S 19 AY 6/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AY 6/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch vom 18.04.2005 Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in entsprechender Anwendung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragsstellers zu erstatten ...

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Auszahlung von höheren Leistungen vom Antragsgegner.

Der 45jährige Antragsteller hält sich seit 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden Rechtslage verfügte er über eine über 6 Monate gültige Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz (AuslG) und eine gültige Arbeitsgenehmigung. Diese Aufenthaltsbefugnis wurde ihm erstmals im Jahre 1994 erteilt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nach Angaben des Antragsgegners Bezieher von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Seit 2003 bezog der Antragsteller dann Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG), zuletzt in Höhe von monatlich 911,92 EUR, wovon nach Abzug von Miete, Heizung und Energiekosten 338,20 EUR an ihn ausgezahlt wurden. Der Antragsteller war seit 1990 dialysepflichtig. Im Jahr 2000 wurde ihm erfolgreich eine Niere implantiert. Seitdem ist er auf eine immunsuppressive Therapie angewiesen, um ein Abstoßung des eingesetzten Organs zu verhindern. Mit Bescheid vom 08.03.2005 hat es der Antragsgegner abgelehnt, die Kosten für diese Behandlung zu übernehmen. Es sei nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für eine immunsupressive Therapie kein Mehrbedarf vorgesehen.

Im Monat Januar 2005 erhielt der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Es handelte sich dabei um den Regelbedarf in Höhe von 345,- EUR zuzüglich eines Mehrbedarfs wegen Erwerbsunfähigkeit von 58,65 EUR zuzüglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 275,73 EUR sowie Heizungskosten in Höhe von 39,46 EUR. Es ergab sich ein Gesamtbedarf von 718,84 EUR. Die Miete und die Stromkosten zahlte der Antragsgegner unmittelbar an den Vermieter bzw. das Energieversorgungsunternehmen. Als Zahlbetrag auf den Antragsteller entfielen 321,06 EUR.

Mit Bescheid vom 14.03.2005 stellte der Antragsgegner die dem Antragsteller zustehenden Leistungen für den Monat März 2003 fest. Er ging dabei von einem Leistungsbedarf gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 AsylbLG in Höhe von insgesamt 540,16 EUR aus. Als Zahlbetrag auf den Kläger entfielen 141,97 EUR. Der Rest wurde in Höhe von 315,19 EUR an den Vermieter sowie in Höhe von 63,00 EUR an das Energieversorgungsunternehmen Tdirekt gezahlt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Auch für den Monat April und den Monat Mai stellte der Antragsgegner in der Folgezeit den Leistungsbedarf nach § 3 AsylbLG fest, zuletzt für Mai 2005 in Höhe von 533,48 EUR, wovon 145,29 EUR an den Antragsteller ausgezahlt wurden.

Seit dem 17.05.2005 verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 des ab 01.01.2005 geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Am 18.05.2005 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht beantragt, ihm die nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AsylbLG gewährten Leistungen auszuzahlen, ohne die Stromkosten direkt an das Energieversorgungsunternehmen T abzuführen. Von dem ihm zuletzt auf Grund des Bescheides vom 20.04.2005 ausgezahlten Betrag von 145,29 EURO könne er nicht leben. Es bestehe auch Dringlichkeit, weil er sich bereits in der Vergangenheit von Bekannten Geld habe leihen müssen, um überhaupt überleben zu können.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm höhere Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er macht geltend, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Stromabschlagszahlungen bereits seit geraumer Zeit direkt an das Energieversorgungsunternehmen gezahlt worden seien. Auch der Antragsteller habe hiergegen bislang keine Bedenken geäußert. Außerdem hätten in der Vergangenheit auch zumindest vorübergehend zusätzliche Mittel nach dem AsylbLG gewährt werden müssen, um die Stromversorgung des Klägers sicherzustellen. Überdies trägt der Antragsgegner vor, dass die Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes auch nicht die Tatsache entgegenstehe, dass der Antragsteller unter Geltung der bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Fassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG (a. F.) aufgrund seiner über sechsmonatigen gültigen Aufenthaltsbefugnis nicht leistungsberechtigt nach diesem Gesetz, sondern nach den Bestimmungen des BSHG gewesen sei. Hierfür spreche der klare Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Eine andere Auslegung dieser Vorschrift sei eine unzulässige Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut. Es sei auch keine verfassungskonforme andere Auslegung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG geboten. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz noch ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz vor.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich eine besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Außerdem darf eine Entscheidung des Gerichtes in der Hauptsache nicht endgültig vorweggenommen werden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 86 b Rdn. 31 und 40 m.w.N.).

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar hat er keinen Anspruch auf Auszahlung der Leistungen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 AsylbLG in vollständiger Höhe. Die vom Antragsgegner bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 AsylbLG angestellten Überlegungen, wonach im vorliegenden Fall aufgrund der Vorgeschichte die Stromkosten direkt an die T abgeführt werden, sind als solche nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf höhere Leistungen, als die Leistungen, die ihm vom Antragsteller nach § 3 ff AsylbLG gewährt werden. Dies folgt daraus, dass sich sein Leistungsanspruch entgegen der Auffassung des Antraggegners nicht nach § 3 ff AsylbLG, sondern aus § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des SGB XII ergibt.

Trotz des vom unvertretenen Antragsteller formulierten Antrages ihm den vollständigen Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG und die vollständigen Zusatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu gewähren, besteht das Antragsbegehren des Antragstellers ganz offensichtlich darin, höhere Leistungen vom Antragsgegner zu erhalten, ohne dass es für ihn eine Rolle spielt, aus welchen Vorschriften sich ein solcher Anspruch ergibt. Entsprechend hat auch der Antragsgegner das Antragsbegehren ausgelegt. Der Antragsgegner hat sich in der Antragserwiderung schwerpunktmäßig auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragsteller über den 31.01.2005 hinaus einen höheren Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII haben könnte.

Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 AsylbLG liegen vor.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der ab dem 01.01.2005 gültigen Fassung ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Zwar hat der Antragsteller tatsächlich frühestens ab dem 01.06.1997 (zu diesem Zeitpunkt trat § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. in Kraft) keine drei Jahre Leistungen nach § 3 des AsylbLG bezogen. Dies beruht jedoch darauf, dass er ab diesem Zeitpunkt andere Leistungen bezogen hat, die diesen Leistungen vorrangig waren. Der Antragsteller bezog nämlich bereits seit 1994 Leistungen nach dem BSHG bzw. später nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Dies ändert aber nichts daran, dass er während dieses Zeitraums und auch seit dem 01.06.1997 dem Grunde nach über mehr als 3 Jahre auch einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG a. F. gehabt hätte. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. war abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das BSHG auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 01.06.1997 Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen konnte und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstanden. Diese Voraussetzungen lagen beim Antragsteller vor, worauf der Antragsgegner in der Antragserwiderung selbst ausdrücklich hingewiesen hat. Anders wäre auch nicht zu erklären, warum der Antragsteller seit 1994 und auch noch nach der Neufassung von § 2 Abs. 1 AsylbLG zum 01.06.1997 über 7 Jahre lang Leistungen nach dem BSHG und dem GSiG erhalten hat.

Die entsprechenden Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII stehen dem Antragsteller auch nach der Änderung des AsylbLG zum 01.01.2005 weiterhin zu.

Die entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners, dass bereits der klare und eindeutige Wortlaut von § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG gegen einen Leistungsanspruch des Antragstellers ab dem 01.01.2005 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB XII spreche, greift nicht durch. Der Antragsgegner trägt vor, dass der Antragsteller nach dem neuen AufenthG jetzt über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 dieses Gesetzes verfüge und somit dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG unterfalle. Damit habe er aber keinen Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ab dem 01.01.2005, weil er nicht gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG n. F. zuvor über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen habe.

Dies überzeugt nicht.

Sinn und Zweck von § 2 des AsylbLG war es bereits in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung diejenigen Leistungsberechtigten besser zu stellen, die sich für eine bestimmte Dauer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmißbräuchlich selbst beeinflusst haben (vgl. etwa Bundessozialhilfegesetz, Lehr und Praxiskommentar, § 2 Rn 1 ff).

An dieser Rechtslage hat sich auch durch die Änderung des AsylbLG zum 01.01.2005 und die zwischenzeitlich erfolgte weitere Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG zum 18.03.2005 (BGBl. Teil I, 721) nichts geändert. Zwar hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Änderungen unter anderem auch § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG neugefasst. Nunmehr ist entsprechend der bisherigen Rechtsprechung in § 2 Abs. 1 AsylbLG festgelegt, dass nur noch diejenigen Leistungsberechtigten Leistungen entsprechend dem SGB XII erhalten, die über eine Dauer von 36 Monaten Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG erhalten haben und die die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Mit dieser Neufassung sollte der Anreiz zur missbräuchlichen Asylantragsstellung weiter eingeschränkt werden (Bundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 15/420, S. 120). Eine weitere Änderung des Kreises des Personenkreises, welche zukünftig ausschließlich die abgesenkten Leistungen nach dem AsylbLG erhalten war vom Gesetzgeber mit der Änderung des AsybLG hingegen nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 15/420 a.a.O.). Vielmehr sollte mit Ausnahme der Missbrauchsfälle grundsätzlich auf alle Fälle von § 1 AsylbLG weiterhin das BSHG nach 36 Monaten weiter Anwendung finden (BT-Drucks. 15/420, S. 121). Bei den weiteren Änderungen des AsylbLG handelte es sich um die erforderlichen redaktionellen Anpassungen des AsylbLG an das neue AufenthG, welches zum 01.01.2005 das bisherige AuslG ersetzt hat. Auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG, auf die sich der Antragsgegner bei der Ablehnung des Antrags stützt, hat zum 01.01.2005 nur eine redaktionelle Änderung erfahren (BT-Drucks. 15/420, S. 120).

Nach Auffassung des Gerichts lag es nicht in der Absicht des Gesetzgebers durch die Änderungen des AsylbLg zum 01.01.2005 grundsätzlich alle Personen, die bereits vor dem 31.12.2004 anstelle von Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG langjährig gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG bezogen haben, diese Privilegierung ab dem 01.01.2005 nachträglich zu entziehen und ab diesem Zeitpunkt nur noch Leistungen nach §§ 3 ff AsylbLG zu gewähren. Es findet sich an keiner Stelle der Gesetzesbegründung und auch nicht im Gesetz selbst ein Hinweis darauf, dass alle Leistungsberechtigten, die sich bereits seit geraumer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufhalten und die bereits vor dem 01.01.2005 einen langjährigen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit den Vorschriften des BSHG gehabt haben, durch die infolge der Änderung der Ausländergesetze notwendig gewordenen redaktionellen Änderungen des AsylbLG ihre bisherigen Ansprüche verlieren sollten, um sich dann von neuem einen entsprechenden Anspruch durch erneuten Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG für 36 Monate zu erwerben. Vielmehr sollen nur Ausländer schlechter gestellt werden, die rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthalts selbst beeinflusst haben. Ein derartiger Missbrauch wird jedoch weder von Seiten des Antragstellers vorgetragen, noch ergeben sich für einen solchen Missbrauch irgendwelche Anhaltspunkte.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, weil der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass es ihm nicht möglich ist, mit einem Betrag von 145,29 EURO seinen Lebensbedarf zu decken. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsteller ausweislich eines ärztlichen Attests von N vom 22.02.2005 als nierentransplantierter und ehemals dialysepflichtiger Patient auf eine immunsuppressive Behandlung angewiesen ist. Die Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten hat der Antragsgegner jedoch abgelehnt. Angesichts der monatlich entstehenden Kosten für diese für den Erhalt der Nierenfunktion zwingend erforderliche Behandlung kann der Antragssteller nach Einschätzung des Gerichts seinen weiteren notwendigen Bedarf nicht mit dem ihm ausgezahlten Betrag bestreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Rechtskraft
Aus
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