L 3 AL 5/17

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 3 AL 87/14 (Sozialgericht Schleswig)
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 5/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die gemeinsame Verlagerung eines Wohnsitzes unterfällt nicht der Zuzugrechtsprechung des BSG.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit. Die im Jahr 1952 geborene verheiratete Klägerin war vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2014 als kaufmännische Angestellte bei der Firma Gebr. G GmbH & Co KG in H mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 19 Stunden wöchentlich in Teilzeit beschäftigt. Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 23. April 2014 zum 30. Juni 2014, meldete sich am 28. April 2014 arbeitssuchend und beantragte bei der Beklagten zum 1. Juli 2014 die Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte befragte die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu den Gründen ihrer Kündigung. Die Klägerin gab an, nachdem sie mit ihrem Ehemann 14 Jahre in einer gemieteten Doppelhaushälfte gewohnt habe, hätten die Eheleute am 1. Oktober 2013 eine Wohnraumkündigung erhalten. Nachdem die Eheleute über mehrere Monate nach einer vergleichbaren Unterkunft in H und Umgebung gesucht hätten und dies erfolglos geblieben sei, seien sie kurzfristig nach A verzogen, da es sich hierbei um eine vergleichbare und preislich günstige Unterkunft gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund sei sie leider gezwungen gewesen, ihre unbefristete Arbeitsstelle zum 30. Juni 2014 zu kündigen. Ohne Kündigung ihrer Wohnung hätte sie keine Veranlassung gehabt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung sei zwar möglich gewesen, dem habe jedoch der fehlende Wohnraum ab ca. Jahresmitte 2014 entgegengestanden.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juli 2014 bis 22. September 2014 fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe voraussehen müssen, durch ihre eigene Kündigung arbeitslos zu werden. Die Gründe für die Kündigung könnten jedoch bei Abwägung der Interessen der Klägerin mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit aus wichtigem Grund nicht abwenden. Ein wichtiger Grund liege nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar gewesen sei. Die Entscheidung stützte die Beklagte auf §§ 159 und 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III ab 1. Juli 2014 bis 22. März 2016 unter Berücksichtigung der zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Gegen den Bescheid vom 8. Juli 2014 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte am 15. Juli 2014 Widerspruch. Diesen begründete sie ergänzend später, aufgrund der Veränderung ihrer persönlichen Lebenssituation sei der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten auch unter Zuhilfenahme anwaltlichen Beistands alles versucht, um die Kündigung des Mietverhältnisses abzuwehren bzw. länger in der Doppelhaushälfte in H bleiben zu können. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund geschehen, dass die Klägerin ab dem 22. Januar 2015 die Möglichkeit gehabt habe, Altersrente ohne Abschlag zu beziehen. Auch vor dem Hintergrund des Art. 6 des Grundgesetzes könne weder erwartet werden, dass sie nach über 40 Ehejahren für den Arbeitsplatz in H eine Fernbeziehung anfange, noch dass sie das nach langer Suche perfekte Mietangebot in A wegen einiger weniger Monate verpasse oder am Ende gar in H ohne Heim oder notdürftig in einer Wohnung zwischeneinziehen müsse. Eine derart erhebliche Entfernung zu ihrem Ehemann habe die Klägerin zum Erhalt ihres Arbeitsplatzes auch wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einer Implantation eines künstlichen Hüftgelenks mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 nicht auf sich nehmen müssen. Die Klägerin und ihr Ehemann könnten es sich finanziell nicht leisten, für den Erhalt des Arbeitsplatzes zwei Wohnungen zu unterhalten. Schließlich habe sich die Klägerin rechtzeitig in H bei der Beklagten arbeitssuchend gemeldet und sich um eine andere Arbeit in der Nähe ihres neuen Wohnortes bemüht. Auch im Rahmen der Interessenabwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft mit denen der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie von dem hier dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld von insgesamt 720 Tagen sowieso höchstens 210 in Anspruch nehmen werde. Ein Ausschöpfen der Sperrzeit sei nicht gerechtfertigt und diese aufgrund der besonderen Härte mindestens zu reduzieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie vertieft ihre Auffassung aus dem Ausgangsbescheid und trug ergänzend vor, nach Abwägung der Interessen der Widerspruchsführerin mit den Interessen der Beitragszahler sei es zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Der Umzug an einen Ort, der außerhalb des Tagespendelbereichs zum alten Arbeitsplatz liege, sei ausschließlich aus privaten Gründen erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Umzug aus berufsbedingten Gründen des Ehegatten erforderlich gewesen sei. Zumutbare Anstrengungen, den Versicherungsfall zu vermeiden, seien nicht nachgewiesen. Ein frühzeitiger Vermittlungsauftrag vor Ausspruch der Kündigung sei der Arbeitsagentur nicht erteilt. Eigeninitiative Bewerbungen um einen Arbeitsplatz am neuen Wohnort seien nicht erfolgt. Die Widerspruchsführerin habe damit Anlass für den Eintritt der Sperrzeit gegeben. Ein Sachverhalt, der eine Verkürzung der Sperrzeit zulasse, liege nicht vor. Insbesondere bedeute die zwölfwöchige Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte. Dabei dürften persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Beginn und Ende der Sperrzeit seien zutreffend festgesetzt, während dieser Zeit ruhe ein Leistungsanspruch (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Hiergegen hat die Klägerin am 19. September 2014 Klage zum Sozialgericht Schleswig erhoben. Sie hat sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bezogen und ihre Auffassung weiter erläutert und vertieft. Die Wohnraumsuche sei bewusst erfolgt, da beide Kinder in Schleswig-Holstein bzw. Hamburg lebten, so dass später voraussichtlich kein weiterer Umzug nötig sei, wenn Pflegebedarf entstünde. Der Umzug sei auch nicht ausschließlich aus privaten bzw. autonomen Gründen erfolgt. Die Gründe hätten weder in der Sphäre der Klägerin noch der ihres Ehemannes gelegen. Irrelevant für die Sachentscheidung der Behörde sei, warum der Ehemann verzogen sei. Es dürfe an der Stelle kein Nachteil zulasten der Klägerin daraus abgeleitet werden, dass ihr Ehemann bereits im Altersruhestand sei und typisch berufsbedingte Gründe nicht mehr vorweisen könne. Mit Blick auf krankheitsbedingten und oder altersbedingten Pflegebedarf sei das zur Familie Ziehen jedenfalls ein anzuerkennender Umzugsgrund. Der Ehemann der Klägerin habe bereits in das Haus in A einziehen müssen, da sie es ab dem 1. Juli 2014 oder gar nicht hätten mieten können. Es bestehe damit kein Unterschied zur sogenannten Zuzug-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ganz im Gegenteil: Werde der wichtige Grund bereits bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft anerkannt, sei er bei einer Ehe erst Recht anzuerkennen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Art. 6 Grundgesetz. Letztlich fehle es auch für die Zeit ab 1. Juli 2014 an einer Wohnung in zumutbarer Nähe der ehemaligen Arbeitsstätte. Hier sei die Solidargemeinschaft nicht über Gebühr strapaziert, da die Klägerin weder ein besonders hohes noch ein volles Gehalt beanspruche und auch nicht die gesamte Zeit, für die sie eine Anwartschaft aufgrund langjähriger Einzahlung habe, geltend gemacht werde. Ihre Obliegenheiten, den Versicherungsfall bestmöglich zu vermeiden, habe sie gleichsam erfüllt. Die Beklagte habe in Neumünster keinerlei Vermittlungsbemühungen unternommen, sondern im Gegenteil der Klägerin deren Aussichtslosigkeit vorgehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

den Sperrzeitbescheid vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Oktober 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 8. Juli 2014 für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 11. August 2014 weiteres Arbeitslosengeld zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 hat die Beklagte die Sperrzeit auf sechs Wochen im Rahmen einer Härtefallentscheidung verkürzt. Besonders gewürdigt werde das Bemühen um die Hinausziehung eines Kündigungstermins. Das Alter und der bald mögliche Übergang in Altersrente seien aber nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe ihre Eigenbemühungen auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit beschränkt. Darüber hinaus sei die Arbeit zum 30. Juni 2014 gekündigt worden, obwohl nach dem Schreiben des Vermieters die Kündigung zum 31. Juli 2014 erklärt worden sei. Die Kündigung habe nicht zum 30. Juni 2014 erfolgen müssen. Die Verkürzung hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 umgesetzt, in dem Arbeitslosengeld ab 12. August 2014 bewilligt worden sei. Im Übrigen hat die Beklagte die angefochtene Entscheidung verteidigt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. November 2016 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich versicherungswidrig verhalten, indem sie ihr Beschäftigungsverhältnis in H bei der Firma Gebr. G GmbH & Co. KG gekündigt habe, um nach Schleswig-Holstein zu ziehen, ohne eine Anschlussbeschäftigung in Aussicht zu haben. Einen wichtigen Grund hierfür habe sie nicht gehabt. Eine Sperrzeit sei nur dann zulässig, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Belangen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden könne. Hierbei erscheine es menschlich nachvollziehbar, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann nach Schleswig-Holstein gezogen und sich dort niedergelassen habe, um näher bei den bereits erwachsenen Kindern zu sein. Diese nachvollziehbaren Motive begründeten aber keinen wichtigen Grund und müssten bei einer Interessenabwägung zwischen den Belangen der Versichertengemeinschaft und den Belangen des Arbeitslosen zurücktreten. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, in H bis zum Beginn der Altersrente zu bleiben. Auch wenn sie und ihr Ehemann kein Haus bzw. keine Doppelhaushälfte zur Miete in H und Umgebung gefunden hätten, so wäre es möglich gewesen, nach Mietwohnungen zu suchen und solche vorübergehend zu beziehen. Ein vorübergehender Umzug sei hinzunehmen, um Beschäftigungslosigkeit zu vermeiden. Die subjektive Betrachtungsweise zum perfekten Haus in A rechtfertige nicht die Annahme, dass der Klägerin die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in H nicht zuzumuten gewesen sei. Es fehle an einem zwingenden Grund, der einen Umzug nach Schleswig-Holstein rechtfertige. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Zuzug-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Klägerin sei nicht zu ihrem Ehemann gezogen und habe deswegen ihren Arbeitsplatz aufgegeben. Vielmehr habe das Ehepaar zusammen entschieden umzuziehen, ohne dass es hierfür seitens des Ehemannes einen zwingenden Grund gegeben habe. Die gemeinsame Verlagerung des Lebensmittelpunktes habe nur des Hauses wegen stattgefunden. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht wiederhergestellt werden müssen, sondern hätte auch in H unter Beibehaltung des Arbeitsplatzes aufrechterhalten werden können. Den persönlichen Motiven der Klägerin habe die Beklagte durch die Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen hinreichend Rechnung getragen.

Das Urteil ist der Bevollmächtigten der Klägerin am 26. Januar 2017 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 2017 zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung.

Sie trägt vor, materielles Recht sei nicht richtig angewandt worden. Die Klägerin habe sich nicht ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten. Motor der Umzugsunternehmung sei nicht primär die wohnliche Nähe zu den Kindern gewesen, sondern der zwingend erforderliche Auszug aus dem Haus in H aus Gründen außerhalb der Einflusssphäre der Klägerin. Sie sei ab Umzug auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung insgesamt maximal sieben Monate angewiesen und damit weniger als auf ein Drittel ihres dem Grunde nach bestehenden Anspruchs. Ferner hätte sie eine vorübergehende adäquate Bleibe in H finden müssen. Dies sei als unwahrscheinlich gewesen. Der Aufwand hierfür, zwei Umzüge, Kautionsverträge, Kündigung und die Kosten allein des zweiten Umzugs sowie wohlmöglich Einlagerungskosten für zeitweise nicht unterzubringendes Mobiliar hätten außer Verhältnis gestanden zum Gehalt der Klägerin, zum begehrten Arbeitslosengeld und der Belastung für die Versichertengemeinschaft. Zudem hätte das Haus in A dann nicht mehr zur Anmietung zur Verfügung gestanden. Dass allein eine Beschäftigungsaufnahme einen zwingenden Grund für den Umzug darstelle, stelle eine Altersdiskriminierung in Bezug auf ihren Ehemann dar. Die Eigenbemühungen der Klägerin seien nur deswegen beschränkt gewesen, da die Aussagen der Mitarbeiterin der Beklagten sinngemäß gelautet hätten, sie brauche sich bezüglich des Arbeitslosengeldes bis zur Rente nicht zu sorgen. Bemühungen um einen Arbeitsplatz könne sie sich mangels Erfolgsaussichten sparen. Sie sei regelrecht ausgebremst worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2016, den Sperrzeitbescheid vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und den Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Oktober 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 11. August 2014 weiteres Arbeitslosengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.

Die Vorberichterstatterin hat mit Verfügung vom 9. März 2017 um Mitteilung gebeten, wann der Mietvertrag für die in A angemietete Immobilie unterzeichnet worden und ab wann der Ehemann der Klägerin in Altersrente getreten sei. Die Klägerin hat hierzu mitgeteilt, der Mietvertrag für das Haus in A sei am 11. April 2014 unterzeichnet worden. Der Ehemann der Klägerin sei seit 1. August 2016 in Pension, habe davor Altersteilzeit wahrgenommen und sich dort seit 16. April 2013 in der Freistellungsphase befunden.

Hinsichtlich der weiteren Details wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und ist zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Die Minderung des Arbeitslosengeld I - Anspruchs aufgrund der Sperrzeit von noch 6 Wochen übersteigt den Betrag von 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) bei einem in täglichen Leistungssatz von 20,92 Euro mit insgesamt 878,64 Euro. Die Berufung ist fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben.

Die Berufung ist aber unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Bescheide sind in einem ordnungsgemäßen Verfahren und damit formell rechtmäßig zustande gekommen. Hat die Bundesagentur für Arbeit über das Vorliegen von Ruhenszeiträumen entschieden und korrespondiert dies – wie hier- mit Verfügungen anderer Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld, stellen diese Bescheide eine rechtliche Einheit dar (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a/7 AL 48/04 R –, Leitsatz 5 [juris]; BSG, Urteil vom BSG vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 87/94 mwN (st.Rspr.)). Die Bescheide vom 8. Juli, 9. Juli sowie der Widerspruchsbescheid vom 25. August sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und schriftlich ergangen, § 33 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. SGB X. Sie sind mit einer Begründung versehen, die die wesentlichen Gründe im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X schriftlich mitgeteilt hat.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin hat im noch streitigen Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 11. August 2014 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Ihr Anspruch ruhte in diesem Zeitraum aufgrund der Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III waren erfüllt. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn die Arbeitnehmerin sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (Satz 1). Durch ihre Eigenkündigung vom 23. April 2014 führte die Klägerin ihre Arbeitslosigkeit zum 30. Juni 2014 herbei, ohne einen Anschlussarbeitsplatz in A zu haben. Sie hat damit ihre Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt; hatte keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies. Dies ist versicherungswidriges Verhalten. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis - wie hier - löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 SGB III) und beträgt bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 S. 1 SGB III). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Das Verhalten der Klägerin war nicht durch einen wichtigen Grund getragen. Sie hat leistungsschädlich ihr Arbeitsverhältnis aufgegeben, um gemeinsam mit ihrem Ehemann ihren Lebensmittelpunkt nach A zu verlagern. Der Begriff des wichtigen Grundes in § 159 SGB III ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung und sind ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift unter Beachtung seiner systematischen Einordnung im gesamten Gesetzeswerk inhaltlich auszufüllen. Der Sinn und Zweck der Sperrzeit dient nach der diesen Begriff konkretisierenden Rechtsprechung des BSG dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 30. Mai 1978 – RAr 32/77, SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSG Urteil vom 17. Februar 1982 – 7 RAr 90/79 -, SozR 119 Nr. 14). Nicht versichert ist hingegen der Schutz vor Wohnungslosigkeit und damit des Umstandes, den die Klägerin zum Anlass genommen hat, ihr Beschäftigungsverhältnis zu kündigen. Bei der Vielfalt von Lebens- und Arbeitsbedingungen ist der "wichtige Grund" eine Möglichkeit, Einzelfallgerechtigkeit herstellen zu können, um den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung tragen zu können (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. April 1990 – 1 BvR 1186/89; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Dezember 2017 – L 7 AL 36/16 –, Rn. 17, juris). Geboten ist eine Risiko- und Güterabwägung zwischen den Interessen der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung objektiv nicht gerechtfertigter Inanspruchnahmen mit dem Interesse des Versicherten am Erhalt der Lohnersatzleistung unmittelbar nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Umstände aus persönlichen Bedürfnissen und Wünschen sind dabei in der Regel nicht als wichtiger Grund für versicherungswidriges Verhalten anzuerkennen (Scholz, in Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/ Coseriu (Hrsg.), SGB III, 6. Auflage § 159 Rn. 114). Ein Ortwechsel aus persönlichen Gründen kann sich nur ausnahmsweise auf einen wichtigen Grund stützen (Scholz, in Mutschler/ Schmidt-De Caluwe/ Coseriu (Hrsg.), SGB III 6. Auflage § 159 Rn. 155). Regelmäßig ist es nicht zu billigen, wenn Arbeitnehmer nur die eigenen Veränderungswünsche berücksichtigen und ohne konkret drohende Kündigung das Beschäftigungsverhältnis auflösen, den Anspruch auf eigenes Erwerbseinkommen aufgeben und für die Sicherung des Lebensunterhalt Leistung der Versicherungsgemeinschaft fordern (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 01/19, § 159 SGB III, Rn. 175 mwN: Sächsisches LSG, Urteil vom 24. Januar 2003 - L 3 AL 112/11 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - L 9 AL 301/14 B -). Die Anerkennung eines wichtigen Grundes erfordert, dass sich die jeweiligen Umstände so auswirken, dass nach verständigem Abwägen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 01/19, § 159 SGB III, Rn. 183 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 1/86 wohl Rn. 25 juris))

Das Interesse an der Vermeidung einer objektiv nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung überwiegt das Interesse der Klägerin am Erhalt der Lohnersatzleistung unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls. Beherrschendes Moment für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses war im vorliegenden Fall die Möglichkeit, das aus Sicht der Klägerin perfekte Haus in A anzumieten. Hiervon ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und aufgrund der Würdigung der zeitlichen Geschehnisabläufe überzeugt. Die Klägerin hatte im Mietrechtsstreit zuletzt vertreten lassen, auf jeden Fall eine Mietzeit in H bis 30. November 2014 zu haben (Schriftsatz vom 30. Oktober 2013), nachdem die Vermieterseite von der Kündigung zum 30. Juni 2014 auf die Kündigung zum 31. Juli 2014 ausgewichen ist (Schriftsatz der Vermieter vom 24. Oktober 2013). Nur kurz nach der Anmietung des Hauses in A am 11. April 2014 erfolgte die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses am 23. April 2014 zum 30. Juni 2014, obwohl nach der vorgelegten mietvertraglichen Korrespondenz zum 30. Juni 2014 keine Unterkunftslosigkeit in H drohte. Insoweit musste die Klägerin, insoweit entgegen ihrem Vortrag, ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Wohnungslosigkeit jedenfalls nicht zum 30. Juni 2014 kündigen. Zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2014 wären weder die Klägerin noch ihr Ehemann wohnungslos gewesen, hätten die Eheleute an ihren mietvertraglichen Verlängerungsbemühungen festgehalten. Der wichtige Grund muss aber zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 01/19, § 159 SGB III, Rn. 183). Bezeichnend ist die Ausführung, das Haus in A sei nur zum 1. Juli 2014 oder nicht anzumieten gewesen. Dies belegt das beherrschende persönliche Interesse der Klägerin an der Anmietung des Objekts, woraus auch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin und ihres Ehemanns an der Vermeidung wohnraumbedingter Zusatzkosten erkennbar wird. Dieses persönliche und wirtschaftliche Interesse der Klägerin ist aber kein wichtiger Grund, der zulasten der Versichertengemeinschaft den sofortigen Bezug von Arbeitslosengeld gerechtfertigt erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund ist auch aus der familiären Situation nicht überzeugend zu begründen. Soweit die Klägerin die familiäre Anbindung an ihre Kinder und die mögliche Entlastung durch eine ggf. vorhandene Hilfe bei Pflegebedürftigkeit herangezogen hat, mag dies eine sekundäre Folgeerwägung gewesen sein. Der Senat hält dies nicht für den ausschlaggebenden Grund, warum zum 1. Juli 2014 der Wegzug nach A dringend erforderlich war. Nach dem Eindruck des Senats aus der mündlichen Verhandlung waren bei der Klägerin und ihrem sie begleitenden Ehemann keine ins Auge tretenden Mobilitätsbeeinträchtigungen zu erkennen. Auch sonstige Aspekte, aufgrund derer eine Pflegebedürftigkeit bestand oder unmittelbar bevorstand, waren nicht zu erkennen. Sie sind auch nicht behauptet worden. Es handelt sich um eine Vorsichtsüberlegung, deren tatsächlicher Eintritt völlig unabsehbar ist. Der Umzug nach A lässt damit keinen konkreten Zusammenhang zu einer Pflegebedürftigkeit zu erkennen. Eine konkrete Unterstützung durch die Kinder der Klägerin, die in Schleswig-Holstein und Hamburg wohnen sollen oder eine wesentliche pflegerische Erleichterung aufgrund einer besonderen wohnlichen Nähe, die eine derartige Pflegebedürftigkeit erleichtert wahrnehmbar machte, ist nicht zu erkennen.

Die gemeinsame Verlagerung eines Wohnsitzes unterfällt nicht der Zuzug-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zu dieser: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, B 11a/7a AL 52/06 R, BSG, Urteil vom 27. Mai 2003, B 7 AL 4/02 R; BSG, Urteil vom 20. April 1977 – 7 RAr 112/75). Im vorliegenden Fall erfolgte die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aus wirtschaftlichen Eigeninteressen der Versicherten, nämlich der Erwägung, Doppel- oder Zwischenumzüge, Doppelmieten und ggf. Einlagerungskosten zu ersparen. Die Realisierung wirtschaftlich vorteilhafter Gestaltungslösungen ist grundsätzlich kein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der in Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft einen nahtlosen Erhalt der Lohnersatzleistung unmittelbar nach Eintritt der Arbeitslosigkeit rechtfertigt. Ganz im Gegenteil: Der Schutz der Versichertengemeinschaft vor einer Manipulation des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit ist gerade in den Fallgestaltungen geboten, in denen ein hoher wirtschaftlicher Anreiz für gestaltende Eingriffe in das versicherte Risiko der Arbeitslosigkeit besteht. Denn im übrigen würde diese Zielsetzung, Manipulationen zu vermeiden (vgl. BSG Urteil vom 30. Mai 1978 – RAr 32/77, BSG Urteil vom 17. Februar 1982 – 7 RAr 90/79) leerlaufen: Wenn die Wahrung finanzieller Interessen des Versicherten einen wichtigen Grund darstellt, der einer Sperrzeit entgegensteht, würde die Risikoversicherung zur "Vollkaskoversicherung". Ein derartiger Versicherungsschutz besteht in der Arbeitslosenversicherung aber nicht. Die Klägerin kann deshalb nicht mit Erfolg auf ihren Arbeitslosengeldanspruch von 720 Tagen verweisen, den sie nur für maximal 210 Tage realisiere und damit nur sparsam und nicht vollends ausgeschöpft habe. Es handelt sich nicht um eine Garantieleistung, die abgefordert werden kann, wie sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 159 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit dem dort genannten Beispielen versicherungswidrigen Verhaltens ergibt. Soweit die Beklagte mit ihrer Entscheidung vom 14. Oktober 2014 eine Verkürzung der Sperrzeit vorgenommen hat, ist sie der Klägerin weit entgegengekommen, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat. Zwar hat sich die Klägerin um eine Hinauszögerung des Kündigungstermins und die Verlängerung ihres Wohnmietverhältnisses in H bemüht. Ein Beweis am Interesse den Arbeitsplatz in H beizubehalten ist daraus – wie die Beklagte wohlwollend in Anwendung des § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b) SGB III geschlossen hat - jedoch nicht zu ersehen. Die Verlängerung des Aufenthalts in dem bewohnten Haus, die eine weitere Tätigkeit der Klägerin ohne weiteres möglichgemacht hätte, ist nach dem Abschluss des Mietvertrags für das Haus in A nicht ins Werk gesetzt worden. Denn nachdem die Kündigung des Wohnraumverhältnisses um einen Monat auf den 31. Juli 2014 verlängert und mit dem mieterseitigen Schreiben auf den 30. November 2014 hinaus geltend gemacht worden ist, kündigte die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis zum 30. Juni 2014, einem deutlich früheren Termin, und zog zum Juli 2014 nach A um. Dass sich der Umzug nach A in Anbetracht des nahe bevorstehenden Ruhestandes der Klägerin neben dem Ruhestand ihres Ehegatten als wirtschaftlich vorteilhaft dargestellt haben mag, weil die Kosten eines zusätzlichen Umzugs vermieden werden konnten, mag angehen. Die Erwägung der Klägerin, im Verhältnis zu dem erzielten Entgelt aus ihrer Teilzeitbeschäftigung hätte der Aufwand eines weiteren Umzugs außer Verhältnis gestanden, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Diese Erwägungen spiegeln aber lediglich Kosten-Nutzen Betrachtungen zwischen der Beibehaltung der Arbeitsstelle und einem Zwischenumzug in H im Vergleich zum sofortigem Umzug nach A und dem Entfallen von Zwischenumzugskosten wider, die das Interesse an der Vermeidung einer versicherungswidrigen Leistungsinanspruchnahme nicht einstellen.

Dass tatsächlich kein Wohnraum in H anmietbar gewesen ist, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es hätte einen wichtigen Grund darstellen können, wenn die Klägerin unverschuldet wohnungslos geworden wäre und objektiv kein Wohnraum in zumutbarer Pendelzeit anmietbar gewesen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1977 – 7 RAr 112/75 –, BSGE 43, 269-274, SozR 4100 § 119 Nr 2), wobei nach § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III von einer angemessenen Pendelzeit noch bei einer Fahrzeit von 2 Stunden auszugehen ist. Dies schließt einen zumutbaren Pendelraum aus Ha (532.163 Einwohner, Fahrzeit Kfz: 33 min / Bahn: 30min); W (124.045 Einwohner, Fahrzeit Kfz: 57min/Bahn (39/48min); P , (49.188 Einwohner, Fahrzeit Kfz: 34 min/ Bahn 59min) und B (251.364 Einwohner, Fahrzeit Kfz: 43min/ Bahn: 27min) ein. Dass in H (101.667 Einwohner) sowie in dem zumutbaren Pendelbereich der genannten niedersächsischen Städte mit einer Gesamtbevölkerung von über einer Millionen Einwohnern für die Klägerin und ihren Ehemann, einen 2-Personenhaushalt, im Zeitraum 1. Oktober 2013 bis Februar 2015, dem Eintritt in den Altersruhestand der Klägerin, objektiv kein Wohnraum anmietbar gewesen ist, ist nicht von der Klägerin belegt und zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihr mündlich mitgeteilt, sie brauche sich keine Sorgen zu machen und werde keine Probleme bekommen, war die Erwartung eines nahtlosen Bezuges von Arbeitslosengeld ab 1. Juli 2014 in die Kosten-Ertrags-Betrachtung der Klägerin aufgenommen. Hieraus ist aber kein Anspruch abzuleiten, wenn- wie hier- ein wichtiger Grund tatsächlich nicht zu belegen ist. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Hinblick auf die genannte Auskunft war nicht erweislich. Die Klägerin gab an, keine schriftliche Zusage erhalten zu haben. Anhaltspunkte für eine derartige Zusage bestehen im Übrigen nicht.

Der Senat teilt im Übrigen nach eigener Überprüfung die Begründung des Sozialgerichts, sieht insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung als unbegründet zurück.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

Gründe, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen.
Rechtskraft
Aus
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