L 8 U 11/17

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 30 U 109/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 8 U 11/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen einer aner-kannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankhei-tenverordnung - BKV - (Lärmschwerhörigkeit, im Folgenden: BK 2301) Anspruch auf eine Rente hat. Der 1951 geborene Kläger ist langjährig als Schweißer, Schlosser und Schleifer im Tankbaubereich beschäftigt. Seit etwa 1974 übt er Tätigkeiten mit Hand- und Vorhandhammer aus. Mit Bescheid vom 6. Juni 2001 erkannte die Beklagte das Vorliegen einer Lärm-schwerhörigkeit nach der BK Nr. 2301 an. Anlässlich einer Hörgeräteversorgung durch die Beklagte beantragte der Kläger eine Entschädigung mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Hörgeräteversorgung. Mit Schreiben vom 14. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Auswertung der Audiogramme vom 4. März 2013 sowie des Befundberichtes von Dr. P könne eine rentenberechtigende MdE nicht festgestellt werden. Hierauf nahm der Kläger am 10. September 2013 Bezug. Er nehme seit fast 40 Jahren eine hohe Lärmexposition hin. Seit mindestens 2002 seien zuneh-mende Schwierigkeiten im Hörbereich zu verzeichnen. Ein bei seinem HNO-Arzt Dr. A einzuholender Befundbericht werde ergeben, dass bei ihm eine rentenberechtigende Beeinträchtigung seines Hörvermögens bestehe. Die Beklagte zog Audiogrammauswertungen vom 17. Dezember 2012, 9. Juli 2013 und vom 6. Januar 2014 sowie weitere Befundberichte von Dr. A vom 12. November 2013 und von Dr. P vom 18. Dezember 2013 bei. Ferner holte sie einen Erhebungsbogen Individualprävention Lärm vom 10. Ja-nuar 2014 ein, mit dem dokumentiert wurde, der Kläger arbeite auf Montagebau-stellen und erhalte regelmäßig Gehörschutzstöpsel, die er nutze. Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Lärmschwerhörigkeit ab. Die Auswertung der Audiogramme, insbesondere des Audiogrammes vom 4. März 2013, habe die Feststellung einer sogenannten Schallleitungskomponente (Differenz von mehr als 10 db(A)) zwi-schen der Knochenleitung und der Luftleitung im Audiogramm), demnach einen Schaden im Außen- und/oder Mittelohr ergeben, weshalb der Schall auf dem Weg zum Innenohr nicht bzw. schlecht weitergeleitet werde. Da die Lärmschwer-hörigkeit nur das Innenohr schädige, sei die vorliegende Schallleitungskompo-nente nicht auf die berufsbedingte Lärmeinwirkung zurückzuführen, weshalb bei der Auswertung der Audiogramme die Knochenleitung und nicht die Luftleitung zugrunde gelegt worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 4. März 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, angesichts der jahrelangen Lärmexposition und der Schwierigkeiten im Hörbereich sei von einem rentenberechtigenden Umfang seiner Beeinträchtigungen auszugehen. Die Beklagte holte erneut einen Befundbericht bei Dr. A vom 26. März 2014 ein, der mit Hinweis auf die bestehende Meinungsdifferenz die Einholung ein Gutachten auf Hals-Nasen-Ohren-ärztlichem Fachgebiet empfahl. Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Facharzt für HNO und Allergologie Dr. L ein Gutachten. Mit schriftlichen Ausführungen vom 30. Juni 2014 kam Dr. L im Wesentlichen zu dem Ergebnis, das aktuelle Tonaudio-gramm vom 22. August 2014 zeige eine Schwerhörigkeit, die in erheblichem Ausmaß den Tieftonbereich beidseits betreffe. Weiter wies Dr. L darauf hin, der Verlauf des Tonaudiogramms sei nicht mit der Ableitung otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen. Zudem widerspreche die starke Verschlech-terung im Tonaudiogramm in nur zwanzig Monaten der Diagnose einer berufs-bedingten Lärmschwerhörigkeit. Es sei nicht möglich, Teile der Hörstörung der beruflichen Lärmbelastung zuzuordnen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei daher nicht festzustellen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Einschätzung von Dr. L als unbegründet zurück. Mit der am 16. Dezember 2014 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat seinen Vortrag vertieft und in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 ergänzend eingewandt, der ge-richtliche Sachverständige Dr. LA habe seiner Bewertung fehlerhafte Be-gutachtungswerte zugrunde gelegt. Denn ihm seien bei der Messung immer wie-der die Ohrstöpsel herausgefallen. Der Kläger hat beantragt, Dr. LA ergänzend anzuhören und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm die beantragte Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit zu gewähren und die Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 v.H. anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat Bezug genommen auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidun-gen sowie auf das gerichtlich eingeholte Gutachten von Dr. LA. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei dem Facharzt für HNO Dr. LA. Dieser ist mit schriftlichen Ausführungen im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, die mit Bescheid vom 6. Juni 2001 aner-kannte lärmbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unverändert vor. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgutachters Prof. Dr. H aus dem Jahr 2001 sei zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass eine lärmbedingte Inneno-hrschwer-hörigkeit mit Tinnitus nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich die schicksalsbedingte, an Taubheit gren-zende Innenohrschwerhörigkeit beidseits, nicht auf ein Unfallereignis aus dem Jahr 1994 (dem Kläger fiel eine Holzleiter auf den Kopf) zurückführen. Dies kön-ne gutachtlich weder geklärt werden noch sei ein entsprechender Verlauf der Audiogramme aktenkundig. Die berufsbedingte Innenohrschwerhörigkeit habe keine alltagsrelevante Funktionsbeeinträchtigung zur Folge. Die bei dem Kläger bestehende dominierende, schicksalshafte, demnach nicht berufsbedingte In-nenohrschwerhörigkeit beidseits grenze funktionell ohne Ausgleich durch Hör-geräte an Taubheit. Die schwerhörigkeitsbedingte MdE betrage 70 v.H., die be-rufsbedingte MdE betrage unter 10 v.H ... Eine weitere zeitliche Staffelung sei nicht erforderlich, weil die weitere Progredienz einer Lärmschwerhörigkeit durch das – von dem Kläger bestätigte - regelmäßige Tragen von Gehörschutz zuver-lässig verhindert werden könne. Ein unfallbedingter Innenohrschaden liege si-cher nicht vor. Mit Urteil vom 16. Januar 2017 hat das Sozialgericht Itzehoe die Klage abgewie-sen und zur Begründung ausgeführt, auf Grundlage der Sachverständigengut-achten von Dr. LA und Dr. L sei zur Überzeugung der Kammer die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen der Folgen der Berufskrankheit nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert. Nach dem überzeugenden fachärztlichen Gutach-ten von Dr. LA liege die anerkannte lärmbedingte Innenohrschwerhörig-keit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor, während die seitdem durch eine schicksalsbedingte Innenohrschwerhörigkeit mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit beidseits überlagert und auch nicht durch ein versi-chertes Unfallereignis verursacht worden sei. Der Sachverständige Dr. LA komme nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die berufsbedingte Lärmschwer-hörigkeit lediglich mit einer MdE von unter 10 v.H. zu bewerten sei. Das Fort-schreiten der Hörminderung sei im Übrigen bereits deshalb nicht der beruflichen Tätigkeit zuzuordnen, weil das regelmäßige Tragen von Gehörschutz ein Fort-schreiten der Lärmschwerhörigkeit verhindere, zumal der Kläger gegenüber allen Gutachtern mitgeteilt habe, dass er Gehörschutz in Anspruch nehme. Soweit der Kläger vortrage, die von dem Sachverständige Dr. LA erhobenen Werte seien nicht korrekt, weil ihm – dem Kläger – bei der Untersuchung immer wieder die Ohrstöpsel aus den Ohren gefallen seien und Anspruch darauf bestehe, den Sachverständigen Dr. LA ergänzend zu befragen, sei dieser Einwand nicht plausibel. Weiter nicht plausibel sei, dass der Kläger diesen Einwand erst in der mündlichen Verhandlung erhoben hat. Insbesondere sei nicht nachvollzieh-bar, weshalb er sich insoweit nicht bereits seinem Prozessbevollmächtigten ge-genüber geäußert habe. Die von dem Kläger behaupteten Messumstände seien Umstände, die der Kläger vom Untersuchungs-tag an gekannt haben müsse. Insbesondere habe es keiner "internen Auswertung" bedurft, um sie für ihn er-kennbar werden zu lassen, was wiederum mit dem behaupteten Grund der bean-tragten Fristverlängerung nicht in Einklang zu bringen sei. Hiergegen spreche bereits das Abwarten des Gutachtenergebnisses, ohne dass der Kläger sogleich auf die mögliche Fehlerkorrektur hingewirkt hätte. Im Übrigen spreche die grund-sätzlich mögliche Erhebung der – im Übrigen plausiblen – Messwerte gegen die Behauptung des Klägers, die Ohrstöpsel seien "immer wieder aus den Ohren ge-fallen." Einer weiteren Beweiserhebung habe es nicht bedurft. Die Kausalitätsbe-trachtung des Sachverständigen Dr. LA stütze sich maßgeblich auf die wertende Betrachtung der in den Vorgutachten erhobenen Audiogramme. Nach-dem Dr. L den starken Abfall des Hörvermögens gewürdigt habe, sei letztlich nicht entscheidend, ob dieser Wert in noch ausgeprägterer Form auch noch heute vorliege. Die Würdigung der schicksalsbedingten Hörverschlechte-rung stütze sich im Kern nicht auf den Messwert am Untersuchungstag, sondern auf die wertende Verlaufsbetrachtung, die aufgrund der schlüssigen Auswertung auch durch den letzten Messwert nicht in Frage gestellt werde. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26. Januar 2017 zuge-stellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2017 Berufung eingelegt. Zur Begrün-dung trägt er vor, er habe in Innenräumen des jeweiligen Tanks gearbeitet, wes-halb eine außerordentliche Lärmexposition bestanden habe. Zudem bekräftigt er erneut, ihm seien während der gutachtlichen Untersuchung bei dem Sachver-ständigen Dr. LA die Ohrstöpsel herausgefallen, weshalb die von ihm durchgeführten Messungen nicht korrekt gewesen sein könnten. Ergänzend legt der Kläger aktuelle Audiogramme aus Januar 2018 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 sowie des Bescheides der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm Rente aus Anlass seiner Berufskrankheit (BK Nr. 2301, Lärmschwerhörigkeit, der Anlage 1 zur BKV) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden Stellung-nahme des Sachverständigen Dr. LA. Dieser hat mit schriftlichen Ausfüh-rungen vom 9. Juli 2018 mitgeteilt, dass die von dem Kläger überreichten Audio-gramme von den Messwerten keine weitere Verschlechterung des Innenohrhör-vermögens gegenüber den Werten zeigten, die im Rahmen der bei ihm durchge-führten Begutachtung ermittelt worden seien. Dieser Umstand stütze in Überein-stimmung mit der Einschätzung der Vorgutachter die Theorie einer im Wesentli-chen nicht lärmbedingten, vielmehr schicksalshaften Schwerhörigkeit des Klä-gers. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Mess-wertgenauigkeit könnten nicht bestätigt werden. Es gäbe keine Hinweise auf re-levante Messfehler irgendwelcher Art. Hiergegen spräche bereits die Überein-stimmung mit der neu überreichten Tonaudiometrie vom 18. Januar 2018. Eine ergänzende Begutachtung sei daher nicht erforderlich. Anzumerken sei, dass der Kläger am 15. Dezember und am 22. Dezember 2016 jeweils mit der Bitte um Auskunft über das Gutachten noch einmal in seiner Praxis vorstellig gewesen sei. Er habe das Gutachten angezweifelt und zu Lasten der gesetzlichen Kran-kenversicherung eine Kontrollmessung verlangt. Er – der Sachverständige – ha-be dem Kläger daraufhin erklärt, dass dies im Rahmen einer schriftlich angeord-neten Begutachtung nicht möglich sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 155 Abs. 3, 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) einverstanden er-klärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-halt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklag-ten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichts-gesetz (SGG)) eingelegt worden sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statt-haft (§ 143, § 144 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2017 mit dem die als kombinierte Anfechtungs- und Leis-tungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. verfolgt hat, abgewiesen wurde. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündli-chen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rz. 34). Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 3. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG bestehenden Rechten. Der Kläger hat wegen der Lärmschwerhörigkeit keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, erstmals eine Rente wegen der Folgen seiner gemäß § 77 SGG bindend anerkannten BK 2301 zu erhalten. Anspruch auf eine Rente haben gemäß § 56 Abs. 1 S 1 Siebtes Buch Sozialge-setzbuch (SGB VII) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versiche-rungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigs-tens 20 v.H. gemindert ist. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente (§ 56 Abs. 3 S 1 SGB VII), bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Teilren-te in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 S 2 2. HS SGB VII). Berufskrankheiten stellen gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII neben Arbeitsunfällen Ver-sicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätig-keit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung sol-che Krankheiten als BK zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizi-nischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höhe-rem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für das Vorliegen des Tatbestandes der BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung und zwi-schen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Die Ver-richtung einer versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Ein-wirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper ge-führt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krank-heit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises erwiesen sein, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG, Urteil v. 2. April 2009, B 2 U 9/08 R, juris). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt jeweils das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit. Da-nach muss bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusam-menhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozi-algerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Las-ten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den an-spruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers. Mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2001 hat die Beklagte für die Beteiligten bindend das Vorliegen einer BK 2301 in Form einer Innenohrschwer-hörigkeit beidseits festgestellt. Zwar kann aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H aus dem Jahr 2001 zugunsten des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass bei ihm eine berufs-bedingte Lärmschwerhörigkeit mit einer lärmbedingten MdE von unter 10 v.H. bestanden hat. Die heute bestehende massive Schädigung seines Innenohrhör-vermögens ist aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge der berufs-bedingten Lärmeinwirkung, sondern vielmehr als schicksalsbedingt anzusehen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. LA hat sich auf die gutachtlichen Feststellungen von Dr. L gestützt, der mit im Verwaltungsverfahren er-stellten Gutachten überzeugend darauf hingewiesen hat, dass bereits der Ver-lauf des Tonaudiogramms nicht mit der Ableitung der otoakustischer Emissionen in Einklang zu bringen ist und zudem die starke Verschlechterung im Tonaudio-gramm in nur zwanzig Monaten, zudem im Tieftonbereich, der Diagnose einer berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit widerspricht. Den zutreffenden Gründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils sowie der dort in Bezug genommenen Entscheidungen ist nichts hinzuzufügen, so dass nach § 153 Abs. 2 SGG hierauf Bezug genommen wird. Mit der Berufung trägt der Kläger nichts vor, was Anlass zu Zweifeln an der Rich-tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben könnte. Vielmehr hat die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. LA vom 9. Juli 2018 ergeben, dass die vom Kläger vorgelegten Audio-gramme vom 18. Januar 2018 keine weitere Verschlechterung des Innenohrhör-vermögens gegenüber den Werten ergeben haben, die im Rahmen der bei ihm durchgeführten Begutachtung ermittelt wurden. Dieser Umstand stützt die von Dr. LA in Übereinstimmung mit von den Vorgutachtern vertretene Ein-schätzung einer im Wesentlichen nicht lärmbedingten, sondern vielmehr schick-salshaften Schwerhörigkeit des Klägers. Darüber hinaus haben die vorgelegten neuen Audiogramme den mit der Beru-fung vorgetragenen wesentlichen Einwand vollständig entkräftet, im Rahmen der bei dem Sachverständigen Dr. LA durchgeführten Untersuchung seien ihm immer wieder die Ohrstöpsel aus den Ohren gefallen. Denn die dabei erho-benen Messwerte stimmen mit den neu – am 18. Januar 2018 - erhobenen Messwerten überein, was gegen Messungenauigkeiten und erst recht gegen den Vortrag des Klägers – herausgefallene Ohrstöpsel - spricht, weil dann erhebliche Messauffälligkeiten zu verzeichnen gewesen wären und nicht nur Messun-genauigkeiten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und folgt der Entschei-dung in der Hauptsache.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nach-träglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulas-sung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten wer-den.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevoll-mächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entschei-dung bezeichnen.

Postanschriften des Bundessozialgerichts: bei Brief und Postkarte 34114 Kassel

bei Eilbrief, Telegramm, Paket und Päckchen Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektro-nische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qua-lifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elekt-ronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richter-amt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behör-den oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss dargelegt werden, dass

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, so-weit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozial-gericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Ge-schäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorge-schriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten er-hältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufül-len, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann in das elektronische Gerichtspostfach des Bundessozialgerichts zu übermitteln.

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten ein-gelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnen-de Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

III. Ergänzende Hinweise

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weite-re Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

als Berichterstatterin Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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