Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 1 RJ 14/00
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 14/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den - gesamten - Zeitraum einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Hauhaltshilfe hat.
Die Beklagte gewährte der Klägerin (nachdem diese zuvor eine im November 1998 begonnene Heilbehandlungsmaßnahme wegen einer Erkrankung ihrer Tochter A , geb. 1995, hatte abbrechen müssen) mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 erneut eine stationäre Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad B. Am 7. Dezember 1998 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass sie die Heilbehandlungsmaßnahme frühestens Ende Februar/Anfang März antreten könne, da es ihrer Tochter gesundheitlich noch sehr schlecht gehe. Außerdem bat sie um Übersendung eines Antrages auf Gewährung einer Haushaltshilfe, da sie ihre Tochter während der Heilbehandlung bei einer Freundin unterbringen und nicht, wie vorgesehen, in die Klinik mitnehmen werde.
Während der vom 10. bis 31. März 1999 durchgeführten Reha-Maßnahme brachte die Klägerin ihre Tochter bei Frau U W in R unter und entrichtete hierfür einen Gesamtbetrag von 1.560,00 DM auf der Basis eines Stundenlohnes von 13,00 DM.
Mit dem am 12. April 1999 eingegangenen förmlichen Antrag machte sie bei der Beklagten die Erstattung dieses Betrages geltend. Sie gab dazu an, ihr Ehemann sei zu Beginn ihrer Kur auf Montage gewesen. Ab 15. März sei dann Kurzarbeit angemeldet gewesen. Ihr Mann habe aus finanziellen Gründen Urlaub nehmen müssen und habe dann zur Aufbesserung der finanziellen Lage bei seiner Mutter den Hof gepflastert. Auf Grund dessen habe er sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmern können.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Firma D und Wa über die Arbeitszeiten und das Bruttoentgelt des Ehemannes der Klägerin im Zeitraum vom 10. bis 31. März 1999 ein (danach bescheinigt: 24,5 Arbeitsstunden in der Zeit vom 10. bis 12. März 1999, danach tariflicher Urlaub).
Mit Bescheid vom 25. August 1999 gewährte sie der Klägerin Kostenerstattung für die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 10. bis 12. März 1999 in Höhe von 312,00 DM (3 Arbeitstage = 24 Stunden × 13,00 DM). Für die Zeit ab dem 13. März 1999 könne eine Erstattung für die Haushaltshilfe wegen des bezahlten Urlaubes des Ehemannes der Klägerin nicht erfolgen. Das Hofpflastern bei der Schwiegermutter könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ursprünglich habe ihr Ehemann während des gesamten Zeitraums der Kur arbeiten wollen. Am Freitag, 12. März 1999, habe er jedoch von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass aus Gründen von Arbeitsmangel Kurzarbeit geleistet werden müsse. Da sie sich dies aus finanziellen Gründen nicht hätten leisten können, habe ihr Ehemann mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er die Kurzarbeitsphase durch 3 Wochen Urlaub überbrücken wolle. Diesen Urlaub habe er am 15. März 1999 angetreten. Er sei auch teilweise zu Hause gewesen, habe aber ständig Kontakt mit seinem Arbeitgeber gehabt, um festzustellen, ob noch Kurzarbeit gemacht würde oder ob er wieder arbeiten könne. Es sei nicht absehbar gewesen, wie lange die Kurzarbeit andauern werde, deshalb habe er unmöglich seine Tochter von Frau W aus R zurückholen und sie selbst betreuen können. Abgesehen von der bestehenden vertraglichen Abmachung mit Frau W - eine Betreuung der Tochter über die gesamte Dauer der Kur sei fest vereinbart gewesen - wäre ein Hin- und Herbringen für die Tochter auch äußerst ungünstig gewesen und habe vermieden werden müssen. Insoweit sei an die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter erinnert, wegen derer sie ihre frühere Kur habe abbrechen müssen. Im Übrigen sei ihr Ehemann auch nicht dazu in der Lage gewesen, die Tochter allein zu betreuen, da die Betreuung bisher stets von ihr wahrgenommen worden sei. Demzufolge hätte er noch eine anderweitige Hilfe organisieren müssen. Die Entscheidung, die bereits seit längerer Zeit anstehenden Hofpflasterarbeiten auf dem Hof seiner Mutter durchzuführen, habe er spontan getroffen. Ein förmlicher Vertrag hierüber sei nicht geschlossen worden. Die Pflasterung sei im Rahmen der Familienhilfe erfolgt; eine Vergütung sei nicht gezahlt worden. Ihre Schwiegermutter sei eine Rentnerin mit geringem Einkommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2000 zurück. Gemäß § 29 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) könne Haushaltshilfe erbracht werden, wenn Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushaltes untergebracht seien und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich sei, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und im Haushalt ein Kind lebe, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen sei. Im Falle der Klägerin hätte der Kindesvater, der mit ihr zusammen im selben Haushalt lebe und zu dem fraglichen Zeitpunkt Urlaub gehabt habe, den Haushalt fortführen können. Insbesondere sei dem Ehemann der Klägerin durch die Abwesenheit der Klägerin anlässlich der stationären Heilbehandlung kein finanzieller Nachteil entstanden. Vielmehr hätte er auch unabhängig von der Heilbehandlung der Klägerin seinen tariflichen Urlaub in Anspruch genommen. Während des Urlaubes hätte er die Erziehung seines Kindes, unabhängig von einer möglichen spontanen Beendigung bei "normaler Arbeitslage", gewährleisten können und nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach in erster Linie die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder hätten, auch gewährleisten müssen. Das Risiko, dass ihr Ehemann den eigenen Angaben zufolge nicht dazu in der Lage gewesen sei, sein vierjähriges Kind zu erziehen, könne nach Auffassung des Widerspruchsausschusses nicht der Versichertengemeinschaft angelastet werden. Darüber hinaus hätte der Ehemann der Klägerin die gemeinsame Tochter auch für die Zeit der Pflasterarbeiten mit zu seiner Mutter nehmen können. Diese hätte sich dem Grundsatz "Treu und Glauben" entsprechend als Gegenleistung für die Pflasterarbeiten verpflichtet fühlen müssen, während dieser Arbeiten ihre Enkelin zu beaufsichtigen. Die Tatsache, dass sich ihr Ehemann mit den Pflasterarbeiten beschäftigt habe, sei eindeutig seiner privaten Sphäre zuzuordnen und könne ebenfalls nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im Schreiben vom 11. Juni 1999 mitgeteilt worden sei, die Pflasterarbeiten seien "zur Aufbesserung der finanziellen Lage" durchgeführt worden, während mit Schreiben vom 1. November 1999 mitgeteilt werde, eine Vergütung sei für die Pflasterung nicht gezahlt worden.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 1. Februar 2000 beim Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Die Beklagte verkenne, dass es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Weiterführung des Haushalts" ausschließlich auf die Verhältnisse vor der Reha-Maßnahme ankomme, nicht hingegen auf spätere Veränderungen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 34/96 -). Das BSG habe für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, dass die Mitglieder des Haushalts diejenige berufliche Rolle beibehalten könnten, die sie vor Beginn der Heilbehandlung oder Berufshilfe innegehabt hätten (unter Hinweis auf BSGE 43, 170, 171/172). Nach der genannten Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1997 schließe die Möglichkeit eines anderen Haushaltsmitgliedes, einen bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, um sodann für die Zeiten der Reha-Maßnahme den Haushalt führen zu können, den Anspruch auf Haushaltshilfe nicht aus. Gleiches müsse auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Stelle man hier auf die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme ab, so sei ihr Ehemann auf Grund auswärtiger Beschäftigung eben gerade nicht zur Weiterführung des Haushaltes in der Lage gewesen. Die Veränderung, nämlich der Urlaub, sei erst nach Beginn der Reha-Maßnahme und der bereits anderweitigen Unterbringung der Tochter eingetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über die 312,00 DM hinaus 1.248,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Der Sachverhalt des von der Klägerin zitierten Urteils des BSG aus dem Jahre 1997 passe insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als die Verlobte des dortigen Klägers unbezahlten Urlaub genommen und damit einen finanziellen Nachteil erlitten habe. In derartigen Fällen werde auch von ihr, der Beklagten, eine Haushaltshilfe gewährt, wenn die im Haushalt lebende Person tatsächlich den Haushalt fortführe. Dies gelte hingegen nicht für den tariflich bezahlten Urlaub, den der Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen habe. Während eines tariflich bezahlten Urlaubes könne die Fortführung des Haushaltes durch den Ehemann der Klägerin ebenso wie an arbeitsfreien Tagen erwartet werden. Das gelte ihrer Auffassung nach auch für die Tage der Kurzarbeit.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. November 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr Ehemann während der Zeit vom 13. bis zum 31. März 1999 zur Weiterführung des Haushalts in der Lage gewesen. Dies wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihm dies in billiger Weise nicht zumutbar gewesen wäre. So sei ein Mitglied des Haushaltes an arbeitsfreien Tagen grundsätzlich nicht gehindert, den Haushalt weiterzuführen, wenn nicht besondere, von der Norm abweichende Gründe vorlägen. Bei einem Ehegatten sei Unzumutbarkeit der Haushaltsführung dann gegeben, wenn er hierzu aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht in der Lage sei. Haushaltshilfe könne nicht mit der Begründung versagt werden, Haushaltsmitglieder hätten sich von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen können (BSGE 43, 170). Ein Anspruch bestehe auch, wenn die den Haushalt weiterführende Person unbezahlten Urlaub nehmen müsste. Entscheidend seien immer die tatsächlichen Umstände, nicht die rechtlichen Verpflichtungen dritter Personen. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG aus dem Jahre 1997 sei nicht abzuleiten, dass es auch für die Voraussetzung, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne, auf die Verhältnisse zu Beginn der Reha-Maßnahme ankäme. Ausschlagend seien insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse, die es vorliegend dem Ehemann der Klägerin ab dem 13. März 1999 ermöglicht hätten, den Haushalt weiterzuführen. Die vertragliche Verpflichtung der Bekannten, Frau W , sei nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich. Die behauptete Unfähigkeit des Ehemannes der Klägerin zur Pflege des Kindes stelle ebenfalls keinen besonderen, von der Norm abweichenden Grund dar, der der Weiterführung des Haushalts durch ihn entgegengestanden hätte. Denn ebenso wie die Ehefrau müsse grundsätzlich auch der Ehemann in der Lage sein, den Haushalt im Falle einer längeren Abwesenheit des jeweils anderen Ehepartners zu führen. Der Umstand, dass bestimmte Arbeiten im Haushalt Männern vielfach nicht leicht von Hand gingen, rechtfertige nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, den Haushalt weiterzuführen. Der dabei für ihn möglicherweise etwas größere Aufwand sei ihm ggf. unter Verzicht auf seine Freizeit zuzumuten. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsauffassung des BSG (SozR 2200, § 185b Nr. 2, S. 6) an. Auch die Pflasterarbeiten bei der Schwiegermutter führten zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre dem Ehemann der Klägerin zuzumuten gewesen, diese Pflasterarbeiten in Einklang mit der Betreuung der Tochter zu erbringen. Eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten habe zudem nicht bestanden. Schließlich ändere auch die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Kurzarbeit nichts an der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin in dem genannten Zeitraum Urlaub und damit Zeit für die Weiterführung des Haushaltes gehabt habe.
Gegen das ihr am 23. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Januar 2002 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie beruft sich erneut auf die Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1997. Im Übrigen gehe das Urteil des Sozialgerichts an der Lebenswirklichkeit vorbei. Sie habe Vorsorge für die Betreuung ihrer Tochter treffen müssen. Ihr Ehemann sei berufstätig gewesen, und es habe zu dem Zeitpunkt der vertraglichen Absprache mit der Betreuungsperson von ihr nicht berücksichtigt werden können, dass der Arbeitgeber ihres Ehemannes plötzlich und für sie unvorhersehbar Kurzarbeit anordne und ihr Ehemann aus diesem Grunde gezwungen sein würde, Urlaub zu nehmen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Haushaltshilfe und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG seien die Verhältnisse unmittelbar zu Beginn der Reha-Maßnahme maßgebend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über die bereits gewährte Kostenerstattung hinaus einen Betrag in Höhe von 638,09 EUR (1.248,00 DM) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten - Bezug genommen. Diese Vorgänge sind Gegen- stand auch der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts eines Beschwerdewertes von mehr als 500 EUR statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Haushaltshilfe (§ 29 SGB VI, der hier weiter anzuwenden ist, vgl. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben und sich auch mit wesentlichen Entscheidungen des BSG zur Frage der Gewährung einer Haushaltshilfe zutreffend auseinandergesetzt, die zwar überwiegend zu § 185 b RVO (heute § 38 SGB V) ergangen sind, der aber im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 29 SGB VI (heute: § 54 SGB IX) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Haushaltshilfe regelt. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere hat das Sozialgericht aus den zitierten Entscheidungen zu Recht abgeleitet, dass es für die Beantwortung der Frage, ob "eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann" (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen auf andere Gestaltungsmöglichkeiten bzw. rechtliche Verpflichtungen ankommt. So hat das BSG für den im Haushalt der wegen eines Krankenhausaufenthaltes abwesenden Versicherten lebenden berufstätigen Ehemann angenommen, dass dieser nicht darauf verwiesen werden könne, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, um den gemeinsamen Haushalt weiterführen zu können (BSG, Urt. v. 28. Januar 1977 – 5 RKn 32/76 - SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 1). In einem Fall, in dem der Ehemann der Versicherten während der Maßnahmedauer zum Teil tariflichen Urlaub hatte, hat das BSG dagegen ausgeführt, der Ehemann sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durchaus in der Lage gewesen, während seines Tarifurlaubs und der übrigen arbeitsfreien Tage den Haushalt selbst weiterzuführen (Urt. v. 30. März 1977 - 5 RKn 20/76 - SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 2; speziell für Wochenenden: Urt. v. 13. Juli 1977 - 3 RK 99/76 – a.a.O. Nr. 3). Etwas anderes gelte in solchen Fällen nur dann, wenn besondere, von der Norm abweichende Gründe die Weiterführung des Haushaltes ausnahmsweise verhinderten. In einer Entscheidung vom 7. November 2000 - B 1 KR 15/99 R - (SozR 3-2500 § 38 SGB V Nr. 3) hat das BSG die ältere Rechtsprechung zu der Frage der Weiterführung des Haushaltes durch den im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebenspartner nochmals zusammengefasst und dazu ausgeführt, ob der Entscheidung, wonach unbezahlter Urlaub des Ehemannes der Versicherten der Gewährung von Haushaltshilfe nicht entgegenstehe, eine bewusste Abgrenzung von der anders lautenden Bewertung der Zumutbarkeit während eines tatsächlich genommenen Tarifurlaubs oder die Zustimmung zu den hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken zugrunde liege, sei den Gründen der einschlägigen Urteile nicht zu entnehmen. Der Fall der Klägerin biete keinen Anlass, hierzu oder zur möglichen Differenzierung zwischen bezahltem oder unbezahltem Urlaub abschließend Stellung zu beziehen; festzuhalten bleibe lediglich, dass die bisherige Entscheidungspraxis nicht auf die schlichte Faustformel eines grundsätzlichen Vorrangs aller aus einer Erwerbstätigkeit abzuleitenden Hinderungsgründe reduziert werden dürfe und das "vielschichtige Spannungsverhältnis zwischen tatsächlichem Einsatz im Haushalt und rechtlich gebotener Freistellung damit nicht als gelöst gelten könne". Das erkenne auch die Literaturmeinung an, die beim bezahlten Urlaub weitergehen wolle als die frühere Rechtsprechung. Sie halte den berufstätigen Hausgenossen bei Sonderurlaub und an den Wochenenden für verfügbar und schränke seine Freistellung auch während des Tarifurlaubs für den Fall ein, dass ihm die Versorgung des Haushalts wegen Automatisierung oder überwiegender Abwesenheit der zu Betreuenden nicht voll in Anspruch nimmt. Das BSG stellt dann in dem Urteil vom 7. November 2000 letztlich auf eine "Gesamtabwägung der tatsächlichen Situation" in dem von einer Erkrankung (bzw. einer Abwesenheit aufgrund einer Reha-Maßnahme) betroffenen Haushalt ab. Dieser Entscheidung kann demnach eine Änderung der bisherigen gefestigten Rechtsprechung zu der Frage, ob "eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt (nicht) weiterführen kann" nicht entnommen werden. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau gibt es zumindest im Falle tatsächlich genommenen bezahlten Urlaubs - abgesehen von den auch in der früheren Rechtsprechung betonten besonders gelagerten Ausnahmefällen - keinen Grund anzunehmen, der im Haushalt der erkrankten/abwesenden Versicherten lebende Ehemann könne den Haushalt nicht weiterführen, wie es das Gesetz voraussetzt. Umstände, die einen besonders gelagerten Ausnahmefall begründen könnten, sind, wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht ersichtlich. Sie liegen insbesondere nicht in den - nach dem Urlaubsantritt freiwillig übernommenen - Hofpflasterarbeiten des Ehemannes der Klägerin bei seiner Mutter. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Ehemann der Klägerin die gemeinsame Tochter nicht dorthin hätte mitnehmen und so seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Sorge für seine Tochter hätte nachkommen können. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin für den Fall der Beendigung der Kurzarbeit seinen Urlaub hätte abbrechen müssen, hinderte ihn während der Zeit, in der weiterhin Kurzarbeit geleistet wurde (hier im Ergebnis der gesamte streitige Zeitraum), nicht, der Betreuungspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen.
Im Hinblick auf den tatsächlich in Anspruch genommenen tariflichen Urlaub des Ehemannes der Klägerin ab dem 15. März 1999 unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 34/96 – zugrunde lag. Dort ist nämlich lediglich - erneut - entschieden worden, dass nicht auf die Möglichkeit der Verlobten des Klägers abgestellt werden dürfe, bezahlten oder - wie geschehen - unbezahlten Urlaub zu nehmen, um den Haushalt weiterführen zu können. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Urteil des BSG vom 1. Juli 1997 auch nicht die Aussage abgeleitet werden, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stets nur auf die Umstände zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns ankomme. Richtig ist, dass das BSG in der genannten Entscheidung dargelegt hat, es sei auf die Verhältnisse bei Beginn der Reha-Maßnahme abzustellen. Betrachtet man den Kontext, in dem die genannte Feststellung des BSG steht, so wird allerdings deutlich, dass es hier lediglich um die Abgrenzung zwischen dem Maßnahmebeginn und dem (früheren) Unfallzeitpunkt (als nicht maßgeblich) ging. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine nach Maßnahmebeginn eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier der tariflich bezahlte Urlaub des Ehemannes der Klägerin ab dem 15. März 1999) unberücksichtigt bleiben muss. Entscheidend sind vielmehr, wie dargelegt, die tatsächlichen Verhältnisse während der Maßnahme. Dies wird deutlich, wenn man sich den Fall einer akuten Erkrankung des Ehemannes denkt, der den Haushalt während der Abwesenheit seiner Ehefrau hätte weiterführen sollen. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung - aus der Sicht des Senats zu Recht - erklärt, dass in einem solchen Fall ein zuvor abgelehnter Antrag auf Haushaltshilfe aufgrund der veränderten Umstände positiv beschieden werden würde. Ebenso verhält es sich jedoch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, in dem aus der Sicht vor Maßnahmebeginn keine Betreuungsperson im Haushalt zur Verfügung stand, während der Maßnahme nunmehr aber der Ehemann unerwartet Urlaub genommen hat. Wäre in einem solchen Fall bereits eine Bewilligung von Haushaltshilfe erfolgt, so könnte sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
Allerdings liegt es angesichts der dargelegten, die Unzumutbarkeit finanzieller Einbußen durch die Sicherstellung der Weiterführung des Haushaltes unterstellenden Rechtsprechung und bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände nahe, erst nach Maßnahmebeginn eingetretene Umstände, die die Weiterführung des Haushaltes durch den Ehemann ermöglichen, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn vor Maßnahmebeginn rechtliche Bindungen eingegangen worden sind, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht mehr ohne finanziellen Schaden rückgängig gemacht werden können. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die mit der Betreuung des Kindes beauftragte Person ihrerseits nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, sodass die Kosten für die Betreuungsperson unabhängig von der nunmehr gegebenen tatsächlichen Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch den Ehegatten anfallen. Dies kann man aber nur dann annehmen, wenn ein entsprechender Schaden auf Seiten der Betreuungsperson konkret belegt ist, etwa weil diese gesicherte anderweitige Verdienstmöglichkeiten für den streitigen Zeitraum unumkehrbar ausgeschlagen hat. Derartiges ist hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch ansonsten aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Die Berufung ist nach alledem unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für den - gesamten - Zeitraum einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Hauhaltshilfe hat.
Die Beklagte gewährte der Klägerin (nachdem diese zuvor eine im November 1998 begonnene Heilbehandlungsmaßnahme wegen einer Erkrankung ihrer Tochter A , geb. 1995, hatte abbrechen müssen) mit Bescheid vom 4. Dezember 1998 erneut eine stationäre Heilbehandlung in der Rheumaklinik Bad B. Am 7. Dezember 1998 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass sie die Heilbehandlungsmaßnahme frühestens Ende Februar/Anfang März antreten könne, da es ihrer Tochter gesundheitlich noch sehr schlecht gehe. Außerdem bat sie um Übersendung eines Antrages auf Gewährung einer Haushaltshilfe, da sie ihre Tochter während der Heilbehandlung bei einer Freundin unterbringen und nicht, wie vorgesehen, in die Klinik mitnehmen werde.
Während der vom 10. bis 31. März 1999 durchgeführten Reha-Maßnahme brachte die Klägerin ihre Tochter bei Frau U W in R unter und entrichtete hierfür einen Gesamtbetrag von 1.560,00 DM auf der Basis eines Stundenlohnes von 13,00 DM.
Mit dem am 12. April 1999 eingegangenen förmlichen Antrag machte sie bei der Beklagten die Erstattung dieses Betrages geltend. Sie gab dazu an, ihr Ehemann sei zu Beginn ihrer Kur auf Montage gewesen. Ab 15. März sei dann Kurzarbeit angemeldet gewesen. Ihr Mann habe aus finanziellen Gründen Urlaub nehmen müssen und habe dann zur Aufbesserung der finanziellen Lage bei seiner Mutter den Hof gepflastert. Auf Grund dessen habe er sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmern können.
Die Beklagte holte eine Auskunft der Firma D und Wa über die Arbeitszeiten und das Bruttoentgelt des Ehemannes der Klägerin im Zeitraum vom 10. bis 31. März 1999 ein (danach bescheinigt: 24,5 Arbeitsstunden in der Zeit vom 10. bis 12. März 1999, danach tariflicher Urlaub).
Mit Bescheid vom 25. August 1999 gewährte sie der Klägerin Kostenerstattung für die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Zeitraum vom 10. bis 12. März 1999 in Höhe von 312,00 DM (3 Arbeitstage = 24 Stunden × 13,00 DM). Für die Zeit ab dem 13. März 1999 könne eine Erstattung für die Haushaltshilfe wegen des bezahlten Urlaubes des Ehemannes der Klägerin nicht erfolgen. Das Hofpflastern bei der Schwiegermutter könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ursprünglich habe ihr Ehemann während des gesamten Zeitraums der Kur arbeiten wollen. Am Freitag, 12. März 1999, habe er jedoch von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass aus Gründen von Arbeitsmangel Kurzarbeit geleistet werden müsse. Da sie sich dies aus finanziellen Gründen nicht hätten leisten können, habe ihr Ehemann mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er die Kurzarbeitsphase durch 3 Wochen Urlaub überbrücken wolle. Diesen Urlaub habe er am 15. März 1999 angetreten. Er sei auch teilweise zu Hause gewesen, habe aber ständig Kontakt mit seinem Arbeitgeber gehabt, um festzustellen, ob noch Kurzarbeit gemacht würde oder ob er wieder arbeiten könne. Es sei nicht absehbar gewesen, wie lange die Kurzarbeit andauern werde, deshalb habe er unmöglich seine Tochter von Frau W aus R zurückholen und sie selbst betreuen können. Abgesehen von der bestehenden vertraglichen Abmachung mit Frau W - eine Betreuung der Tochter über die gesamte Dauer der Kur sei fest vereinbart gewesen - wäre ein Hin- und Herbringen für die Tochter auch äußerst ungünstig gewesen und habe vermieden werden müssen. Insoweit sei an die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter erinnert, wegen derer sie ihre frühere Kur habe abbrechen müssen. Im Übrigen sei ihr Ehemann auch nicht dazu in der Lage gewesen, die Tochter allein zu betreuen, da die Betreuung bisher stets von ihr wahrgenommen worden sei. Demzufolge hätte er noch eine anderweitige Hilfe organisieren müssen. Die Entscheidung, die bereits seit längerer Zeit anstehenden Hofpflasterarbeiten auf dem Hof seiner Mutter durchzuführen, habe er spontan getroffen. Ein förmlicher Vertrag hierüber sei nicht geschlossen worden. Die Pflasterung sei im Rahmen der Familienhilfe erfolgt; eine Vergütung sei nicht gezahlt worden. Ihre Schwiegermutter sei eine Rentnerin mit geringem Einkommen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2000 zurück. Gemäß § 29 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) könne Haushaltshilfe erbracht werden, wenn Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördernden oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen Haushaltes untergebracht seien und ihnen deshalb die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich sei, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und im Haushalt ein Kind lebe, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen sei. Im Falle der Klägerin hätte der Kindesvater, der mit ihr zusammen im selben Haushalt lebe und zu dem fraglichen Zeitpunkt Urlaub gehabt habe, den Haushalt fortführen können. Insbesondere sei dem Ehemann der Klägerin durch die Abwesenheit der Klägerin anlässlich der stationären Heilbehandlung kein finanzieller Nachteil entstanden. Vielmehr hätte er auch unabhängig von der Heilbehandlung der Klägerin seinen tariflichen Urlaub in Anspruch genommen. Während des Urlaubes hätte er die Erziehung seines Kindes, unabhängig von einer möglichen spontanen Beendigung bei "normaler Arbeitslage", gewährleisten können und nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach in erster Linie die Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder hätten, auch gewährleisten müssen. Das Risiko, dass ihr Ehemann den eigenen Angaben zufolge nicht dazu in der Lage gewesen sei, sein vierjähriges Kind zu erziehen, könne nach Auffassung des Widerspruchsausschusses nicht der Versichertengemeinschaft angelastet werden. Darüber hinaus hätte der Ehemann der Klägerin die gemeinsame Tochter auch für die Zeit der Pflasterarbeiten mit zu seiner Mutter nehmen können. Diese hätte sich dem Grundsatz "Treu und Glauben" entsprechend als Gegenleistung für die Pflasterarbeiten verpflichtet fühlen müssen, während dieser Arbeiten ihre Enkelin zu beaufsichtigen. Die Tatsache, dass sich ihr Ehemann mit den Pflasterarbeiten beschäftigt habe, sei eindeutig seiner privaten Sphäre zuzuordnen und könne ebenfalls nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass im Schreiben vom 11. Juni 1999 mitgeteilt worden sei, die Pflasterarbeiten seien "zur Aufbesserung der finanziellen Lage" durchgeführt worden, während mit Schreiben vom 1. November 1999 mitgeteilt werde, eine Vergütung sei für die Pflasterung nicht gezahlt worden.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 1. Februar 2000 beim Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen: Die Beklagte verkenne, dass es hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Weiterführung des Haushalts" ausschließlich auf die Verhältnisse vor der Reha-Maßnahme ankomme, nicht hingegen auf spätere Veränderungen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 RU 34/96 -). Das BSG habe für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, dass die Mitglieder des Haushalts diejenige berufliche Rolle beibehalten könnten, die sie vor Beginn der Heilbehandlung oder Berufshilfe innegehabt hätten (unter Hinweis auf BSGE 43, 170, 171/172). Nach der genannten Entscheidung des BSG aus dem Jahre 1997 schließe die Möglichkeit eines anderen Haushaltsmitgliedes, einen bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, um sodann für die Zeiten der Reha-Maßnahme den Haushalt führen zu können, den Anspruch auf Haushaltshilfe nicht aus. Gleiches müsse auch für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Stelle man hier auf die Verhältnisse unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme ab, so sei ihr Ehemann auf Grund auswärtiger Beschäftigung eben gerade nicht zur Weiterführung des Haushaltes in der Lage gewesen. Die Veränderung, nämlich der Urlaub, sei erst nach Beginn der Reha-Maßnahme und der bereits anderweitigen Unterbringung der Tochter eingetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über die 312,00 DM hinaus 1.248,00 DM zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen: Der Sachverhalt des von der Klägerin zitierten Urteils des BSG aus dem Jahre 1997 passe insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als die Verlobte des dortigen Klägers unbezahlten Urlaub genommen und damit einen finanziellen Nachteil erlitten habe. In derartigen Fällen werde auch von ihr, der Beklagten, eine Haushaltshilfe gewährt, wenn die im Haushalt lebende Person tatsächlich den Haushalt fortführe. Dies gelte hingegen nicht für den tariflich bezahlten Urlaub, den der Ehemann der Klägerin in Anspruch genommen habe. Während eines tariflich bezahlten Urlaubes könne die Fortführung des Haushaltes durch den Ehemann der Klägerin ebenso wie an arbeitsfreien Tagen erwartet werden. Das gelte ihrer Auffassung nach auch für die Tage der Kurzarbeit.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. November 2001 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihr Ehemann während der Zeit vom 13. bis zum 31. März 1999 zur Weiterführung des Haushalts in der Lage gewesen. Dies wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ihm dies in billiger Weise nicht zumutbar gewesen wäre. So sei ein Mitglied des Haushaltes an arbeitsfreien Tagen grundsätzlich nicht gehindert, den Haushalt weiterzuführen, wenn nicht besondere, von der Norm abweichende Gründe vorlägen. Bei einem Ehegatten sei Unzumutbarkeit der Haushaltsführung dann gegeben, wenn er hierzu aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht in der Lage sei. Haushaltshilfe könne nicht mit der Begründung versagt werden, Haushaltsmitglieder hätten sich von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen können (BSGE 43, 170). Ein Anspruch bestehe auch, wenn die den Haushalt weiterführende Person unbezahlten Urlaub nehmen müsste. Entscheidend seien immer die tatsächlichen Umstände, nicht die rechtlichen Verpflichtungen dritter Personen. Auch aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG aus dem Jahre 1997 sei nicht abzuleiten, dass es auch für die Voraussetzung, dass eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne, auf die Verhältnisse zu Beginn der Reha-Maßnahme ankäme. Ausschlagend seien insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse, die es vorliegend dem Ehemann der Klägerin ab dem 13. März 1999 ermöglicht hätten, den Haushalt weiterzuführen. Die vertragliche Verpflichtung der Bekannten, Frau W , sei nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich. Die behauptete Unfähigkeit des Ehemannes der Klägerin zur Pflege des Kindes stelle ebenfalls keinen besonderen, von der Norm abweichenden Grund dar, der der Weiterführung des Haushalts durch ihn entgegengestanden hätte. Denn ebenso wie die Ehefrau müsse grundsätzlich auch der Ehemann in der Lage sein, den Haushalt im Falle einer längeren Abwesenheit des jeweils anderen Ehepartners zu führen. Der Umstand, dass bestimmte Arbeiten im Haushalt Männern vielfach nicht leicht von Hand gingen, rechtfertige nicht die Annahme, der Ehemann der Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, den Haushalt weiterzuführen. Der dabei für ihn möglicherweise etwas größere Aufwand sei ihm ggf. unter Verzicht auf seine Freizeit zuzumuten. Die Kammer schließe sich insoweit der Rechtsauffassung des BSG (SozR 2200, § 185b Nr. 2, S. 6) an. Auch die Pflasterarbeiten bei der Schwiegermutter führten zu keinem anderen Ergebnis. Es wäre dem Ehemann der Klägerin zuzumuten gewesen, diese Pflasterarbeiten in Einklang mit der Betreuung der Tochter zu erbringen. Eine vertragliche Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten habe zudem nicht bestanden. Schließlich ändere auch die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Kurzarbeit nichts an der Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin in dem genannten Zeitraum Urlaub und damit Zeit für die Weiterführung des Haushaltes gehabt habe.
Gegen das ihr am 23. Januar 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Januar 2002 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie beruft sich erneut auf die Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1997. Im Übrigen gehe das Urteil des Sozialgerichts an der Lebenswirklichkeit vorbei. Sie habe Vorsorge für die Betreuung ihrer Tochter treffen müssen. Ihr Ehemann sei berufstätig gewesen, und es habe zu dem Zeitpunkt der vertraglichen Absprache mit der Betreuungsperson von ihr nicht berücksichtigt werden können, dass der Arbeitgeber ihres Ehemannes plötzlich und für sie unvorhersehbar Kurzarbeit anordne und ihr Ehemann aus diesem Grunde gezwungen sein würde, Urlaub zu nehmen. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Haushaltshilfe und auch nach der einschlägigen Rechtsprechung des BSG seien die Verhältnisse unmittelbar zu Beginn der Reha-Maßnahme maßgebend.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 19. November 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über die bereits gewährte Kostenerstattung hinaus einen Betrag in Höhe von 638,09 EUR (1.248,00 DM) zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten - Bezug genommen. Diese Vorgänge sind Gegen- stand auch der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die angesichts eines Beschwerdewertes von mehr als 500 EUR statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen für die Gewährung von Haushaltshilfe (§ 29 SGB VI, der hier weiter anzuwenden ist, vgl. § 301 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) in der angefochtenen Entscheidung zutreffend wiedergegeben und sich auch mit wesentlichen Entscheidungen des BSG zur Frage der Gewährung einer Haushaltshilfe zutreffend auseinandergesetzt, die zwar überwiegend zu § 185 b RVO (heute § 38 SGB V) ergangen sind, der aber im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 29 SGB VI (heute: § 54 SGB IX) für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Haushaltshilfe regelt. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Insbesondere hat das Sozialgericht aus den zitierten Entscheidungen zu Recht abgeleitet, dass es für die Beantwortung der Frage, ob "eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann" (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) nur auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen auf andere Gestaltungsmöglichkeiten bzw. rechtliche Verpflichtungen ankommt. So hat das BSG für den im Haushalt der wegen eines Krankenhausaufenthaltes abwesenden Versicherten lebenden berufstätigen Ehemann angenommen, dass dieser nicht darauf verwiesen werden könne, bezahlten oder unbezahlten Urlaub zu nehmen, um den gemeinsamen Haushalt weiterführen zu können (BSG, Urt. v. 28. Januar 1977 – 5 RKn 32/76 - SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 1). In einem Fall, in dem der Ehemann der Versicherten während der Maßnahmedauer zum Teil tariflichen Urlaub hatte, hat das BSG dagegen ausgeführt, der Ehemann sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände durchaus in der Lage gewesen, während seines Tarifurlaubs und der übrigen arbeitsfreien Tage den Haushalt selbst weiterzuführen (Urt. v. 30. März 1977 - 5 RKn 20/76 - SozR 2200 § 185 b RVO Nr. 2; speziell für Wochenenden: Urt. v. 13. Juli 1977 - 3 RK 99/76 – a.a.O. Nr. 3). Etwas anderes gelte in solchen Fällen nur dann, wenn besondere, von der Norm abweichende Gründe die Weiterführung des Haushaltes ausnahmsweise verhinderten. In einer Entscheidung vom 7. November 2000 - B 1 KR 15/99 R - (SozR 3-2500 § 38 SGB V Nr. 3) hat das BSG die ältere Rechtsprechung zu der Frage der Weiterführung des Haushaltes durch den im Haushalt lebenden Ehegatten/Lebenspartner nochmals zusammengefasst und dazu ausgeführt, ob der Entscheidung, wonach unbezahlter Urlaub des Ehemannes der Versicherten der Gewährung von Haushaltshilfe nicht entgegenstehe, eine bewusste Abgrenzung von der anders lautenden Bewertung der Zumutbarkeit während eines tatsächlich genommenen Tarifurlaubs oder die Zustimmung zu den hiergegen in der Literatur erhobenen Bedenken zugrunde liege, sei den Gründen der einschlägigen Urteile nicht zu entnehmen. Der Fall der Klägerin biete keinen Anlass, hierzu oder zur möglichen Differenzierung zwischen bezahltem oder unbezahltem Urlaub abschließend Stellung zu beziehen; festzuhalten bleibe lediglich, dass die bisherige Entscheidungspraxis nicht auf die schlichte Faustformel eines grundsätzlichen Vorrangs aller aus einer Erwerbstätigkeit abzuleitenden Hinderungsgründe reduziert werden dürfe und das "vielschichtige Spannungsverhältnis zwischen tatsächlichem Einsatz im Haushalt und rechtlich gebotener Freistellung damit nicht als gelöst gelten könne". Das erkenne auch die Literaturmeinung an, die beim bezahlten Urlaub weitergehen wolle als die frühere Rechtsprechung. Sie halte den berufstätigen Hausgenossen bei Sonderurlaub und an den Wochenenden für verfügbar und schränke seine Freistellung auch während des Tarifurlaubs für den Fall ein, dass ihm die Versorgung des Haushalts wegen Automatisierung oder überwiegender Abwesenheit der zu Betreuenden nicht voll in Anspruch nimmt. Das BSG stellt dann in dem Urteil vom 7. November 2000 letztlich auf eine "Gesamtabwägung der tatsächlichen Situation" in dem von einer Erkrankung (bzw. einer Abwesenheit aufgrund einer Reha-Maßnahme) betroffenen Haushalt ab. Dieser Entscheidung kann demnach eine Änderung der bisherigen gefestigten Rechtsprechung zu der Frage, ob "eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt (nicht) weiterführen kann" nicht entnommen werden. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau gibt es zumindest im Falle tatsächlich genommenen bezahlten Urlaubs - abgesehen von den auch in der früheren Rechtsprechung betonten besonders gelagerten Ausnahmefällen - keinen Grund anzunehmen, der im Haushalt der erkrankten/abwesenden Versicherten lebende Ehemann könne den Haushalt nicht weiterführen, wie es das Gesetz voraussetzt. Umstände, die einen besonders gelagerten Ausnahmefall begründen könnten, sind, wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat, hier nicht ersichtlich. Sie liegen insbesondere nicht in den - nach dem Urlaubsantritt freiwillig übernommenen - Hofpflasterarbeiten des Ehemannes der Klägerin bei seiner Mutter. Zudem ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Ehemann der Klägerin die gemeinsame Tochter nicht dorthin hätte mitnehmen und so seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Sorge für seine Tochter hätte nachkommen können. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin für den Fall der Beendigung der Kurzarbeit seinen Urlaub hätte abbrechen müssen, hinderte ihn während der Zeit, in der weiterhin Kurzarbeit geleistet wurde (hier im Ergebnis der gesamte streitige Zeitraum), nicht, der Betreuungspflicht gegenüber seiner Tochter nachzukommen.
Im Hinblick auf den tatsächlich in Anspruch genommenen tariflichen Urlaub des Ehemannes der Klägerin ab dem 15. März 1999 unterscheidet sich der Sachverhalt auch von demjenigen, der der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 1. Juli 1997 - 2 RU 34/96 – zugrunde lag. Dort ist nämlich lediglich - erneut - entschieden worden, dass nicht auf die Möglichkeit der Verlobten des Klägers abgestellt werden dürfe, bezahlten oder - wie geschehen - unbezahlten Urlaub zu nehmen, um den Haushalt weiterführen zu können. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus dem Urteil des BSG vom 1. Juli 1997 auch nicht die Aussage abgeleitet werden, dass es für die Beurteilung der Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI stets nur auf die Umstände zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns ankomme. Richtig ist, dass das BSG in der genannten Entscheidung dargelegt hat, es sei auf die Verhältnisse bei Beginn der Reha-Maßnahme abzustellen. Betrachtet man den Kontext, in dem die genannte Feststellung des BSG steht, so wird allerdings deutlich, dass es hier lediglich um die Abgrenzung zwischen dem Maßnahmebeginn und dem (früheren) Unfallzeitpunkt (als nicht maßgeblich) ging. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine nach Maßnahmebeginn eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier der tariflich bezahlte Urlaub des Ehemannes der Klägerin ab dem 15. März 1999) unberücksichtigt bleiben muss. Entscheidend sind vielmehr, wie dargelegt, die tatsächlichen Verhältnisse während der Maßnahme. Dies wird deutlich, wenn man sich den Fall einer akuten Erkrankung des Ehemannes denkt, der den Haushalt während der Abwesenheit seiner Ehefrau hätte weiterführen sollen. Der Vertreter der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung - aus der Sicht des Senats zu Recht - erklärt, dass in einem solchen Fall ein zuvor abgelehnter Antrag auf Haushaltshilfe aufgrund der veränderten Umstände positiv beschieden werden würde. Ebenso verhält es sich jedoch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall, in dem aus der Sicht vor Maßnahmebeginn keine Betreuungsperson im Haushalt zur Verfügung stand, während der Maßnahme nunmehr aber der Ehemann unerwartet Urlaub genommen hat. Wäre in einem solchen Fall bereits eine Bewilligung von Haushaltshilfe erfolgt, so könnte sie gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden.
Allerdings liegt es angesichts der dargelegten, die Unzumutbarkeit finanzieller Einbußen durch die Sicherstellung der Weiterführung des Haushaltes unterstellenden Rechtsprechung und bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtumstände nahe, erst nach Maßnahmebeginn eingetretene Umstände, die die Weiterführung des Haushaltes durch den Ehemann ermöglichen, dann unberücksichtigt zu lassen, wenn vor Maßnahmebeginn rechtliche Bindungen eingegangen worden sind, die zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nicht mehr ohne finanziellen Schaden rückgängig gemacht werden können. Dies wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die mit der Betreuung des Kindes beauftragte Person ihrerseits nicht mehr rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, sodass die Kosten für die Betreuungsperson unabhängig von der nunmehr gegebenen tatsächlichen Möglichkeit der Betreuung des Kindes durch den Ehegatten anfallen. Dies kann man aber nur dann annehmen, wenn ein entsprechender Schaden auf Seiten der Betreuungsperson konkret belegt ist, etwa weil diese gesicherte anderweitige Verdienstmöglichkeiten für den streitigen Zeitraum unumkehrbar ausgeschlagen hat. Derartiges ist hier jedoch nicht vorgetragen worden und auch ansonsten aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Die Berufung ist nach alledem unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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