L 3 AL 39/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 5 AL 62/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 39/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 und die Rückforderung überzahlter Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in Höhe von 1.129,92 EUR.

Der 1978 geborene Kläger war bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezog ab 8. November 2002 Alhi. Vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2003 erhielt er (wegen versehentlicher Nichtumrechnung von DM-Beträgen in Euro-Beträge) Alhi in Höhe von wöchentlich 155,68 EUR (= täglich 22,24 EUR; Bescheid vom 13. Januar 2003). Ab 1. März 2003 bezog er Alhi in Höhe von wöchentlich 78,96 EUR (= täglich 11,28 EUR; Bescheid vom 26. März 2003). In seinen Leistungsanträgen vom 28. August 2002 und 2. November 2002 gab der Kläger als Anschrift "S koppel , T " an. Ab Oktober 2002 war er in Nebentätigkeit als Wachmann beschäftigt und erzielte Nebeneinkommen.

Am 2. Oktober 2002 ging beim Arbeitsamt F der Beklagten eine Anschriftenberichtigungskarte der Deutschen Post AG (Nachsendezentrum) ein, nach der der Kläger nach "Sa platz , Sb " verzogen sei. Auf telefonische Nachfrage eines Mitarbeiters der Beklagten teilte der Kläger ausweislich des gefertigten Gesprächsvermerks mit, dass er immer noch in T wohne, aber seine Postanschrift "Sa platz" in Sb sei. Er werde dort demnächst hinziehen und der Beklagten dann Bescheid sagen.

Am 14. Januar 2003 und am 11. Februar 2003 gingen bei der Beklagten vom Kläger unterschriebene Veränderungsmitteilungen mit der Anschrift "Sa platz, Sb " und dem Hinweis ein, dass sich sein Konto geändert habe. Schreiben der Beklagten vom 19. Februar 2003 und 25. Februar 2003 wegen Einkommensanrechnung aufgrund der Nebentätigkeit des Klägers als Wachmann sowie ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. März 2003 wegen einer Alhi-Überzahlung waren jeweils an die Sb Anschrift gerichtet.

Am 2. April 2003 erfuhr die Beklagte vom Amt T , dass sich der Kläger nach Mitteilung des dortigen Einwohnermeldeamtes mit Wirkung ab 1. Februar 2003 nach "G , T " umgemeldet habe. Der Kläger habe für die Wohnung in T auch Wohngeld beantragt. Der Mietvertrag für die Wohnung in T liege dort ebenfalls vor. Der Mietvertrag gelte ab 1. Februar 2003.

Die Beklagte veranlasste daraufhin die vorläufige Einstellung der weiteren Zahlung von Alhi mit Wirkung vom 1. April 2003 und hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. April 2003 zum nicht mitgeteilten Wohnungswechsel während des Bezuges von Alhi an. Mit Schreiben vom 28. April 2003 bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, dass er am 1. Februar 2003 umgezogen sei und unter der Anschrift G in T zu erreichen sei. Mit Veränderungsmitteilung vom selben Tage teilte er ferner mit, dass er ab 5. Mai 2003 eine berufliche (Vollzeit-)Tätigkeit als Wachmann aufnehmen werde. Diese Tätigkeit übte der Kläger bis zum 31. Oktober 2003 aus. Mit Verfügung vom 13. Juni 2003 beendete die Beklagte die vorläufige Zahlungseinstellung und bewilligte dem Kläger Alhi rückwirkend ab 2. April 2003.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 ganz auf und forderte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 1.129,92 EUR (Alhi: 972,40 EUR, Krankenversicherungsbeiträge: 140,99 EUR, Pflegeversicherungsbeiträge: 16,53 EUR). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen. Er habe dem Arbeitsamt seinen Umzug nicht rechtzeitig mitgeteilt. Die Adressenänderung sei dem Arbeitsamt erst am 2. April 2003 durch das Amt T bekannt geworden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. November 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten durchgehend zur Verfügung gestanden habe, weil er auch unter der Adresse in Sb für deren Mitarbeiter jederzeit erreichbar gewesen sei. Zwar sei er seit dem 1. Februar 2003 in T gemeldet gewesen; der Umzug dorthin habe sich jedoch in mehreren Etappen vollzogen, so dass eine postalische Erreichbarkeit zunächst ohnehin nur unter der Adresse in Sb gegeben gewesen sei. Er habe dort jeden Tag die ihm übersandte Post abgeholt. Zudem sei er auch telefonisch über die dem Arbeitsamt bekannte Handynummer durchgehend erreichbar gewesen. Nachdem der Umzug vollzogen gewesen sei, habe er einen Postnachsendeauftrag gestellt und dem Arbeitsamt den Wohnungswechsel angezeigt. Im Übrigen hätten die Anschreiben der Beklagten vom 20. Januar, 25. Februar und 26. März 2003 ihn unter seiner postalischen Anschrift in Sb stets erreicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung vertiefte sie die bereits im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die von ihr erlassene Erreichbarkeitsanordnung (EAO) i.V.m. § 119 Abs. 3 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Arbeitslosen gewisse Pflichten statuiere, denen der Kläger im vorliegenden Falle nicht hinreichend nachgekommen sei. Erst auf Anfrage des Arbeitsamtes, nachdem dieses am 2. April 2003 vom Einwohnermeldeamt T die neue Anschrift des Klägers erfahren habe, habe dieser mit Schreiben vom 28. April 2003 mitgeteilt, dass er am 1. Februar 2003 umgezogen sei und seitdem unter der neuen Anschrift erreichbar gewesen sei. Der Kläger habe somit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes im streitigen Zeitraum wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zur Verfügung gestanden und habe deshalb keinen Leistungsanspruch. Aus den Hinweisen zur Verfügbarkeit/Erreichbarkeit im Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er bei seinen Antragstellungen mit seiner Unterschrift bestätigt habe, hätte der Kläger leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch wegen des nicht mitgeteilten Umzuges und der Anschriftenänderung weggefallen sei.

Gegen den am 19. Februar 2004 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Schleswig erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen: Es sei zutreffend, dass er am 1. Februar 2003 einen weiteren Wohnsitz unter der Anschrift G in T begründet und eine entsprechende Ummeldung vollzogen habe. Hintergrund der Wahl eines weiteren Wohnsitzes sei der Umstand gewesen, dass es seinerzeit erhebliche persönliche Spannungen zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben habe. Er habe jedoch Zugang zu beiden Wohnungen gehabt. Er habe mit wenigen Ausnahme täglich seine Ehefrau und das gemeinsame Kind in der Sb Wohnung besucht und darüber hinaus die Wohnung in T benutzt. Übernachtet habe er regelmäßig in der Wohnung in T. An fast jedem Werktag habe er die ihm unter der Sb Anschrift zugestellte Post abgeholt, sofern nicht seine Ehefrau vorab mit ihm Kontakt aufgenommen habe, um ihm mitzuteilen, dass Posteingänge nicht vorhanden seien. Darüber hinaus sei er für die Beklagte stets telefonisch über seine Festnetz- bzw. Handynummer erreichbar gewesen. Schriftstücke der Beklagten, die an die Sb Anschrift gerichtet gewesen seien, seien von ihm umgehend in Empfang genommen worden. Kein einziger Versuch der Beklagten, mit ihm fernmündlich oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, sei gescheitert oder auch nur zeitlich verzögert worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 hat das Sozialgericht den Kläger persönlich angehört und die Ehefrau des Klägers, Frau C P , als Zeugin zu dem Beweisthema "Erreichbarkeit des Klägers in der Wohnung Sb platz in Sb " vernommen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger mitgeteilt, er habe zunächst in "S koppel" in T gewohnt. Seine Ehefrau sei dann nach Sb gezogen. Er selbst habe nie in Sb gewohnt und sei dort auch nicht gemeldet gewesen, sondern er habe lediglich seine Post nach Sb umleiten lassen. Er habe zu jener Zeit regelmäßig Wachdienst gehabt, so dass es ihm in T nicht möglich gewesen sei, eingehende Post täglich entgegen zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 34 und Bl. 36 - 37 der Gerichtsakten verwiesen.

Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom selben Tage der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Weder die Angabe einer von der Wohnanschrift abweichenden Postanschrift noch die Nichtangabe der neuen Wohnanschrift in T hätten im vorliegenden Fall zu einem nachträglichen Entfallen des klägerischen Anspruchs auf Alhi geführt. Nach Ansicht der Kammer genüge das Legitimationsniveau der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn man diese Vorschrift teleologisch dahin reduziere, dass auch gleichgeeignete Maßnahmen des Arbeitslosen, um seine postalische Erreichbarkeit sicherzustellen, die Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III erfüllen. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass es für die Verfügbarkeit des Arbeitslosen entscheidend sei, dass dieser sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthalt grundsätzlich jederzeit in der Lage sei, einen potentiellen neuen Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- und Beratungstermin wahrzunehmen, an einer Maßnahme zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen oder einem sonstigen Vorschlag des Arbeitsamts Folge zu leisten. Vor diesem Hintergrund genüge auch derjenige den Anforderungen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit den Grundwertungen des § 1 EAO, der wie der Kläger zwar nicht täglich unmittelbar persönlich unter der angegebenen Postanschrift dergestalt erreichbar sei, dass er die Post eigenständig aus dem Briefkasten hole, der jedoch durch vorherige telefonische Absprachen mit den unmittelbar postalisch unter der angegebenen Anschrift erreichbaren Personen sicherstelle, dass er an jedem Werktage Kenntnis nicht nur vom Eintreffen, sondern auch vom Inhalt eines seitens des Arbeitsamtes an ihn adressierten Schreibens nehmen könne. Da nach diesen Maßstäben der Kläger auch unter der Postanschrift in Sb erreichbar und damit in der Lage gewesen sei, Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes orts- und zeitnah Folge zu leisten, fehle es bereits am Merkmal der wesentlichen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Gegen dieses ihr am 23. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. April 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Begründung trägt sie vor: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei der Kläger im hier streitigen Zeitraum nicht arbeitsfähig im Sinne des § 119 SGB III und damit auch nicht arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III mit der Folge gewesen, dass er keinen Anspruch auf Alhi mehr gehabt habe. Da der Kläger es unterlassen habe, dem Arbeitsamt seine neue Anschrift mitzuteilen, habe das Arbeitsamt den Kläger nicht mehr persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichen können. Aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO ergebe sich für arbeitslose Leistungsbezieher die Pflicht, dem zuständigen Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspreche es, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitzwechsel dem Arbeitsamt anzeigen müsse. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspreche dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung diene, sondern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpfe. Dass die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO mit der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III vereinbar seien, habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden. Die Kontrolle der eingegangenen Post des Klägers durch seine Ehefrau führe nicht zu einer Erfüllung des Erfordernisses der Erreichbarkeit. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO verlange, dass der Arbeitslose "an seinem Wohnsitz" erreichbar sein müsse. Da der Kläger nicht in der - dem Arbeitsamt bekannten - Wohnung gewohnt habe, war er auch nicht mehr "an seinem Wohnsitz" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO durch Briefpost erreichbar. Das Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnis der Kläger u. a. in seinem Alhi-Leistungsantrag vom 2. November 2002 bestätigt habe, enthalte ausführliche Hinweise zu Fragen der Verfügbarkeit/Erreichbarkeit. Eindeutig sei dort auch der Hinweis enthalten, dass der Leistungsbezieher sofort das Arbeitsamt zu benachrichtigen habe, wenn sich seine Anschrift ändere. In Zweifelsfällen - wenn also unklar sei, ob eine Änderung in den Verhältnissen für den Leistungsanspruch von Bedeutung sei - sei danach ebenfalls das Arbeitsamt zu unterrichten. Der Kläger hätte also allein durch ein klärendes Telefonat mit dem für ihn zuständigen Arbeitsamt etwaige Unklarheiten beseitigen können. Mit dem Wohnsitzwechsel sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten. Der Kläger hätte auch wissen müssen oder zumindest leicht erkennen können, dass diese Änderung der Mitteilungspflicht unterliege. Da er seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei, sei er für das Arbeitsamt nicht erreichbar gewesen. Dass damit der Leistungsanspruch weggefallen sei, habe der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht gewusst.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor: Die Ausführungen der Beklagten berücksichtigten in keiner Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme. Seine Ehefrau habe glaubhaft bestätigt, dass sie ihn über jeden Posteingang umgehend informiert und er sodann die Post auch sofort abgeholt habe. Auf eine entsprechende fernmündliche Unterredung sei lediglich verzichtet worden, wenn er, was in der Mehrzahl der Kalendertage der Fall gewesen sei, ohnehin die Wohnung der Ehefrau aufgesucht habe. Im Übrigen begegne die von der Beklagten vorgenommene strikte Auslegung der EAO den von dem Sozialgericht bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Senat hat die den Kläger betreffenden Beratungsvermerke der Beklagten für die Jahre 2002 und 2003 beigezogen. Ferner hat der Senat eine den Kläger betreffende Meldebescheinigung der Meldebehörde des Amtes T vom 30. Juni 2005 eingeholt. Danach war der Kläger bis 1. Oktober 1999 unter der Anschrift "M straße , Sb ", vom 1. Oktober 1999 bis 1. Februar 2003 unter der Anschrift "S koppel, T ", vom 1. Februar 2003 bis 4. April 2004 unter der Anschrift "G , T " und ab 4. April 2004 unter der Anschrift "Alte D straße, T " gemeldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten (Kundennummer: ) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2004 die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 aufgehoben bzw. zurückgenommen und vom Kläger überzahlte Alhi sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einer Gesamthöhe von 1.129,92 EUR zurückgefordert. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.

Die Beklagte war nach §§ 48, 45 SGB X berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 aufzuheben bzw. zurückzunehmen.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der mit Bescheid vom 13. Januar 2003 erfolgten Leistungsbewilligung der Alhi vom 1. Februar 2003 bis 28. Februar 2003 ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse an u. a. aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, B 11 AL 10/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 3; Urteil vom 9. August 2001, B 11 AL 17/01 R, SozR 3-4300 § 119 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. November 2004, L 12 AL 5/04, in Juris veröffentlicht).

Für den Anspruch auf Alhi ist der Wohnsitz des arbeitslosen Leistungsbeziehers wesentlich, denn er bestimmt nicht nur die Zuständigkeit des Arbeitsamtes (§ 327 Abs. 1 SGB III), sondern auch die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsbereitschaft des Arbeitslosen (§ 119 Abs. 2 SGB III). Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser u. a. dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes für berufliche Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit (BA) auf Grund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III Näheres in der EAO vom 27. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685) - zuletzt geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476) - bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 20. Juni 2001 und 9. August 2001, a.a.O.) nicht der Fall, wenn der Arbeitslose - wie vorliegend - seinen Wohnsitz verlegt, ohne dem Arbeitsamt den Wohnsitzwechsel mitzuteilen.

Aus dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, dem Arbeitsamt spätestens am 1. Februar 2003, dem Tag seines Umzugs (Wohnsitzwechsels) bzw. seiner Ummeldung beim Einwohnermeldeamt in T , seine neue Anschrift in T mitzuteilen, folgt, dass das Arbeitsamt den Kläger ab 1. Februar 2003 nicht mehr an seinem Wohnsitz unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen konnte, und zwar bis einschließlich 1. April 2003, dem Tag vor dem Bekanntwerden der neuen Anschrift "G " in T (durch Mitteilung des Amtes T ). Der Kläger selbst hat die Beklagte erst mit Schreiben vom 28. April 2003 darüber unterrichtet, dass er am 1. Februar 2003 umgezogen und seitdem unter der Anschrift G in T zu erreichen gewesen sei. Der Kläger war deshalb im hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III und damit auch nicht arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Alhi mehr hatte.

Das BSG hat bereits entschieden, dass sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Obliegenheit arbeitsloser Leistungsbezieher ergibt, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich anzuzeigen, weshalb zum Beispiel ein (rechtzeitiger) Postnachsendeantrag regelmäßig nicht genügt (BSG, Urteile vom 20. Juni 2001, a.a.O., und vom 9. August 2001, a.a.O.). Lediglich bei über 58-jährigen bzw. nach § 428 Abs. 1 SGB III privilegierten Arbeitslosen hat das BSG insoweit eine Ausnahme angenommen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2005, B 7a/7 AL 98/04 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ein solcher Ausnahmefall liegt bei dem im streitbefangenen Zeitraum 24-jährigen Kläger jedoch nicht vor.

Insbesondere in den Entscheidungen vom 20. Juni 2001 und 9. August 2001 hat das BSG näher ausgeführt, dass die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO mit der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind, sich im gesetzlichen Rahmen halten und dass die §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von gesetzlichen Ermächtigungen zu untergesetzlicher Rechtsetzung entsprechen.

Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat bereits wiederholt angeschlossen hat, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO i.V. mit § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I für - nicht nach § 428 Abs. 1 SGB III privilegierte ("normale") - arbeitslose Leistungsbezieher die Pflicht, dem zuständigen Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. Denn der Arbeitslose muss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspricht es nach dieser Rechtsprechung, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitzwechsel dem Arbeitsamt anzeigen muss und die unerlässliche Unterrichtung des Arbeitsamtes nicht Dritten (z.B. der Post) überlassen darf. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient, sondern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe knüpft (BSG, Urteil vom 20. Juni 2001, a.a.O.; Urteil vom 9. August 2001, a.a.O.; zustimmend Wagner, SGb 2002, 189 f.). Der gegenteiligen Ansicht (Valgolio, in Spellbrink/ Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 10 Rz. 191 - 193; ders., NZS 2000, 23 ff.), dass das Erfordernis der Erreichbarkeit auch dann zu bejahen sei, wenn der Arbeitslose sicherstelle, dass die an seine Wohnanschrift gerichtete Briefpost durch Dritte an ihn weitergeleitet werde und er diese täglich zur Kenntnis nehme, hat das BSG mit dieser Rechtsprechung ausdrücklich widersprochen. Diese Ansicht werde dem gesetzlichen Konzept einer persönlichen Abwicklung des Leistungsrechtsverhältnisses zwischen Arbeitslosen und Arbeitsamt nicht gerecht. Die persönliche (unmittelbare) Beziehung bzw. die Forderung nach persönlicher Erreichbarkeit sei als Voraussetzung für eine effektive Durchsetzung des Leistungskonzepts anzusehen.

Die Kontrolle der eingegangenen Post des Klägers durch seine Ehefrau unter der Sb Adresse führt somit nicht zur Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Erreichbarkeit. Die gesetzliche Regelung stellt grundsätzlich auf die dem Arbeitsamt bekannte Wohnanschrift als örtlichen Anknüpfungspunkt für die Erreichbarkeit des Arbeitslosen ab. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Kläger, was hier der Fall ist, unter der dem Arbeitsamt angegebenen Wohnanschrift nicht gewohnt hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2003, L 13 AL 4311/02, in Juris veröffentlicht). Der Kläger hat vorgetragen, dass seine Ehefrau seine Post dann kontrolliert habe, wenn er selbst dazu nicht in der Lage gewesen sei und ihn bei Posteingang unverzüglich benachrichtigt habe. § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO verlangt jedoch, dass der (seßhafte) Arbeitslose "an seinem Wohnsitz" erreichbar sein muss. Von daher kann schon deshalb auf die Sb Wohnung nicht abgestellt werden, weil der Kläger dort nie gewohnt hat und er deshalb auch nicht "an seinem Wohnsitz" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO durch Briefpost für die Beklagte persönlich erreichbar war (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2001, a.a.O.). Daher lagen schon mangels eines Wohnsitzes unter der dem Arbeitsamt bekannten Anschrift die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EAO für den hier streitigen Zeitraum nicht vor. Zudem muss der Arbeitslose auch im Hinblick auf die Möglichkeit seiner sofortigen Vermittelbarkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO eine Anschrift (Wohnung) benennen, unter der ihn die Briefpost unmittelbar, d.h. ohne Verzögerung und ohne Einschaltung Dritter, erreichen bzw. zugehen kann (Wissing, in Praxiskommentar, SGB III, 2. Aufl., § 119 Rz. 151 und 155; vgl. auch BSG, Urteil vom 2. März 2000, B 7 AL 8/99 R, SozR 3-4300 § 103 Nr. 22). Die insoweit möglicherweise gegebene postalische Erreichbarkeit durch die bei Posteingang unter der Sb Adresse ständig anwesende Ehefrau ist insoweit nur durch Absprachen in der Sphäre des Klägers bestimmt, nicht aber durch den gebotenen persönlichen Kontakt zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitsamt, von dem die EAO ausgeht. Weil es nicht genügt, dass der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, er vielmehr so erreichbar sein muss, wie es die gesetzlichen Vorschriften des § 119 SGB III i.V. mit der EAO verlangen, reicht es nicht aus, dass der "normale" - nicht gesetzlich privilegierte - Arbeitslose nach seinem Umzug über Dritte telefonisch erreichbar ist oder in sonstiger Weise dafür gesorgt hat, dass ihm seine Post nachgeschickt wird. Schon um etwaigen Missbrauchsabsichten einen Riegel vorzuschieben, hält es der erkennende Senat zumindest für den "normalen" Arbeitslose auch nicht für unverhältnismäßig zu verlangen, einen Wohnsitzwechsel sofort dem Arbeitsamt mitzuteilen. Der Aufwand für eine derartige telefonische oder schriftliche Mitteilung ist äußerst gering. Ein Verzicht auf die vom Arbeitslosen sofort zu benennende Wohnanschrift würde eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Leistungen der Arbeitsverwaltung und insbesondere auch die Möglichkeit der sofortigen Vermittelbarkeit eines Arbeitslosen generell erheblich erschweren. Im Übrigen wird der "normale" Arbeitslose von seiner persönlichen Meldepflicht (regelmäßig) auch nicht dadurch befreit, dass das Arbeitsamt auf andere Weise durch Dritte von dem Umzug und der neuen Wohnanschrift Kenntnis erhält. Dies folgt schon auf § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, wonach der Arbeitslose selbst dies "sicherzustellen" hat. Eine Information durch Dritte besitzt (regelmäßig) nicht die Verlässlichkeit wie die Mitteilung durch den Arbeitslosen selbst, so dass eine Richtigkeitskontrolle durch das Arbeitsamt unvermeidbar wäre (Wissing, a.a.O., § 119 Rz. 168).

Auch die subjektive Voraussetzung für die Aufhebung der Bewilligung für die Vergangenheit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist gegeben. Der Kläger ist seiner gesetzlich festgeschriebenen Obliegenheit als arbeitsloser Leistungsbezieher, den Wechsel seines Wohnsitzes dem Arbeitsamt persönlich und unverzüglich mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten. Das Außerachtlassen von Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wird, ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene die Vorschriften nicht verstanden hat (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Februar 2001, L 5 AL 1644/00, in Juris veröffentlicht, m.w.N.). Im Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (hier: Stand: April 2002), dessen Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme der Kläger mit seiner Unterschrift bei seinen Antragstellungen bestätigt hat, wird unter der Überschrift "Mitwirkungspflicht" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt sofort benachrichtigt werden müsse, wenn sich die Anschrift ändere (siehe die dortigen Seiten 51 - 53). Von daher musste der Kläger auf Grund der insoweit eindeutigen Hinweise des Merkblattes auch wissen, dass er bei einem Wohnungs- bzw. Wohnsitzwechsel zur sofortigen persönlichen Unterrichtung des Arbeitsamtes verpflichtet war.

Rechtsgrundlage für die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung vom 1. März 2003 bis 1. April 2003 ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Nach § 45 Abs. 1 SGB X ist ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Der Bewilligungsbescheid vom 26. März 2003, mit dem dem Kläger ab 1. März 2003 Alhi bewilligt worden war, war von Anfang an rechtswidrig, weil der Kläger für die Zeit vom 1. März 2003 bis 1. April 2003 aus den vorgenannten Gründen nicht mehr die Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung der Alhi erfüllte. Nach Nr. 3 dieser Vorschrift kann sich der Kläger auf Vertrauen nicht berufen, da dieser Verwaltungsakt insoweit auf Angaben beruhte, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat, weil er gegen seine Obliegenheit, den Wechsel des Wohnsitzes dem zuständigen Arbeitsamt persönlich und unverzüglich mitzuteilen, verstoßen hat.

Da hiernach die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 1. April 2003 von der Beklagten zu Recht aufgehoben bzw. zurückgenommen worden ist, hat der Kläger die ihm bis zum 31. März 2003 bereits gezahlte Alhi zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die Erstattungspflicht erstreckt sich auch auf die von der Beklagten im Erstattungszeitraum gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III). Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Erstattungsforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die den Kläger zu Unrecht gewährten Leistungen korrekt berechnet. Dies ergibt sich aus der in der Verwaltungsakte enthaltenen Zahlungsübersicht. Auch der Kläger hat die Berechnung der Beklagten zur Höhe nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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