S 13 EG 16/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 EG 16/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der beiden Bescheide vom 30.08.2004 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 05.10.2004 verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat der am 00.00.2004 geborenen Zwillinge O und M G in Höhe von monatlich 233,00 EUR, insgesamt 1398,00 EUR zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat ihrer Zwillinge O und M in Höhe von 233,00 EUR monatlich, insgesamt 1398,00 EUR hat.

Die 1978 geborene Klägerin ist verheiratet. Seit der Geburt ihrer Zwillinge O und M am 00.00.2004 ist sie nicht erwerbstätig. Sie erhielt anlässlich der Geburt der Zwillinge vom 02.08. bis 06.12.2004 nachgeburtliches Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR je Kalendertag. Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 2003 Bruttoeinkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 39.053,00 EUR und Werbungskosten in Höhe von 3.932,00 EUR.

Am 18.08.2004 beantragte die Klägerin Erziehungsgeld in Höhe des Regelbetrags – monatlich 300,00 EUR - für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge.

Durch Bescheid vom 30.08.2004 bewilligte der Beklagte Erziehungsgeld in Höhe von 560,00 EUR für den 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes O, und zwar unter Anrechnung des bis 06.12.2004 bezogenen Mutterschaftsgeldes in Höhe von 10,00 EUR je Kalendertag (Gesamtanrechnungsbetrag: 1240,00 EUR). Für den 7. bis 12. Lebensmonat lehnte der Beklagte Erziehungsgeld für O ab mit der Begründung, die maßgebliche Einkommensgrenze sei überschritten.

Mit weiterem Bescheid vom 30.08.2004 bewilligte der Beklagte Erziehungsgeld für den 1. bis 6. Lebensmonat des Kindes M in Höhe von 1800,00 EUR ohne Anrechnung des bis 06.12.2004 bezogenen Mutterschaftsgeldes. Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat von M lehnte er ebenfalls ab mit der Begründung, die maßgebliche Einkommensgrenze sei überschritten.

In beiden Bescheiden hatte der Beklagte den Erziehungsgeldanspruch für den 7. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge jeweils – für jedes der Kinder gesondert – wie folgt ermittelt:

A. Berechnung der Einkommensgrenze

Grundbetrag 16.500,00 EUR
Erhöhung für ein Kind + 3.140,00 EUR
maßgebliche Einkommensgrenze 19.640,00 EUR

B. Berechnung des anzurechnenden Einkommens

Bruttoentgelt 39.053.00 EUR
abzüglich Werbungskosten - 3.932,00 EUR
35.121,00 EUR
Pauschalabzug 24% - 8.429,04 EUR
anzurechnendes Einkommen 26.691,96 EUR

C. Berechnung des Erziehungsgeldes

Einkommensgrenze (Abschnitt A) 19.640,00 EUR
zu berücksichtigendes jährliches Einkommen (Abschnitt B) 26.691,96 EUR
übersteigendes Einkommen jährlich 7.051,96 EUR
davon 5,2% 366,70 EUR
ungekürztes Erziehungsgeld 300,00 EUR
abzüglich - 366,70 EUR
Betrag 0,00 EUR

Gegen die beiden Bescheide legte die Klägerin am 03.09.2004 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, das zu berücksichtigende Jahreseinkommen dürfe bei Zwillingen nur einmal zu Grunde gelegt werden; bei der Berechnung sei in der Spalte "ungekürztes Erziehungsgeld" der Betrag von 600,00 EUR für beide Kinder zusammen einzusetzen; ziehe man hiervon den Betrag von 366,70 EUR ab, ergebe sich ein monatlicher Betrag von 233,30 EUR.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch zwei Widerspruchsbescheide vom 05.10.2004 zurück: Da die Zwillinge am 00.00.2004 geboren seien, sei nicht nur das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung, sondern auch die für diese Fassung gültigen Richtlinien zu beachten. Nach Ziffer 5.4.3 dieser Richtlinien bestünden bei Mehrlingen gleichzeitig mehrere eigenständige Ansprüche auf Erziehungsgeld. Weiter führte der Beklagte aus: "Die Gesetzesänderung war gerechtfertigt, da Erziehungsgeld nicht die durch Geburt und Betreuung des Kindes entstandenen finanziellen Folgen auffangen soll, sondern auch eine ideelle Funktion hat. Die Novellierung bedeutet auch keine Härte i.S. des § 5 Abs. 1 Satz 4 BErzGG. Der Gesetzgeber hat die Einsparungen gewollt und bewusst "einkalkuliert"."

Dagegen hat die Klägerin am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie weist darauf hin, dass das BErzGG zwar ab dem 01.01.2004 eine Novellierung erfahren habe, jedoch nicht im Hinblick auf Mehrlingsgeburten. Sie ist der Auffassung, dass die von dem Beklagten erwähnten Richtlinien einer materiell-rechtlichen Grundlage entbehrten. Nach wie vor sei für Mehrlinge ein einheitlicher Anspruch gegeben, so dass für die Zwillinge ein Erziehungsgeldbetrag in Höhe von 600,00 EUR anzusetzen sei. Würde man die Auffassung der Beklagten z.B. auf Sechslinge übertragen, liefe dies darauf hinaus, dass – auch wenn sich die Einkommensgrenze für jedes weitere Kind um einen Betrag von 3.140,00 EUR erhöhen würde – Eltern, die ein gewisses Einkommen erzielen, kein Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat der Sechslinge erhielten. Dies könne keinesfalls im Sinne des Gesetzgebers ein.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der beiden Bescheide vom 30.08.2004 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 05.10.2004 zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat der am 00.00.2004 geborenen Zwillinge O und M G in Höhe von monatlich 233,00 EUR, insgesamt 1398,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die "Richtlinien zur Durchführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der für Geburten ab 01.01.2004 (bei Erstantrag) bzw. ab 01.05.2003 (bei Zweitantrag) geltenden Fassung vom 25.06.2004 – im Folgenden: Richtlinien n.F. – und die entsprechenden Richtlinien in der davon geltenden Fassung – im Folgenden: Richtlinien a.F. – vorgelegt. Der Beklagte wiederholt seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung und verweist darauf, er sei an die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Weisungslage gebunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten ( 2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil diese teilweise rechtswidrig sind. Denn die Beklagte hat zu Unrecht Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge O und M G abgelehnt. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemannes Anspruch Erziehungsgeld für diesen Zeitraum in Höhe von monatlich 233,00 EUR, insgesamt 1398,00 EUR.

Da die Zwillinge am 00.00.2004 geboren sind, ist Grundlage des Erziehungsgeldanspruchs der Klägerin das Bundeserziehungsgesetz (BErzGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 09.02.2004 (BGBl. I S. 206). Die Klägerin hat Anspruch auf Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat ihrer Zwillinge, weil sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BErzGG erfüllt und diese bei Beginn des Leistungszeitraums vorgelegen haben (Abs. 1 Satz 2). Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, nicht – wie der Beklagte meint – um zwei eigenständige Ansprüche. Der Anspruch ist ein Anspruch des Erziehungsgeldberechtigten, der durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder begründet wird. Das Gesetz nennt an mehreren Stellen die Geburt als Anknüpfungspunkt für den Erziehungsgeldanspruch (§ 4 Abs. 1 Satz 1: "vom Tag der Geburt"; § 6 Abs. 2: " im Kalenderjahr vor der Geburt" bzw. "im Kalenderjahr der Geburt"); insbesondere die Übergangsvorschrift des § 24 BErzGG stellt für die Anwendung der jeweiligen Gesetzesfassung auf den Zeitpunkt der Geburt ab. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 BErzGG bestimmt, dass bei Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder für jedes Kind Erziehungsgeld gezahlt wird, begründet dies für den Fall einer Mehrlingsgeburt keine mehreren eigenständigen Ansprüche auf Erziehungsgeld. Vielmehr erhöht sich in einem solchen Fall lediglich der Erziehungsgeldzahlbetrag. Bei Zwillingen beträgt die Budgetleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BErzGG monatlich 900,00 EUR, der – von der Klägerin gewählte – Regelbetrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BErzGG monatlich 600,00 EUR. Diese Gesamtleistung ist für die Zeit ab dem 7. Lebensmonat nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 BErzGG zu mindern, wenn und soweit die Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 3 Satz 3 und 4 BErzGG überschritten ist.

Die Auffassung eines einheitlichen Anspruchs bei Mehrlingsgeburten hat auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Richtlinien a.F. vertreten. Deren Ziffer 5.3.3 (Mehrlinge) lautet:

"Für Mehrlinge besteht ein einheitlicher Anspruch (z.B. bei Zwillingen: Einkommensgrenze 19.267 Euro (37.670 DM), ungeminderte Erziehungsgeldhöhe 614 Euro bzw. 920 Euro (Budget)). Der Beginn des Anspruchs wird durch den Zeitpunkt der Geburt des ersten Mehrlings bestimmt."

Obwohl sich in Bezug auf Mehrlingsgeburten durch die hier maßgebliche ab 01.01.2004 geltende Fassung des BErzGG nichts geändert hat und den Gesetzesmaterialen zur Novellierung des BErzGG auch nichts zu entnehmen ist, was einen geänderten Willen des Gesetzgebers zur Behandlung des Erziehungsgeldanspruchs bei Mehrlingsgeburten zum Ausdruck bringt, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in den Richtlinien n.F. seine Auffassung geändert. Deren Ziffer 5.4.3 (Mehrlinge) lautet:

"Ein Anspruch auf Erziehungsgeld besteht für jedes Kind, das betreut wird. Bei Mehrlingen bestehen damit gleichzeitig mehrere eigenständige Ansprüche auf Erziehungsgeld. Auch bei Mehrlingen erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 3.140 Euro für jeden Mehrling neben dem, für den der Erziehungsgeldanspruch geltend gemacht wird.

Das Erziehungsgeld wird bei jedem Mehrling ab dem 7. Lebensmonat um die Minderungsquote nach § 5 Abs. 4 Satz 2 gemindert, wenn die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten werden.

Die Anrechnung von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen beschränkt sich auf einen Mehrling: den erstgeborenen Mehrling oder den Mehrling dessen Vorname in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle steht."

Schon die Terminologie des einleitenden Satzes der Ziffer 5.4.3 führt in die Irre. Denn es besteht nicht ein Anspruch auf Erziehungsgeld für jedes Kind, sondern ein Anspruch auf Erziehungsgeld für den Erziehungsgeldberechtigten; das Erziehungsgeld wird allerdings "für jedes Kind" gezahlt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BErzGG). Die sodann in den neuen Richtlinien vertretene Auffassung, dass eine Geburt von Mehrlingen "mehrere eigenständige Ansprüche auf Erziehungsgeld" auslöst, findet im Gesetz keine Grundlage. Im Gegenteil: Die Handlungsanweisung zur Anrechnung von Mutterschaftsgeld widerspricht bei Annahme mehrerer eigenständiger Ansprüche je Mehrling den klaren Vorgaben des BErzGG. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BErzGG ist das nachgeburtliche Mutterschaftsgeld auf das Erziehungsgeld anzurechnen. In dem Bewilligungsbescheid bezüglich des Erziehungsgeldes anlässlich der Geburt von O hat der Beklagte zwar – richtliniengetreu – das nachgeburtliche Mutterschaftsgeld voll angerechnet; dagegen hat er im Bewilligungsbescheid bezüglich des Erziehungsgeldes anlässlich der Geburt von M – entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 BErzGG – das Mutterschaftsgeld nicht angerechnet. Der Umstand, dass für eine Geburt ein Mutterschaftsgeld – bei Mehrlingen verlängert – gezahlt wird und dieses auf das Erziehungsgeld anzurechnen ist, spricht ebenfalls für die Einheitlichkeit eines – erhöhten – Erziehungsgeldanspruchs bei Mehrlingsgeburten.

Dagegen mag eingewandt werden, dass die Annahme eines einheitlichen Anspruchs bei Mehrlingsgeburten eine Bevorzugung gegenüber Erziehungsgeldfällen ist, in denen einzelne Kinder in zeitlichen Abständen (z.B. von einem Jahr) geboren werden, da in diesen Fällen auf das jeweils zu zahlende Erziehungsgeld jeweils das Einkommen neu anzurechnen ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei Einzelgeburten jeweils Mutterschaftsgeld gezahlt und angerechnet wird und zwischen den Geburten ein zeitlicher Abstand mit (u.U.) unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen liegt. Entscheidend aber ist, dass es für die Entstehung und die Berechnung des Erziehungsgeldanspruchs nicht auf die Zahl der geborenen Kinder, sondern den Tatbestand einer Geburt ankommt. Wenn ein Kind geboren wird, liegt eine anspruchsbegründende Geburt vor; wenn Mehrlinge geboren werden, liegen nicht mehrere Geburten, sondern ebenfalls nur eine anspruchsbegründende Geburt vor.

Zusammenfassend besteht nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit Ziffer 5.3.3 der Richtlinien a.F. – bei einer Mehrlingsgeburt ein einheitlicher Anspruch auf Erziehungsgeld, dessen Höhe sich nach der Zahl der geborenen Kinder richtet. Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung der – unstreitigen – Daten zu den Einkommensverhältnissen des Ehemannes der Klägerin errechnet sich der Erziehungsgeldanspruch der Klägerin für den 7. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge O und M wie folgt:

A. Berechnung der Einkommensgrenze

Grundbetrag (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BErzGG) 16.500,00 EUR
Erhöhung für ein Kind (§ 5 Abs. 3 BErzGG) + 3.140,00 EUR
maßgebliche Einkommensgrenze 19.640,00 EUR

B. Berechnung des anzurechnenden Einkommens

Bruttoentgelt 39.053.00 EUR
abzüglich Werbungskosten - 3.932,00 EUR
35.121,00 EUR
Pauschalabzug 24% (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG) - 8.429,04 EUR
anzurechnendes Einkommen 26.691,96 EUR

C. Berechnung des Erziehungsgeldes

Einkommensgrenze (Abschnitt A) 19.640,00 EUR
zu berücksichtigendes jährliches Einkommen (Abschnitt B) 26.691,96 EUR
übersteigendes Einkommen jährlich 7.051,96 EUR
davon 5,2% 366,70 EUR
ungekürztes Erziehungsgeld 600,00 EUR
abzüglich - 366,70 EUR
Betrag 233,30 EUR

Nach der Rundungsregelung des § 5 Abs. 5 Satz 4 BErzGG beträgt das Erziehungsgeld für den 7. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge somit 233,00 EUR pro Monat, für sechs Monate insgesamt also 1398,00 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die (Sprung-)Revision zugelassen, da sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 161 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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