolgt im wesentlichen aus den Erträgen des Vermögens und aus Zahlungen der Landesregierung.
Die Beigeladene betreut ehemalige Belegschaftsmitglieder einer Reihe von Unternehmen innerhalb und außerhalb des Konzerns des Stifters. In diesen Unternehmen werden bei betriebsbedingtem Ausscheiden keine Abfindungen gezahlt; vielmehr wechselt der aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer in das soziale Netz der Beigeladenen. Diese garantiert vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an, abhängig von der Höhe der Bezüge in den letzten 12 Monaten, einen bestimmten Prozentsatz der Nettobezüge, im Durchschnitt 80%. Auf diese Nettogarantie werden Leistungen des Arbeitsamtes und anderer sozialer Versorgungsinstitutionen angerechnet. Die Umstände des Ausscheidens des Mitarbeiters sind, ebenso wie die Einhaltung der Kündigungsfrist, für die Leistung der Stiftung unerheblich. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem jeweiligen Unternehmen entsteht nicht automatisch ein Rechtsanspruch gegen die Beigeladene. Die Betreuung wird erst nach Annahme eines von der Beigeladenen unterbreiteten Angebotes aufgenommen.
Für den Bereich S. AG besteht eine Leistungsordnung der Beigeladenen, wonach letztere Leistungen zum Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Die Entscheidung über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis trifft der Arbeitsdirektor der S. AG. Als Ausgleich für Einkommensverluste infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine als "befristete Betriebsrente" bezeichnete Leistung gezahlt, deren Betrag im einzelnen näher geregelt ist. Die monatlichen Leistungen enden u.a., sobald Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogenes, flexibles oder normales Altersruhegeld besteht, aber auch wenn der Stiftungsbetreute einen ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.
Der Kläger meldete sich am 19. Juli 1993 arbeitslos und beantragte Alg. Laut Arbeitsbescheinigung der S. AG hatte der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 1993 - den letzten beim Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen mit mindestens 60 Arbeitstagen - in 624 Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 14.161,79 DM erzielt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 setzte die Beklagte die Beigeladene davon in Kenntnis, daß die dem Kläger zustehenden Aufstockungsbeträge ein Ruhen des Anspruchs auf Alg bewirken würden, weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden sei. Der Anspruch des Klägers auf die zustehenden Bezüge gehe hierdurch in Höhe des gewährten Alg auf die Beklagte über, Zahlungen an den Kläger würden die Beigeladene nicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten befreien. Die endgültige Höhe des übergegangenen Anspruchs werde zu gegebener Zeit mitgeteilt.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Juli 1993 Alg ab dem 02. August 1993 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 332,40 DM für die Dauer von 832 Tagen. Zahlungen erfolgten zunächst bis zum 18. Januar 1994. Nach Durchführung einer Heilmaßnahme vom 19. Januar bis zum 16. Februar 1994 wurde ihm mit Bescheid vom 24. Februar 1994 Alg wieder ab dem 21. Februar 1994 weiterbewilligt.
Im Juli 1994 schloß die Beklagte mit der Beigeladenen eine Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der an ehemalige Arbeitnehmer der S. AG in Form von monatlichen Aufstockungsbeträgen gezahlten Betriebsrenten. Nach Auffassung der betroffenen Arbeitsämter würden diese Leistungen auf Grund des § 117 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gezahlt. Eventuell sich hieraus ergebende Erstattungsansprüche sollten nach dem Inhalt der Vereinbarung global mit der Beigeladenen abgewickelt werden, wobei nachfolgend zu jedem Leistungsfall eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden soll. In vier Leistungsfällen würden die zuständigen Arbeitsämter Bescheide erteilen, mit denen dem Grunde nach - ohne detaillierte Angaben des Ruhenszeitraumes - das Ruhen des Anspruchs auf Alg festgestellt werde. Von seiten der Beigeladenen sei sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitslosen Rechtsbehelfe einlegen. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, daß der Rechtsweg ausgeschöpft wird. Nach dem Ergebnis der höchstrichterlichen Sachentscheidung sollen alle gleichgelagerten Fälle abgewickelt werden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Leistungsanspruch ruhe, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten bzw. zu beanspruchen habe und sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei. Der Anspruch ruhe so lange, wie 35 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Beträge dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt entsprächen. Der Ruhenszeitraum ende spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte oder bis zu dem es befristet war, bzw. mit Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer des Ruhenszeitraumes und über die Höhe des vom Kläger zu erstattenden Betrages ergehe noch ein gesonderter Bescheid.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger die ungekürzte Zahlung von Alg geltend machte, begründete er damit, daß die ihm gewährte befristete Betriebsrente keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei; sie habe vielmehr Unterhaltsfunktion und solle keinen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Sie enthalte auch kein Arbeitsentgelt, das im übrigen allenfalls der Arbeitgeber, nicht aber die Beigeladene schulden würde. Da die Betriebsrente nur für die Dauer der Arbeitslosigkeit gezahlt werde, sei es denkbar, daß sie unter Umständen einem Arbeitslosen nur für wenige Tage oder Wochen bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung gezahlt werde, einem anderen Arbeitslosen bei gleichen Voraussetzungen jedoch für die gesamte Dauer von 8 Jahren. Nach Auffassung des Klägers dürften nur solche Leistungen zum Ruhen führen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung besteht. Die befristete Betriebsrente erhalte jedoch jeder Arbeitnehmer, der aus den Diensten der S. AG ausscheide, unabhängig davon, ob und inwieweit Kündigungsfristen gewahrt wurden. Ebenso würden auch die schon vor Jahren aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitslosen dieselben Stiftungsleistungen wie die nach dem Konkurs ausgeschiedenen Arbeitnehmer erhalten. Diese vor Konkurs ausgeschiedenen "Altfälle" würden die Stiftungsleistung nicht wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten, da sie bei Beginn der Leistungen schon seit langer Zeit arbeitslos gewesen seien. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, daß ohne die Aufhebungsverträge vom 18. Juni 1993 die gesamte Belegschaft - infolge Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse - am 01. August 1993 arbeitslos geworden wäre. In diesem Falle wäre das Ziel des § 117 AFG, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu entlasten, verfehlt worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 1995 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, die durch die Stahlstiftung gezahlten Aufstockungsbeträge würden zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg führen. Zum einen sei die maßgebende Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden; zum anderen sei die Leistung auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden. Unmaßgeblich sei, ob auch ein Arbeitnehmer, der unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheidet, eine solche Leistung erhalte. Entscheidend sei, daß sie unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehe. Der Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge stehe weder die Tatsache, daß sie in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden, noch die Tatsache, daß ihre endgültige Höhe noch unbestimmt ist, weil sie z.B. von der Dauer der Arbeitslosigkeit oder von der Höhe des Alg abhängen, entgegen. Ebenso sei es unerheblich, ob ihnen eine andere Zweckbestimmung oder Bezeichnung als Betriebsrente gegeben sei. Auch der Umstand, daß die Aufstockungsbeträge durch die Beigeladene und nicht durch die S. AG selbst gewährt werden, ändere nichts daran, daß sie zum Ruhen des Alg-Anspruchs führen. Das Gesetz gehe von der unwiderlegbaren Vermutung aus, daß derartige Leistungen in bestimmtem Umfang Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enthalten, das wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden werde. Der genaue Ruhenszeitraum werde festgelegt, wenn die endgültige Summe der Aufstockungsbeträge feststehe.
Im Klageverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er entgegen der Aussage im angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1994 von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Leistungen erhalten habe. Eine Sozialplanabfindung habe er nicht erhalten, so daß es bei einer "Gleichwohlgewährung" verbleiben müsse. Erst im Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 1995 werde darauf abgestellt, daß er -der Kläger- eine Abfindung von der Beigeladenen erhalten habe. Eine derartige Umdeutung des ursprünglichen Ruhensbescheides in wesentlichen Teilen sei nicht zulässig. Darüber hinaus komme ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung gezahlt habe.
Ziel des Bescheides über das Ruhen könne nur die Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß der §§ 45 oder 48 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) sein. Sowohl Aufhebung als auch Rücknahme würden jedoch daran scheitern, daß die Jahresfrist abgelaufen sei. Schon bei Erlaß des Alg-Bewilligungsbescheides sei der Beklagten auch bekannt gewesen, daß ihm - dem Kläger - zusätzlich eine "befristete Betriebsrente" gewährt werde. Er selbst habe die Zahlung des Alg nicht durch falsche Angaben erwirkt, so daß er in jedem Falle Vertrauensschutz genieße. Es sei auch mit der Zahlung der Betriebsrente keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, denn es habe schon bei Beginn der Arbeitslosigkeit am 01. August 1993 festgestanden, daß er die Leistungen der Beigeladenen erhalten werde.
Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zur Frage des Ruhens des Alg zuträfe, habe kein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stattgefunden, denn die Arbeitgeberin habe ab dem 01. August 1993 kein Arbeitsentgelt geschuldet. Die Beigeladene komme nicht als passivlegitimierter Arbeitgeber im Rahmen eines Erstattungsanspruchs in Betracht. Unabhängig davon hätten weder die Arbeitgeberin noch die Beigeladene trotz des Rechtsübergangs "mit befreiender Wirkung" gezahlt, denn das Arbeitsamt habe bereits mit Schreiben vom 21. Juli 1993 die Beigeladene auf den Anspruchsübergang hingewiesen, so daß keine gutgläubige Zahlung vorliege. Nachdem das Arbeitsamt selbst klargestellt habe, daß die Leistungen der Beklagten nicht mit befreiender Wirkung erfolgten, könne es sich jetzt nicht darauf berufen, es habe die Leistungen der Beigeladenen an den Kläger genehmigt.
Der Kläger hat im übrigen auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen, wonach die ihm gezahlte Betriebsrente keine Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG sei. Diese Sozialleistung werde nach jeglicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, also unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer auf Kündigungsfristen verzichtet oder nicht. Auf Grund der mit dem Betriebsrat im voraus vereinbarten Leistungsordnung der Beigeladenen habe schon vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis festgestanden, in welcher Höhe ihm die Betriebsrente gewährt werde. Jeder Arbeitnehmer wisse, daß er im Falle des Ausscheidens bei der S. AG die Betriebsrente von der Beigeladenen erhalte. Ein Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Eintritt in die Stahlstiftung habe es nicht gegeben. Die Betriebsrente sei daher den Übergangsgeldern nach MTA oder BAT ähnlich, die selbst nach Auffassung der Beklagten nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches führen würden. Entscheidend sei, daß es an dem für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen Abfindung und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß er die Leistungen nicht von der Arbeitgeberin sondern von einer Stiftung erhalte, die sich ihrerseits - jedenfalls teilweise - beim Land refinanziere, das den Zuschuß offensichtlich aus regional- und sozialpolitischen Gründen gewähre.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 21. September 1995 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1994 einen Zwischenbescheid über das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen der bis zum 31. Juli 1995 geleisteten Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 21.170,76 DM erteilt. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, die bisherigen Zahlungen würden zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01. August bis 10. September 1993 führen. Der für diesen Zeitraum gezahlte Betrag in Höhe von 1.939,- DM sei zu erstatten. Da die Beigeladene Aufstockungsbeträge auch über den 31. Juli 1995 hinaus zahle, könnten der endgültige Ruhenszeitraum und der gesamte Erstattungsbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Hierüber erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid.
Dem Kläger ist nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg mit Bescheid vom 15. Mai 1996 Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01. Mai 1996 bewilligt worden.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Stahlstiftung Saarland zum Rechtsstreit beigeladen und die Klage auf Aufhebung der Ruhensbescheide durch Urteil vom 19. Februar 1997 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Anwendbarkeit der Ruhensregelung auf den Alg-Anspruch des Klägers sowie den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bestätigt. Für das Ruhen des Anspruchs auf Alg komme es nur darauf an, daß zwei tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Zahlung einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers; dagegen werde kein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Obwohl die Kündigung durch die Arbeitgeberin erst zum 31. Dezember 1993 möglich gewesen wäre, sei das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 1993 zum 31. Juli 1993 beendet worden. Auch der Einwand des Klägers, die "befristete Betriebsrente" sei keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG, greife nicht durch. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift seien nämlich alle im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, dem Zweck der Leistung und davon, ob sie auf Raten oder in einer Summe gezahlt werden, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung bestehe.
Nach der Leistungsordnung der Beigeladenen würden Arbeitnehmer, die durch Kündigung oder Auflösungsvertrag ausscheiden, eine "befristete Betriebsrente" als Ausgleich für Einkommensverluste erhalten, wobei ein Betrag zwischen 95% und 50% des bisherigen monatlichen Nettoeinkommens garantiert werde; auf dieses Einkommen würden die von anderen Stellen zu beanspruchenden Leistungen angerechnet. Damit stehe für die Kammer fest, daß es sich um eine Leistung im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG in Form einer Entschädigung für Lohnausfall handele.
Der Einwand des Klägers, daß die Beigeladene nicht sein Arbeitgeber gewesen sei, ist nach Auffassung der Kammer unbeachtlich. Denn die Leistungen seien nicht nur dann anzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber, sondern auch wenn sie von einer mit ihm wirtschaftlich verbundenen, aber juristisch selbständigen Versorgungseinrichtung gewährt würden. Zu Unrecht mache der Kläger auch geltend, daß die Zahlungen nicht wegen, sondern nur anläßlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt seien. Der Arbeitslose erhalte die Leistung immer dann wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er sie sonst nicht erhalten hätte. Es komme nur darauf an, daß eine solche Leistung gewährt werde und diese unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehe, was vorliegend der Fall sei.
Die Forderung der Erstattung sei ebenfalls Rechtens, da der Arbeitgeber die Leistun- gen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt habe. Die zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 getroffene Vereinbarung habe zur Folge, daß sich der Kläger nicht darauf berufen könne, die Beigeladene habe nicht mit befreiender Wirkung an ihn Leistungen erbracht.
Eine nachträgliche Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB X komme hier nicht in Betracht, weil § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG eine Spezialregelung darstelle. Der Erstattungsanspruch sei nur dann nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Abfindung vor der Bewilligung des Alg erhalten habe. Nur in einem solchen Falle setze ein Erstattungsanspruch die Aufhebung des fehlerhaften Bewilligungsbescheides voraus; diese Fallgestaltung sei aber vorliegend nicht gegeben.
Gegen das am 07. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21. März 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Der Kläger macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1994 sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Anhörung fehle. Letztere sei auch nicht nachgeholt worden, da die Beklagte bis zum Widerspruchsbescheid die maßgeblichen Grundlagen der Entscheidung nicht mitgeteilt habe. Der Erstattungsbetrag sei erstmals im Bescheid vom 21. September 1995 beziffert worden; jedoch sei keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch mitgeteilt worden.
Der Kläger weist darauf hin, daß die Beigeladene die befristete Betriebsrente am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats zahle. Er habe also die erste Betriebsrente für den Monat August 1993 am 15. September 1993 erhalten, die Betriebsrente für September 1993 am 15. Oktober 1993 usw. Die Beklagte hätte daher, wenn sie diese Leistung als Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG ansehe, nach seiner Auffassung die Alg-Zahlungen wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im September 1993 einstellen müssen. Diesen vorgegebenen Weg der Bescheidkorrektur gemäß § 48 SGB X dürfe die Beklagte nicht dadurch umgehen, daß sie gemäß § 117 Abs. 4 AFG die Rückzahlung von dem Arbeitslosen verlange. Die Beigeladene habe auch tatsächlich gezahlt, so daß es nach seiner Auffassung keiner "Gleichwohlgewährung" bedurft habe. Ebenso habe sie keine Zahlungen mit befreiender Wirkung erbracht, denn das Arbeitsamt habe ihr bereits im Juli 1993 eine Mitteilung über den Anspruchsübergang geschickt. Die Beklagte könne sich nicht auf die Genehmigung von Zahlungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer berufen, denn die Beigeladene - nicht die Arbeitgeberin - habe an ihn nicht mit dem Ziel der Erfüllung der Ansprüche zugunsten des Arbeitsamtes, sondern mit dem Zweck einer zusätzlichen Leistungsgewährung gezahlt. Weder er selbst noch die Beigeladene hätten die Betriebsrente als zweckidentisch mit dem Alg angesehen. Auch aus der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 getroffenen Vereinbarung könne sich kein Anspruch der Beklagten gegen ihn - den Kläger - ergeben. Danach seien Erstattungsansprüche, soweit sie überhaupt entstanden seien, global mit der Beigeladenen abzuwickeln. Keinesfalls begründe diese Vereinbarung aber neue Ansprüche der Beklagten gegen ihn.
Der Kläger wiederholt im übrigen seine bereits in der Vorinstanz vorgetragene Rechtsauffassung, daß es sich bei der ihm gezahlten Betriebsrente nicht um eine Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG handele, zumal sie auch bei fristgerechter Kündigung zur Auszahlung komme. Er selbst sei zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowohl auf das Alg als auch auf die Zusatzleistungen der Beigeladenen angewiesen. Im Jahre 1993 habe er monatlich weniger als 1.500,- DM Alg bezogen, dazu von der Beigeladenen weniger als 1.200,- DM. Dieses Gesamteinkommen habe er vollständig zur Bestreitung des Unterhaltes aufgebraucht; dies müsse im Rahmen des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden. Der Einwand einer "Manipulation" zu Lasten des Arbeitsamtes gehe schon deshalb fehl, weil die Beigeladene schon lange vor der Insolvenz der S. AG gegründet worden sei.
Am 21. Mai 1997 hat die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers einen weiteren Erstattungsbescheid erlassen, der sämtliche, auch noch zu erwartende Zahlungen der Beigeladenen an den Kläger bis Ende März 1999 berücksichtigt hat. Diesem ist mitgeteilt worden, er habe von seiner bisherigen Arbeitgeberin wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen in Höhe von 42.431,70 DM erhalten bzw. zu beanspruchen. Da das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe sein Anspruch, und zwar so lange, wie 35 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Beträge dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt entsprächen. Der Kläger habe für die Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993, in der sein Anspruch auf Leistungen geruht habe, Alg/Alhi in Höhe von insgesamt 5.927,80 DM erhalten; dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, in Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995 und des Bescheides vom 21. September 1995 werde dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 19. Februar 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1994 in Form des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995, geändert durch die Bescheide vom 21. September 1995 und vom 21. Mai 1997, aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 1997 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und den Erstattungsbescheid vom 21. Mai 1997 für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Leistungen der Stiftung um Leistungen im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie selbst habe das Alg "gleichwohl" gewährt, da die Aufstockungsbeträge der Beigeladenen jeweils Mitte des Folgemonats und damit nach ihren - der Beklagten - Zahlungen ausgezahlt worden seien. Die Beklagte geht davon aus, daß sie durch nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung die befreiende Wirkung der Zahlung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Dies habe sie durch die Geltendmachung ihrer Ansprüche beim Kläger auch getan. Der Verbrauch der Betriebsrente zum Lebensunterhalt spiele im Rahmen des Erstattungsanspruchs keine Rolle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß im Falle ihres - der Beklagten - Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit die Beigeladene den Arbeitnehmern zusätzlich zu der bereits erbrachten Betriebsrente das für die nachträglich festgestellten Ruhenszeiträume gezahlte Alg erstatte.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte L 6/1 Ar 107/96 des Landessozialgerichts für das Saarland betr. den Rechtsstreit eines anderen ehemaligen Arbeitnehmers der S. AG gegen die Beklagte sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist ebenso wie die im Verlauf des Berufungsverfahrens erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statuierte Wertgrenze von 1.000,- Deutsche Mark allein schon, wenn ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide entschieden wird. Mit dem Zwischenbescheid vom 21. September 1995, der auf Grund der bis zum 31. Juli 1995 gezahlten Aufstockungsbeträge ergangen war, ist ein Erstattungsanspruch über 5.927,80 DM geltend gemacht worden.
Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsverfahren sind indes nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1994 in Form des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995 sowie der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 21. September 1995, sondern auch der im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 21. Mai 1997. Die Beklagte hat in diesem Bescheid eine abschließende Neuregelung des Ruhenszeitraums und Festsetzung des Erstattungsanspruchs getroffen und damit die früheren Bescheide ersetzt. Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1994 war allein das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers festgestellt worden, wobei die Dauer des Ruhenszeitraums und die Höhe des Erstattungsbetrages ausdrücklich offengelassen worden waren. Auch im Zwischenbescheid vom 21. September 1995 ist der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden, daß sowohl der endgültige Ruhenszeitraum als auch der gesamte Erstattungsbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden können; hierüber sowie über die Erstattungsmodalitäten ergehe noch ein gesonderter Bescheid. Die Einbeziehung des die früheren Bescheide ersetzenden Verwaltungsaktes in das anhängige Verfahren folgt aus der unmittelbaren Anwendung der §§ 153 Abs. 1/96 SGG. Da aber jede Berufung nach dem System des SGG eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über den am 21. Mai 1997 erlassenen Verwaltungsakt als erste Instanz, also auf eine Klage (BSGE 18, 231, 234).
Die Berufung gegen das Urteil vom 19. Februar 1997 ist ebensowenig begründet wie die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 1997.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat sein Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht schon deshalb Erfolg, weil vor Erlaß der Bescheide vom 18. Oktober 1994 und vom 21. September 1995 die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben war. Abgesehen davon, daß bezüglich des Bescheides vom 18. Oktober 1994 die Anhörung im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 SGB X wirksam nachgeholt wurde, ist zu berücksichtigen, daß der die Bescheide vom 18. Oktober 1994 und vom 21. September 1995 ersetzende Bescheid vom 21. Mai 1997 erst nach vorheriger Anhörung des Klägers ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 3-1300 § 41 Nr. 7) verstößt ein während des Gerichtsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, nicht gegen das Verbot, die Anhörung nachzuholen, wenn er einen Verwaltungsakt ersetzt, der mangels Anhörung rechtswidrig war. Das BSG verweist auf die einer Behörde grundsätzlich zustehende Kompetenz, in bezug auf einen bereits durch einen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt überhaupt einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen. Diese Kompetenz der Verwaltungsbehörde werde durch die §§ 41 und 42 SGB X, die die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreien, trotz geschehener Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht eingeschränkt. Denn eine Einschränkung der Kompetenz zum Erlaß eines ersetzenden Verwaltungsaktes würde der Zielsetzung des § 96 SGG widersprechen, möglichst alle Streitigkeiten in bezug auf den anhängigen Prozeßstoff zusammenzufassen und in einem Rechtsstreit zu entscheiden. Da der Verpflichtung zur Anhörung vor Erlaß des Bescheides vom 21. Mai 1997 Genüge getan worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die früheren, inzwischen ersetzten Bescheide wegen unterbliebener Anhörung rechtswidrig waren.
Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 117 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944). Nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG, der eine Spezialregelung gegenüber den §§ 44 ff. SGB X darstellt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5), hat der Empfänger des Alg dieses insoweit zu erstatten, als der Arbeitgeber die in § 117 Abs. 1 bis 2 und 3a AFG genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt hat. Die Absätze 1 bis 2 und 3a des § 117 AFG regeln, daß der Anspruch auf Alg für eine bestimmte Zeit ruht, für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder, sofern das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist, eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Soweit der Arbeitslose diese Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Alg auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch an sich ruht (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Auch wenn der Arbeitslose nur Alg (und natürlich kein Arbeitsentgelt) von der Bundesanstalt für Arbeit erhält, tritt diese wirtschaftlich betrachtet in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 20; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6). In Höhe des gewährten Alg geht dafür der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung, usw. auf die Bundesanstalt über (§ 115 Abs. 1 SGB X, § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Hat der Arbeitslose nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG das Alg insoweit zu erstatten, als Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung, usw. trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an ihn ausgezahlt worden sind, erstattet er eigentlich nicht Alg, sondern zahlt in Wirklichkeit das Arbeitsentgelt, usw. in Höhe des Alg an die Bundesanstalt, das dieser auf Grund des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltanspruchs infolge der Alg-Zahlung zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 6).
Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat von der Beigeladenen für die Zeit vom 01. August 1993 bis 31. März 1999 eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 42.431,70 DM erhalten bzw. zu beanspruchen, obwohl auf Grund des Rechtsübergangs ein Betrag in Höhe des für die Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993 gezahlten Alg von 5.927,80 DM der Beklagten zustand. Denn hätte der Kläger die 42.431,70 DM vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte sein Anspruch nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG in der Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993 geruht. Dem Kläger hätte dann insoweit nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG kein Alg gewährt werden dürfen.
Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Zutreffend hat das SG erkannt, daß diese Vorschrift hier Anwendung findet.
Die Betriebsrente der Beigeladenen stellt im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung dar, die der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. AG erhalten hat. "Wegen" der Beendigung wird eine Leistung gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 10). Damit sind Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen, sondern nur anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind, ausgeschlossen. Es wird aber gerade kein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Daß im Regelfall zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein Kausalzusammenhang besteht und deshalb in der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 4100 § 117 Nr. 5) von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der "vorzeitigen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung die Rede war, ändert nichts daran, daß eine solche besondere Verknüpfung in § 117 Abs. 2 AFG nicht gefordert wird (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn. 5, 6, 10,12). Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Betriebsrente auch denjenigen ehemaligen Arbeitnehmern der S. AG gezahlt wird, deren Beschäftigungsverhältnis mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Der Kläger hat die als "befristete Betriebsrente" bezeichnete Leistung ausweislich der Leistungsordnung der Beigeladenen zum Ausgleich der ihm durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile bekommen. Er hätte die Leistungen nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Der Einwand des Klägers, die Betriebsrente sei lediglich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden, denn es sei für ihn voraussehbar gewesen, daß er beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dieser Leistung rechnen könne, vermag nicht zu überzeugen. Wie er selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, war zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat ein Sozialplan im Hinblick auf die bevorstehende Personalreduzierung ausgehandelt worden; eine Zahlung aus diesem Sozialplan sei jedoch mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht erfolgt. Außerdem gilt die Leistungsordnung der Beigeladenen ausdrücklich nur für solche Arbeitnehmer, die auf Grund einer Entscheidung des Arbeitsdirektors der S. AG nach dem 18. Mai 1993 vorzeitig ausgeschieden sind.
Unerheblich ist, daß die Betriebsrente nicht von der Arbeitgeberin, sondern von der Beigeladenen gezahlt wurde. Abgesehen davon, daß die hierfür eingesetzten Mittel der Beigeladenen teilweise von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers stammen, kommt es im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG nicht darauf an, von wem der Arbeitslose die Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung bekommen oder zu beanspruchen hat. Maßgebend ist allein der hier gegebene Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und, daß das Ausscheiden "vorzeitig" war (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 10).
Auch die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt. Laut Arbeitsbescheinigung der S. AG ist das Ende des Arbeitsverhältnisses dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger am 18. Juni 1993 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. Juli 1993 abgeschlossen hatte. Damit ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden. Denn eine solche Frist wäre frühestens zum Jahresende 1993 abgelaufen.
Der Erfüllung des Tatbestandes des § 117 Abs. 2 AFG steht nicht entgegen, daß die Abfindung in Form einer zeitlich befristeten Betriebsrente gezahlt wurde, deren Dauer im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch unbestimmt war. Die Formulierung "Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen" in § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG ist umfassend zu verstehen. Sie soll sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gewährten Zuwendungen erfaßt werden (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10). Das folgt aus dem Zweck des § 117 AFG. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. Daher bedarf er keines Alg, soweit ihm bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für Lohnausfall gewährt wird.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die von der Beigeladenen gezahlte Betriebsrente eine soziale Leistung darstelle, mit deren Hilfe der Lebensstandard des Arbeitslosen einigermaßen erhalten werden soll und die nicht eine Ab- findung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes sei. § 117 Abs. 2 AFG erfaßt grundsätzlich alle Fälle der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und geht davon aus, daß Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 pauschalierten Umfang Arbeitsentgelt enthalten (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, 11, 12). Eine Ausnahme soll - wie in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG bestimmt - nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können, weil in diesen Fällen eine gezahlte Abfindung allein der Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes dient (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6, 12). Gründe für eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund lagen hier nicht vor, so daß eine entsprechende Begrenzung des Ruhenszeitraums im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG ausscheidet. Eine Prüfung im Einzelfall, ob eine bestimmte Abfindung entgegen der Annahme des Gesetzgebers keinen Lohnausfall vergütet, ist nicht vorgesehen. Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 12); es handelt sich insoweit um eine unwiderlegliche Vermutung (BSG DBlR Nr. 3604 a AFG/§ 117; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).
Angesichts dieser Zwecke der Absätze 2 und 3 AFG spielt nicht nur keine Rolle, wie die Zuwendung bezeichnet wird, wegen welcher Rechtsgrundlage sie gewährt wird und ob sie in Raten oder in einer Summe gezahlt wird (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13). Unerheblich ist auch, nicht zuletzt zur Erschwerung der Manipulation zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung, wann der Anspruch auf die Zuwendung entsteht und wann sie fällig ist, sofern nur - wie hier - zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 10). Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG auch ein Teil der von der Beigeladenen gezahlten Betriebsrente als "Arbeitsentgelt" für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu werten (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13).
Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG, nämlich daß die das Ruhen begründende Abfindung "trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung" an den Kläger gezahlt worden ist, sind erfüllt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten setzt einen Rechtsübergang des Anspruchs des Klägers auf die in Form der Betriebsrente gezahlte Abfindung auf die Beklagte voraus. Dies ergibt sich auch aus dem sachlichen Zusammenhang, in dem die Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs gegen den Arbeitslosen mit § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG steht. Diese Vorschrift stellt klar, daß es sich bei den das Ruhen von Alg nach § 117 Abs. 1 bis 2 AFG auslösenden Leistungen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X handelt. Die in § 117 Abs. 2 AFG angeordnete Rechtsfolge des Ruhens von Alg wegen der Konkurrenz von Ansprüchen auf Abfindungen oder ähnliche Leistungen hebt § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG auf, falls der Arbeitslose die Leistungen nach § 117 Abs. 1 bis 2 AFG tatsächlich nicht erhält (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 9). Diese Voraussetzung der sogenannten Gleichwohlgewährung - die tatsächliche Nichtzahlung der dem Kläger zustehenden Abfindung in Form der Betriebsrente - war hier bei Bewilligung und Zahlung des Alg gegeben. Die Alg-Bewilligung erfolgte durch Bescheid vom 23. Juli 1993, die erste Überweisung für den Zeitraum vom 02. bis 07. August 1993 am 09. August 1993. Die nachfolgenden Zahlungen geschahen gemäß der in § 4 der Zahlungszeiträume-Anordnung vom 15. Dezember 1978 (ANBA S. 409) vorgegebenen Regelung in zweiwöchigem Abstand. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, zahlte die Beigeladene die befristete Betriebsrente erst am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Der Kläger hatte also die erste Betriebsrente für den Monat August 1993 am 15. September 1993 erhalten, die Betriebsrente für den Monat September 1993 am 15. Oktober 1993, usw. Damit waren mit der Zahlung des Alg gemäß § 115 SGB X jeweils ein Teil-Abfindungsanspruch in gleicher Höhe auf die Beklagte übergegangen.
Hiergegen kann sich der Kläger nicht mir Erfolg darauf berufen, es fehle an der "Kongruenz" zwischen den Leistungen der Beklagten und den aufaddierten "Aufstockungsbeträgen". Wie das BSG im Urteil vom 3. März 1993 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 10) ausgeführt hat, können auch solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer längere Zeit nach dem Ausscheiden zugewendet werden, von den Regelungen des § 117 Abs. 2 bis 4 AFG erfaßt werden. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - unerheblich, wann der Anspruch auf die Zuwendung entsteht und wann sie fällig ist. Entsprechend hat die Rechtsprechung des BSG Abfindungen, die in Kündigungsschutzprozessen vergleichsweise vereinbart worden sind, ungeachtet des Umstandes als § 117 Abs. 2 bis 4 AFG unterfallend bewertet, daß der Abfindungsanspruch erst längere Zeit nach dem Ausscheiden vereinbart oder fällig geworden ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6 und 7).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch darauf, daß die Beigeladene - den Rechtsübergang nach § 115 SGB X unterstellt - nicht "mit befreiender Wirkung" an den Arbeitslosen gezahlt habe (§ 117 Abs. 4 Satz 2 AFG). Allerdings ergibt sich die befreiende Wirkung der Zahlung nicht aus §§ 412, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die Beigeladene auf Grund des Anschreibens der Beklagten vom 21. Juli 1993 Kenntnis von dem Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X hatte. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 412, 407 BGB die Leistung an einen nicht berechtigten Dritten befreiende Wirkung haben. Der wahre Gläubiger kann die Einziehung der Forderung durch einen Dritten gemäß § 362 Abs. 2, § 185 BGB genehmigen. Die Genehmigung hat zur Folge, daß die Zahlung an den Dritten dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam wird.
Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 6, 7 und 11) ist die Bundesanstalt für Arbeit von dieser bürgerlich-rechtlichen Befugnis nicht ausgeschlossen. Eine solche Genehmigung verschafft ihr - ungeachtet eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des durch die Ein- ziehung der Forderung Erlangten - den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Ab- findungszahlungen an den Kläger spätestens in der Berufungserwiderung konkludent - durch schlüssiges Verhalten - genehmigt. Sie hat bereits im Klageverfahren im Schriftsatz vom 15. März 1996 darauf hingewiesen, daß sie durch die nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Diesen Vortrag hat sie in der Berufungserwiderung bekräftigt und zusätzlich erklärt, dies - also die Genehmigung - habe sie durch die Geltendmachung ihrer Ansprüche beim Kläger getan. Diese nachträglich erklärte konkludente Genehmigung ist zu berücksichtigen, selbst wenn sie erst im Berufungsverfahren erklärt wird.
Die vom BSG im Urteil vom 14. September 1990 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3) offen gelassene Frage, ob die Zustimmung zur Einziehung einer Forderung durch den Ar- beitslosen den öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG auch dann begründet, wenn ein Arbeitsamt von vornherein Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitslosen billigt, ohne den nach § 115 SGB X gebotenen Weg in angemessener Weise erfolglos beschritten zu haben, stellt sich hier nicht. Angesichts der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 geschlossenen Ver- einbarung ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Arbeitsamt nach Auszahlung der Betriebsrente an den Kläger und nicht an die Beigeladene gewandt hat. Denn nach dieser Absprache sollen eventuell sich aus § 117 Abs. 4 AFG ergebende Erstattungsansprüche zur Reduzierung des ansonsten erheblichen Verwaltungsaufwandes und im Interesse einer für den einzelnen Arbeitslosen transparenteren Entscheidung global mit der Stahlstiftung abgewickelt werden, wobei nachfolgend zu jedem Leistungsfall eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden soll. Die Vertragsparteien waren sich weiter darüber einig, daß die zuständigen Arbeitsämter in ausgewählten Einzelfällen den betroffenen Arbeitslosen Bescheide über das Ruhen des Alg-Anspruchs erteilen werden, die dann bis zur Erschöpfung des Rechtswegs angefochten werden sollen.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte umgehe mit der Geltendmachung des auf § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG gestützten Erstattungsanspruchs den in den Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X eingeräumten Vertrauensschutz des Leistungsempfängers, ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage zu führen. In dem ausdrücklich auf § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG gestützten Erstattungsbescheid ist eine Aufhebung des Alg-Bewilligungsbescheides vom 23. Juli 1993 auch nicht stillschweigend enthalten. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Voraussetzung der Erstattungsforderung, so daß deren Geltendmachung einen Schluß auf einen Aufhebungswillen der Beklagten nicht zuläßt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 7, 9, 11). Die Aufhebung der Bewilligung würde sogar der Erstattungsforderung entgegenstehen. Die Leistung nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG wird nicht vorbehaltlich einer Abfindungszahlung, sondern endgültig gewährt. Die Gewährung bleibt rechtmäßig, auch wenn der Empfänger des Alg später die nach § 117 AFG an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung erhält. Die Zahlungen der Beigeladenen wirken nicht auf die Zeit der Gleichwohlleistung zurück. Auch wenn die Beklagte vom Kläger das Alg erstattet verlangt, weil die geschuldeten Leistungen trotz des Anspruchsübergangs auf die Beklagte an ihn als den Empfänger des Alg gezahlt worden sind, setzt dies nicht die Aufhebung der Bewilligung voraus (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und 10). Der Kläger kann daher nicht mit der Argumentation durchdringen, daß für die Aufhebung der Alg-Bewilligung die Jahresfrist nach den §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X abgelaufen sei.
Was die Höhe der Abfindung angeht, sind sämtliche Rentenzahlungen der Beigeladenen so zu behandeln, als hätte der Kläger diese Leistungen in einer Summe erhalten. Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 13 BewG enthält eine Regelung über den Kapitalwert von auf bestimmte Zeit beschränkten Leistungen. Zwar ist die Zeitdauer der von der Beigeladenen zu zahlenden Betriebsrenten an Belegschaftsmitglieder, die - wie der Kläger - das 52. Lebensjahr vollendet haben, nach der Leistungsordnung der Beigeladenen bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 38 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)) festgelegt. Die Leistungen enden u.a. aber auch schon dann, wenn die Arbeitslosigkeit endet oder wenn der Stiftungsbetreute einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt; außerdem sobald ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit besteht. Die Betriebsrente kann daher wegen der von vorneherein unbestimmten Laufzeit nicht mit dem Kapitalwert von auf bestimmte Zeit beschränkten Leistungen angesetzt werden. Ebensowenig bietet sich die Anwendbarkeit des § 14 BewG an, der von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ausgeht.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Alg sowie die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum gezahlten Alg festgestellt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG in der vorliegend anzuwendenden, vor dem 01. April 1997 geltenden Fassung ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte. Mit der am 18. Juni 1993 getroffenen Auflösungsvereinbarung zum 31. Juli 1993 wurde die der Arbeitgeberin zustehende Kündigungsfrist nicht eingehalten. Da sie laut Arbeitsbescheinigung gegenüber dem Kläger 6 Monate zum Monatsende betragen hätte, wäre eine ordentliche Kündigung erst zum 31. Dezember 1993 möglich gewesen.
Im Hinblick auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb (20 Jahre) und das Lebensalter des Klägers (54 Jahre) waren gemäß § 117 Abs. 3 AFG 35 v. H. der in Form der Betriebsrente gezahlten bzw. noch zu beanspruchenden Abfindung, also 14.851,10 DM, anzurechnen. Da der Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar bis April 1993 (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG, beide in der vor dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung) abgerechnete 14.161,79 DM erzielt hatte, dem ein tägliches Arbeitsentgelt von 118,34 DM (14.161,79 DM: 624 Arbeitsstunden x 36,5 Stunden Wochenarbeitszeit: 7 Wochentage) entsprach, ruhte der Alg-Anspruch gemäß § 117 Abs. 3 AFG für 125 Kalendertage (14.851,10 DM: 118,34 DM), also bis zum 03. Dezember 1993. In Fällen, in denen - wie vorliegend - mehrere zeitliche Begrenzungen des Ruhens des Alg-Anspruchs greifen, gilt diejenige Beschränkung, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Der kürzeste Ruhenszeitraum ist deshalb maßgeblich, weil jede Alternative des Abs. 3 zur Rechtsfolge hat, daß der Leistungsanspruch nicht über den Tag hinaus ruht, der aus ihrer Anwendung folgt (Niesel, AFG-Kommentar, § 117 RNr. 37). Das bedeutet im zu entscheidenden Fall, daß die Abfindung das nachträgliche Ruhen des Alg-Anspruchs nur bis zum 03. Dezember 1993 bewirkt. Für diesen Ruhenszeitraum vom 01. August 1993 - dem ersten Tag, der auf die vereinbarungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt - bis zum 03. Dezember 1993 wurden dem Kläger 5.927,80 DM Alg gezahlt. Die Erstattung dieses Betrages hat die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 21. Mai 1997 vom Kläger verlangt.
Berufung und Klage waren demgemäß der Erfolg zu versagen.
Die Kostenerstattung folgt, soweit sie die der Beklagten entstandenen Aufwendungen betrifft, unmittelbar aus § 193 Abs. 4 SGG. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Kosten, die dem Kläger und der Beigeladenen entstanden sind, ist die Kostenentscheidung nach § 193 SGG nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSG SozR Nr. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG). Für diese Kostenentscheidung im Urteil ist zwar in der Regel in erster Linie der Verfahrensausgang maßgebend (BSG 17, 124, 128); das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, daß dem unterlegenen Prozeßbeteiligten die Kosten zu erstatten sind.
Es widerspräche sachgemäßem Ermessen, wenn der Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte. Er ist nur formal an dem Verfahren beteiligt. Denn nicht ihn, sondern allein die Beigeladene trifft es, wenn die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend macht. Das ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vom Juli 1994. Darin ist ausdrücklich vorgesehen, daß wegen der unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG geeignete Musterfälle ausgewählt werden, in denen die Arbeitsämter den betroffenen Arbeitslosen Bescheide erteilen, mit denen das Ruhen des Alg-Anspruchs festgestellt wird. Von seiten der Beigeladenen sei sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitslosen Rechtsbehelfe einlegen; gegebenenfalls soll der Rechtsweg bis zum BSG ausgeschöpft werden. Die Beigeladene hatte bereits Abschlagszahlungen in Höhe von zusammen 8 Millionen DM an die Beklagte gezahlt. Für den Fall daß - wie nunmehr vom Senat entschieden - Erstattungsansprüche der Arbeitsämter bestehen, soll die Schlußabrechnung für alle Fälle bestätigt werden. Der einzelne ehemalige Arbeitnehmer von S. AG soll für Erstattungsansprüche der Beklagten nicht haften; diese Ansprüche sollen vielmehr global mit der Beigeladenen abgewickelt werden. Es entspricht daher sachgemäßem Ermessen, daß sie auch die außergerichtlichen Kosten derjenigen ehemaligen Arbeitnehmer der S. AG zu tragen hat, die als sog. "Musterfälle" dazu dienen, eine höchstrichterliche Sachentscheidung über die Frage der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG herbeizuführen.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere zur Frage der Art und Höhe der Anrechenbarkeit von Betriebsrenten im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von 5.927,80 DM.
Der im Jahre xxxx geborene Kläger war seit dem 01. Juni 1973 als Hüttenarbeiter bei der Firma S. AG, V., beschäftigt. Nachdem die Arbeitgeberin am 18. Mai 1993 Konkursantrag gestellt hatte, bestellte das Konkursgericht am selben Tage einen Sequester.
Am 18. Juni 1993 schloß der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, wonach sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet wurde. Die für die Arbeitgeberin maßgebliche ordentliche Kündigungsfrist hätte laut Arbeitsbescheinigung 6 Monate zum Monatsschluß betragen. Der Kläger nahm im Zusammenhang mit dem Abschluß der Aufhebungsvereinbarung das "Betreuungsangebot" der beige- ladenen Stahlstiftung Saarland, beginnend ab dem 01. August 1993, an. Danach bezog er von ihr ab Beginn der Arbeitslosigkeit als Ausgleich für Einkommensverluste infolge der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine befristete Betriebsrente, die sich aus einem Prozentsatz des bisherigen Nettoeinkommens unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) errechnete.
Die Beigeladene ist eine im Jahre 1987 von der damaligen S. V. GmbH gegründete rechtlich selbständige Stiftung bürgerlichen Rechts; als Stiftungsvermögen hatte die Stifterin ihren gesamten Wohnungsgrundbesitz eingebracht. Zweck der Stiftung ist es nach § 2 ihrer Satzung, die in der saarländischen Stahlindustrie traditionell dem Gemeinwohl verpflichtete soziale Verantwortung des Stifters zu fördern und durch die Betreuung von Arbeitnehmern der mit dem Stifter verbundenen Unternehmen aus saarländischen Betriebsstätten nach deren Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis der Allgemeinheit dienlich zu sein. Die Finanzierung der Stiftung erfolgt im wesentlichen aus den Erträgen des Vermögens und aus Zahlungen der Landesregierung.
Die Beigeladene betreut ehemalige Belegschaftsmitglieder einer Reihe von Unternehmen innerhalb und außerhalb des Konzerns des Stifters. In diesen Unternehmen werden bei betriebsbedingtem Ausscheiden keine Abfindungen gezahlt; vielmehr wechselt der aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer in das soziale Netz der Beigeladenen. Diese garantiert vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an, abhängig von der Höhe der Bezüge in den letzten 12 Monaten, einen bestimmten Prozentsatz der Nettobezüge, im Durchschnitt 80%. Auf diese Nettogarantie werden Leistungen des Arbeitsamtes und anderer sozialer Versorgungsinstitutionen angerechnet. Die Umstände des Ausscheidens des Mitarbeiters sind, ebenso wie die Einhaltung der Kündigungsfrist, für die Leistung der Stiftung unerheblich. Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem jeweiligen Unternehmen entsteht nicht automatisch ein Rechtsanspruch gegen die Beigeladene. Die Betreuung wird erst nach Annahme eines von der Beigeladenen unterbreiteten Angebotes aufgenommen.
Für den Bereich S. AG besteht eine Leistungsordnung der Beigeladenen, wonach letztere Leistungen zum Ausgleich von Nachteilen wegen des Verlustes der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Die Entscheidung über ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis trifft der Arbeitsdirektor der S. AG. Als Ausgleich für Einkommensverluste infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine als "befristete Betriebsrente" bezeichnete Leistung gezahlt, deren Betrag im einzelnen näher geregelt ist. Die monatlichen Leistungen enden u.a., sobald Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, vorgezogenes, flexibles oder normales Altersruhegeld besteht, aber auch wenn der Stiftungsbetreute einen ihm angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt.
Der Kläger meldete sich am 19. Juli 1993 arbeitslos und beantragte Alg. Laut Arbeitsbescheinigung der S. AG hatte der Kläger in der Zeit vom 01. Januar bis 30. April 1993 - den letzten beim Ausscheiden abgerechneten Lohnabrechnungszeiträumen mit mindestens 60 Arbeitstagen - in 624 Arbeitsstunden ein Bruttoarbeitsentgelt von 14.161,79 DM erzielt.
Mit Schreiben vom 21. Juli 1993 setzte die Beklagte die Beigeladene davon in Kenntnis, daß die dem Kläger zustehenden Aufstockungsbeträge ein Ruhen des Anspruchs auf Alg bewirken würden, weil das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden sei. Der Anspruch des Klägers auf die zustehenden Bezüge gehe hierdurch in Höhe des gewährten Alg auf die Beklagte über, Zahlungen an den Kläger würden die Beigeladene nicht von der Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten befreien. Die endgültige Höhe des übergegangenen Anspruchs werde zu gegebener Zeit mitgeteilt.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Juli 1993 Alg ab dem 02. August 1993 nach einem wöchentlichen Leistungssatz von 332,40 DM für die Dauer von 832 Tagen. Zahlungen erfolgten zunächst bis zum 18. Januar 1994. Nach Durchführung einer Heilmaßnahme vom 19. Januar bis zum 16. Februar 1994 wurde ihm mit Bescheid vom 24. Februar 1994 Alg wieder ab dem 21. Februar 1994 weiterbewilligt.
Im Juli 1994 schloß die Beklagte mit der Beigeladenen eine Vereinbarung über die rechtliche Behandlung der an ehemalige Arbeitnehmer der S. AG in Form von monatlichen Aufstockungsbeträgen gezahlten Betriebsrenten. Nach Auffassung der betroffenen Arbeitsämter würden diese Leistungen auf Grund des § 117 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gezahlt. Eventuell sich hieraus ergebende Erstattungsansprüche sollten nach dem Inhalt der Vereinbarung global mit der Beigeladenen abgewickelt werden, wobei nachfolgend zu jedem Leistungsfall eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden soll. In vier Leistungsfällen würden die zuständigen Arbeitsämter Bescheide erteilen, mit denen dem Grunde nach - ohne detaillierte Angaben des Ruhenszeitraumes - das Ruhen des Anspruchs auf Alg festgestellt werde. Von seiten der Beigeladenen sei sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitslosen Rechtsbehelfe einlegen. Die Vertragsparteien waren sich darüber einig, daß der Rechtsweg ausgeschöpft wird. Nach dem Ergebnis der höchstrichterlichen Sachentscheidung sollen alle gleichgelagerten Fälle abgewickelt werden.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Leistungsanspruch ruhe, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten bzw. zu beanspruchen habe und sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei. Der Anspruch ruhe so lange, wie 35 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Beträge dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt entsprächen. Der Ruhenszeitraum ende spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte oder bis zu dem es befristet war, bzw. mit Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer des Ruhenszeitraumes und über die Höhe des vom Kläger zu erstattenden Betrages ergehe noch ein gesonderter Bescheid.
Den Widerspruch, mit dem der Kläger die ungekürzte Zahlung von Alg geltend machte, begründete er damit, daß die ihm gewährte befristete Betriebsrente keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei; sie habe vielmehr Unterhaltsfunktion und solle keinen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Sie enthalte auch kein Arbeitsentgelt, das im übrigen allenfalls der Arbeitgeber, nicht aber die Beigeladene schulden würde. Da die Betriebsrente nur für die Dauer der Arbeitslosigkeit gezahlt werde, sei es denkbar, daß sie unter Umständen einem Arbeitslosen nur für wenige Tage oder Wochen bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung gezahlt werde, einem anderen Arbeitslosen bei gleichen Voraussetzungen jedoch für die gesamte Dauer von 8 Jahren. Nach Auffassung des Klägers dürften nur solche Leistungen zum Ruhen führen, bei denen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung besteht. Die befristete Betriebsrente erhalte jedoch jeder Arbeitnehmer, der aus den Diensten der S. AG ausscheide, unabhängig davon, ob und inwieweit Kündigungsfristen gewahrt wurden. Ebenso würden auch die schon vor Jahren aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitslosen dieselben Stiftungsleistungen wie die nach dem Konkurs ausgeschiedenen Arbeitnehmer erhalten. Diese vor Konkurs ausgeschiedenen "Altfälle" würden die Stiftungsleistung nicht wegen der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse erhalten, da sie bei Beginn der Leistungen schon seit langer Zeit arbeitslos gewesen seien. Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, daß ohne die Aufhebungsverträge vom 18. Juni 1993 die gesamte Belegschaft - infolge Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse - am 01. August 1993 arbeitslos geworden wäre. In diesem Falle wäre das Ziel des § 117 AFG, die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu entlasten, verfehlt worden.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 1995 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, die durch die Stahlstiftung gezahlten Aufstockungsbeträge würden zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg führen. Zum einen sei die maßgebende Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden; zum anderen sei die Leistung auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt worden. Unmaßgeblich sei, ob auch ein Arbeitnehmer, der unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Unternehmen ausscheidet, eine solche Leistung erhalte. Entscheidend sei, daß sie unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang stehe. Der Berücksichtigung der Aufstockungsbeträge stehe weder die Tatsache, daß sie in monatlichen Teilbeträgen gezahlt werden, noch die Tatsache, daß ihre endgültige Höhe noch unbestimmt ist, weil sie z.B. von der Dauer der Arbeitslosigkeit oder von der Höhe des Alg abhängen, entgegen. Ebenso sei es unerheblich, ob ihnen eine andere Zweckbestimmung oder Bezeichnung als Betriebsrente gegeben sei. Auch der Umstand, daß die Aufstockungsbeträge durch die Beigeladene und nicht durch die S. AG selbst gewährt werden, ändere nichts daran, daß sie zum Ruhen des Alg-Anspruchs führen. Das Gesetz gehe von der unwiderlegbaren Vermutung aus, daß derartige Leistungen in bestimmtem Umfang Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist enthalten, das wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden werde. Der genaue Ruhenszeitraum werde festgelegt, wenn die endgültige Summe der Aufstockungsbeträge feststehe.
Im Klageverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, daß er entgegen der Aussage im angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1994 von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Leistungen erhalten habe. Eine Sozialplanabfindung habe er nicht erhalten, so daß es bei einer "Gleichwohlgewährung" verbleiben müsse. Erst im Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 1995 werde darauf abgestellt, daß er -der Kläger- eine Abfindung von der Beigeladenen erhalten habe. Eine derartige Umdeutung des ursprünglichen Ruhensbescheides in wesentlichen Teilen sei nicht zulässig. Darüber hinaus komme ein Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung gezahlt habe.
Ziel des Bescheides über das Ruhen könne nur die Aufhebung bzw. Rücknahme des Bewilligungsbescheides gemäß der §§ 45 oder 48 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X) sein. Sowohl Aufhebung als auch Rücknahme würden jedoch daran scheitern, daß die Jahresfrist abgelaufen sei. Schon bei Erlaß des Alg-Bewilligungsbescheides sei der Beklagten auch bekannt gewesen, daß ihm - dem Kläger - zusätzlich eine "befristete Betriebsrente" gewährt werde. Er selbst habe die Zahlung des Alg nicht durch falsche Angaben erwirkt, so daß er in jedem Falle Vertrauensschutz genieße. Es sei auch mit der Zahlung der Betriebsrente keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, denn es habe schon bei Beginn der Arbeitslosigkeit am 01. August 1993 festgestanden, daß er die Leistungen der Beigeladenen erhalten werde.
Selbst wenn die Rechtsauffassung der Beklagten zur Frage des Ruhens des Alg zuträfe, habe kein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X stattgefunden, denn die Arbeitgeberin habe ab dem 01. August 1993 kein Arbeitsentgelt geschuldet. Die Beigeladene komme nicht als passivlegitimierter Arbeitgeber im Rahmen eines Erstattungsanspruchs in Betracht. Unabhängig davon hätten weder die Arbeitgeberin noch die Beigeladene trotz des Rechtsübergangs "mit befreiender Wirkung" gezahlt, denn das Arbeitsamt habe bereits mit Schreiben vom 21. Juli 1993 die Beigeladene auf den Anspruchsübergang hingewiesen, so daß keine gutgläubige Zahlung vorliege. Nachdem das Arbeitsamt selbst klargestellt habe, daß die Leistungen der Beklagten nicht mit befreiender Wirkung erfolgten, könne es sich jetzt nicht darauf berufen, es habe die Leistungen der Beigeladenen an den Kläger genehmigt.
Der Kläger hat im übrigen auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen, wonach die ihm gezahlte Betriebsrente keine Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG sei. Diese Sozialleistung werde nach jeglicher Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, also unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer auf Kündigungsfristen verzichtet oder nicht. Auf Grund der mit dem Betriebsrat im voraus vereinbarten Leistungsordnung der Beigeladenen habe schon vor dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis festgestanden, in welcher Höhe ihm die Betriebsrente gewährt werde. Jeder Arbeitnehmer wisse, daß er im Falle des Ausscheidens bei der S. AG die Betriebsrente von der Beigeladenen erhalte. Ein Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Eintritt in die Stahlstiftung habe es nicht gegeben. Die Betriebsrente sei daher den Übergangsgeldern nach MTA oder BAT ähnlich, die selbst nach Auffassung der Beklagten nicht zum Ruhen des Alg-Anspruches führen würden. Entscheidend sei, daß es an dem für die Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen Abfindung und vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß er die Leistungen nicht von der Arbeitgeberin sondern von einer Stiftung erhalte, die sich ihrerseits - jedenfalls teilweise - beim Land refinanziere, das den Zuschuß offensichtlich aus regional- und sozialpolitischen Gründen gewähre.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 21. September 1995 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1994 einen Zwischenbescheid über das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen der bis zum 31. Juli 1995 geleisteten Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt 21.170,76 DM erteilt. Dem Kläger ist mitgeteilt worden, die bisherigen Zahlungen würden zu einem Ruhen des Anspruchs auf Alg für die Zeit vom 01. August bis 10. September 1993 führen. Der für diesen Zeitraum gezahlte Betrag in Höhe von 1.939,- DM sei zu erstatten. Da die Beigeladene Aufstockungsbeträge auch über den 31. Juli 1995 hinaus zahle, könnten der endgültige Ruhenszeitraum und der gesamte Erstattungsbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden. Hierüber erhalte der Kläger einen gesonderten Bescheid.
Dem Kläger ist nach Erschöpfung des Anspruchs auf Alg mit Bescheid vom 15. Mai 1996 Anschluß-Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 01. Mai 1996 bewilligt worden.
Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Stahlstiftung Saarland zum Rechtsstreit beigeladen und die Klage auf Aufhebung der Ruhensbescheide durch Urteil vom 19. Februar 1997 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat die Kammer die Anwendbarkeit der Ruhensregelung auf den Alg-Anspruch des Klägers sowie den von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch bestätigt. Für das Ruhen des Anspruchs auf Alg komme es nur darauf an, daß zwei tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich die Zahlung einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist des Arbeitgebers; dagegen werde kein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Beide Voraussetzungen seien erfüllt. Obwohl die Kündigung durch die Arbeitgeberin erst zum 31. Dezember 1993 möglich gewesen wäre, sei das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 18. Juni 1993 zum 31. Juli 1993 beendet worden. Auch der Einwand des Klägers, die "befristete Betriebsrente" sei keine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG, greife nicht durch. Leistungen im Sinne dieser Vorschrift seien nämlich alle im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährten Leistungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, dem Zweck der Leistung und davon, ob sie auf Raten oder in einer Summe gezahlt werden, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Gewährung der Leistung bestehe.
Nach der Leistungsordnung der Beigeladenen würden Arbeitnehmer, die durch Kündigung oder Auflösungsvertrag ausscheiden, eine "befristete Betriebsrente" als Ausgleich für Einkommensverluste erhalten, wobei ein Betrag zwischen 95% und 50% des bisherigen monatlichen Nettoeinkommens garantiert werde; auf dieses Einkommen würden die von anderen Stellen zu beanspruchenden Leistungen angerechnet. Damit stehe für die Kammer fest, daß es sich um eine Leistung im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG in Form einer Entschädigung für Lohnausfall handele.
Der Einwand des Klägers, daß die Beigeladene nicht sein Arbeitgeber gewesen sei, ist nach Auffassung der Kammer unbeachtlich. Denn die Leistungen seien nicht nur dann anzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber, sondern auch wenn sie von einer mit ihm wirtschaftlich verbundenen, aber juristisch selbständigen Versorgungseinrichtung gewährt würden. Zu Unrecht mache der Kläger auch geltend, daß die Zahlungen nicht wegen, sondern nur anläßlich der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt seien. Der Arbeitslose erhalte die Leistung immer dann wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn er sie sonst nicht erhalten hätte. Es komme nur darauf an, daß eine solche Leistung gewährt werde und diese unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehe, was vorliegend der Fall sei.
Die Forderung der Erstattung sei ebenfalls Rechtens, da der Arbeitgeber die Leistun- gen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt habe. Die zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 getroffene Vereinbarung habe zur Folge, daß sich der Kläger nicht darauf berufen könne, die Beigeladene habe nicht mit befreiender Wirkung an ihn Leistungen erbracht.
Eine nachträgliche Aufhebung der Leistungsbewilligung gemäß § 45 SGB X komme hier nicht in Betracht, weil § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG eine Spezialregelung darstelle. Der Erstattungsanspruch sei nur dann nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Abfindung vor der Bewilligung des Alg erhalten habe. Nur in einem solchen Falle setze ein Erstattungsanspruch die Aufhebung des fehlerhaften Bewilligungsbescheides voraus; diese Fallgestaltung sei aber vorliegend nicht gegeben.
Gegen das am 07. März 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 21. März 1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Der Kläger macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1994 sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Anhörung fehle. Letztere sei auch nicht nachgeholt worden, da die Beklagte bis zum Widerspruchsbescheid die maßgeblichen Grundlagen der Entscheidung nicht mitgeteilt habe. Der Erstattungsbetrag sei erstmals im Bescheid vom 21. September 1995 beziffert worden; jedoch sei keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch mitgeteilt worden.
Der Kläger weist darauf hin, daß die Beigeladene die befristete Betriebsrente am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats zahle. Er habe also die erste Betriebsrente für den Monat August 1993 am 15. September 1993 erhalten, die Betriebsrente für September 1993 am 15. Oktober 1993 usw. Die Beklagte hätte daher, wenn sie diese Leistung als Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG ansehe, nach seiner Auffassung die Alg-Zahlungen wegen des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im September 1993 einstellen müssen. Diesen vorgegebenen Weg der Bescheidkorrektur gemäß § 48 SGB X dürfe die Beklagte nicht dadurch umgehen, daß sie gemäß § 117 Abs. 4 AFG die Rückzahlung von dem Arbeitslosen verlange. Die Beigeladene habe auch tatsächlich gezahlt, so daß es nach seiner Auffassung keiner "Gleichwohlgewährung" bedurft habe. Ebenso habe sie keine Zahlungen mit befreiender Wirkung erbracht, denn das Arbeitsamt habe ihr bereits im Juli 1993 eine Mitteilung über den Anspruchsübergang geschickt. Die Beklagte könne sich nicht auf die Genehmigung von Zahlungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer berufen, denn die Beigeladene - nicht die Arbeitgeberin - habe an ihn nicht mit dem Ziel der Erfüllung der Ansprüche zugunsten des Arbeitsamtes, sondern mit dem Zweck einer zusätzlichen Leistungsgewährung gezahlt. Weder er selbst noch die Beigeladene hätten die Betriebsrente als zweckidentisch mit dem Alg angesehen. Auch aus der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 getroffenen Vereinbarung könne sich kein Anspruch der Beklagten gegen ihn - den Kläger - ergeben. Danach seien Erstattungsansprüche, soweit sie überhaupt entstanden seien, global mit der Beigeladenen abzuwickeln. Keinesfalls begründe diese Vereinbarung aber neue Ansprüche der Beklagten gegen ihn.
Der Kläger wiederholt im übrigen seine bereits in der Vorinstanz vorgetragene Rechtsauffassung, daß es sich bei der ihm gezahlten Betriebsrente nicht um eine Abfindung im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG handele, zumal sie auch bei fristgerechter Kündigung zur Auszahlung komme. Er selbst sei zur Finanzierung seines Lebensunterhalts sowohl auf das Alg als auch auf die Zusatzleistungen der Beigeladenen angewiesen. Im Jahre 1993 habe er monatlich weniger als 1.500,- DM Alg bezogen, dazu von der Beigeladenen weniger als 1.200,- DM. Dieses Gesamteinkommen habe er vollständig zur Bestreitung des Unterhaltes aufgebraucht; dies müsse im Rahmen des Vertrauensschutzes berücksichtigt werden. Der Einwand einer "Manipulation" zu Lasten des Arbeitsamtes gehe schon deshalb fehl, weil die Beigeladene schon lange vor der Insolvenz der S. AG gegründet worden sei.
Am 21. Mai 1997 hat die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers einen weiteren Erstattungsbescheid erlassen, der sämtliche, auch noch zu erwartende Zahlungen der Beigeladenen an den Kläger bis Ende März 1999 berücksichtigt hat. Diesem ist mitgeteilt worden, er habe von seiner bisherigen Arbeitgeberin wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen in Höhe von 42.431,70 DM erhalten bzw. zu beanspruchen. Da das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe sein Anspruch, und zwar so lange, wie 35 v.H. der gezahlten bzw. zu beanspruchenden Beträge dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt entsprächen. Der Kläger habe für die Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993, in der sein Anspruch auf Leistungen geruht habe, Alg/Alhi in Höhe von insgesamt 5.927,80 DM erhalten; dieser Betrag sei von ihm zu erstatten. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, in Abänderung der Bescheide vom 18. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995 und des Bescheides vom 21. September 1995 werde dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG vom 19. Februar 1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 1994 in Form des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995, geändert durch die Bescheide vom 21. September 1995 und vom 21. Mai 1997, aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 1997 abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und den Erstattungsbescheid vom 21. Mai 1997 für rechtmäßig. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei den Leistungen der Stiftung um Leistungen im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie selbst habe das Alg "gleichwohl" gewährt, da die Aufstockungsbeträge der Beigeladenen jeweils Mitte des Folgemonats und damit nach ihren - der Beklagten - Zahlungen ausgezahlt worden seien. Die Beklagte geht davon aus, daß sie durch nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung die befreiende Wirkung der Zahlung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Dies habe sie durch die Geltendmachung ihrer Ansprüche beim Kläger auch getan. Der Verbrauch der Betriebsrente zum Lebensunterhalt spiele im Rahmen des Erstattungsanspruchs keine Rolle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß im Falle ihres - der Beklagten - Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit die Beigeladene den Arbeitnehmern zusätzlich zu der bereits erbrachten Betriebsrente das für die nachträglich festgestellten Ruhenszeiträume gezahlte Alg erstatte.
Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte L 6/1 Ar 107/96 des Landessozialgerichts für das Saarland betr. den Rechtsstreit eines anderen ehemaligen Arbeitnehmers der S. AG gegen die Beklagte sowie die Leistungsakte der Beklagten. Der Inhalt der Beiakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist ebenso wie die im Verlauf des Berufungsverfahrens erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 1997 zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statuierte Wertgrenze von 1.000,- Deutsche Mark allein schon, wenn ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der bis zum Erlaß des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Bescheide entschieden wird. Mit dem Zwischenbescheid vom 21. September 1995, der auf Grund der bis zum 31. Juli 1995 gezahlten Aufstockungsbeträge ergangen war, ist ein Erstattungsanspruch über 5.927,80 DM geltend gemacht worden.
Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsverfahren sind indes nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1994 in Form des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 1995 sowie der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 21. September 1995, sondern auch der im Verlaufe des Berufungsverfahrens ergangene Bescheid vom 21. Mai 1997. Die Beklagte hat in diesem Bescheid eine abschließende Neuregelung des Ruhenszeitraums und Festsetzung des Erstattungsanspruchs getroffen und damit die früheren Bescheide ersetzt. Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1994 war allein das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers festgestellt worden, wobei die Dauer des Ruhenszeitraums und die Höhe des Erstattungsbetrages ausdrücklich offengelassen worden waren. Auch im Zwischenbescheid vom 21. September 1995 ist der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden, daß sowohl der endgültige Ruhenszeitraum als auch der gesamte Erstattungsbetrag erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden können; hierüber sowie über die Erstattungsmodalitäten ergehe noch ein gesonderter Bescheid. Die Einbeziehung des die früheren Bescheide ersetzenden Verwaltungsaktes in das anhängige Verfahren folgt aus der unmittelbaren Anwendung der §§ 153 Abs. 1/96 SGG. Da aber jede Berufung nach dem System des SGG eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt, entscheidet der Senat über den am 21. Mai 1997 erlassenen Verwaltungsakt als erste Instanz, also auf eine Klage (BSGE 18, 231, 234).
Die Berufung gegen das Urteil vom 19. Februar 1997 ist ebensowenig begründet wie die Klage gegen den Bescheid vom 21. Mai 1997.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat sein Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht schon deshalb Erfolg, weil vor Erlaß der Bescheide vom 18. Oktober 1994 und vom 21. September 1995 die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers unterblieben war. Abgesehen davon, daß bezüglich des Bescheides vom 18. Oktober 1994 die Anhörung im Rahmen des anschließenden Widerspruchsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 SGB X wirksam nachgeholt wurde, ist zu berücksichtigen, daß der die Bescheide vom 18. Oktober 1994 und vom 21. September 1995 ersetzende Bescheid vom 21. Mai 1997 erst nach vorheriger Anhörung des Klägers ergangen ist. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (SozR 3-1300 § 41 Nr. 7) verstößt ein während des Gerichtsverfahrens erlassener Verwaltungsakt, der nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, nicht gegen das Verbot, die Anhörung nachzuholen, wenn er einen Verwaltungsakt ersetzt, der mangels Anhörung rechtswidrig war. Das BSG verweist auf die einer Behörde grundsätzlich zustehende Kompetenz, in bezug auf einen bereits durch einen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt überhaupt einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen. Diese Kompetenz der Verwaltungsbehörde werde durch die §§ 41 und 42 SGB X, die die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht befreien, trotz geschehener Verfahrensfehler ein neues fehlerfreies Verwaltungsverfahren durchzuführen und einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen, nicht eingeschränkt. Denn eine Einschränkung der Kompetenz zum Erlaß eines ersetzenden Verwaltungsaktes würde der Zielsetzung des § 96 SGG widersprechen, möglichst alle Streitigkeiten in bezug auf den anhängigen Prozeßstoff zusammenzufassen und in einem Rechtsstreit zu entscheiden. Da der Verpflichtung zur Anhörung vor Erlaß des Bescheides vom 21. Mai 1997 Genüge getan worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob und inwieweit die früheren, inzwischen ersetzten Bescheide wegen unterbliebener Anhörung rechtswidrig waren.
Rechtsgrundlage der Rückforderung ist § 117 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944). Nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG, der eine Spezialregelung gegenüber den §§ 44 ff. SGB X darstellt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5), hat der Empfänger des Alg dieses insoweit zu erstatten, als der Arbeitgeber die in § 117 Abs. 1 bis 2 und 3a AFG genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt hat. Die Absätze 1 bis 2 und 3a des § 117 AFG regeln, daß der Anspruch auf Alg für eine bestimmte Zeit ruht, für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder, sofern das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist, eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat. Soweit der Arbeitslose diese Leistungen tatsächlich nicht erhält, wird das Alg auch in der Zeit gewährt, in der der Anspruch an sich ruht (§ 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Auch wenn der Arbeitslose nur Alg (und natürlich kein Arbeitsentgelt) von der Bundesanstalt für Arbeit erhält, tritt diese wirtschaftlich betrachtet in Höhe des Alg in Vorleistung für den Arbeitgeber (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 20; SozR 3-4100 § 117 Nr. 6). In Höhe des gewährten Alg geht dafür der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung, usw. auf die Bundesanstalt über (§ 115 Abs. 1 SGB X, § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG). Hat der Arbeitslose nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG das Alg insoweit zu erstatten, als Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder eine Abfindung, usw. trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an ihn ausgezahlt worden sind, erstattet er eigentlich nicht Alg, sondern zahlt in Wirklichkeit das Arbeitsentgelt, usw. in Höhe des Alg an die Bundesanstalt, das dieser auf Grund des gesetzlichen Übergangs des Arbeitsentgeltanspruchs infolge der Alg-Zahlung zugestanden hat (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 6).
Die Voraussetzungen des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG sind vorliegend gegeben. Der Kläger hat von der Beigeladenen für die Zeit vom 01. August 1993 bis 31. März 1999 eine Betriebsrente in Höhe von insgesamt 42.431,70 DM erhalten bzw. zu beanspruchen, obwohl auf Grund des Rechtsübergangs ein Betrag in Höhe des für die Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993 gezahlten Alg von 5.927,80 DM der Beklagten zustand. Denn hätte der Kläger die 42.431,70 DM vor der Alg-Bewilligung erhalten, hätte sein Anspruch nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG in der Zeit vom 01. August bis 03. Dezember 1993 geruht. Dem Kläger hätte dann insoweit nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG kein Alg gewährt werden dürfen.
Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist. Zutreffend hat das SG erkannt, daß diese Vorschrift hier Anwendung findet.
Die Betriebsrente der Beigeladenen stellt im Sinne des § 117 Abs. 2 AFG eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung dar, die der Kläger wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S. AG erhalten hat. "Wegen" der Beendigung wird eine Leistung gewährt, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 10). Damit sind Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht wegen, sondern nur anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leisten sind, ausgeschlossen. Es wird aber gerade kein Kausalzusammenhang zwischen der Abfindung und der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. Daß im Regelfall zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein Kausalzusammenhang besteht und deshalb in der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 4100 § 117 Nr. 5) von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der "vorzeitigen" Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung die Rede war, ändert nichts daran, daß eine solche besondere Verknüpfung in § 117 Abs. 2 AFG nicht gefordert wird (BSG SozR 3-4100 § 117 Nrn. 5, 6, 10,12). Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Betriebsrente auch denjenigen ehemaligen Arbeitnehmern der S. AG gezahlt wird, deren Beschäftigungsverhältnis mit Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.
Der Kläger hat die als "befristete Betriebsrente" bezeichnete Leistung ausweislich der Leistungsordnung der Beigeladenen zum Ausgleich der ihm durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile bekommen. Er hätte die Leistungen nicht erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Der Einwand des Klägers, die Betriebsrente sei lediglich anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden, denn es sei für ihn voraussehbar gewesen, daß er beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dieser Leistung rechnen könne, vermag nicht zu überzeugen. Wie er selbst im Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, war zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat ein Sozialplan im Hinblick auf die bevorstehende Personalreduzierung ausgehandelt worden; eine Zahlung aus diesem Sozialplan sei jedoch mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht erfolgt. Außerdem gilt die Leistungsordnung der Beigeladenen ausdrücklich nur für solche Arbeitnehmer, die auf Grund einer Entscheidung des Arbeitsdirektors der S. AG nach dem 18. Mai 1993 vorzeitig ausgeschieden sind.
Unerheblich ist, daß die Betriebsrente nicht von der Arbeitgeberin, sondern von der Beigeladenen gezahlt wurde. Abgesehen davon, daß die hierfür eingesetzten Mittel der Beigeladenen teilweise von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers stammen, kommt es im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG nicht darauf an, von wem der Arbeitslose die Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung bekommen oder zu beanspruchen hat. Maßgebend ist allein der hier gegebene Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und, daß das Ausscheiden "vorzeitig" war (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 5 und 10).
Auch die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt. Laut Arbeitsbescheinigung der S. AG ist das Ende des Arbeitsverhältnisses dadurch herbeigeführt worden, daß der Kläger am 18. Juni 1993 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31. Juli 1993 abgeschlossen hatte. Damit ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden. Denn eine solche Frist wäre frühestens zum Jahresende 1993 abgelaufen.
Der Erfüllung des Tatbestandes des § 117 Abs. 2 AFG steht nicht entgegen, daß die Abfindung in Form einer zeitlich befristeten Betriebsrente gezahlt wurde, deren Dauer im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch unbestimmt war. Die Formulierung "Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen" in § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG ist umfassend zu verstehen. Sie soll sicherstellen, daß alle im Zusammenhang mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis gewährten Zuwendungen erfaßt werden (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10). Das folgt aus dem Zweck des § 117 AFG. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der Arbeitslose nicht der Leistungen der Versichertengemeinschaft bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat. Daher bedarf er keines Alg, soweit ihm bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für Lohnausfall gewährt wird.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die von der Beigeladenen gezahlte Betriebsrente eine soziale Leistung darstelle, mit deren Hilfe der Lebensstandard des Arbeitslosen einigermaßen erhalten werden soll und die nicht eine Ab- findung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes sei. § 117 Abs. 2 AFG erfaßt grundsätzlich alle Fälle der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und geht davon aus, daß Abfindungen, Entschädigungen und ähnliche Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, in einem bestimmten, durch § 117 Abs. 3 pauschalierten Umfang Arbeitsentgelt enthalten (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6, 11, 12). Eine Ausnahme soll - wie in § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG bestimmt - nur dann gelten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis hätte fristlos kündigen können, weil in diesen Fällen eine gezahlte Abfindung allein der Entschädigung für den Verlust des sozialen Besitzstandes dient (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6, 12). Gründe für eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund lagen hier nicht vor, so daß eine entsprechende Begrenzung des Ruhenszeitraums im Sinne von § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG ausscheidet. Eine Prüfung im Einzelfall, ob eine bestimmte Abfindung entgegen der Annahme des Gesetzgebers keinen Lohnausfall vergütet, ist nicht vorgesehen. Streitigkeiten dieser Art wollte der Gesetzgeber durch die Erfassung aller Abfindungen, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gerade verhindern (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 12); es handelt sich insoweit um eine unwiderlegliche Vermutung (BSG DBlR Nr. 3604 a AFG/§ 117; SozR 3-4100 § 117 Nr. 10).
Angesichts dieser Zwecke der Absätze 2 und 3 AFG spielt nicht nur keine Rolle, wie die Zuwendung bezeichnet wird, wegen welcher Rechtsgrundlage sie gewährt wird und ob sie in Raten oder in einer Summe gezahlt wird (BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13). Unerheblich ist auch, nicht zuletzt zur Erschwerung der Manipulation zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung, wann der Anspruch auf die Zuwendung entsteht und wann sie fällig ist, sofern nur - wie hier - zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 10). Aus diesem Grunde ist im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG auch ein Teil der von der Beigeladenen gezahlten Betriebsrente als "Arbeitsentgelt" für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zu werten (vgl. BSG SozR 4100 § 118 Nr. 13).
Auch die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG, nämlich daß die das Ruhen begründende Abfindung "trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung" an den Kläger gezahlt worden ist, sind erfüllt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten setzt einen Rechtsübergang des Anspruchs des Klägers auf die in Form der Betriebsrente gezahlte Abfindung auf die Beklagte voraus. Dies ergibt sich auch aus dem sachlichen Zusammenhang, in dem die Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs gegen den Arbeitslosen mit § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG steht. Diese Vorschrift stellt klar, daß es sich bei den das Ruhen von Alg nach § 117 Abs. 1 bis 2 AFG auslösenden Leistungen um Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X handelt. Die in § 117 Abs. 2 AFG angeordnete Rechtsfolge des Ruhens von Alg wegen der Konkurrenz von Ansprüchen auf Abfindungen oder ähnliche Leistungen hebt § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG auf, falls der Arbeitslose die Leistungen nach § 117 Abs. 1 bis 2 AFG tatsächlich nicht erhält (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 6 und 9). Diese Voraussetzung der sogenannten Gleichwohlgewährung - die tatsächliche Nichtzahlung der dem Kläger zustehenden Abfindung in Form der Betriebsrente - war hier bei Bewilligung und Zahlung des Alg gegeben. Die Alg-Bewilligung erfolgte durch Bescheid vom 23. Juli 1993, die erste Überweisung für den Zeitraum vom 02. bis 07. August 1993 am 09. August 1993. Die nachfolgenden Zahlungen geschahen gemäß der in § 4 der Zahlungszeiträume-Anordnung vom 15. Dezember 1978 (ANBA S. 409) vorgegebenen Regelung in zweiwöchigem Abstand. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, zahlte die Beigeladene die befristete Betriebsrente erst am 15. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Der Kläger hatte also die erste Betriebsrente für den Monat August 1993 am 15. September 1993 erhalten, die Betriebsrente für den Monat September 1993 am 15. Oktober 1993, usw. Damit waren mit der Zahlung des Alg gemäß § 115 SGB X jeweils ein Teil-Abfindungsanspruch in gleicher Höhe auf die Beklagte übergegangen.
Hiergegen kann sich der Kläger nicht mir Erfolg darauf berufen, es fehle an der "Kongruenz" zwischen den Leistungen der Beklagten und den aufaddierten "Aufstockungsbeträgen". Wie das BSG im Urteil vom 3. März 1993 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 10) ausgeführt hat, können auch solche Leistungen, die dem Arbeitnehmer längere Zeit nach dem Ausscheiden zugewendet werden, von den Regelungen des § 117 Abs. 2 bis 4 AFG erfaßt werden. Denn es ist - wie bereits ausgeführt - unerheblich, wann der Anspruch auf die Zuwendung entsteht und wann sie fällig ist. Entsprechend hat die Rechtsprechung des BSG Abfindungen, die in Kündigungsschutzprozessen vergleichsweise vereinbart worden sind, ungeachtet des Umstandes als § 117 Abs. 2 bis 4 AFG unterfallend bewertet, daß der Abfindungsanspruch erst längere Zeit nach dem Ausscheiden vereinbart oder fällig geworden ist (vgl. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 2, 6 und 7).
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auch darauf, daß die Beigeladene - den Rechtsübergang nach § 115 SGB X unterstellt - nicht "mit befreiender Wirkung" an den Arbeitslosen gezahlt habe (§ 117 Abs. 4 Satz 2 AFG). Allerdings ergibt sich die befreiende Wirkung der Zahlung nicht aus §§ 412, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die Beigeladene auf Grund des Anschreibens der Beklagten vom 21. Juli 1993 Kenntnis von dem Forderungsübergang gemäß § 115 Abs. 1 SGB X hatte. Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kann aber auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 412, 407 BGB die Leistung an einen nicht berechtigten Dritten befreiende Wirkung haben. Der wahre Gläubiger kann die Einziehung der Forderung durch einen Dritten gemäß § 362 Abs. 2, § 185 BGB genehmigen. Die Genehmigung hat zur Folge, daß die Zahlung an den Dritten dem wahren Gläubiger gegenüber wirksam wird.
Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 6, 7 und 11) ist die Bundesanstalt für Arbeit von dieser bürgerlich-rechtlichen Befugnis nicht ausgeschlossen. Eine solche Genehmigung verschafft ihr - ungeachtet eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des durch die Ein- ziehung der Forderung Erlangten - den öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Ab- findungszahlungen an den Kläger spätestens in der Berufungserwiderung konkludent - durch schlüssiges Verhalten - genehmigt. Sie hat bereits im Klageverfahren im Schriftsatz vom 15. März 1996 darauf hingewiesen, daß sie durch die nachträgliche Genehmigung einer ohne befreiende Wirkung erfolgten Zahlung deren befreiende Wirkung und damit die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG herbeiführen könne. Diesen Vortrag hat sie in der Berufungserwiderung bekräftigt und zusätzlich erklärt, dies - also die Genehmigung - habe sie durch die Geltendmachung ihrer Ansprüche beim Kläger getan. Diese nachträglich erklärte konkludente Genehmigung ist zu berücksichtigen, selbst wenn sie erst im Berufungsverfahren erklärt wird.
Die vom BSG im Urteil vom 14. September 1990 (SozR 3-4100 § 117 Nr. 3) offen gelassene Frage, ob die Zustimmung zur Einziehung einer Forderung durch den Ar- beitslosen den öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG auch dann begründet, wenn ein Arbeitsamt von vornherein Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitslosen billigt, ohne den nach § 115 SGB X gebotenen Weg in angemessener Weise erfolglos beschritten zu haben, stellt sich hier nicht. Angesichts der zwischen der Beigeladenen und der Beklagten im Juli 1994 geschlossenen Ver- einbarung ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Arbeitsamt nach Auszahlung der Betriebsrente an den Kläger und nicht an die Beigeladene gewandt hat. Denn nach dieser Absprache sollen eventuell sich aus § 117 Abs. 4 AFG ergebende Erstattungsansprüche zur Reduzierung des ansonsten erheblichen Verwaltungsaufwandes und im Interesse einer für den einzelnen Arbeitslosen transparenteren Entscheidung global mit der Stahlstiftung abgewickelt werden, wobei nachfolgend zu jedem Leistungsfall eine Einzelfallberechnung vorgenommen werden soll. Die Vertragsparteien waren sich weiter darüber einig, daß die zuständigen Arbeitsämter in ausgewählten Einzelfällen den betroffenen Arbeitslosen Bescheide über das Ruhen des Alg-Anspruchs erteilen werden, die dann bis zur Erschöpfung des Rechtswegs angefochten werden sollen.
Der Einwand des Klägers, die Beklagte umgehe mit der Geltendmachung des auf § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG gestützten Erstattungsanspruchs den in den Vorschriften der §§ 45 und 48 SGB X eingeräumten Vertrauensschutz des Leistungsempfängers, ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage zu führen. In dem ausdrücklich auf § 117 Abs. 4 Satz 2 AFG gestützten Erstattungsbescheid ist eine Aufhebung des Alg-Bewilligungsbescheides vom 23. Juli 1993 auch nicht stillschweigend enthalten. Eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Voraussetzung der Erstattungsforderung, so daß deren Geltendmachung einen Schluß auf einen Aufhebungswillen der Beklagten nicht zuläßt (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 3, 7, 9, 11). Die Aufhebung der Bewilligung würde sogar der Erstattungsforderung entgegenstehen. Die Leistung nach § 117 Abs. 4 Satz 1 AFG wird nicht vorbehaltlich einer Abfindungszahlung, sondern endgültig gewährt. Die Gewährung bleibt rechtmäßig, auch wenn der Empfänger des Alg später die nach § 117 AFG an sich zum Ruhen des Anspruchs auf Alg führende Leistung erhält. Die Zahlungen der Beigeladenen wirken nicht auf die Zeit der Gleichwohlleistung zurück. Auch wenn die Beklagte vom Kläger das Alg erstattet verlangt, weil die geschuldeten Leistungen trotz des Anspruchsübergangs auf die Beklagte an ihn als den Empfänger des Alg gezahlt worden sind, setzt dies nicht die Aufhebung der Bewilligung voraus (BSG SozR 4100 § 117 Nr. 26; SozR 3-4100 § 117 Nr. 3 und 10). Der Kläger kann daher nicht mit der Argumentation durchdringen, daß für die Aufhebung der Alg-Bewilligung die Jahresfrist nach den §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 4 SGB X abgelaufen sei.
Was die Höhe der Abfindung angeht, sind sämtliche Rentenzahlungen der Beigeladenen so zu behandeln, als hätte der Kläger diese Leistungen in einer Summe erhalten. Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBl. I S. 230) über den Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 13 BewG enthält eine Regelung über den Kapitalwert von auf bestimmte Zeit beschränkten Leistungen. Zwar ist die Zeitdauer der von der Beigeladenen zu zahlenden Betriebsrenten an Belegschaftsmitglieder, die - wie der Kläger - das 52. Lebensjahr vollendet haben, nach der Leistungsordnung der Beigeladenen bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das vorgezogene Altersruhegeld in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 38 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)) festgelegt. Die Leistungen enden u.a. aber auch schon dann, wenn die Arbeitslosigkeit endet oder wenn der Stiftungsbetreute einen zumutbaren Arbeitsplatz ablehnt; außerdem sobald ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsunfähigkeit besteht. Die Betriebsrente kann daher wegen der von vorneherein unbestimmten Laufzeit nicht mit dem Kapitalwert von auf bestimmte Zeit beschränkten Leistungen angesetzt werden. Ebensowenig bietet sich die Anwendbarkeit des § 14 BewG an, der von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen ausgeht.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Alg sowie die Höhe des im maßgeblichen Zeitraum gezahlten Alg festgestellt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG in der vorliegend anzuwendenden, vor dem 01. April 1997 geltenden Fassung ruht der Anspruch auf Alg von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte. Mit der am 18. Juni 1993 getroffenen Auflösungsvereinbarung zum 31. Juli 1993 wurde die der Arbeitgeberin zustehende Kündigungsfrist nicht eingehalten. Da sie laut Arbeitsbescheinigung gegenüber dem Kläger 6 Monate zum Monatsende betragen hätte, wäre eine ordentliche Kündigung erst zum 31. Dezember 1993 möglich gewesen.
Im Hinblick auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb (20 Jahre) und das Lebensalter des Klägers (54 Jahre) waren gemäß § 117 Abs. 3 AFG 35 v. H. der in Form der Betriebsrente gezahlten bzw. noch zu beanspruchenden Abfindung, also 14.851,10 DM, anzurechnen. Da der Kläger im maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar bis April 1993 (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 4 in Verb. mit § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG, beide in der vor dem 01. Januar 1994 geltenden Fassung) abgerechnete 14.161,79 DM erzielt hatte, dem ein tägliches Arbeitsentgelt von 118,34 DM (14.161,79 DM: 624 Arbeitsstunden x 36,5 Stunden Wochenarbeitszeit: 7 Wochentage) entsprach, ruhte der Alg-Anspruch gemäß § 117 Abs. 3 AFG für 125 Kalendertage (14.851,10 DM: 118,34 DM), also bis zum 03. Dezember 1993. In Fällen, in denen - wie vorliegend - mehrere zeitliche Begrenzungen des Ruhens des Alg-Anspruchs greifen, gilt diejenige Beschränkung, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist. Der kürzeste Ruhenszeitraum ist deshalb maßgeblich, weil jede Alternative des Abs. 3 zur Rechtsfolge hat, daß der Leistungsanspruch nicht über den Tag hinaus ruht, der aus ihrer Anwendung folgt (Niesel, AFG-Kommentar, § 117 RNr. 37). Das bedeutet im zu entscheidenden Fall, daß die Abfindung das nachträgliche Ruhen des Alg-Anspruchs nur bis zum 03. Dezember 1993 bewirkt. Für diesen Ruhenszeitraum vom 01. August 1993 - dem ersten Tag, der auf die vereinbarungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgt - bis zum 03. Dezember 1993 wurden dem Kläger 5.927,80 DM Alg gezahlt. Die Erstattung dieses Betrages hat die Beklagte zutreffend mit Bescheid vom 21. Mai 1997 vom Kläger verlangt.
Berufung und Klage waren demgemäß der Erfolg zu versagen.
Die Kostenerstattung folgt, soweit sie die der Beklagten entstandenen Aufwendungen betrifft, unmittelbar aus § 193 Abs. 4 SGG. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der Kosten, die dem Kläger und der Beigeladenen entstanden sind, ist die Kostenentscheidung nach § 193 SGG nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (BSG SozR Nr. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG). Für diese Kostenentscheidung im Urteil ist zwar in der Regel in erster Linie der Verfahrensausgang maßgebend (BSG 17, 124, 128); das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, daß dem unterlegenen Prozeßbeteiligten die Kosten zu erstatten sind.
Es widerspräche sachgemäßem Ermessen, wenn der Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hätte. Er ist nur formal an dem Verfahren beteiligt. Denn nicht ihn, sondern allein die Beigeladene trifft es, wenn die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend macht. Das ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und der Beklagten vom Juli 1994. Darin ist ausdrücklich vorgesehen, daß wegen der unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG geeignete Musterfälle ausgewählt werden, in denen die Arbeitsämter den betroffenen Arbeitslosen Bescheide erteilen, mit denen das Ruhen des Alg-Anspruchs festgestellt wird. Von seiten der Beigeladenen sei sicherzustellen, daß die betroffenen Arbeitslosen Rechtsbehelfe einlegen; gegebenenfalls soll der Rechtsweg bis zum BSG ausgeschöpft werden. Die Beigeladene hatte bereits Abschlagszahlungen in Höhe von zusammen 8 Millionen DM an die Beklagte gezahlt. Für den Fall daß - wie nunmehr vom Senat entschieden - Erstattungsansprüche der Arbeitsämter bestehen, soll die Schlußabrechnung für alle Fälle bestätigt werden. Der einzelne ehemalige Arbeitnehmer von S. AG soll für Erstattungsansprüche der Beklagten nicht haften; diese Ansprüche sollen vielmehr global mit der Beigeladenen abgewickelt werden. Es entspricht daher sachgemäßem Ermessen, daß sie auch die außergerichtlichen Kosten derjenigen ehemaligen Arbeitnehmer der S. AG zu tragen hat, die als sog. "Musterfälle" dazu dienen, eine höchstrichterliche Sachentscheidung über die Frage der Anwendbarkeit des § 117 Abs. 2 AFG herbeizuführen.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, insbesondere zur Frage der Art und Höhe der Anrechenbarkeit von Betriebsrenten im Rahmen des § 117 Abs. 2 AFG, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
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