S 1 U 56/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 56/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 73/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 184/20 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der zweite Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger einen Betrag von 150,00 Euro zu tragen.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen der Rückforderung überzahlter Verletztenrente an den Vater des Klägers.

Der Vater des Klägers erhielt von der Beklagten laufende Rentenzahlungen nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Mit einem vom Vater des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 13.12.2010 teilte dieser der Beklagten mit, dass sich seine Bankverbindung ändere und die Rente ab Januar auf das Konto seines Sohnes, des Klägers Nr. 111111 bei der Postbank C-Stadt (Bankleitzahl 222222) überwiesen werden solle, bis er eine neue Bankverbindung selbst eingerichtet habe. Die Beklagte überwies die monatlichen Rentenzahlungen ab Januar 2011 auf dieses Konto. Am 15.09.2011 verstarb der Vater des Klägers.

Am 16.04.2012 löste der Kläger das auf seinen Namen eingerichtete Girokonto Nr. 111111 bei der Postbank C-Stadt auf. Dies erfuhr die Beklagte am 23.05.2012. Am 27.06.2012 teilte das Einwohnermeldeamt A-Stadt der Beklagten den Tod des Vaters des Klägers mit. Mit Schreiben vom 04.07.2012 bat die Beklagte daraufhin den Kläger um Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages von Oktober 2011 bis April 2012 in Höhe von insgesamt 1.687,42 EUR. Hieran erinnerte sie unter dem 08.08.2012.

Mit Schreiben vom 13.09.2012 teilte die Beklagte der Deutschen Postbank AG mit, auf das streitige Konto einen Betrag in Höhe von 1.687,42 EUR ohne Rechtsgrund gezahlt zu haben und bat unter Hinweis auf § 96 Abs. 3 SGB VII um Rücküberweisung. Mit Schreiben vom 09.10.2012 teilte die Postbank E-Stadt daraufhin der Beklagten mit, dass dem Rückforderungsersuchen nicht entsprochen werden könne, weil das Konto schon am 16.04.2012 aufgelöst worden sei, wobei die Schutzbeträge nicht durch eigene Forderungen reduziert worden seien.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 15.10.2012 zur Erstattung von 1.687,42 EUR auf, da die Rente für seinen Vater für den Zeitraum Oktober 2011 bis April 2012 angesichts dessen Todes zu Unrecht weitergezahlt worden sei und der Kläger hierüber zu Unrecht verfügt habe. Hiergegen legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 05.11.2012 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2013 zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12.04.2013 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Zur Begründung hat er ausgeführt, belastende Verwaltungsakte bedürften einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. Nach einer solchen habe er in seinem Schreiben vom 16.03.2013 gefragt, ohne eine Antwort erhalten zu haben. In der Sache verweist er im Übrigen darauf, dass die zuvor auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen verbraucht seien. Er habe nicht gewusst, wo er dies melden solle. Bei der Postbank habe er den Tod seines Vaters angezeigt.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 15.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Mit Klageerhebung hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 05.06.2013 zurückgewiesen, das Beschwerdeverfahren war erfolglos (Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.05.2014). Am 23.04.2015 hat der Kläger erneut Prozesskostenhilfe beantragt und zur Begründung auf eine Sterbeurkunde über den Tod seines Vaters verwiesen, die er der Postbank AG A-Stadt vorgelegt habe. Er hat hierzu ausgeführt, er werde diese Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung vorlegen, dies ist sodann erfolgt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sachlich ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2013 war nicht aufzuheben, denn der Kläger hat die nach dem Tode seines Vaters auf sein Konto gezahlte Verletztenrente der Beklagten für den Vater in Höhe von 1.687,42 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen.

Anspruchsgrundlage ist hier § 96 Abs. 3 und Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII). Nach § 96 Abs. 4 SGB VII sind Personen, die Geldleistungen nach dem Tod des Berechtigten unmittelbar in Empfang genommen haben, zur Rückzahlung verpflichtet. Diese Vorschrift findet hier Anwendung, eine Ausnahme nach § 96 Abs. 3 SGB VII liegt nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und Widerspruchsbescheids Bezug genommen und ausdrücklich auch auf die Begründung des Hessischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 13.05.2014 (Az.: L 3 U 100/13 B). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt hat, die im Original so angeblich bei der Postbank eingegangen sein soll, ergibt sich daraus nichts anderes. Sollten diese Angaben richtig sein (woran in Anbetracht der darauf mit einfotokopierten abgeschnittenen Kontokarte Zweifel bestehen), so ist hiermit jedenfalls nur zum Konto des verstorbenen F.A. mit der Kontonummer 333333 eine Anzeige erfolgt. Ob der Kläger absichtlich (Verdacht des Betrugs gemäß § 263 Strafgesetzbuch) oder unabsichtlich eine Anzeige zu dem hier streitigen Girokonto Nr. 111111 unterlassen hat, kann dahingestellt bleiben. Nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unterlassen absichtlich geschehen ist. Seine Begründungen hierfür, dass er nicht habe wissen können, von wem das Geld gekommen sei u. ä., zeigen deutliche Anzeichen für einen Vorsatz der Verschleierung. Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Es steht jedenfalls fest, dass die Postbank C-Stadt keine Kenntnis davon hatte, dass Zahlungen für den verstorbenen Versicherten F.A. auch auf das Konto des Klägers selbst geflossen sind. Soweit es sich um ein Konto des Klägers handelt, hat dieser positive Kenntnis über alle Zahlungseingänge und deren Herkunft. Er hat in Anwendung des § 96 Abs. 4 SGB VII dieses Geld zurückzuzahlen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war nach Vorlage dieser Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 ebenfalls zurückzuweisen, denn es bestehen weiterhin keine Erfolgsaussichten.

Die Kostenentscheidung bezüglich der vom Kläger zu tragenden Kosten des Verfahrens folgt aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihm und seinem Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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