L 3 AS 109/18

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 1 AS 555/16 (SG Schleswig)
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 109/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. August 2018 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Fortsetzung seines Verfahrens S 1 AS 585/15 und Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011.

Mit seiner am 31. Dezember 2015 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage (S 1 AS 585/15), der er ein Mitwirkungsschreiben des Beklagten vom 4. Dezember 2015 sowie sein Antwortschreiben vom 4. Dezember 2015 beifügt hat, hat der Kläger ausgeführt, dass sich der Beklagte auf dubiose Vorwürfe beziehe und Erklärungen bzw. Unterlagen anfordere, für die es keine seriösen Unterlagen gebe, die er vorlegen könne. Er fordere den Beklagten auf, mit sofortiger Wirkung Leistungen nach dem SGB II zu erbringen. Mit dem genannten Schreiben vom 4. Dezember 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, zu seinem Antrag für den Leistungszeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 weitere Erklärungen und Unterlagen einzureichen, um die Hilfebedürftigkeit für den genannten Zeitraum prüfen zu können. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, dass er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden um eine Fristverlängerung bitte; zudem könne er die Anforderung von Unterlagen teilweise nicht nachvollziehen.

Das Sozialgericht hat den Kläger mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. Januar 2015 und 11. Januar 2015 gebeten klarzustellen, ob das Verfahren als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten solle. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 hat das Gericht dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr als reguläres Klageverfahren durchgeführt werde.

Der Beklagte hat in dem Verfahren S 1 AS 585/15 mitgeteilt, dass für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 ein bestandskräftiger Versagungsbescheid am 14. Dezember 2015 erlassen worden sei.

Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2016 aufgefordert mitzuteilen, gegen welchen Bescheid/Widerspruchsbescheid des Beklagten sich seine Klage wende und für welchen Zeitraum (höhere) Leistungen begehrt werden würden. Mit weiterem gerichtlichen Schreiben vom 6. Mai 2016 hat das Gericht den Kläger – nachdem er das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 25 AS 3/16 ER für erledigt erklärt hatte – aufgefordert mitzuteilen, ob sich das hiesige Verfahren erledigt habe; andernfalls werde um die Zusendung einer Klagebegründung gebeten. Das Sozialgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2016 an die Erledigung dieser Verfügung erinnert. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2016 hat die Vorsitzende den Kläger zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Sie hat den Kläger um Angabe gebeten, gegen welchen Bescheid sich die Klage richte, ob gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben worden sei und für welchen Zeitraum mit dieser Klage Leistungen nach dem SGB II begehrt werden. Zudem hat sie um Übersendung des Bescheides/Wider-spruchsbescheides gebeten. Das Schreiben hat unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Hinweis enthalten, dass das Verfahren als zurückgenommen gelte, wenn er es trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Das Gericht hat den Kläger konkret zum Betreiben des Verfahrens sowie zur Übersendung der benannten Auskünfte binnen der 3-Monatsfrist aufgefordert. Diese Verfügung hat die Vorsitzende mit vollem Namen unterzeichnet. Das Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 12. Juli 2016 persönlich übergeben.

Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 4. August 2016 reagiert und u.a. mitgeteilt, dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, zu reagieren. Er halte an seiner erneuten Klage jedoch fest und bitte um Fristverlängerung von 2 Wochen, um eine Klagebegründung zu formulieren und entsprechende Anlagen zusammenzustellen. Weitere Schreiben des Klägers zu diesem Verfahren gingen bei dem Sozialgericht nicht ein. Das Sozialgericht hat daraufhin das Verfahren am 14. November 2016 wegen § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgetragen und die Beteiligten informiert, dass die Klage wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gelte.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 hat der Kläger sinngemäß die Fortsetzung des Verfahrens beantragt, die das Sozialgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen S 1 AS 555/16 in das Prozessregister eingetragen hat. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass er seit dem 1. April 2016 Altersrente beziehe und sich in den Monaten davor mit Entscheidungen vieler Behörden habe auseinandersetzen müssen, er zudem ehrenamtlich tätig sei und sich auch um gesundheitlich eingeschränkte Nachbarn gekümmert habe. Vor diesem Hintergrund beantrage er die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Er begehre die Nachzahlung ihm vorsätzlich und rechtswidrig vorenthaltener Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von 2008 bis 2011. Der erneuten Versagung der Leistungen nach dem SGB II seien seitens des Beklagten wiederholt Nachfragen zu seinen Kontoeingängen vorausgegangen. Seine Ausführungen hierzu seien von dem Beklagten nicht akzeptiert worden. Durch die Versagung seien ihm nicht nur die Leistungen nach dem SGB II vorenthalten worden, sondern aufgrund der fehlenden Beiträge zur Rentenversicherung erfülle er nicht die 9/10 Regelung und erhalte nur eine sehr geringe Rente. Auch habe die Versagung dazu geführt, dass Krankenversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden seien, er Mietschulden in Höhe von 8.055,11 EUR habe und auch die GEZ-Beiträge nicht übernommen worden seien.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

das Verfahren S 1 AS 585/15 fortzuführen und ihm für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass weder die ehrenamtliche Tätigkeit noch die angeführten Streitverfahren mit der Deutschen Rentenversicherung für eine Fortsetzung des Verfahrens angeführt werden könnten, da der Kläger das Verfahren dennoch hätte betreiben können. Im Übrigen habe der Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 ungekürzte Leistungen nach dem SGB II erhalten. Seit dem 1. April 2016 beziehe er aufstockend Leistungen nach dem SGB XII.

Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Vorgehen hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die fortzuführende Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Die Betreibensaufforderung, die dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden sei, genüge formellen Anforderungen, insbesondere sei sie von der Vorsitzenden mit vollständigem Namen unterzeichnet worden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahmefiktion lägen hingegen nicht vor, so dass in der Sache zu entscheiden sei. Die Klage sei jedoch bereits unzulässig. Dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Januar 2017 und den sodann im Verfahren eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 begehrt. Dieses Begehren könne der Kläger nur mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagte gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG verfolgen. Zwar habe der Beklagte einen Ablehnungsbescheid nicht erlassen, sondern allein einen bestandskräftigen Versagungsbescheid vom 14. Dezember 2015 wegen fehlender Mitwirkung. Es bleibt dem Kläger jedoch unbenommen, die Mitwirkungshandlung vorzunehmen mit der Folge, dass der Beklagte dann eine Entscheidung nach § 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu treffen habe.

Gegen den dem Kläger am 30. August 2018 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 2. Oktober 2018 (Dienstag) bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangene Berufung vom "12. Januar 2018", mit der er gleichzeitig die Wiedereinsetzung beantragt. Er habe wegen fehlender finanzieller Mittel nur wenige Möglichkeiten, sich Rechtsberatung durch persönliche Gespräche einzuholen. Rechtsanwalt aus S habe ihm mit Schreiben vom 17. September 2018, bei ihm eingegangen am 19. September 2018, mitgeteilt, keine Kapazitäten zu haben. Seine Bemühungen um anderweitige anwaltliche Vertretung mit Hilfe der Rechtsanwaltskammer seien ohne Erfolg geblieben. Angesichts seiner vielfältigen Arbeiten habe er den Fristablauf übersehen und bitte nunmehr um Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Das Sozialgericht hat das Schreiben zuständigkeitshalber an das Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht weitergeleitet.

Ergänzend trägt der Kläger vor: Sein Laptop mit wichtigen Unterlagen – auch in dieser Sache – sei anlässlich eines Hacker-Angriffs beschädigt worden und die Datenwiederbeschaffung verlaufe nur schleppend. Im Übrigen habe das Sozialgericht Schleswig bereits mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 festgestellt, dass die Vorenthaltung von Leistungen seitens des Beklagten rechtswidrig sei; gleichwohl verweigere das Sozialzentrum K mit Schreiben vom 9. Februar 2009 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Hinweis darauf, dass das Klageverfahren abgewartet werden müsse. Ergänzend reicht der Kläger weitere Unterlagen zur Akte, u.a. an das Sozialgericht Schleswig gerichtete Schriftsätze vom 12. Januar 2018 (S 1 AS 555/16) und 17. Januar 2017 (S 1 AS 555/16), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008 im Verfahren S 25 AS 1468/06 mit dem gerichtlichen Hinweis zum Verfahren S 25 AS 1385/08.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8. August 2018 aufzuheben, das Verfahren S 1 AS 585/15 fortzuführen und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass der Gerichtsbescheid rechtskräftig geworden sei, da der Kläger es versäumt habe, rechtzeitig Berufung einzulegen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich, da der Kläger keine konkreten Gründe für das Fristversäumnis benannt habe.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren die Berufung nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Klagverfahrens S 1 AS 585/15 haben vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 9. Januar 2020 konnte die Berichterstatterin gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Einzelrichterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheiden.

Trotz des Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist der Kläger ordnungsgemäß von dem wunschgemäß auf 13. 00 Uhr umgelegten Termin mit Postzustellurkunde vom 18. Dezember 2019 benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist.

Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 6. August 2018 ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, da Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit stehen.

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wobei die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG).

Der Gerichtsbescheid vom 6. August 2018 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellurkunde am 30. August 2018 persönlich übergeben worden. Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung hat, da der 30. September 2018 auf einen Sonntag fiel, am 1. Oktober 2018 (vgl. § 151 Abs. 1 und 2, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz und Abs. 3 SGG) geendet, was zur Folge hat, dass die erst am Dienstag, dem 2. Oktober 2019 beim Sozialgericht per Fax eingegangene Berufung nicht mehr innerhalb der Berufungsfrist erhoben worden und daher als unzulässig zu verwerfen ist (§ 158 SGG).

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zu gewähren.

§ 67 SGG sieht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, sofern der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht worden sind, sowie innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden ist. Darüber hinaus darf seit dem Ende der versäumten Frist i.d.R. nicht bereits ein Jahr vergangen sein (vgl. § 67 Abs. 3 SGG).

Ein Fristversäumnis eines schuldfähigen (§ 276 Abs. 1 Satz 2, § 827 Satz 1, § 104 Nr. 2 BGB) Beteiligten erfolgt ohne Verschulden, wenn dies weder vorsätzlich noch fahrlässig geschieht. Vorsätzlich handelt, wer das Fristversäumnis zumindest billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die einem gewissenhaften Prozessführenden, der seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnimmt, nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zuzumuten ist und deshalb die Möglichkeit der Fristversäumnis entweder gar nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder nicht vermeidet (bewusste Fahrlässigkeit; vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 9. Oktober 2012 – B 5 R 196/12 B, Rn. 5, juris). Das Vergessen einer fristwahrenden Handlung begründet in der Regel Verschulden (Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 13. Februar 2003 – V ZR 422/02, Rn. 11).

Vorliegend ist weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsfrist ohne Verschulden des Klägers versäumt wurde. Denn der Kläger hat selbst eingeräumt, den Fristablauf übersehen zu haben. Zudem ist ihm aus vorangegangenen Verfahren vor dem erkennenden Senat (L 3 AS 11/09 und L 3 B 48/09 AS NZB) bekannt, dass ein Vertretungszwang für Verfahren am Landessozialgericht nicht besteht, er mithin nicht gehindert war, die Berufung fristwahrend selbst einzulegen. Der Umstand, dass er geeignete anwaltliche Unterstützung nicht gefunden haben will, stellt insoweit kein unvorhersehbares Ereignis und damit keinen Grund dar, der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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