L 7 RJ 71/03

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 3 RJ 45/01
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 71/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im Dezember 1999 die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2000 zu gewähren. Die Beklagte trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger war nach dem erfolgreichen Abschluss einer Lehre als Kfz-Mechaniker (1965 bis 1968) nach eigenen Angaben als Schlosser, Rohrschlosser, Heizungsbauer und Magazinverwalter beschäftigt. Das letzte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis - als Rohrschlosser - bestand bis 1990. 1990 nahm der Kläger an zwei von der Beklagten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation geförderten Lehrgängen teil, die mit Prüfungen als "Gas-Lehrschweißer" im April 1990 und als "Schweißfachmann" im Dezember 1990 abgeschlossen wurden. Die Ausbildungsdauer betrug in dem ersten Kurs 216 Stunden und in dem zweiten Kurs 120 Stunden. In dem Zeugnis über die Prüfung als Gas-Lehrschweißer heißt es, die Lehrberechtigung gelte für die Dauer von drei Jahren. Sie werde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrschweißer-Erfahrungsaustausch jeweils um drei weitere Jahre verlängert. In dem Zeugnis für den "Schweißfachmann" heißt es, die Prüfung befähige zur Anerkennung als verantwortliche Schweißaufsichtsperson eines Betriebes. Seit Januar 1991 war der Kläger im Anlagen- und Rohrleitungsbau selbstständig tätig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er seit dem 10. Dezember 1999 arbeitsunfähig wegen Beschwerden der Lendenwirbelsäule.

Im März/April 2000 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten Heilbehandlungsmaßnahme teil, aus der er mit der Diagnose "rückläufiges L5 Syndrom; Z.n. Bandscheiben-OP L 4/L5 vom 7.3.00" mit der Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Arbeiten in Zwangshaltung für die Wirbelsäule, ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten in Armvorhalte und nicht auf Leitern und Gerüsten entlassen wurde.

Im Juli 2000 beantragte er Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Beifügung einer Bescheinigung des Allgemeinarztes Dr. K mit der Diagnose "therapieresistente Lumboischialgie". Beigefügt war ein Arztbrief des W klinikums H über die dortige Vorstellung im Juni 2000 (Diagnose: Restbeschwerden nach Entfernung einer Synovialzyste am 7. März 2000).

Die Beklagte zog weitere ärztliche Unterlagen bei, u. a. den Entlassungsbericht des W klinikums H über die stationäre Behandlung im März 2000, die Auswertung einer MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule im Mai 2000 und ein im Auftrage der privaten Krankenversicherung erstattetes ärztliches Gutachten aus Juli 2000 und veranlasste eine gutachterliche Untersuchung des Klägers durch Dr. S , Arzt für innere Medizin, Sozialmedizin (10/00).

Durch Bescheid vom 25. Oktober 2000 lehnte sie den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht berufsunfähig und damit erst nicht erwerbsunfähig. Seine Erwerbsfähigkeit werde beeinträchtigt durch folgende Krankheiten:

1.Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule mit schmerzhafter Funktionseinschränkung bei Verschleißerkrankung, operativer Behandlung einer Einengung von nervalen Strukturen (März 2000) und Instabilität des Lendenwirbelsäulensegmentes L4/5 mit Wirbelgleiten

2.Verformende Veränderungen der Halswirbelsäule mit Neigung zu Schmerzzuständen und Ausstrahlungen.

Damit könne er noch vollschichtig leichte Arbeiten zeitweise im Stehen und im Gehen, überwiegend im Sitzen, mit Tagesschicht, Früh-/Spätschicht, Nachtschicht, ohne Bücken, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, Arbeiten mit den Armen in Vorhalte, häufige oder länger andauernde Überkopfarbeiten, Klettern oder Steigen und ohne Ausgesetztsein gegenüber Ganzkörperschwingungen verrichten. Ausgehend von seiner Berufstätigkeit als Rohrschlosser sei er als Facharbeiter einzustufen. Mit dem genannten Leistungsvermögen könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben, jedoch zumutbar verwiesen werden auf Beschäftigungen u. a. als Fertigungskontrolleur sowie auf montierende Tätigkeiten in der Geräteherstellung in der Feinmechanik und -optik.

Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er leide an einem gravierenden Zervikalsyndrom mit teilweiser Blockierung der Halswirbelsäule und einhergehenden Kopfschmerzen mit Schwindelattacken, wobei die Schmerzen zeitweilig auch beidseitig in die Oberarme ausstrahlten. Weiter bestünden bei ihm ein beidseitiges Schulter-/Armsyndrom mit Einschränkung der Dreh- und Spreizbewegungen der Arme, eine Fehlform der gesamten Brustwirbelsäule, ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule und schmerzhafter Funktionseinschränkung bei rezidivierenden Lumboischialgien, die zeitweilig bis zum Fuß hin ausstrahlten, so dass eine Taubheit bzw. neurologische Ausfälle bestünden, und der Zustand nach Fraktur der Finger 1 und 2 der rechten Hand 1998 mit Taubheit des 2. Fingers im 1. Glied. Damit könne er Arbeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr verrichten. In jedem Fall widersprächen die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten den vorgenannten Erkrankungen.

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 zurück. In der Widerspruchsbegründung seien grundsätzlich neue Erkenntnisse zum Beschwerdebild des Klägers nicht übermittelt worden, ebenso keine Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes. Auch nach nochmaliger Durchsicht aller Befundunterlagen sei die bisherige Leistungsbeurteilung weiterhin zutreffend. Insoweit schließe sich der Widerspruchsausschuss dem von ihm angehörten Sachverständigen an. Der Kläger, der innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Stufenschemas zur Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen sei und seinen Beruf als Rohrschlosser nicht mehr ausüben könne, könne zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten als Fertigungskontrolleur sowie auf montierende Tätigkeiten in der Geräteherstellung in Feinmechanik und Optik.

Zur Begründung seiner hiergegen am 17. April 2001 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und - nach Einholung eines Gutachtens des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. N (2/02) durch das Sozialgericht von Amts wegen und eines Gutachtens des Orthopäden Dr. E auf Antrag des Klägers (11/02) sowie eines berufskundigen Gutachtens des Verw.-Beamten Ka (1/03) - ergänzend vorgetragen: Zwar bestätige das Gutachten von Dr. E im Ergebnis das Gutachten von Dr. N ; er sei jedoch der Ansicht, dass er die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten als Fertigungskontrolleur bzw. montierende Tätigkeiten in der Geräteherstellung in Feinmechanik und Optik nicht mehr verrichten könne. Zu der von dem Sachverständigen Ka benannten Verweisungstätigkeit als Schweißfachmann hat er im Wesentlichen vorgetragen, die von ihm absolvierte Weiterbildung habe aus einer Schweißprüfung und einem vierwöchigen Praktikum bestanden, gefolgt von einer siebenwöchigen Einführung (Theorie und Anschauungsunterricht, Röntgentechnik, Materialprüfung, Gütesicherung und Materialkenntnisse). Zwar sei man mit dem Abschluss des Lehrganges Schweißfachmann, man könne diesen Beruf aber keinesfalls ausüben, weil man zunächst eine Anstellung finden und der Arbeitgeber mit dem Schweißfachmann zusammen ein kompliziertes Einführungsverfahren vor einer Kommission absolvieren müsse, um festzustellen, ob man qualifiziert sei für die Herstellung und Überwachung der herzustellenden Bauteile. Da sein Kenntnisstand im Hinblick auf die in den 90er Jahren eingeführte Europa-Norm "fast auf Null sei", würde er also eine vollkommen neue Weiterbildungsmaßnahme zum Schweißfachmann durchlaufen müssen. Die für ihn verbleibenden Tätigkeiten kämen wegen der damit verbundenen körperlichen Belastung nicht in Betracht. So könnte er in der Röntgentechnik im Stahl- und Rohrleitungsbau arbeiten, wenn dort nicht die weiten Wege im industriellen Bereich bestünden, die zudem mit dem Transport von Röntgengeräten mit einem Gewicht bis zu 30 kg mehrfach am Tag verbunden seien. Auch käme eine Tätigkeit in der Fertigungs- und Endkontrolle im Stahl- und Rohrleitungsbau in Betracht. Für eine Schweißnaht oder 10 Schweißnähte am Tag werde aber kein Schweißfachmann benötigt, da keiner die Kosten hierfür tragen könnte, es sei denn, dass der Schweißfachmann zum größten Teil mitarbeiten würde. Dann würde aber erneut das Problem des Bewegens von Gewichten zwischen 5 und 100 kg bestehen. Der Anteil der Fertigung würde mehr als 50 % der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Ein Betrieb mit mehr als 20 Leuten könnte auch durchaus einen Schweißfachmann beschäftigen, der dann nur die Kontrolle der Fertigung und die Endkontrolle übernehmen, dabei aber die gefertigten Teile nach der Herstellung bewegen müsste, die zusammen mehrere 100 kg Gewicht haben könnten. Ein großer Teil davon müsse von Hand bewegt werden, wobei ein Kraftaufwand von weit mehr als 15 bis 20 kg erforderlich sei. Auch bei einer Tätigkeit als Material- und Werkzeugausgeber seien Gewichte von 20 bis 50 kg zu bewegen. Im Stahl- und Rohrleitungsbau gebe es eine Reihe von Spezialwerkzeugen, die meist nur einmal vorhanden seien und im Magazin verwaltet würden und mehrfach am Tag aus- und zurückgegeben werden müssten (Bohrgeräte, Abdruckgeräte usw.). Auch Materialien müssten eingelagert und zur Verarbeitung ausgelagert werden. Dies könnten Winkeleisen, Stahlplatten, Rohre, Flansche, Rohrbogen usw. in unterschiedlicher Größe und Schwere sein, die ebenfalls mehrfach per Hand bewegt werden müssten (Gewicht 10 bis 100 kg). Das Arbeitsamt Meldorf habe seine Einschätzung bestätigt, dass es mit seinen körperlichen Einschränkungen für ihn keinen Arbeitsplatz geben werde.

Das Sozialgericht ist von dem Antrag des Klägers ausgegangen,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 6. Juli 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, bzw. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren

und von dem Antrag der Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und sich der Beurteilung in den genannten Gutachten sowohl in medizinischer als auch in berufskundiger Hinsicht angeschlossen. Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger vom 14. Januar bis zum 4. Februar 2002 an einer Anschluss-Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen habe, wobei rückläufige Zervikobrachialgien rechts bei Foramenstenose C6/7 rechts mit mäßiger Funktionseinschränkung und ein rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Zustand nach operativer Dekompression L4/5 im März 2000 mit endgradiger Funktionseinschränkung im Vordergrund gestanden hätten. Der Maßnahme vorangegangen gewesen sei eine akut-stationäre konservative Behandlung im W klinikum H. Der Kläger sei mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen und Gehen oder Stehen ohne häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen entlassen worden. Somit sei sein Leistungsvermögen höher angesetzt worden als im Bescheid mitgeteilt.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht von Dr. K (6/03) und die bereits genannten Gutachten von Dr. N , Dr. E und Herrn Ka eingeholt und - nach Anhörung der Beteiligten - die Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Mai 2003 abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Zwar werde sein Leistungsvermögen durch umformende Veränderungen der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen in beiden Schultern und am rechten Hüftgelenk dahingehend eingeschränkt, dass er keine Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen, mit Zwangshaltungen, mit ständigem Bücken und ständigen Überkopfarbeiten mehr verrichten könne. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sei er jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zu verrichten. Seine Wegefähigkeit sei nicht in einem rentenrechtlich relevanten Maße eingeschränkt. Auf der Grundlage seines bisherigen beruflichen Werdeganges sei der Kläger als Rohrschlosser und damit als Facharbeiter einzustufen und müsse sich damit auf alle anderen Facharbeiten sowie auf alle Tätigkeiten der sog. oberen Anlernebene verweisen lassen. Auf der Facharbeiterebene könne der Kläger noch als Schweißfachmann und auf der oberen Anlernebene als Material- und Werkzeugausgeber in der industriellen Fertigung wettbewerbsfähig tätig sein. Die Anlernzeit würde dabei drei Monate nicht überschreiten, und auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gebe es hierfür jeweils eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen. Diese Feststellungen stütze die Kammer auf die von ihr von Amts wegen eingeholten Gutachten. Die Stellungnahme des Klägers hierzu halte sie dagegen nicht für stichhaltig. Der Kläger schildere persönliche Einschätzungen und Erfahrungen, über eine breite Kenntnis des Arbeitsmarktes und der gesamten Streuung der dort vorkommenden unterschiedlichen Arbeitsbedingungen verfüge er nicht. Dem Gutachten des Orthopäden Dr. E habe das Gericht nicht zu folgen vermocht. Dieser sei dem Gericht nicht als sozialmedizinisch erfahrener Arzt bekannt. Die Unabhängigkeit und Kompetenz der vom Gericht bestellten Sachverständigen stünden dagegen außer Zweifel.

Gegen die ihm am 3. Juni 2003 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 20. Juni 2003 Berufung eingelegt, mit der er erneut die Auffassung vertritt, er könne die von dem Sachverständigen Ka benannten Tätigkeiten nicht verrichten. Insoweit verweist er erneut auf seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18. März 2003.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 13. Mai 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalls im Dezember 1999 die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat einen Verlaufsbericht von Dr. K eingeholt (5/04) und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2004 Herrn Ka zur Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens vom 22. Januar 2003 unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2004 den Verwaltungsbeamten Kb Kc zur Verweisbarkeit des Klägers vernommen. Insoweit wird auf die Anlagen zu den Sitzungsniederschriften vom 31. August 2004 und 16. Dezember 2004 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten - - Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, da der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit - nur insoweit hat er sein Begehren zuletzt im Berufungsverfahren noch verfolgt - hat.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824; vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1.) berufsunfähig sind, 2.) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3.) vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne des 43 Abs. 2 SGB VI. Sein Leistungsvermögen ist wegen Krankheit dahin gehend eingeschränkt, dass er vollschichtig nur leichte Arbeiten mit gelegentlichen Anteilen mittelschwerer Arbeiten verrichten kann, in wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne das Heben und Bewegen schwerer Lasten. Grundlage für diese Einschränkung des Leistungsvermögens sind degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der Wirbelsäule, aber auch der Schultergelenke und beginnend des rechten Hüftgelenkes mit Funktionseinschränkungen und Beschwerden. Dabei ergibt die Aktenlage sowohl hinsichtlich der vorliegenden Funktionsstörungen als auch der Beurteilung des Leistungsvermögens ein im Wesentlichen einheitliches Bild. So trat die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1999 ein wegen lumbaler Beschwerden, die nach Angaben des Klägers schon lange bestanden, sich zu diesem Zeitpunkt aber deutlich verstärkt hatten. Ursache für diese akute Verschlechterung dürfte die im März 2000 entfernte Synovialzyste gewesen sein. Am Ende der Anschlussheilbehandlung im März/April 2000 bestanden lediglich noch eine Taubheit am lateralen Unterschenkel und auch gelegentlich bewegungsabhängig stärkere Schmerzen, die Einnahme von Analgetika war jedoch nicht mehr erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit qualitativen Einschränkungen angenommen. Das W klinikum H bescheinigte im Juni 2000 noch "Restbeschwerden" nach Entfernung der Zyste im März 2000 und empfahl eine konservative Weiterbehandlung. Auch bei der Untersuchung durch Dr. S gab der Kläger vor allem Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, von dort auch ausstrahlend, wiederkehrend auch Nacken- und Hinterkopfschmerzen an. Dr. S beschreibt die HWS-Beweglichkeit als frei; die Lendenwirbelsäule war mit einem Maß nach Schober von 15/10/9,5 cm und einem FBA von 21 cm sowie unauffälligem grob neurologischen Befund nicht wesentlich funktionsgemindert. Als Ursache der fortbestehenden Minderbelastbarkeit sah er eine röntgenologisch nachweisbare Instabilität. Insgesamt hielt er nur noch leichte Arbeiten - vollschichtig - im Wechsel von Sitzen und Stehen mit den qualitativen Einschränkungen "ohne Bücken, überwiegend einseitige Körperhaltung, Arbeiten mit den Armen in Vorhalte, häufige oder länger andauernde Überkopfarbeiten, Klettern oder Steigen, ohne Ausgesetztsein gegenüber Ganzkörperschwingungen" für zumutbar. Bei der weiteren Reha-Maßnahme im Januar/Februar 2002 standen neben den Beschwerden der Lendenwirbelsäule Beschwerden der Halswirbelsäule bei Foramenstenose C6/7 rechts im Vordergrund. Die aus den Veränderungen der Wirbelsäule folgenden Funktionseinschränkungen wurden aber jeweils mit "mäßig" bzw. "endgradig" bezeichnet. Das Leistungsvermögen wurde abschließend eingeschätzt als vollschichtig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, häufigen Überkopfarbeiten und von Wirbelsäulenzwangshaltungen. Bei der Untersuchung durch Dr. N im Februar 2002, unmittelbar nach der Reha, fanden sich erneut keine schweren Einschränkungen der Beweglichkeit in allen Wirbelsäulenabschnitten. Die HWS war lediglich für die Seitneigungen stärkergradig eingeschränkt, die lumbale Beweglichkeit mit einem Schober von 14/10/9 cm und 11/10/9 cm ebenfalls nur geringfügig eingeschränkt. Eine stärkere Einschränkung bestand im Bereich der BWS mit einem Maß nach Ott von 30/30/29 cm. Nach dem röntgenologischen Befund waren die degenerativen Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule am ausgeprägtesten. Dr. N sah das Leistungsvermögen des Klägers durch die Wirbelsäulenbeschwerden beschränkt auf vollschichtig leichte Arbeiten und hielt gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit dem Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 15 kg ebenfalls für zumutbar. Die Arbeit sei im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen - wobei kein fester Rhythmus angegeben wurde - zu verrichten, wobei Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen auszuschließen seien, ebenso Arbeiten in Zwangshaltungen und mit ständigem Bücken. Neben den Wirbelsäulenbeschwerden standen zu diesem Zeitpunkt auch nach der subjektiven Schilderung des Klägers Schulterbeschwerden, rechtsbetont, im Vordergrund. Diese äußerten sich vor allem in einer Einschränkung der Vorhebung des Armes, die rechts bei Dr. N nur bis 70° durchgeführt wurde. Auch wenn Dr. N , wie der Anmerkung auf S. 13 oben seines Gutachtens zu entnehmen ist, diese Einschränkung der Beweglichkeit offenbar nicht in vollem Ausmaß für objektivierbar hielt, so weist er doch in seiner Zusammenfassung auf die bestehenden Hinweise auf ein Rotatorenmanschettensyndrom im Hinblick auf Schultergelenksarthrose, geringe Omarthrose und Hochstand des Oberarmkopfes hin. Als Hinweis auf eine solche Veränderung auch im linken Schultergelenk finde sich eine dattelkerngroße Verkalkung im Bereich der Außenrotatorenansätze, wobei links bisher funktionelle Einschränkungen noch nicht vorhanden seien. Dr. N leitet hieraus den zusätzlichen Ausschluss mehr als gelegentlicher Überkopfarbeiten ab. Eine Funktionseinschränkung bestand bei der Untersuchung durch Dr. N zudem im rechten Hüftgelenk bei radiologisch allerdings nur sehr diskreten Hinweisen auf eine beginnende umformende Veränderung. Eine qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers nahm Dr. N insoweit jedoch nicht an. Dr. E gelangt in seinem Gutachten nach § 109 SGG im Wesentlichen zu einer identischen Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers, wobei er noch deutlicher als Dr. Nolden auf eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und dem objektivierbaren Befund hinweist, insbesondere bezogen auf die Beschwerden im Bereich des rechten Hüftgelenkes. Die dort bestehenden nachweisbaren Veränderungen sieht er lediglich als "altersentsprechend" an und legt deshalb dar, dass die zum Teil heftigen Schmerzen im rechten Hüftgelenk nicht mit diesem Befund korrelierten. Eine qualitative Einschränkung leitet er hieraus ebenso wenig ab, wie aus dem operativ versorgten Bruch des 5. Mittelhandknochens rechts und der konservativ behandelten Fraktur des 1. Mittelhandknochens links. Demnach folgen die eingangs genannten Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers nicht aus gravierenden Befunden in einem einzelnen Bereich, sondern aus der Zusammenschau der degenerativen Veränderungen und daraus resultierenden Funktionsstörungen in verschiedenen Bereichen des Bewegungsapparates.

Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers haben sich im Berufungsverfahren weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus dem Verlaufsbericht von Dr. K aus Mai 2004 ergeben, den der Kläger seit Juni 2003 lediglich dreimal aufsuchte, davon einmal wegen eines erneuten Reha-Antrages bei der LVA. Nach der Erklärung des Klägers aus Februar 2004 ist Dr. K der einzige Arzt, bei dem er sich während des Berufungsverfahrens in Behandlung befand. Eine orthopädische Mitbehandlung findet demnach offenbar nicht statt. Der Senat hatte deshalb keine Bedenken, die in sich schlüssigen und angesichts der geschilderten Aktenlage auch im Übrigen überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. N zu den Funktionsstörungen und dem Leistungsvermögen des Klägers auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Für das Leistungsvermögen des Klägers weiter einschränkende Krankheiten auf dem internistischen oder dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet haben sich nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben. Mit dem eingangs festgestellten Leistungsvermögen sind dem Kläger die Facharbeiter- und die Anlernebene verschlossen; auf ungelernte Tätigkeiten kann er nach seinem beruflichen Werdegang nicht zumutbar verwiesen werden. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten das sog. Mehrstufenschema entwickelt. In diesem Stufenschema wird regelmäßig nach vier Gruppen unterschieden, die jeweils durch sog. Leitberufe gekennzeichnet sind, nämlich den Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. den besonders qualifizierten Facharbeiter, den Facharbeiter mit einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von regelmäßig mehr als zwei Jahren, den angelernten Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und den ungelernten Arbeiter. Sozial zumutbar i. S. d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. ist regelmäßig eine Tätigkeit derselben bzw. der nächst niedrigeren Stufe, der der Versicherte zuzuordnen ist (u. a. Urteil vom 12. Februar 2004 - B 13 RJ 49/03 R – veröffentlicht bei juris, m. w. N.). Der Kläger ist - dies ist zwischen den Beteiligten zu recht unstreitig - der Facharbeiterebene zuzuordnen. Er war vor der Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zuletzt versicherungspflichtig als Rohrschlosser beschäftigt. Auch wenn hierüber eine Arbeitgeberauskunft nicht vorliegt, so besteht kein Anlass zu Zweifeln daran, dass es sich hierbei unter Berücksichtigung der Ausbildung des Klägers als Kfz.- Mechaniker und der langjährigen Tätigkeit als Schlosser/Rohrschlosser um eine Facharbeitertätigkeit handelte. Mit der Beschränkung des Leistungsmaßes auf lediglich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten kann der Kläger diese, u. a. zumindest anteilig schwere Arbeiten umfassende Tätigkeit nicht weiter verrichten, was ebenfalls unstreitig ist.

Eine mindestens der Anlernebene zuzuordnende Tätigkeit, die der Kläger mit dem wie beschrieben eingeschränkten Leistungsvermögen nach zumutbarer Einarbeitungszeit wettbewerbsfähig verrichten könnte, vermag der Senat nicht zu benennen. Zunächst kommen die berufsnahen Tätigkeiten eines Schweißfachmanns/Lehrschweißers oder eines Material- und Werkzeugausgebers im Ergebnis jeweils nicht in Betracht. Für die Tätigkeit eines Schweißfachmanns/Lehrschweißers bringt der Kläger die Kenntnisse aus zwei im Jahr 1990 absolvierten Lehrgängen mit, einer mit einer Dauer von 216 Stunden und der Prüfung zum "Gas-Lehrschweißer" und der andere mit einer Dauer von 120 Stunden und der Prüfung zum "Schweißfachmann". Während seiner anschließenden selbstständigen Tätigkeit im Anlagen- und Rohrleitungsbau hat der Kläger im Januar 1990, im April 1992 und im September 1997 zudem jeweils Schweißerprüfungen im Gasschweißen abgelegt, außerdem hat er von August 1993 bis Juli 1994 einen Lehrgang Gasschweißen-TÜV besucht und hier auch eine Prüfung abgelegt. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen und unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdeganges ist der Kläger - insoweit stimmen die Aussagen der berufskundigen Sachverständigen Ka und Kc überein - grundsätzlich in der Lage, sowohl als Schweißfachmann als auch als Lehrschweißer und damit zumindest auf der Anlernebene tätig zu sein. Angesichts dessen, dass seine Ausbildung zum Schweißfachmann/Gaslehrschweißer bis zum Zeitpunkt der Antragstellung ca. zehn Jahre, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits 15 Jahre zurückliegt, kann er dies jedoch nicht, ohne zuvor einen erneuten Lehrgang zu absolvieren, der ihn befähigt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig tätig zu sein. Auch in diesem Punkt stimmen die Aussagen der Sachverständigen Ka und Kc überein. So hat Herr Kc zu der Tätigkeit eines Schweißfachmanns ausgeführt, dass der Kläger an einem Lehrgang von 240 Stunden beim DVS (Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V.) teilnehmen müsse, um die notwendigen aktuellen Kenntnisse einschließlich derjenigen der neuen EU-Normen zu erwerben. Auch für einen Einsatz als Lehrschweißer müsse der Kläger einen Lehrgang beim DVS absolvieren. Auch Herr Ka führt in seinem Gutachten auf S. 5 zu der Tätigkeit eines Schweißfachmanns aus, zweifellos würden aus Sicherheitsgründen die schweißtechnischen Befähigungen durch Prüfung und Wiederholungsprüfungen durch den DVS, aber auch andere Berechtigte, aktualisiert. Da die Gesamtqualifizierung zwei Monate umfasse, sei eine solche Aktualisierung in jedem Fall innerhalb des Zeitrahmens von bis zu drei Monaten abgeschlossen, werde in aller Regel aber einen wesentlich kürzeren Zeitraum umfassen. Hinsichtlich der Ausbildung zum Lehrschweißer bestätigt er, dass diese sechs Wochen dauere und 240 Stunden umfasse, so dass die ggf. erforderliche Aktualisierung der Qualifikation somit ebenfalls wesentlich kürzer sein dürfte als der Einarbeitungszeitraum von bis zu drei Monaten.

Diese Ausführungen verdeutlichen, dass sowohl der Sachverständige Kc als auch der Sachverständige Ka davon ausgehen, dass der Kläger Tätigkeiten der genannten Art nicht ohne die Wiederholung von Schweißerlehrgängen und -prüfungen wettbewerbsfähig verrichten kann. Ob unter diesen Umständen eine Verweisung des Klägers auf die genannten Tätigkeiten im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. möglich ist, ist letztlich eine rechtliche Frage, so dass den Aussagen der berufskundigen Sachverständigen insoweit nur Bedeutung zukommt, als diese sich - wie dargelegt im Wesentlichen übereinstimmend - zu den zu beurteilenden Tatsachen (Erforderlichkeit einer Wiederholungsprüfung und Rahmen und Dauer einer solchen Maßnahme) geäußert haben. Allerdings wird aus den im Ergebnis unterschiedlichen Äußerungen der Sachverständigen Ka und Kc die rechtliche Grundproblematik deutlich: Während der Sachverständige Ka entscheidend auf die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Wiederholungslehrgänge abstellt, die er deutlich unterhalb von drei Monaten ansiedelt, weshalb er eine wettbewerbsfähige Einsatzfähigkeit des Klägers nach einem Zeitraum von drei Monaten und damit die Verweisbarkeit bejaht, hebt der Sachverständige Kc hervor, dass es zwar zutreffe, dass Wiederholungslehrgänge und -prüfungen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein könnten, dass es sich hierbei hingegen nicht um eine übliche betriebliche Einarbeitung handele, sondern um unabhängig von einer Tätigkeit im Betrieb zu absolvierende Lehrgänge.

Die Annahme, wonach die Verweisung eines Versicherten nur auf Tätigkeiten möglich ist, die er innerhalb einer Einarbeitungszeit von max. drei Monaten wettbewerbsfähig verrichten kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. So hat das BSG bereits in einer Entscheidung vom 17. Dezember 1965 - 5 RKn 112/62 - (SozR Nr. 54 zu § 1246 RVO) zu einer Tätigkeit des dortigen Klägers im Bergbau dargelegt, ob ihm die allgemeinen betrieblichen Zusammenhänge so gegenwärtig seien, wie es erforderlich sei, um diese Tätigkeiten nach kurzer betrieblicher Einweisung und Einarbeitung verrichten zu können, erscheine unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung zumindest fraglich. Sei das aber nicht möglich, so könne er auf diese Tätigkeiten nicht verwiesen werden. Ob er nach einer Umschulung oder einer längeren betrieblichen Einweisung und Einarbeitung diese Tätigkeiten verrichten könnte, sei hier ohne Bedeutung, weil ein Versicherter nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden dürfe, die er "allenfalls nach einer kürzeren betrieblichen Einweisung und Einarbeitung" verrichten könne. Sei dagegen eine Umschulung oder längere betriebliche Einweisung und Einarbeitung notwendig, so könne ein Versicherter erst dann auf diese Tätigkeit verwiesen werden, wenn die erforderliche Maßnahme mit Erfolg abgeschlossen sei. Eine negative Abgrenzung eines nicht mehr als kurz anzusehenden Zeitraumes ergibt sich aus der Entscheidung des BSG vom 19. Oktober 1967 - 5 RKn 83/64 -, in der es heißt, für eine hypothetische Verweisung auf eine bestimmte Tätigkeit müsse nämlich vorausgesetzt werden, dass der Versicherte sie "allenfalls nach kurzer Einweisung und Einarbeitung" auch tatsächlich ausüben könnte; "ein Zeitraum von vier bis zwölf Monaten" könne "aber nicht mehr als kurz angesehen werden". Eine nähere Erläuterung der Beschränkung der Verweisung auf Tätigkeiten, für die der Versicherte allenfalls eine kurze Einweisung und Einarbeitung benötige, findet sich sodann im Urteil vom 31. Juli 1973 - 5 RKn 34/72 - (SozR Nr. 40 zu § 45 RKG). Hier heißt es, der Senat habe bereits mehrfach entschieden, dass für eine Verweisung auf eine Tätigkeit vorausgesetzt werden müsse, dass der Versicherte sie allenfalls nach kurzer Einweisung und Einarbeitung vollwertig ausüben könne. Dafür sprächen auch praktische Erwägungen. Während der Versicherte bei einer kurzen Einweisung und Einarbeitung zum Kennenlernen des konkreten Arbeitsplatzes in der Regel schon produktive Arbeit leiste und den vollen Lohn dieser Tätigkeit erhalte, werde er in Fällen, in denen er sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erst durch eine längere Einweisung und Einarbeitung erwerben müsse, in der Regel keine produktive Arbeit leisten und in der Regel auch nicht den Anspruch auf den vollen Lohn dieser Tätigkeit haben. Die im vorliegenden Fall zwingend vorgeschriebene betriebliche Einweisung und Einarbeitung von "mindestens drei Monaten", die nicht nur dem Kennenlernen der Bedingungen des konkreten Arbeitsplatzes, sondern aus Sicherheitsgründen dem Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten diene, sei zu lang, als dass man den Versicherten von vornherein auf diese Tätigkeit verweisen könnte. Dies gelte umso mehr, als der Versicherte während der betrieblichen Einweisung und Einarbeitung im Schachtförderbetrieb noch nicht produktiv die Tätigkeit eines Maschinisten an Hauptförderblindschächten ausüben könnte und dürfte. Der erkennende Senat habe bereits entschieden, dass eine dreimonatige Einweisung und Einarbeitung neue Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des § 86 Abs. 2 RKG vermittele (unter Hinweis auf das Urteil vom 19. Oktober 1967 - 5 RKn 29/65 -). Er habe in dieser Entscheidung schon anklingen lassen, dass eine Abgrenzung zwischen den nach § 45 Abs. 2 RKG von vornherein anzusetzenden Kenntnissen und Fähigkeiten einerseits und den nach § 86 Abs. 2 RKG neuen Kenntnissen und Fähigkeiten andererseits notwendig sein könnte. In der Tat könne man einerseits nicht von neuen Kenntnissen und Fertigkeiten dann sprechen, wenn der Versicherte von vornherein auf die sie erfordernde Tätigkeit verwiesen werden könne, und andererseits könne ein Versicherter nicht auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die neue Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten. Es möge dahingestellt bleiben, wie lang eine dem Versicherten zumutbare Einweisungs- und Einarbeitungszeit sein dürfe, denn jedenfalls könne man bei einer Einweisungs- und Einarbeitungszeit von "mindestens drei Monaten" nicht davon ausgehen, dass der Versicherte die sie erfordernde Tätigkeit schon ausüben könne. Etwas später heißt es in dem Urteil dann, die zur Auffrischung der nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderliche Einarbeitungszeit würde aber "das zumutbare Maß von drei Monaten" überschreiten. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das BSG seitdem stets angenommen, dass grundsätzlich keine Verweisung auf Tätigkeiten erfolgen dürfe, die eine Ausbildung oder betriebliche Einweisung und Einarbeitung von mehr als drei Monaten erforderten, solange diese Einweisung und Einarbeitung noch nicht abgeschlossen sei (Urteil vom 22. September 1977 - 5 RJ 96/76 - SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 23; Urteil vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 48/78 - a.a.O., Nr. 38; Urteil vom 12. September 1980 - 5 RJ 98/78 - veröffentlicht bei Juris; seitdem ständige Rechtsprechung: u. a. Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - [hier als "Überforderungsverbot" bezeichnet] - veröffentlicht bei juris -).

Geht man auf die Ursprünge der jetzt ständigen Rechtsprechung betreffend die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, die innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten wettbewerbsfähig verrichtet werden kann, zurück, so ergibt sich demnach, dies insbesondere aus den Entscheidungen vom 17. Dezember 1965, a.a.O., in der die Dreimonatsfrist noch nicht genannt war, und derjenigen vom 31. Juli 1973, a.a.O., dass beide Merkmale gleichwertig nebeneinander stehen müssen, d. h. es darf der Zeitraum von drei Monaten nicht überschritten werden und die erforderliche Kenntnisvermittlung muss sich inhaltlich als betriebliche Einweisung/Einarbeitung darstellen. Letzteres wiederum würde voraussetzen, dass der Kläger im Rahmen eines bereits begründeten Arbeitsverhältnisses in die besonderen betrieblichen Strukturen und Aufgabenbereiche des Arbeitgebers eingearbeitet wird, d. h. es sich nicht lediglich um Unterricht handelt, sondern er bereits eine, wenngleich nicht vollwertige so doch für den Arbeitgeber wirtschaftlich wertvolle Leistung erbringt. Hiervon kann hingegen sowohl bezogen auf eine denkbare Tätigkeit des Klägers als Schweißfachmann als auch auf diejenige eines Lehrschweißers unter Berücksichtigung der von beiden berufskundigen Sachverständigen geschilderten Vorgaben nicht ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich bei der hierfür erforderlichen Auffrischung von Kenntnissen und Fertigkeiten um eine dem Bereich der beruflichen Rehabilitation zuzuordnende berufliche Anpassung und Weiterbildung (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX). Solange eine solche Maßnahme von dem Versicherten nicht erfolgreich abgeschlossen ist, sie vielmehr bisher von dem Leistungsträger noch gar nicht angeboten wurde, dies unabhängig von einem Arbeitsangebot oder einer Arbeitsaufnahme (vgl. BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 betreffend die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe zur Abwendung von Erwerbsunfähigkeit), kommt eine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten der genannten Art nicht in Betracht.

§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F. steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift ist zumutbar stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Diese Vorschrift greift hier nicht ein, da sie nur die allgemeine Zumutbarkeit einer solchen Verweisungstätigkeit regelt, nicht jedoch zugleich die weiteren Voraussetzungen einer Verweisung verzichtbar macht, nämlich, dass der Versicherte die Verweisungstätigkeit nach seinem Leistungsvermögen und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten innerhalb des genannten Zeitraumes wettbewerbsfähig verrichten kann. Sind, wie im Falle des Klägers, Kenntnisse aus einer beruflichen Reha-Maßnahme - hier der Weiterbildung zum Schweißfachmann/Gaslehrschweißer - nicht mehr in ausreichendem Umfang vorhanden, kann die Verweisung auf eine solche Tätigkeit nicht auf § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a. F. gestützt werden.

Kann der Kläger demnach bereits aus den genannten Gründen weder auf die Tätigkeit eines Schweißfachmannes noch eines Lehrschweißers verwiesen werden, so bedarf es hinsichtlich der Tätigkeit eines Gaslehrschweißers keiner näheren Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Auffassungen der Sachverständigen Ka und Kc zu der wettbewerbsfähigen Einsetzbarkeit des Klägers, der bisher lediglich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich des Gasschweißens erworben hat.

Auch eine Tätigkeit als Werkzeug- und Materialausgeber kommt im Falle des Klägers nicht in Betracht. Insoweit schließt sich der Senat der Beurteilung durch den Sachverständigen Kc an, wonach das vollschichtig lediglich leichte und nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten beinhaltende Leistungsvermögen des Klägers hierfür nicht ausreicht. Der Sachverständige Kc hat insoweit dargelegt, dass in dem Bereich, für den der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringe bzw. innerhalb betrieblicher Einweisung/Einarbeitung von drei Monaten erwerben könne, nämlich im Rohr- und Anlagenbau, Werkzeuge und Materialien zu bewegen seien, die oft ein Gewicht von mehr als 15 kg hätten. Als Beispiel hat der Sachverständige hier Stahlplatten, Rohre, Flansche usw. genannt. Für einen Einsatz als Material- und Werkzeuggeber im Maschinenbau oder in anderen Bereichen fehlten dem Kläger hingegen die erforderlichen Kenntnisse, da er in seinem Berufsleben keinen Kontakt zu den Werkzeugen gehabt habe, die hier eingesetzt würden. Der Senat folgt dieser Beurteilung, weil sie auf den beruflichen Werdegang des Klägers einerseits und das körperliche Anforderungsprofil der verschiedenen denkbaren Tätigkeiten in diesem Bereich andererseits differenziert eingeht und sie zudem auch den Erkenntnissen des Senats aus mehreren anderen Verfahren mit berufskundiger Beweisaufnahme zu der Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit als Material- und Werkzeugausgeber entspricht. Der Sachverständige Ka ist dagegen ohne nähere Konkretisierung und Differenzierung davon ausgegangen, dass der Kläger auf Grund seiner Tätigkeit im Metall be- und verarbeitenden Bereich die erforderlichen Kenntnisse über Materialien und Werkzeuge mitbringe, um z. B. auch in Bereichen einsetzbar zu sein, in denen nur leichte Arbeiten anfielen. Soweit er hier die Bereiche der Feinmechanik und Optik genannt hat, überzeugt dies jedoch angesichts des bisherigen beruflichen Werdeganges des Klägers nicht, der, worauf der Sachverständige Kc zu Recht hingewiesen hat, bisher nur im "grobschlosserischen" Bereich tätig war.

Auch die Verweisung auf berufsferne Tätigkeiten der Anlernebene, bei denen der Kläger gleichwohl die während seines bisherigen Berufslebens erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verwenden könnte, kommt hier nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit eines Hausmeisters. Es bedarf keiner näheren Erörterung, welches Leistungsvermögen konkret für die Tätigkeit eines Hausmeisters erforderlich ist. Hier gehen die Auffassungen verschiedener berufskundiger Sachverständiger nur insoweit auseinander, als es darum geht, in welchem Umfang (unterhalbschichtig, halbschichtig oder eher annähernd vollschichtig) der Versicherte auch mittelschwere Arbeiten verrichten können muss. Bei einem Leistungsvermögen für nur gelegentlich mittelschwere Arbeiten kommt die Tätigkeit dagegen nach allen dem Senat bekannten Auffassungen nicht in Betracht, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Kläger auf Grund seines beruflichen Werdeganges im grobschlosserischen Bereich eher wenig verwertbare Kenntnisse für die Tätigkeit eines Hausmeisters mitbringt.

Auch die Verweisung auf die Tätigkeit eines Telefonisten kommt nicht in Betracht, ohne dass hier näher auf die Voraussetzungen der Verweisung eines Versicherten auf eine Telefonistentätigkeit eingegangen werden müsste (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 10. Dezember 2003 - L 7 RJ 54/02 - und vom 26. Februar 2004 - L 7 RJ 74/02). Der einzige Ansatzpunkt dafür, eine Verweisung auf eine Telefonistentätigkeit bei dem Kläger zu erwägen, hätte die von ihm seit 1991 verrichtete selbstständige Tätigkeit sein können. Der Kläger hat jedoch auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2004 glaubhaft erklärt, die Büroarbeiten im Rahmen dieser Tätigkeit habe allein seine Ehefrau verrichtet, Kundenkontakte seien weitgehend über ihm bekannte Firmen gelaufen. Danach ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus seinem bisherigen Berufsleben für eine Telefonistentätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Umfang mitbringen könnte, die ihn befähigen könnten, diese Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von max. drei Monaten wettbewerbsfähig zu verrichten.

Da andere Verweisungstätigkeiten weder benannt worden sind noch nach den Kenntnissen des Senats aus zahlreichen Verfahren mit berufskundiger Beweisaufnahme in Betracht kommen, sind dem Kläger die Facharbeiter- und die Anlernebene verschlossen, so dass er berufsunfähig ist. Er erfüllt unstreitig auch die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 240 Abs. 2 SGB VI a.F.

Die Voraussetzungen für eine Befristung der Rente nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI a.F. liegen nicht vor, da nicht die begründete Aussicht besteht, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann. Hinsichtlich des Leistungsfalles ist der Senat vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1999 ausgegangen. Der Rentenbeginn folgt aus § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, ausgehend von dem im März 2000 gestellten Rehabilitationsantrag (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Im Hinblick auf die während des Verfahrens durchgeführten Reha-Maßnahmen mit Bezug von Übergangsgeld ist die Verurteilung zur Gewährung der gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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