S 6 AS 1049/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1049/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 724/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2009 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2010 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Arbeitslosengeldes II in der Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 streitig (Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 57,86 EUR).

Die Klägerin erhält von der Beklagten laufend Arbeitslosengeld II. Bis 31.03.2009 gewährte die Beklagte ihr zudem einen monatlichen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,79 EUR.

Mit Fortzahlungsantrag vom 23.02.2009 beantragte die Klägerin die Weitergewährung dieses Mehrbedarfes für den Folgebewilligungszeitraum. Hierzu legte sie eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau G. vom 25.02.2009 vor. Danach leidet die Klägerin an einer Fructose-/Lactose-Intoleranz. Sie müsse sich daher in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 mit einer fructose-/laktosefreien Kost ernähren. Hierauf bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26.03.2009 für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 537,71 EUR (Regelleistung: 309,90 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 227,81 EUR). Einen Anspruch auf Gewährung des beantragten Mehrbedarfes lehnte die Beklagte dagegen ab. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 08.04.2009. Sie dürfe nur laktosefreie Lebensmittel zu sich nehmen. Diese seien aber teurer.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2010 zurück. Nach der eingeholten ärztlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit, Dr. E., vom 30.07.2010 benötige die Klägerin keine kostenaufwändige Ernährung. Eine genaue Kostform werde nämlich weder vom behandelnden Hausarzt noch vom behandelnden Gastroenterologen beschrieben.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Bevollmächtigte am 03.09.2010 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Zur Klagebegründung hat er vorgetragen, dass die Klägerin an einer Laktoseunverträg-lichkeit leide. Sie benötige daher laktosefreie Lebensmittel, die nach wie vor deutlich teurer und nicht überall erhältlich seien. Auch die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Stand 01.10.2008) sehen vor, dass bei Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme beziehungsweise Nährstoffverwertung einhergingen, ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestünde. Mit Schriftsatz vom 21.04.2011 hat der Bevollmächtigte weiter ausgeführt, dass sich der konkrete Mehrbedarf der Klägerin pro Monat auf 57,86 EUR belaufe. Die Berechnungen dieses Mehrbedarfs ergeben sich aus den von der Klägerin aufgestellten Kosten pro Monat für die von ihr benötigten laktosefreien Produkte. So esse sie täglich zum Frühstück 20 g Butter und 75 g Käse, zu Mittag 30 g Schlagsahne und zum Abendessen 100 g Frischkäse, 50 g saure Sahne und 250 g Milch. Sämtliche Produkte müssten aber laktosefrei sein. Des Weiteren werde auf einen ärztlichen Bericht der behandelnden Doktores N, D und H vom 29.09.2008 verwiesen. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2011 erwidert, dass die vom Bevollmächtigten eingereichten Unterlagen keinen Rückschluss darauf zuließen, dass die Klägerin einer medizinisch notwendigen kostenaufwändigen Ernährung bedürfe.

In der mündlichen Verhandlung beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin,

die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 26.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2010 zu verurteilen, der Klägerin einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 57,86 EUR zu bewilligen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die beigezogene Verwaltungsakte und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), insbesondere keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.

Unstreitig hat die Beklagte der Klägerin im genannten Zeitraum zu Recht Regelleistungen in Höhe von 309,90 EUR monatlich unter Berücksichtigung des anzurechnenden Erwerbseinkommens in Höhe von 6,10 EUR bewilligt sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 227,81 EUR. Der von der Klägerin weiter begehrte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung rechtfertigt sich dagegen nicht aus § 21 Abs. 5 SGB II, so dass dieser abzulehnen war.

Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Nicht streitig ist das vorliegende Krankheitsbild der Klägerin entsprechend der ärztlichen Bescheinigung der behandelnden Hausärztin Frau G. vom 25.02.2009. Unstreitig muss sich die Klägerin daher fructose- und laktosefrei ernähren. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin jedoch keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie diese ihr auferlegte Ernährungsweise nicht mit den im Regelsatz enthaltenen Leistungen bestreiten könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich nämlich bei der Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung um eine Einzelfallentscheidung. Hierbei geht nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die Nichterweislichkeit des behaupteten Mehrbedarfs zu Lasten der Klägerin. Im Rahmen der Amtsermittlung ist sodann das Sozialgericht nur zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet, wenn der Vortrag des Hilfebedürftigen dazu geeignet ist, anzunehmen, dass sein Einzelfall den beantragten Mehrbedarf rechtfertige. Vorliegend ist aber davon nicht auszugehen. So hat die Klägerin ihren medizinisch notwendigen Mehrbedarf mit Schriftsatz des Bevollmächtigen vom 21.04.2011 damit begründet, dass sie täglich auf laktosefreie Lebensmittel bezogen auf 20 g Butter, 75 g Käse, 30 g Schlagsahne, 100 g Frischkäse, 50 g saure Sahne und 250 g Milch angewiesen sei. Dass der Verzehr der genannten Lebensmittel in der von der Klägerin angegebenen Menge täglich medizinisch notwendig ist, ist nicht anzunehmen. So gehören weder Butter, Käse, Schlagsahne, Frischkäse noch saure Sahne und auch Milch notwendigerweise zu einer die Gesundheit erhaltenden Ernährung. Auf diese Lebensmittel kann ohne weiteres verzichtet werden (insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass die gesamte Bevölkerung Japans an einer Laktoseunverträglichkeit leidet und diese sich auch ohne die genannten Produkte bekanntermaßen gesundheitsförderlich ernährt, was dadurch belegt wird, dass Japan Spitzenreiter in der Lebenserwartung ist). Hinzu kommt, dass Butter durch die günstigere Margarine ersetzbar ist. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr die Gallenblase entfernt worden sei, so dass sie sich ohnehin fettarm ernähren müsse. Die von ihr genannten Produkte entsprechen jedoch nicht einer fettarmen Ernährung, so dass sie sinnvollerweise ohnehin wegzulassen sind. Insgesamt liegen damit keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin sich nicht gesund mit der von den Regelleistungen finanzierten Vollkost ernähren könne, die dem Leitbild folgt, dass auch der gesunde Hilfebedürftige sich zur Erhaltung seiner Gesundheit in erster Linie fettarm anhand der Verarbeitung von Gemüse und Vollkornprodukten ernähren müsse.

Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 26.03.2000 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 02.08.2010 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Da der Streitwert nicht über 750,00 EUR liegt, war gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG über die Zulassung der Berufung zu entscheiden. Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, so dass die Berufung nicht zuzulassen war.
Rechtskraft
Aus
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