S 11 AS 15/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 15/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere eine höhere Regelleistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist alleinstehend und bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi). Auf seinen Antrag vom 16.09.2004 hin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 15.11.2004 ab dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe vom monatlich 440.- Euro (Regelleistung 345.-; Kosten für Unterkunft und Heizung 95.- Euro). Den am 21.11.2004 erhobenen und mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger hält das Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in weiten Teilen für verfassungswidrig: Die Höhe der Regelleistung entspreche nicht den tatsächlichen Lebenshaltungskosten und gewährleiste das Existenzminimum nicht mehr; dies sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Die gesetzlich vorgesehene Eingliederungsvereinbarung enthalte einen Kontrahierungszwang und verstoße damit gegen die grundgesetzlich garantierte Vertragsfreiheit. Weiterhin schränkten die Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung auch die Bewegungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Berufsfreiheit ein; sie griffen außerdem in den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ein, da sie vorgäben, wofür Teile der Regelleistung verbraucht werden sollten. Dies gelte umso mehr, als es "keine öffentlichen Rechtsmittel" mehr gegen die Eingliederungsvereinbarung und ihre Durchsetzung gebe. Die Arbeitsangelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II zwängen (insbesondere angesichts der Sanktionsmöglichkeit in § 31 SGB II) zur Arbeit ohne entsprechende Entlohnung und ohne Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften. Die Erbenhaftung in § 35 SGB II greife in das verfassungsrechtlich garantierte Erbrecht ein. Durch den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II würden Familien gegenüber Einzelpersonen benachteiligt. Die Verordnungsermächtigung in § 27 SGB II verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und § 39 SGB II verletze das Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht sich wegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die übrige Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt es auch angesichts der in weiten Teilen rein abstrakten Klagebegründung nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger aus der von ihm gerügten Verfassungswidrigkeit des SGB II einen höheren Leistungsanspruch ableitet. Eine Beiladung des örtlich zuständigen kommunalen Trägers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) konnte unterblieben, da der Kläger allein die Höhe der von der Beklagten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen rügt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Vorschriften des SGB II. Dass die Beklagte die Vorschriften des SGB II (insbesondere die §§ 19, 20, 21 SGB II) unzutreffend angewandt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht gerügt.

Das Gericht braucht das Verfahren auch nicht auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Höhere (oder andersartige) Leistungen stehen dem Kläger auch unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SGB II nicht zu, denn die gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Arbeitslosengeldes II (Alg II) und insbesondere die gesetzlich festgeschriebene Begrenzung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Hilfebedürftige auf 345.- Euro monatlich (§ 20 Abs. 2 SGB II) sind nicht verfassungswidrig (hierzu sogleich). Hinsichtlicht der weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers fehlt es teils an einer persönlichen Betroffenheit, teils legt der Kläger auch Vorschriften des SGB II unzutreffend aus (hierzu sodann).

Die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistung (§ 20 Abs. 2 SGB II) und die hiermit verbundene Einschränkung des Leistungsumfangs für ehemalige Bezieher von Alhi, den das Vierte Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2954, sog. "Hartz IV") vorgenommen hat, beinhalten keinen Eingriff in die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Aus der staatlichen Verpflichtung zu Schutz und Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt ein Anspruch des Einzelnen auf Gewährleistung der (wirtschaftlichen) Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (BVerfG, Beschluss vom 29.05.1990, 1 BvL 20/84 = E 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr. 1), d.h. auf Gewährleistung einer Lage, in der die "persönlichkeitsessentiellen Außenweltgüter" beschafft werden können (Dürig, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 44; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., 2004, Art. 1, Rn. 42). Einen Anspruch auf eine hierüber hinausgehende "angemessene" Versorgung des Einzelnen durch den Staat ergibt sich weder aus Art. 1 Abs. 1 GG noch aus einem anderen Grundrecht (Hofmann, a.a.O.). Daher obliegen alle sozialen Hilfen, die über die Gewährleistung der absolut unerlässlichen Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein hinausgehen, der Entscheidung des Gesetzgebers. Dem Gesetzgeber kommt hierbei ein weiter sozialpolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG a.a.O., ferner Beschluss vom 25.09.1992, 2 BvL 5/91 = E 87, 153, 170; Urteil vom 08.10.1985, 1 BvL 17/83 = E 70, 278, 288; Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 = E 59, 231, 263; Beschluss vom 18.06. 1975, 1 BvL 4/74 = E 40, 121, 133; aus der Literatur Rothkegel, in: ders., Handbuch Sozialhilferecht - Existenzsicherung - Grundsicherung, 2005, Teil V, Kap. 4, Rn. 4 ff.); die Gerichte dürfen die Zielsetzungen und Wertungen des Gesetzgebers bereits aus Gründen der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht durch eigene ersetzen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber gerade nicht an ein bestimmtes Konzept und ein bestimmtes System von Sozialleistungen gebunden (vgl. ausführlich SG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 6 AS 70/05 ER), solange Hilfsbedürftige nur in der Lage sind, ihren allernotwendigsten Lebensunterhalt aus den erbrachten Leistungen zu decken.

Angesichts dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum greift auch der häufig geäußerte Einwand nicht durch, der Gesetzgeber habe sich bei der Festsetzung der Regelsätze nach § 20 Abs. 2 SGB II eines fehlerhaften Verfahrens bedient (so anstelle vieler Sartorius, info also 2005, 56, 57 f. m.w.N.; einschränkend Däubler, NZS 2005, 225, 227 ff.) und seine Entscheidung nicht hinreichend transparent gemacht (ausdrücklich für eine Darlegungslast des Gesetzgebers bei Neustrukturierungen im Sozialleistungsrecht: Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20, Rn. 111): Ob ein Eingriff in die die Menschenwürde und ein Verstoß gegen den Sozialstaatsgrundsatz vorliegen, bemisst sich nicht danach, ob die dem Gesetzeserlass vorgelagerte politische Entscheidung konsistent und mit der erlassenen Vorschrift konsequent umgesetzt ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es zu einer Unterschreitung des von Artt. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG vorgegebenen Leistungsniveaus kommt. Nichts Anderes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Gestaltungsspielraum bei Erlass der Regelsatzverordnungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG): Nach altem Recht war die Vereinbarkeit einer Verordnung mit insbesondere der generalklauselartigen gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 1 BSHG zu beurteilen, die - anders als nun § 20 Abs. 2 SGB II - gerade keine bezifferte Vorgabe enthielt. Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach die der Regelsatzfestsetzung zugrundeliegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sein und die Regelsatzfestsetzung selbst auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen musste (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.12.1996, 5 C 47/95 = E 102, 366 ff. = ZFSH/SGB 1997, 609 ff), lässt sich auf die verfassungsrechtliche Würdigung von § 20 Abs. 2 SGB II nur insoweit übertragen, als das von Artt. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG vorgegebene Leistungsniveau nicht unterschritten werden darf.

§ 20 Abs. 2 SGB II unterschreitet das verfassungsrechtlich vorgegebene Mindestleistungsniveau nicht.

Die genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins gestaltet sich schwierig und lässt sich nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Lang, a.a.O., Rn. 113). Weitestgehend Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur jedenfalls darüber, dass sich die staatliche Gewährleistungspflicht nicht auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz ("das physiologisch Nortwendige") beschränkt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.12.1990, 5 C 17/88 = E 87, 212, 214; Urteil vom 22.04.1970, V C 98.69 = E 35, 178, 180; aus der Literatur etwa Höfling, in: Sachs, GG, 2. Aufl., 1999, Art. 1, Rn. 25; Däubler, a.a.O., S. 226; Waltermann, Sozialrecht, 4. Aufl., 2004, Rn. 470) und auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" (Rothkegel, a.a.O., Teil II, Kap. 3, Rn. 28) sowie einen Schutz vor öffentlicher Stigmatisierung und solzialer Ausgrenzung (BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, 5 C 8/90 = E 94, 326, 333; Urteil vom 11.11.1970, V C 32.70 = E 36, 256, 258) beinhaltet. Bei der hierzu erforderlichen materiellen Ausstattung ist allerdings eine Beschränkung auf die niedrigste Ausstattungskategorie (und im Regelfall auf Gebrauchtware) zumutbar (BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 19/97 = E 107, 234, 239 m.w.N.; Däubler, a.a.O.).

Der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 SGB II beiden Komponenten des verfassungsrechtlich garantierten Leistungsniveaus Rechnung getragen; er hat insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Erstreckung der verfassungsrechtlichen Garantie auch auf die soziokulturelle Existenz berücksichtigt. Ergänzt wird § 20 Abs. 2 SGB II um eine Reihe von Handlungsinstrumenten, mit denen die Sozialverwaltung einer sozialen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Hilfebedürftigen entgegen wirken kann. So sind zumindest manche der Fälle, in denen bereits unter Geltung des BSHG eine drohende soziale Ausgrenzung bei Leistungsverweigerung angenommen worden ist, im SGB II durch Leistungen außerhalb der Regelleistung abgedeckt: Dies gilt etwa für die Teilnahme an Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II; vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995, 5 C 2/93 = E 97, 376, 378), für die Ausstattung mit Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.E. SGB II, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 19/97 = E 107, 234, 236) und nicht zuletzt für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Individuellen Bedürfnissen des Hilfebedürftigen trägt das Gesetz etwa in § 21 Abs. 5 SGB II Rechnung. Auch wenn nach alledem Einzelfallkonstellationen theoretisch denkbar erscheinen, in denen einem Hilfebedürftigen auch unter Ausnutzung sämtlicher gesetzlicher Ansprüche kein menschenwürdiges Dasein mehr möglich ist, so ist im vorliegenden Fall doch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger seinen allernotwendigsten Lebensunterhalt nicht auch mit der Regelleistung decken kann.

Hinsichtlich der weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers ist weder ersichtlich, wieso sich hieraus ein höherer Leistungsanspruch ergeben sollte, noch vermag das Gericht eine aktuelle Betroffenheit des Klägers zu erkennen. Soweit der Kläger rügt, § 24 SGB II benachteilige Familien gegenüber Alleinstehenden, ist nicht ersichtlich, wieso er als Alleinstehender hierdurch überhaupt benachteiligt werden sollte. Ähnliches gilt für die Erbenhaftung und auch für den Einwand gegenüber § 27 SGB II. Soweit der Kläger die Vorschriften über die Eingliederungsvereinbarung für verfassungswidrig hält, ist noch nicht einmal ersichtlich, dass die Beklagte deswegen an ihn herangetreten ist. Es ist ihm zuzumuten, mögliche Sanktionen aus einer Eingliederungsvereinbarung abzuwarten und hiergegen ggf. sozialgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, denn entgegen seiner Auffassung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten insbesondere bei Maßnahmen des Leistungsträgers nach § 31 SGB II eröffnet. Ähnliches gilt für den Einwand gegen § 16 Abs. 3 SGB II, denn auch deswegen ist die Beklagte noch nicht an den Kläger herangetreten. Im Übrigen wäre der Leistungsumfang nach den §§ 19 ff SGB II auch dann nicht automatisch verfassungswidrig, wenn sich § 16 SGB II nicht mit dem GG vereinbaren ließe. In diesem Zusammenhang führt § 39 SGB II im Übrigen auch zu keiner Verkürzung des verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehörs, da im gerichtlichen Verfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beantragt werden kann (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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