S 11 AL 111/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AL 111/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1.Auf die Erinnerung des Klägers vom 06.06.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 27.05.2005 abgeändert. 2.Die Gebühren und Auslagen des Klägers werden mit insgesamt 592,76 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr.

In dem durch Klagerücknahme erledigten Hauptsacheverfahren war streitig, ob die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) oder die gesondert im Verfahren S 13 RJ 163/04 beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz zuständiger Träger einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben war.

Am 22.04.2005 beantragte die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung von insgesamt 592,76 Euro als notwendige Auslagen des Klägers, wobei sie von einer Verfahrensgebühr in Höhe von 250.- Euro ausging. Mit Beschluss vom 27.05.2005 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Kosten mit insgesamt 499,96 Euro fest. Zur Begründung führte er aus, die geltend gemachte Verfahrensgebühr sei unbillig, denn die Prozessbevollmächtigte des Klägers sei bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden, so dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) auf 170.- Euro zu kürzen sei.

Der Kläger legte hiergegen am 00.00.2005 Erinnerung ein und führte zur Begründung aus, es sei auch bei der Verfahrensgebühr wenigstens die Mittelgebühr angemessen: Die Sach- und Rechtslage sei gerade angesichts der parallelen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber zwei Leistungsträgern nicht einfach gewesen; auch habe sich die Kommunikation zwischen dem stark sehbehinderten Kläger und seiner Prozessbevollmächtigten schwierig gestaltet.

Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Höhe der Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) sowie nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zum RVG, VV RVG), § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.

Zwar verkennt der Kläger den hier einschlägigen Kürzungstatbestand aus Nr. 3103 VV RVG, dies ist jedoch unschädlich, denn das Gericht überprüft die Festsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 197, Rn. 10). Die in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr von 250.- Euro ist auch im Hinblick auf Nr. 3103 VV RVG nicht unbillig im Sinne von § 14 RVG, denn der Rechtsstreit war jedenfalls von erheblichem Schwierigkeitsgrad und mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden: Erstens musste eine sinnvolle Abstimmung mit dem Parallelverfahren gegen die LVA Rheinprovinz erfolgen, zweitens musste sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit der ausgesprochen problemträchtigten Vorschrift des § 14 SGB IX befassen. Diese Vorschrift war während des Jahres 2004 Gegenstand einer weitreichenden Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur; die hierzu ergangene Entscheidung des BSG vom 26.10.2004 (B 7 AL 16/04 R) wird von den Leistungsträgern bislang nur zögerlich umgesetzt und bisweilen völlig ignoriert. Nachvollziehbar erscheint auch der Vortrag der Prozessbevollmächtigten, wonach sich die Kommunikation mit dem stark sehbehinderten Kläger, dem der gesamte Schriftverkehr vorgelesen werden musste, außergewöhnlich aufwändig gestaltet hat.

Die Entscheidung ist endgültig, § 197 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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