Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 9 KR 105/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 441/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 33/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.2002 in Höhe von 234.805,56 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 105.260,55 EUR.
Der Kläger betrieb ein Gewerbe für Bautrockner, Fuger, Bauhilfsarbeiten sowie Forstbetrieb und Holzfällerarbeiten. Der Kläger arbeitete als Subunternehmer u. a. für die Firma C. Landschaftsbau GmbH sowie für die Firma Peter Fuchs, Holz- und Trockenbau. Die Firma C. Landschaftsbau GmbH (C. GmbH) war für die Deutsche Bahn tätig. Die Baumschnittarbeiten wurden teils bundesweit ausgeführt. Die Firma C. GmbH und der Kläger schlossen am 28.06.1999 einen Subunternehmervertrag. Aus dem Subunternehmervertrag ergab sich, dass der Kläger Gehölzrückschnittarbeiten, Bäume fällen, Häckseln und Einkürzen durchführen sollte und der Vertrag am 05.07.1999 beginnen sollte. In dem Vertrag ist vermerkt "Stundenzettel und Aufmaß sind wöchentlich von der Bauleitung bzw. dem Verantwortlichen abzuzeichnen bzw. zu unterschreiben." Der Kläger unterschrieb weiterhin eine Nachunternehmererklärung. In dieser Erklärung versicherte er, dass alle von ihm eingesetzten Arbeitennehmer ordnungsgemäß sozialversichert seien und verpflichtete sich, eine Liste der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer mit Namen, Krankenkasse etc. vorzulegen. Der Kläger stellte Rechnungen an die Firma C. GmbH aus und rechnete zum Teil auf Stundenbasis, zum Teil nach Aufmaß ab.
Im Jahre 1999 hatte der Kläger drei Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer jeweils bis zu vier Monaten, 2000 einen Arbeitnehmer zwei Monate, 2001 acht Arbeitnehmer zwischen einem und neun Monaten und 2002 sieben Arbeitnehmer jeweils zwischen zwei und zehn Monaten angemeldet.
Im Jahre 2005 führten die Beamten des Hauptzollamtes Gießen eine Betriebsprüfung durch. Bereits im Jahre 2002 fand durch die Steuerfahndung Frankfurt am Main eine Durchsuchung beim Kläger wegen des Verdachtes der Erstellung von sogenannten "Abdeckrechnungen" verschiedener Firmen statt. In der Buchhaltung des Klägers waren für die Jahre 1999 bis 2002 Rechnungen der Firma D., der Firma E. Bau GmbH, der Firma F. GmbH und der Firma G. GmbH in Höhe von insgesamt 422.000,00 EUR eingestellt. Die Firmen erstellten Rechnungen, die der Kläger mit Barschecks bzw. Überweisungen beglich. Von der Steuerfahndung wurden Stundenzettel sichergestellt, auf denen nur Vornamen verzeichnet waren. Die Steuerfahndungsstelle Frankfurt am Main vernahm den Kläger, H., I., J., K., L., M., N., D., F., O., G., P. In der Strafsache wegen Steuerhinterziehung, die beim Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5404 Cs-704 Js 12994/10 anhängig war, wurde das Verfahren bezüglich der Verkürzung von Umsatzsteuer für das Jahr 1999 eingestellt und für das Jahr 2000 wurde der Kläger freigesprochen, da ihm die Tat nicht nachzuweisen sei.
Im beim Amtsgericht Alsfeld anhängigen Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Aktenzeichen 40 Ds-704 Js 10415/08, wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1800,00 EUR gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger ein, dass insgesamt 15 Personen, die auf den Stundenzetteln vermerkt gewesen seien, bei ihm beschäftigt waren, ohne dass er sie zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Aufgrund der sichergestellten Stundenzettel berechnete die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 129.545,01 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 105.260,55 EUR nach. Als Berechnungsgrundlage nahm die Beklagte einen Stundenlohn von 9,71 EUR brutto an.
Gegen den Beitragsbescheid vom 25.07.2008 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe keine Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne diese zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, um wen es sich bei den im Bescheid aufgeführten Personen handeln solle, da weder eine Anschrift noch eine vollständige Namensbenennung erfolgt sei. Damit lasse sich keine ausreichende Identifizierung erreichen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Ermittlungsunterlagen lasse sich belegen, dass die im Bescheid aufgeführten Personen illegal im Rahmen von Schwarzarbeit beim Kläger beschäftigt worden seien. Im Rahmen der Prüfung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG sei festgestellt worden, dass der Kläger neben seinen wenigen zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern jährlich bis zu 98 verschiedene Arbeitnehmer beschäftigt habe, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden. Aus dem Ermittlungsbericht sei zu entnehmen, dass der Kläger sich Rechnungen verschiedener Firmen beschafft habe, um die Bezahlung der großen Anzahl schwarz beschäftigter Arbeitnehmer in die Buchhaltung einstellen und damit gleichzeitig die Schwarzlohnzahlungen verschleiern zu können. Mittels dieser Rechnungen habe der Kläger die Weitergabe von Aufträgen an diese Firmen vorgetäuscht. Die in den vorliegenden Arbeitszeitnachweisen aufgeführten Vornamen hätten den Arbeitnehmern der fraglichen Subunternehmer nicht zugeordnet werden können. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen zur Meldung nicht nachgekommen. Habe ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und könne dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, könne der prüfende Rentenversicherungsträger den Beitrag in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Rentenversicherungsträger habe die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen, soweit er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln könne. Dabei sei für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Aufgrund der fehlenden Lohnunterlagen sei das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt für die Berechnung des Bruttostundenlohnes berücksichtigt worden. Der Bruttostundenlohn sei mit den festgestellten Arbeitsstunden (vorliegende Stundennachweise) multipliziert worden. Es sei kein Beweis zu erbringen gewesen, dass zwischen dem Kläger und den fraglichen Subunternehmern im Tatzeitraum reguläre Geschäftsbeziehungen bestanden hätten oder Arbeitnehmer dieser Subunternehmer tatsächlich für den Widerspruchsführer tätig geworden seien. Auch die in den Arbeitszeitnachweisen aufgeführten Vornamen habe man nicht Arbeitnehmern der fraglichen Subunternehmer zuordnen können. Insgesamt sei durch die Ermittlungen keine glaubwürdige Erklärung dafür geliefert worden, noch mache es aus betrieblicher Sicht des Widerspruchsführers Sinn, eigene Aufträge vollständig oder teilweise an andere Subunternehmer weiterzugeben, wenn die eigenen Arbeitnehmer mit ihren Arbeitszeiten nicht ausgelastet seien. Vielmehr habe die Schwarzbeschäftigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern es dem Kläger ermöglicht, seinen Angebotspreis entsprechend niedrig zu kalkulieren und hiermit gegenüber Mitbewerbern eher an Aufträge zu gelangen. Im Ergebnis seien die gegenüber der Firma C. GmbH als Auftraggeber seitens des Widerspruchsführers in Rechnung gestellten Leistungen vollständig durch Arbeitskräfte des Widerspruchsführers erbracht worden und nicht durch Subunternehmer. Es bestehe auch kein Zweifel darüber, dass die Rechnungen der Firma D., E. Bau GmbH, F. GmbH und G. GmbH lediglich Abdeckrechnungen darstellten und nur zum Zweck der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse in der Firma des Widerspruchsführers dienten.
Mit der am 24.03.2009 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide. Der Kläger vertritt die Ansicht, die von der Beklagten unterstellten Zahlen, auf denen die Nachforderung beruhe, seien nicht nachvollziehbar und frei erfunden, ebenso wie die zugeordneten Namen. Er habe im streitigen Zeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Bei den aufgeführten Personen sei nicht nachvollziehbar, um wen es sich handele. Die Kurzbezeichnung wie z. B. "I., Q., R., S." und andere ließen keine ausreichende Identifikation zu. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.07.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat die Akten des Amtsgerichts Alsfeld und des Amtsgerichts Gießen beigezogen, eine Auskunft des Finanzamtes Frankfurt sowie sichergestellte Kontoauszüge, Verträge und Belege angefordert und den Kläger angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 28d SGB IV werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezahlt die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und der Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprach zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren (vgl. § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung). Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden (vgl. § 28f Abs. 2 SGB IV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung).
Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne die Arbeitnehmer zur Sozialversicherungspflicht anzumelden und entsprechende Beiträge abzuführen. Nach dem Subunternehmervertrag mit der Firma C. GmbH mussten Stundenzettel vom Bauleiter wöchentlich unterschrieben werden. Der Kläger als Subunternehmer musste die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer dem Auftraggeber, der Firma C. GmbH namentlich mitteilen. In der Anlage zum Vertrag vom 01.10.1999 sind aufgeführt als Beschäftigte T., R., U., V ... Der Kläger hat mit Unterschrift bestätigt, dass er diese Personen über die Eisenbahnbetriebsgefahren belehrt hat. 1999 waren beim Kläger in der Zeit vom 01.09.1999 bis zum 30.11.1999 N., vom 15.09.1999 bis 30.11.1999 ein U. und in der Zeit vom 30.08.1999 bis 31.10.1999 ein I. gemeldet. Von den vier in der Anlage zum Vertrag vom 1.10.1999 aufgeführten Personen war folglich nur U. gemeldet. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass diese Erklärung nicht verbindlich gewesen sei, da es sich nur um eine Art Verabredung vor dem richtigen Vertrag gehandelt habe, hält die Kammer für unglaubwürdig.
Auf dem Tagesbericht Nr. 7, Datum vom 06.09. bis 10.09.1999 für die Baustelle W-Stadt, X. X-Stadt, sind die Namen Y. und L. verzeichnet. Der Stundenzettel trägt als Auftraggeber die Unterschrift des Klägers. Auf Befragen des Klägers zu dem Stundennachweis erklärte der Kläger, dass er die Personen M. und L. kenne, die Person Y. ihm jedoch nicht bekannt seien. M. und L. waren in diesem Zeitraum nicht als Arbeitnehmer beim Kläger gemeldet. Der Kläger hat darüber hinaus im Strafverfahren bezüglich der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eingeräumt, 15 Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeiten beschäftigt zu haben, ohne sie zur Sozialversicherungspflicht anzumelden. Auf dem Tagesbericht Nr. 3, Baustelle Z-Stadt, vom 27.09. bis 01.10.1999 sind die Namen C1, D1 und E1 verzeichnet und als Baustellenleiter hat der Kläger unterschrieben. In den Stundenaufzeichnungen für die Zeit vom 08.11. bis einschließlich 19.11.1999 auf der Baustelle Z-Stadt sind die Namen U., F1. und L. aufgeführt. In diesem Zeitraum war ebenfalls nur U. als Arbeitnehmer beim Kläger gemeldet. Aus den Konten ergeben sich Kosten für Übernachtungen von Arbeitnehmern, u. a. für die Zeit vom 29.11. bis 03.12.1999 in G1-Stadt. Ab 01.12.1999 hatte der Kläger jedoch keine Arbeitnehmer mehr anmeldet. Auch Benzinquittungen aus Remscheid, Solingen und Hahn für den Kauf von Benzin, wohl für die Motorsäge, ist den Kostenbelegen zu entnehmen. In der Zeit vom 04.10. bis 08.10.1999 hat der Kläger ebenfalls Hotelübernachtungskosten für das Haus H1 in H1-Stadt als Kosten abgesetzt.
Es mag zwar sein, dass für den Kläger auch Subunternehmer tätig geworden sind. Da der Kläger aber keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt hat, die Löhne bar bezahlt worden sind und es auch keine Arbeitsverträge gegeben hat, kann der Kläger nicht nachweisen, dass die auf den Stundenzetteln verzeichneten Arbeitnehmer bei Subunternehmern und nicht bei ihm gearbeitet haben. Zum einen waren bei den angeblichen Subunternehmern keine Arbeitnehmer gemeldet, deren Namen auf den gefundenen Stundenzetteln verzeichnet waren. Darüber hinaus hat der Kläger Hotelkosten bezahlt in Zeiten, in denen er nicht die entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern zur Sozialversicherungspflicht angemeldet hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger Übernachtungskosten für Personen übernommen hat, die bei den vermeintlichen Subunternehmern gearbeitet haben sollen. Die Hotelrechnung des City-Hotels für die Zeit vom 26.07. bis 30.07.1999 war z. B. an Herrn I. gerichtet. I. war zum damaligen Zeitpunkt aber nicht beim Kläger als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet.
Auf dem Stundenzettel vom 23.07. bis 27.07.2001 sind die Namen I., I. J1. und I. K1. aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war als einziger versicherungspflichtig Beschäftigter beim Kläger I. gemeldet, J1. I. war erst ab 01.09.2001 gemeldet. Da der Kläger behauptet, dass seine Arbeitnehmer nie mit Arbeitnehmern von Subunternehmern zusammen gearbeitet haben, erscheint die Einlassung, dass es Arbeitnehmer von Subunternehmern waren, nicht glaubwürdig. Der Kläger hat auch behauptet, dass Leute von ihm mit Leuten seines angeblichen Subunternehmers, der Firma D., nach Weihnachten, das Jahr könne er nicht mehr erinnern, zusammengetroffen seien. Die Firma D. hat angeblich als Subunternehmer nur in den Jahren 1999 und 2000 für den Kläger gearbeitet. Weder in den Jahren 1999 noch 2000 waren jedoch nach Weihnachten noch Arbeitnehmer des Klägers zur Sozialversicherung gemeldet.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vergleich der in den Steuererklärungen angegebenen Umsatzerlöse, der Fremdleistungen, der Löhne und der Werbe- und Reisekosten, dass die vom Kläger gemeldete Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zutreffend sein kann. Im Jahre 1999 hatte der Kläger einen Umsatzerlös von 589.661,63 EUR, Fremdleistungen in Höhe von 450.709,91 EUR, Löhne in Höhe von 21.971,60 EUR und Werbe- und Reisekosten dieser Arbeitnehmer in Höhe von 14.754,00 EUR. Der vom Kläger erzielte Erlös abzüglich der Fremdleistungen steht zu den gezahlten Löhnen außer Verhältnis. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um eine lohnintensive Tätigkeit, da weder große Maschinen zum Einsatz kamen noch sonstige Maschinen und Geräte in größeren Umfang vorzuhalten waren. Der Anteil der Löhne an dem Ertrag (Umsatzerlöse minus Fremdleistungen) betrug im Jahr 1999 ungefähr 15%. Bei lohnintensiven Betrieben betragen die Personalkosten mindestens 30 % bis 40 % vom Umsatz. Im Jahr 2000 erzielte der Kläger 288.472,82 EUR Umsatzerlöse, der Anteil der Fremdleistungen betrug laut Steuererklärung 214.137,29 EUR bei Personalkosten in Höhe von 8457,97 EUR, so dass die Personalkosten nur 12% vom Umsatz betrugen.
Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die auf den Stundenzetteln aufgeführten Arbeitnehmer nicht bei ihm beschäftigt sondern Arbeitnehmer von Subunternehmern gewesen sind. Die Vernehmung der Arbeitnehmer des Klägers im beim Amtsgericht Gießen anhängig gewesenen Strafverfahren ergab, dass Subunternehmer ihnen nicht bekannt waren. Nur der Zeuge I. gab an, eine Firma schon mal gehört zu haben, aber den Namen wisse er nicht mehr. Der Zeuge D. erklärte im Termin am 22.02.2011, dass seine Firma von 1998 bis Mai 2002 bestanden habe und er meistens allein gearbeitet habe. Nur bei größeren Aufträgen habe er zwei bis drei Leute eingestellt. Er habe nie als Subunternehmer für die Firma des Klägers gearbeitet. Nur der Zeuge M. gab an, dass er 2002 oder 2003 für den Kläger gearbeitet habe und der Kläger damals andere Firmen als Subunternehmen beauftragt habe. Darunter sei auch die Firma des Herrn D. gewesen. Auch H. gab an, mal gehört zu haben, dass der Kläger Subunternehmer beschäftigt habe. Genaueres wisse er aber nicht. Bei den Ermittlungen ließ sich darüber hinaus nicht klären, ob die Firma E. Bau GmbH und die Firma G. tatsächlich als Subunternehmer für den Kläger tätig geworden sind. G. gab an, dass er zwar Geschäftsführer der G. GmbH gewesen sei aber nur formal und tatsächlich nie etwas gemacht habe. Er sei nie im Büro der Firma G. GmbH gewesen und kenne die Firma des Klägers nicht. Der Zeuge O. erklärte, als Subunternehmer für die Firma E. Bau GmbH habe die Firma F. GmbH in L1 Stadt gearbeitet. Die Firma habe sich bei ihm per Fax um Aufträge beworben. Er könne nicht mehr sagen, ob die Firma F. GmbH über die Baustellen der Firma A. A. hinaus weitere Aufträge für die Firma E. Bau GmbH ausgeführt habe. Er habe während der Ausführung der Aufträge ausschließlich mit A. A. verhandelt. Eigene Arbeiter der E. Bau GmbH habe er auf den Baustellen nicht eingesetzt und er habe auch keine Kenntnisse davon, wie viele Arbeiter die Firma F. GmbH auf den Baustellen beschäftigt habe. Die Abrechnung mit der Firma F. sei nach zuvor pauschal vereinbarten Beträgen für die komplette Leistung erfolgt. Die Rechnungen seien bar bezahlt worden. Die E. Bau GmbH habe nunmehr eine entsprechende Rechnung an die Firma A. A. gestellt. Diese Rechnungen seien bis auf eine Ausnahme per Barscheck beglichen worden. Die Barschecks habe er sich persönlich im Büro des Klägers abgeholt.
Aufgrund der gesamten Unterlagen und der widersprüchlichen Angaben des Klägers steht für die Kammer fest, dass der Kläger Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne sie zur Sozialversicherungspflicht anzumelden. In welchem Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt hat und ob Subunternehmer für ihn tätig waren, und ob die in den Stundenzetteln aufgeführten Personen bei Subunternehmern und nicht beim Kläger beschäftigt gewesen sind, ist nicht nachweisbar. Die Nichterweislichkeit geht zur Lasten des Klägers, da er keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt hat.
Die Beitragsnachforderung ist auch nicht verjährt. Die Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Der Kläger hat vorsätzlich Beiträge hinterzogen, so dass vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Aus den vorgenannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.2002 in Höhe von 234.805,56 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 105.260,55 EUR.
Der Kläger betrieb ein Gewerbe für Bautrockner, Fuger, Bauhilfsarbeiten sowie Forstbetrieb und Holzfällerarbeiten. Der Kläger arbeitete als Subunternehmer u. a. für die Firma C. Landschaftsbau GmbH sowie für die Firma Peter Fuchs, Holz- und Trockenbau. Die Firma C. Landschaftsbau GmbH (C. GmbH) war für die Deutsche Bahn tätig. Die Baumschnittarbeiten wurden teils bundesweit ausgeführt. Die Firma C. GmbH und der Kläger schlossen am 28.06.1999 einen Subunternehmervertrag. Aus dem Subunternehmervertrag ergab sich, dass der Kläger Gehölzrückschnittarbeiten, Bäume fällen, Häckseln und Einkürzen durchführen sollte und der Vertrag am 05.07.1999 beginnen sollte. In dem Vertrag ist vermerkt "Stundenzettel und Aufmaß sind wöchentlich von der Bauleitung bzw. dem Verantwortlichen abzuzeichnen bzw. zu unterschreiben." Der Kläger unterschrieb weiterhin eine Nachunternehmererklärung. In dieser Erklärung versicherte er, dass alle von ihm eingesetzten Arbeitennehmer ordnungsgemäß sozialversichert seien und verpflichtete sich, eine Liste der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer mit Namen, Krankenkasse etc. vorzulegen. Der Kläger stellte Rechnungen an die Firma C. GmbH aus und rechnete zum Teil auf Stundenbasis, zum Teil nach Aufmaß ab.
Im Jahre 1999 hatte der Kläger drei Arbeitnehmer als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer jeweils bis zu vier Monaten, 2000 einen Arbeitnehmer zwei Monate, 2001 acht Arbeitnehmer zwischen einem und neun Monaten und 2002 sieben Arbeitnehmer jeweils zwischen zwei und zehn Monaten angemeldet.
Im Jahre 2005 führten die Beamten des Hauptzollamtes Gießen eine Betriebsprüfung durch. Bereits im Jahre 2002 fand durch die Steuerfahndung Frankfurt am Main eine Durchsuchung beim Kläger wegen des Verdachtes der Erstellung von sogenannten "Abdeckrechnungen" verschiedener Firmen statt. In der Buchhaltung des Klägers waren für die Jahre 1999 bis 2002 Rechnungen der Firma D., der Firma E. Bau GmbH, der Firma F. GmbH und der Firma G. GmbH in Höhe von insgesamt 422.000,00 EUR eingestellt. Die Firmen erstellten Rechnungen, die der Kläger mit Barschecks bzw. Überweisungen beglich. Von der Steuerfahndung wurden Stundenzettel sichergestellt, auf denen nur Vornamen verzeichnet waren. Die Steuerfahndungsstelle Frankfurt am Main vernahm den Kläger, H., I., J., K., L., M., N., D., F., O., G., P. In der Strafsache wegen Steuerhinterziehung, die beim Amtsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5404 Cs-704 Js 12994/10 anhängig war, wurde das Verfahren bezüglich der Verkürzung von Umsatzsteuer für das Jahr 1999 eingestellt und für das Jahr 2000 wurde der Kläger freigesprochen, da ihm die Tat nicht nachzuweisen sei.
Im beim Amtsgericht Alsfeld anhängigen Strafverfahren wegen der Hinterziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung, Aktenzeichen 40 Ds-704 Js 10415/08, wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße von 1800,00 EUR gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger ein, dass insgesamt 15 Personen, die auf den Stundenzetteln vermerkt gewesen seien, bei ihm beschäftigt waren, ohne dass er sie zur Sozialversicherung angemeldet habe.
Aufgrund der sichergestellten Stundenzettel berechnete die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 129.545,01 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 105.260,55 EUR nach. Als Berechnungsgrundlage nahm die Beklagte einen Stundenlohn von 9,71 EUR brutto an.
Gegen den Beitragsbescheid vom 25.07.2008 erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er habe keine Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ohne diese zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, um wen es sich bei den im Bescheid aufgeführten Personen handeln solle, da weder eine Anschrift noch eine vollständige Namensbenennung erfolgt sei. Damit lasse sich keine ausreichende Identifizierung erreichen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, der Bescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der von der Zollverwaltung zur Verfügung gestellten Ermittlungsunterlagen lasse sich belegen, dass die im Bescheid aufgeführten Personen illegal im Rahmen von Schwarzarbeit beim Kläger beschäftigt worden seien. Im Rahmen der Prüfung gemäß §§ 2 ff. SchwarzArbG sei festgestellt worden, dass der Kläger neben seinen wenigen zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmern jährlich bis zu 98 verschiedene Arbeitnehmer beschäftigt habe, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden. Aus dem Ermittlungsbericht sei zu entnehmen, dass der Kläger sich Rechnungen verschiedener Firmen beschafft habe, um die Bezahlung der großen Anzahl schwarz beschäftigter Arbeitnehmer in die Buchhaltung einstellen und damit gleichzeitig die Schwarzlohnzahlungen verschleiern zu können. Mittels dieser Rechnungen habe der Kläger die Weitergabe von Aufträgen an diese Firmen vorgetäuscht. Die in den vorliegenden Arbeitszeitnachweisen aufgeführten Vornamen hätten den Arbeitnehmern der fraglichen Subunternehmer nicht zugeordnet werden können. Der Kläger sei seinen Verpflichtungen zur Meldung nicht nachgekommen. Habe ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und könne dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, könne der prüfende Rentenversicherungsträger den Beitrag in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (§ 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Rentenversicherungsträger habe die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen, soweit er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln könne. Dabei sei für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Aufgrund der fehlenden Lohnunterlagen sei das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt für die Berechnung des Bruttostundenlohnes berücksichtigt worden. Der Bruttostundenlohn sei mit den festgestellten Arbeitsstunden (vorliegende Stundennachweise) multipliziert worden. Es sei kein Beweis zu erbringen gewesen, dass zwischen dem Kläger und den fraglichen Subunternehmern im Tatzeitraum reguläre Geschäftsbeziehungen bestanden hätten oder Arbeitnehmer dieser Subunternehmer tatsächlich für den Widerspruchsführer tätig geworden seien. Auch die in den Arbeitszeitnachweisen aufgeführten Vornamen habe man nicht Arbeitnehmern der fraglichen Subunternehmer zuordnen können. Insgesamt sei durch die Ermittlungen keine glaubwürdige Erklärung dafür geliefert worden, noch mache es aus betrieblicher Sicht des Widerspruchsführers Sinn, eigene Aufträge vollständig oder teilweise an andere Subunternehmer weiterzugeben, wenn die eigenen Arbeitnehmer mit ihren Arbeitszeiten nicht ausgelastet seien. Vielmehr habe die Schwarzbeschäftigung einer Vielzahl von Arbeitnehmern es dem Kläger ermöglicht, seinen Angebotspreis entsprechend niedrig zu kalkulieren und hiermit gegenüber Mitbewerbern eher an Aufträge zu gelangen. Im Ergebnis seien die gegenüber der Firma C. GmbH als Auftraggeber seitens des Widerspruchsführers in Rechnung gestellten Leistungen vollständig durch Arbeitskräfte des Widerspruchsführers erbracht worden und nicht durch Subunternehmer. Es bestehe auch kein Zweifel darüber, dass die Rechnungen der Firma D., E. Bau GmbH, F. GmbH und G. GmbH lediglich Abdeckrechnungen darstellten und nur zum Zweck der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse in der Firma des Widerspruchsführers dienten.
Mit der am 24.03.2009 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Bescheide. Der Kläger vertritt die Ansicht, die von der Beklagten unterstellten Zahlen, auf denen die Nachforderung beruhe, seien nicht nachvollziehbar und frei erfunden, ebenso wie die zugeordneten Namen. Er habe im streitigen Zeitraum keine Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Bei den aufgeführten Personen sei nicht nachvollziehbar, um wen es sich handele. Die Kurzbezeichnung wie z. B. "I., Q., R., S." und andere ließen keine ausreichende Identifikation zu. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25.07.2008 und den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Die Kammer hat die Akten des Amtsgerichts Alsfeld und des Amtsgerichts Gießen beigezogen, eine Auskunft des Finanzamtes Frankfurt sowie sichergestellte Kontoauszüge, Verträge und Belege angefordert und den Kläger angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind nicht zu beanstanden.
Gemäß § 28d SGB IV werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezahlt die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung, der Pflegeversicherung und der Beitrag nach dem Recht der Arbeitsförderung. Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprach zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren (vgl. § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung). Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen aufgrund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid insoweit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen werden (vgl. § 28f Abs. 2 SGB IV in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung).
Vorliegend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne die Arbeitnehmer zur Sozialversicherungspflicht anzumelden und entsprechende Beiträge abzuführen. Nach dem Subunternehmervertrag mit der Firma C. GmbH mussten Stundenzettel vom Bauleiter wöchentlich unterschrieben werden. Der Kläger als Subunternehmer musste die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer dem Auftraggeber, der Firma C. GmbH namentlich mitteilen. In der Anlage zum Vertrag vom 01.10.1999 sind aufgeführt als Beschäftigte T., R., U., V ... Der Kläger hat mit Unterschrift bestätigt, dass er diese Personen über die Eisenbahnbetriebsgefahren belehrt hat. 1999 waren beim Kläger in der Zeit vom 01.09.1999 bis zum 30.11.1999 N., vom 15.09.1999 bis 30.11.1999 ein U. und in der Zeit vom 30.08.1999 bis 31.10.1999 ein I. gemeldet. Von den vier in der Anlage zum Vertrag vom 1.10.1999 aufgeführten Personen war folglich nur U. gemeldet. Die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass diese Erklärung nicht verbindlich gewesen sei, da es sich nur um eine Art Verabredung vor dem richtigen Vertrag gehandelt habe, hält die Kammer für unglaubwürdig.
Auf dem Tagesbericht Nr. 7, Datum vom 06.09. bis 10.09.1999 für die Baustelle W-Stadt, X. X-Stadt, sind die Namen Y. und L. verzeichnet. Der Stundenzettel trägt als Auftraggeber die Unterschrift des Klägers. Auf Befragen des Klägers zu dem Stundennachweis erklärte der Kläger, dass er die Personen M. und L. kenne, die Person Y. ihm jedoch nicht bekannt seien. M. und L. waren in diesem Zeitraum nicht als Arbeitnehmer beim Kläger gemeldet. Der Kläger hat darüber hinaus im Strafverfahren bezüglich der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen eingeräumt, 15 Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Zeiten beschäftigt zu haben, ohne sie zur Sozialversicherungspflicht anzumelden. Auf dem Tagesbericht Nr. 3, Baustelle Z-Stadt, vom 27.09. bis 01.10.1999 sind die Namen C1, D1 und E1 verzeichnet und als Baustellenleiter hat der Kläger unterschrieben. In den Stundenaufzeichnungen für die Zeit vom 08.11. bis einschließlich 19.11.1999 auf der Baustelle Z-Stadt sind die Namen U., F1. und L. aufgeführt. In diesem Zeitraum war ebenfalls nur U. als Arbeitnehmer beim Kläger gemeldet. Aus den Konten ergeben sich Kosten für Übernachtungen von Arbeitnehmern, u. a. für die Zeit vom 29.11. bis 03.12.1999 in G1-Stadt. Ab 01.12.1999 hatte der Kläger jedoch keine Arbeitnehmer mehr anmeldet. Auch Benzinquittungen aus Remscheid, Solingen und Hahn für den Kauf von Benzin, wohl für die Motorsäge, ist den Kostenbelegen zu entnehmen. In der Zeit vom 04.10. bis 08.10.1999 hat der Kläger ebenfalls Hotelübernachtungskosten für das Haus H1 in H1-Stadt als Kosten abgesetzt.
Es mag zwar sein, dass für den Kläger auch Subunternehmer tätig geworden sind. Da der Kläger aber keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt hat, die Löhne bar bezahlt worden sind und es auch keine Arbeitsverträge gegeben hat, kann der Kläger nicht nachweisen, dass die auf den Stundenzetteln verzeichneten Arbeitnehmer bei Subunternehmern und nicht bei ihm gearbeitet haben. Zum einen waren bei den angeblichen Subunternehmern keine Arbeitnehmer gemeldet, deren Namen auf den gefundenen Stundenzetteln verzeichnet waren. Darüber hinaus hat der Kläger Hotelkosten bezahlt in Zeiten, in denen er nicht die entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern zur Sozialversicherungspflicht angemeldet hatte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger Übernachtungskosten für Personen übernommen hat, die bei den vermeintlichen Subunternehmern gearbeitet haben sollen. Die Hotelrechnung des City-Hotels für die Zeit vom 26.07. bis 30.07.1999 war z. B. an Herrn I. gerichtet. I. war zum damaligen Zeitpunkt aber nicht beim Kläger als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet.
Auf dem Stundenzettel vom 23.07. bis 27.07.2001 sind die Namen I., I. J1. und I. K1. aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war als einziger versicherungspflichtig Beschäftigter beim Kläger I. gemeldet, J1. I. war erst ab 01.09.2001 gemeldet. Da der Kläger behauptet, dass seine Arbeitnehmer nie mit Arbeitnehmern von Subunternehmern zusammen gearbeitet haben, erscheint die Einlassung, dass es Arbeitnehmer von Subunternehmern waren, nicht glaubwürdig. Der Kläger hat auch behauptet, dass Leute von ihm mit Leuten seines angeblichen Subunternehmers, der Firma D., nach Weihnachten, das Jahr könne er nicht mehr erinnern, zusammengetroffen seien. Die Firma D. hat angeblich als Subunternehmer nur in den Jahren 1999 und 2000 für den Kläger gearbeitet. Weder in den Jahren 1999 noch 2000 waren jedoch nach Weihnachten noch Arbeitnehmer des Klägers zur Sozialversicherung gemeldet.
Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Vergleich der in den Steuererklärungen angegebenen Umsatzerlöse, der Fremdleistungen, der Löhne und der Werbe- und Reisekosten, dass die vom Kläger gemeldete Zahl der versicherungspflichtig Beschäftigten nicht zutreffend sein kann. Im Jahre 1999 hatte der Kläger einen Umsatzerlös von 589.661,63 EUR, Fremdleistungen in Höhe von 450.709,91 EUR, Löhne in Höhe von 21.971,60 EUR und Werbe- und Reisekosten dieser Arbeitnehmer in Höhe von 14.754,00 EUR. Der vom Kläger erzielte Erlös abzüglich der Fremdleistungen steht zu den gezahlten Löhnen außer Verhältnis. Bei der Tätigkeit des Klägers handelt es sich um eine lohnintensive Tätigkeit, da weder große Maschinen zum Einsatz kamen noch sonstige Maschinen und Geräte in größeren Umfang vorzuhalten waren. Der Anteil der Löhne an dem Ertrag (Umsatzerlöse minus Fremdleistungen) betrug im Jahr 1999 ungefähr 15%. Bei lohnintensiven Betrieben betragen die Personalkosten mindestens 30 % bis 40 % vom Umsatz. Im Jahr 2000 erzielte der Kläger 288.472,82 EUR Umsatzerlöse, der Anteil der Fremdleistungen betrug laut Steuererklärung 214.137,29 EUR bei Personalkosten in Höhe von 8457,97 EUR, so dass die Personalkosten nur 12% vom Umsatz betrugen.
Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die auf den Stundenzetteln aufgeführten Arbeitnehmer nicht bei ihm beschäftigt sondern Arbeitnehmer von Subunternehmern gewesen sind. Die Vernehmung der Arbeitnehmer des Klägers im beim Amtsgericht Gießen anhängig gewesenen Strafverfahren ergab, dass Subunternehmer ihnen nicht bekannt waren. Nur der Zeuge I. gab an, eine Firma schon mal gehört zu haben, aber den Namen wisse er nicht mehr. Der Zeuge D. erklärte im Termin am 22.02.2011, dass seine Firma von 1998 bis Mai 2002 bestanden habe und er meistens allein gearbeitet habe. Nur bei größeren Aufträgen habe er zwei bis drei Leute eingestellt. Er habe nie als Subunternehmer für die Firma des Klägers gearbeitet. Nur der Zeuge M. gab an, dass er 2002 oder 2003 für den Kläger gearbeitet habe und der Kläger damals andere Firmen als Subunternehmen beauftragt habe. Darunter sei auch die Firma des Herrn D. gewesen. Auch H. gab an, mal gehört zu haben, dass der Kläger Subunternehmer beschäftigt habe. Genaueres wisse er aber nicht. Bei den Ermittlungen ließ sich darüber hinaus nicht klären, ob die Firma E. Bau GmbH und die Firma G. tatsächlich als Subunternehmer für den Kläger tätig geworden sind. G. gab an, dass er zwar Geschäftsführer der G. GmbH gewesen sei aber nur formal und tatsächlich nie etwas gemacht habe. Er sei nie im Büro der Firma G. GmbH gewesen und kenne die Firma des Klägers nicht. Der Zeuge O. erklärte, als Subunternehmer für die Firma E. Bau GmbH habe die Firma F. GmbH in L1 Stadt gearbeitet. Die Firma habe sich bei ihm per Fax um Aufträge beworben. Er könne nicht mehr sagen, ob die Firma F. GmbH über die Baustellen der Firma A. A. hinaus weitere Aufträge für die Firma E. Bau GmbH ausgeführt habe. Er habe während der Ausführung der Aufträge ausschließlich mit A. A. verhandelt. Eigene Arbeiter der E. Bau GmbH habe er auf den Baustellen nicht eingesetzt und er habe auch keine Kenntnisse davon, wie viele Arbeiter die Firma F. GmbH auf den Baustellen beschäftigt habe. Die Abrechnung mit der Firma F. sei nach zuvor pauschal vereinbarten Beträgen für die komplette Leistung erfolgt. Die Rechnungen seien bar bezahlt worden. Die E. Bau GmbH habe nunmehr eine entsprechende Rechnung an die Firma A. A. gestellt. Diese Rechnungen seien bis auf eine Ausnahme per Barscheck beglichen worden. Die Barschecks habe er sich persönlich im Büro des Klägers abgeholt.
Aufgrund der gesamten Unterlagen und der widersprüchlichen Angaben des Klägers steht für die Kammer fest, dass der Kläger Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne sie zur Sozialversicherungspflicht anzumelden. In welchem Umfang der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt hat und ob Subunternehmer für ihn tätig waren, und ob die in den Stundenzetteln aufgeführten Personen bei Subunternehmern und nicht beim Kläger beschäftigt gewesen sind, ist nicht nachweisbar. Die Nichterweislichkeit geht zur Lasten des Klägers, da er keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen geführt hat.
Die Beitragsnachforderung ist auch nicht verjährt. Die Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Der Kläger hat vorsätzlich Beiträge hinterzogen, so dass vorliegend die 30-jährige Verjährungsfrist gilt.
Aus den vorgenannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 VwGO. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved