S 13 SO 27/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
13
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 SO 27/19
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 1.9.2018 bis 31.12.2018.

Die 1955 geborene Klägerin stellte am 30.08.2018 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII ab dem 01.09.2018. Neben dem Rentenbescheid ab 01.09.2018 legte sie den Einstellungsbescheid des Jobcenter Mansfeld-Südharz vor. Die Klägerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 153,26 EUR. Die Klägerin bewohnt seit dem 01.04.2017 eine 50qm große Mietwohnung. Im streitbe-fangenen Zeitraum betrugen die Nettokaltmiete 350 EUR, Betriebskosten 62,50 EUR und Heizkosten 74,58 EUR. Insgesamt beträgt die Miete 487,08 EUR.

Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte dieser Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch Bescheid vom 31.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2019. Die Unterkunftskosten wurden entsprechend der "Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung sowie gesondert zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII" berücksichtigt. Da die tatsächlichen Kosten der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze deutlich überstiegen, wurden diese nur in Höhe der angemes-senen Kosten berücksichtigt. Bis zum 31.8.2018 befand sich die Klägerin im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Es war also davon auszugehen, dass ihr bereits im Rah-men der dortigen Hilfegewährung die Unterkunftskosten nicht im vollen Umfang gewährt wurden. Ein erneutes Kostensenkungsverfahren war daher nicht einzuleiten.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten wurde hier wie folgt ermittelt: Die Klägerin sei alleinstehend und habe dementsprechend einen Anspruch auf eine maximale Wohnfläche von 50 m². Die angemessenen Höchstbeträge für Grundmiete und Nebenkosten (kalte Betriebskosten) werden auf der Grundlage von § 12 Wohn-geldgesetz (WoGG) nach der Mietstufe II ermittelt, das sind 351 EUR gültig für die Städte ..., ... und ... Dabei wurden nochmal 10 % dieses Betrages als Sicherheitszuschlag zusätzlich berücksichtigt, so dass der sich daraus ergebende Höchstbetrag von 386,10 EUR als Kaltmiete berücksichtigt wurde. Die Heizkosten wurden in Höhe des maximal zu berücksichtigenden Betrages gemäß zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen aktuellen bundesweiten Heizkostenspiegel festgelegt, also 60,83 EUR monatlich. Somit ergab sich in der Summe aus den Regelbedarf in Höhe von 416 EUR und den anerkannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 446,90 EUR ein monatlicher Gesamtbedarf von 862,93 EUR. Wird dieser die Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 153,26 EUR gegenübergestellt, ergebe sich ein Grundsicherungsbedarf von 709,67 EUR.

Mit ihrer am 04.03.2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie trägt vor, dass Kosten der Unterkunft jeweils in Höhe von 40,15 EUR monatlich ungedeckt und somit aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Die Klägerin berufe sich zunächst da-rauf, dass zu den Bedarfen gemäß § 42 SGB XII auch die für Unterkunft und Heizung gehören und zwar in tatsächlich anfallender Höhe. Der Beklagte übergehe vorliegend die vom BSG aufgestellten Grenzen zur Deckelung der Kosten der Unterkunft, welche unzulässig seien, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sich auf diese berufe, ohne über eigene zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen zu verfügen, welche von dem allgemein anerkannten Maßstab nach § 12 WoGG abweiche, wobei sich der Beklagte mangels eigenständiger Ermittlungen an dem WoGG orientiere. Die Heizkosten seien allerdings nicht in der Höhe des maximalen, zu berücksichtigenden Betrages fest-gelegt worden. So wurden hier lediglich angemessene 60,83 EUR gewährt. Vorliegend handele es sich um eine Objektheizung mit Heizöl und einer Fläche bis 500 m². Der bundesweite Heizkostenspiegel gab zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Betrag von 15,60 EUR monatlich als angemessen aus. Multipliziert mit den bewohnten 50 m² ergebe sich mithin ein Jahreswert von 780 EUR. Diesen geteilt durch zwölf Monate ergebe einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 65 EUR. Der Beklagte geht fehlerhaft jedoch von ledig-lich 60,83 EUR, mithin monatlich 4,17 EUR zu wenig aus.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2018 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 05.02.2019 abzuändern,

2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin weitere Leistungen als Unterkunftskosten zu gewähren,

3. der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes ... für das Verfahren zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe die Unterkunftskosten auf der Grundlage von § 12 WoGG zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag und den Maximalbetrag der Heizkosten des aktuell gültigen bundesweiten Heizkostenspiegels bei seiner Bewilligung bereits berücksichtigt. Eine Differenz sei nicht erkennbar. Für den Zeitraum ab Januar 2019 existiere weder eine Differenz zur Angemessenheitsgrenze noch zu den tatsächlichen Kosten, da 100 % der KdU und der Heizkosten übernommen werden.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachver-haltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete). Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt der Beklagte dem KdU-Bedarf der Klägerin nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen. Die Klägerin stand vor dem 01.09.2018 im laufenden SGB II - Leistungsbezug. Der Umstand des Wechsel der Leistungen vom SGB II auf das SGB XII und der dadurch bedingte Wechsel des Leistungsträgers bedingen nicht, dass die Klägerin erneut auf die Unangemessenheit seiner KdU hingewiesen werden muss und eine erneute Frist von sechs Monaten hat, in der die KdU in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen wären. Denn die Mitteilung des Jobcenters über die Unangemessenheit der KdU wirkt angesichts der Gleichartigkeit der Rechtsgrundlagen und des anzulegenden KdU-Maßstabes fort; eine erneute "Schonfrist" entspricht nicht dem Sin und Zweck des Gesetzes (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 - L 19 AS 377/10 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 26.02.2007 - L 20 B 1/07 SO ER). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R - m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 28/12 R - m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R). Liegen danach aber weder für die Wohnortgemeinde noch für den Kreis nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vor, so sind im Falle eines derartigen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabel-lenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Ange-messenheitsobergrenze gedeckelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R ausgeführt (zitiert nach "juris"): "a) Für die bis 31.12.2008 geltende Regelung in § 8 WoGG aF ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichs-raum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs 1 WoGG aF) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spal-te, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21). Zu dem Sicherheitszuschlag hat der Senat ausgeführt, dass er im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich ist, denn beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass dabei ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG aF ange-messen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19). b) Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stad-ler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haus-haltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht. c) Soweit damit feststeht, dass auch im Rahmen von § 12 WoGG ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ist, ist weiter dessen Höhe zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Tat-sacheninstanzen an, dass eine Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum um 10 % zu erfolgen hat. Die Höhe des Zuschlages ist ebenso wie die Heranziehung der abstrakten Werte aus § 12 WoGG nach abstrakten Kriterien zu bestimmen. Auf regio-nale Unterschiede hat der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung der Mietenstufen in der WoGV reagiert; bei Änderung der Verhältnisse können diese entsprechend ange-passt werden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Die Höhe des Zuschlages soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungs-empfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Un-terkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Es soll durch die Höhe des Zuschlages eine angemessene Abgrenzung einerseits zu nur einfachstem Standard wie andererseits zu einem bereits gehobenen Standard erfolgen. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % zurzeit als an-gemessen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Die Höchstbeträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG gelten für Mieten einschließlich der Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete). Die Wohnortgemeinde der Klägerin gehört, die Stadt Hettstedt, zur Mietenstufe II. In dieser Mietenstufe sieht die Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt einen Höchstbetrag von 351,00 EUR vor. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ergibt sich ein Betrag von 386,10 EUR. Dieser bildet die maßgebliche Obergrenze zur Bestimmung der Angemessenheit der KdU-Kosten ab. Auch hinsichtlich der Heizkosten sind keine Rechtsfehler erkenn-bar. Der Beklagte hat den Heizkostenspiegel von 2017 für ein Objekt mit einer Gebäu-defläche bis 500qm und mit Heizöl zugrunde gelegt. Danach ergeben sich angemesse-ne Heizkosten von monatlich 60,83 EUR. Dem tragen die angefochtenen Bescheide der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum Rechnung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO. Wie bereits dargelegt bietet das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Rechtskraft
Aus
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