Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 45 SF 46/15 E
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 SF 92/18 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben, ist keine gesondert zu vergütende neue Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Erinnerungsführers aus der Landeskasse. Der Erinnerungsführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 17 R 399/10 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16.05.2012 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.12.2012 wurde die rechtsanwaltliche Vergütung auf 226,10 EUR festgesetzt.
Im Rahmen des PKH–Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. wurde der Erinnerungsführer um Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin gebeten. Ohne hierauf näher einzugehen beantragte er daraufhin eine Vergütung in Höhe von 285,60 EUR. Mit Beschluss vom 23.01.2015 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dies ab, weil es sich bei dem Überprüfungsverfahren um dieselbe Angelegenheit wie in dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe handele und die weitere Tätigkeit des Anwalts auch keine neue Angelegenheit entsprechend § 15 Abs. 5 RVG darstelle. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 13.02.2015 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass § 15 Abs. 5 RVG gerade für diesen Fall geschaffen worden sei. Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht hat sich der Auffassung der Urkundsbeamtin angeschlossen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2018 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Verfahren über die PKH sei im Siebenten Titel des Zweiten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO in den §§ 114 bis 127a geregelt und umfasse daher auch das PKH–Überprüfungsverfahren im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO a.F ... Damit komme ein weiterer Vergütungsanspruch nicht in Betracht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs. 5 RVG. Denn Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift sei vorliegend gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RVG das gesamte PKH–Verfahren. Dies ende nicht mit der Bewilligung der PKH, sondern schließe das Überprüfungsverfahren mit ein.
Gegen den ihm am 03.04.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers, eingegangen beim Sozialgericht Kiel am 11.04.2018. Zur Begründung nehmen der Erinnerungsführer und der Kostenprüfungsbeamte jeweils Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil die Tätigkeit des Erinnerungsführers im PKH–Überprüfungsverfahren bereits durch die im Dezember 2012 bewilligte Vergütung abgegolten ist.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 16 Nr. 2 RVG bestimmt für Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, wenn der Rechtsanwalt, wie hier, auch im Hauptsacheverfahren mandatiert war. Zum Prozesskostenhilfeverfahren zählt auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (Hartmann, Kostengesetze, § 16 RVG Rz. 4). Dass das PKH–Überprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH ebenfalls entschieden (Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09 –).
Zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Vergütungsanspruch aus § 15 Abs. 5 RVG verneint. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhält ein Rechtsanwalt, der beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nachdem er in der Angelegenheit bereits tätig geworden ist, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt aber die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen fehlt es bereits an einer neuen, bzw. erweiterten Auftragserteilung durch die Klägerin des Hauptsacheverfahrens, da die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren noch zum Ausgangsverfahren, wie ausgeführt, gehört. Eine nochmalige ausdrückliche Auftragserteilung ist offensichtlich auch nicht erfolgt, da der Erinnerungsführer, wie er dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 05.01.2017 mitgeteilt hat, keinen Kontakt mehr zur Klägerin hat. Zudem ist der frühere Auftrag auch nicht erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, da zum Auftrag die Abwicklung des Abänderungs– und Überprüfungsverfahrens nach § 120 ZPO a.F. bzw. jetzt §§ 120a und 124 ZPO gehört. Dies entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018 – 10 WF 973/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 – 2 WF 237/16), der sich der Senat anschließt. Umfasst das PKH–Verfahren nämlich nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Bewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F., fehlt es an der nach § 15 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz notwendigen Erledigung des früheren Auftrags, die nämlich keineswegs mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintritt, sondern erst mit Beendigung des 4 Jahre andauernden Überprüfungsverfahrens, so dass die Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt. Auch der Zweck des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gebietet kein anderes Ergebnis. Dieser Zweck besteht nämlich darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG–Kommentar § 15 Rz. 125). Das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren erfordert aber keine vollständige Wiedereinarbeitung in das bereits abgeschlossene Mandat. Die Sach– und Rechtslage bzgl. des Verfahrens, für das hier Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr bezieht sich die anwaltliche Vertretung im Überprüfungsverfahren lediglich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe, ohne dass der Rechtsanwalt sich in sämtliche Einzelheiten des Mandats neu einarbeiten muss (OLG Frankfurt a.a.O.).
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Erinnerungsführers aus der Landeskasse. Der Erinnerungsführer war der Klägerin in dem Klageverfahren S 17 R 399/10 vor dem Sozialgericht Kiel im Wege der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 16.05.2012 als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme gemäß § 102 Abs. 2 SGG. Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.12.2012 wurde die rechtsanwaltliche Vergütung auf 226,10 EUR festgesetzt.
Im Rahmen des PKH–Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. wurde der Erinnerungsführer um Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin gebeten. Ohne hierauf näher einzugehen beantragte er daraufhin eine Vergütung in Höhe von 285,60 EUR. Mit Beschluss vom 23.01.2015 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dies ab, weil es sich bei dem Überprüfungsverfahren um dieselbe Angelegenheit wie in dem Verfahren über die Prozesskostenhilfe handele und die weitere Tätigkeit des Anwalts auch keine neue Angelegenheit entsprechend § 15 Abs. 5 RVG darstelle. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 13.02.2015 Erinnerung mit der Begründung eingelegt, dass § 15 Abs. 5 RVG gerade für diesen Fall geschaffen worden sei. Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht hat sich der Auffassung der Urkundsbeamtin angeschlossen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15.03.2018 die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Verfahren über die PKH sei im Siebenten Titel des Zweiten Abschnitts des Ersten Buches der ZPO in den §§ 114 bis 127a geregelt und umfasse daher auch das PKH–Überprüfungsverfahren im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO a.F ... Damit komme ein weiterer Vergütungsanspruch nicht in Betracht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs. 5 RVG. Denn Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift sei vorliegend gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 RVG das gesamte PKH–Verfahren. Dies ende nicht mit der Bewilligung der PKH, sondern schließe das Überprüfungsverfahren mit ein.
Gegen den ihm am 03.04.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers, eingegangen beim Sozialgericht Kiel am 11.04.2018. Zur Begründung nehmen der Erinnerungsführer und der Kostenprüfungsbeamte jeweils Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die form– und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die beantragte Vergütungsfestsetzung abgelehnt, weil die Tätigkeit des Erinnerungsführers im PKH–Überprüfungsverfahren bereits durch die im Dezember 2012 bewilligte Vergütung abgegolten ist.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. § 16 Nr. 2 RVG bestimmt für Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, wenn der Rechtsanwalt, wie hier, auch im Hauptsacheverfahren mandatiert war. Zum Prozesskostenhilfeverfahren zählt auch das Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (Hartmann, Kostengesetze, § 16 RVG Rz. 4). Dass das PKH–Überprüfungsverfahren zum selben Rechtszug wie das Ausgangsverfahren gehört, hat der BGH ebenfalls entschieden (Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09 –).
Zutreffend hat das Sozialgericht auch einen Vergütungsanspruch aus § 15 Abs. 5 RVG verneint. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erhält ein Rechtsanwalt, der beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, nachdem er in der Angelegenheit bereits tätig geworden ist, nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt aber die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als 2 Kalenderjahren erledigt ist. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Zum einen fehlt es bereits an einer neuen, bzw. erweiterten Auftragserteilung durch die Klägerin des Hauptsacheverfahrens, da die Tätigkeit im Überprüfungsverfahren noch zum Ausgangsverfahren, wie ausgeführt, gehört. Eine nochmalige ausdrückliche Auftragserteilung ist offensichtlich auch nicht erfolgt, da der Erinnerungsführer, wie er dem Sozialgericht mit Schriftsatz vom 05.01.2017 mitgeteilt hat, keinen Kontakt mehr zur Klägerin hat. Zudem ist der frühere Auftrag auch nicht erledigt i.S.d. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, da zum Auftrag die Abwicklung des Abänderungs– und Überprüfungsverfahrens nach § 120 ZPO a.F. bzw. jetzt §§ 120a und 124 ZPO gehört. Dies entspricht der weit überwiegenden Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.2018 – 10 WF 973/18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2016 – 2 WF 237/16), der sich der Senat anschließt. Umfasst das PKH–Verfahren nämlich nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Bewilligung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a.F., fehlt es an der nach § 15 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz notwendigen Erledigung des früheren Auftrags, die nämlich keineswegs mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens eintritt, sondern erst mit Beendigung des 4 Jahre andauernden Überprüfungsverfahrens, so dass die Frist des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG frühestens mit Beendigung des Überprüfungsverfahrens beginnt. Auch der Zweck des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gebietet kein anderes Ergebnis. Dieser Zweck besteht nämlich darin, den erneuten Aufwand zu vergüten, der dem Rechtsanwalt bei einer vollständigen Wiedereinarbeitung in das Mandat nach einem langen Zeitraum entsteht (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG–Kommentar § 15 Rz. 125). Das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Überprüfungsverfahren erfordert aber keine vollständige Wiedereinarbeitung in das bereits abgeschlossene Mandat. Die Sach– und Rechtslage bzgl. des Verfahrens, für das hier Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht mehr zu prüfen. Vielmehr bezieht sich die anwaltliche Vertretung im Überprüfungsverfahren lediglich auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe, ohne dass der Rechtsanwalt sich in sämtliche Einzelheiten des Mandats neu einarbeiten muss (OLG Frankfurt a.a.O.).
Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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