S 12 KR 114/04 Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 114/04 Ko
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren hatte die Antragstellerin und dortige Beklagte die geltend gemachte Forderung anerkannt und sich zur Übernahme der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Gegenseite bereit erklärt. Sie erhoffte sich damit die Einsparung der durch einen evtl. Kostenbeschluss nach §§ 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 161 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesondert zu erhebenden Kosten. Gleichwohl erließ die Vorsitzende der 12. Kammer unter dem 04.07.2005 einen Beschluss, in dem sie der Beklagten die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten auferlegte und den Streitwert auf363,68 EUR festsetzte. Mit Kostenrechnung vom 20.07.2005 forderte nun die Kostenbeamtin des Gerichts von der Antragstellerin ausgehend von dem festgesetzten Streitwert neben einer Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auch eine solche für den Beschluss nach § 197a SGG, § 161 VwGO (Gebühr Nr. 4118 Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz - GKG - in der Fassung vom 15.12.1975; künftig: Nr. 4118 KV). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel und bittet, die für die Gebühr Nr. 4118 KV erhobene Gebühr in Höhe von 52,50 EUR niederzuschlagen.

Die Kostenbeamtin half dem Rechtsbehelf nicht ab und legte sie dem Kostenrichter zur Entscheidung vor.

II.

Das Gericht ist zur Entscheidung über die Erinnerung befugt (§ 5 GKG, § 8 GKG). Anzuwenden ist das Gerichtskostenrecht in der bis 30.06.2004 geltenden Fassung, weil der dem Kostenstreit zugrundeliegende Rechtsstreit vor Inkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.07.2004 anhängig geworden ist (§ 72 GKG in der Fassung des Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004).

Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet, weil die angegriffene Kostenrechnung nicht rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 GKG liegen nicht vor.

Die Kostenrechnung vom 20.07.2005 ist nicht rechtswidrig. Sie setzt lediglich die unanfechtbare Kostenentscheidung vom 04.07.2005 um. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung ist dabei nicht zu erkennen.

Die Antragstellerin kann sich mit ihrem Begehren auch nicht auf § 8 GKG berufen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn und soweit das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Regelung verstoßen hat und der Verstoß auch offen zu Tage tritt (Peter Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, § 8 GKG Anm. 8).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt in dem Beschluss der 12. Kammer vom 04.07.2005 kein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm. Es ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Gerichte die Kostenentscheidungen von Amts wegen treffen. Dies bedeutet, die Entscheidungen ergehen unabhängig davon, ob bzw. welche Anträge gestellt sind. So sieht auch die hier aufgrund der Verweisung aus § 197a SGG zur Anwendung gebrachte Vorschrift des § 161 VwGO zwingend eine gerichtliche Entscheidung, sei es durch Urteil, sei es durch Beschluss, über die Kosten vor. Anders ist die Formullierung der Vorschrift " ... hat ... zu entscheiden." nicht zu verstehen. Die Norm ist in ihrem Erklärungsgehalt eindeutig und zweifelsfrei. Der Beschluss vom 04.07.2005 war daher - im Übrigen schon wegen der Streitwertfestsetzung - gesetzlich zwingend zu erlassen. Wenn das Gesetz aber eine bestimmte Verfahrensweise zwingend vorschreibt und das Gericht dem folgt, kann von einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG nicht gesprochen werden. Für die begehrte Nichterhebung ist somit kein Raum.

Die Entscheidung ist endgültig (§§ 72 Nr. 1, 66 Abs. 2 GKG in der Fassung von Art. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 05.05.2004).
Rechtskraft
Aus
Saved