S 12 AS 3723/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3723/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von weiteren Kosten für die Un-terkunft und Heizung durch Übernahme von Leistungen für gekündigte Darlehen für die Finanzierung einer Immobilie im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.

Die Klägerin bewohnt mit ihren minderjährigen Kindern, ... und ... , ein Eigenheim in der ..., ... Die Klägerin hatte am 29.11.1993 zur Finanzierung der Immobilie mit der Volksbank ... eG einen Darlehensvertrag (Nr 51006274) über einen Gesamtbetrag von 300.401,93 DM (153.593,07 EUR) abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde durch die Gläubigerin wegen Zahlungsverzug zum 23.01.1996 gekündigt; das Vertragsverhältnis wird seither rückabgewickelt. Gemäß einer Teilzahlungsvereinbarung vom 16.09.2004 erbringt die Klägerin aufgrund der Vertragsbeendigung Ratenzahlungen iHv monatlich 435,- EUR an die Bank. Diesen Zahlungen liegen die Schuldaufstellungen vom 28.02.1996 und 30.08.2005 zugrunde, in denen die Hauptforderung und Zinsen aus der Hauptforderung im Einzelnen aufgeführt sind. Ausweislich einer Forderungsaufstellung der Inkassoabteilung des Kreditinstituts 30.07.2009 wird die aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung vom 16.09.2004 geleistete Rate iHv 435,- EUR monatlich nur auf die Hauptforderung angerechnet; letztmalig im November 2008. Danach werden die Zahlungen wegen Erlöschens der Hauptforderung ab Dezember 2008 auf die Zinsen gebucht. Mit dem Bescheid vom 03.09.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28.05.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und deren Tochter für den Zeitraum vom 01.10.2008 - 28.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung, wobei die Ratenzahlungen iHv monatlich 435,- EUR nicht als Unterkunftsbedarfe anerkannt wurden. Auch für die folgenden Bewilligungszeiträume vom 01.03.2009 - 31.08.2010 wurden die Ratenzahlungen bei der Leistungsgewährung nicht berücksichtigt (Bescheid vom 03.03.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.05.2009, 28.05.2009, 24.08.2009; Bescheid vom 29.01.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.03.2012; Bescheid vom 18.02.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.05.2010, 23.11.2010 und 05.03.2012). Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Widersprüche, mit denen sie geltend machte, dass der Beklagte die monatlichen Ratenzahlungen iHv 435,- EUR zu
Unrecht nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt habe. Diese Aufwendungen seien je-doch als Schuldzinsen vom Grundsicherungsträger zu übernehmen. Mit den Wider-spruchsbescheiden vom 08.06.2011, 02.04.2012, 03.04.2012 und 05.04.2012 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die von der Klägerin an die Volksbank erbrachten Ratenzahlungen nicht als Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien, da es sich nicht um Schuldzinsen aus einem bestehenden Darlehensvertrag handle. Der unter dem 29.11.1993 mit der Volksbank ... eG geschlossene Darlehensvertrag Nr 51006274 sei bereits zum 23.01.1996 von Seiten der Volksbank gekündigt worden. Nach Mitteilung der Volksbank seien ab dem Zeitpunkt der Kündigung die Hauptforderung fällig gestellt worden und sodann Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorgaben angefallen. Soweit aus den Schuldenaufstellungen vom 30.08.2005 und 28.02.1996 als Hauptforderung ein Betrag ausgewiesen und daneben Zinsen aus der Hauptforderung aufgeführt seien, folge daraus nicht, dass es sich bei dem mit Zinsen aus der Hauptforderung überschriebenen Beträgen um Darlehenszinsen handele. Bei einer Kündigung eines Darlehensvertrages wegen in Verzug geratener Zahlung von Tilgung und Zinsraten umfasse die sog Hauptforderung sowohl den noch offenen Darlehensbetrag als auch das Entgelt für die eingeräumte Kapitalnutzung (Darlehenszinsen). Nach der Forderungsaufstellung der Inkassoabteilung der Volksbank vom 30.07.2009 würden die aufgrund der Teilzahlungsvereinbarung vom 16.09.2004 geleisteten Raten iHv monatlich 435,- EUR bis November 2008 nur auf die Hauptfor-derung angerechnet und danach wegen Erlöschens der Hauptforderung auf die Zinsen gebucht. Soweit in der Hauptforderung sowohl die Darlehensrestschuld als auch Darlehenszinsen enthalten waren, könne nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Darlehenszinsen enthalten seien, die zumindest ab Dezember 2008 als Schuldzinsen berücksichtigungsfähig wären, denn aus der Forderungsaufstellung sei nicht ersichtlich, ob und ggf in welchem Verhältnis durch die Zahlung der Raten die Darlehensrestschuld und Darlehenszinsen beglichen werden. Für den Fall, dass in der Forderungsaufstellung der Inkassoabteilung der Volksbank vom 30.07.2009 die Darlehenszinsen nicht in der Hauptforderung, sondern unter der Spalte Zinsen zusammen mit den Verzugszinsen in einer Summe aufgeführt seien, könnt aufgrund der Zusammenfassung der Darlehenszinsen und Verzugszinsen nicht berechnet werden, welcher Betrag auf die Schuldzinsen entfalle. Soweit die Klägerin Verzugszinsen zu erbringen habe, könnten diese bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft keine Berücksichtigung finden, da es sich hierbei um einen pauschalierten Verzugsschaden als Folge der nicht fristgerechten Zahlung der kalendermäßig vereinbarten Darlehensraten.

Die Klägerin hat bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung der Klage wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Beklagte die monatlichen Zahlungen als Schuldzinsen zu übernehmen habe, da die Zahlungen ab Dezember 2008 nach Tilgung der Hauptforderung auf die Zinsen gezahlt würden. Zwar sei der ursprüngliche Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs 1996 gekündigt worden, jedoch sei anschließend eine konkrete Vereinbarung über die Rückzahlung getroffen worden, die verzinslich zu erfolgen hatte, so dass von vertraglich geschuldeten Zinsen auszugehen sei. Zunächst habe sie nur Tilgungsleistungen erbracht und durch die Zahlungen zuerst die Hauptforderung abgetragen, seit Januar 2009 würden aber nur noch Zinszahlungen durch Verrechnung mit den monatlichen Beträge aus den aufgelaufenen Zinsen geleistet. Zudem habe der Beklagte verkannt, dass sie bei der Erfüllung des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 29.11.1993 einen Gesamtbetrag für Zins und Tilgung iHv 300401,93 DM (153593,07 EUR) zu leisten gehabt habe. Nach der Kündigung seien aufgrund der vertraglichen Neuregelung ein Gesamtbetrag iHv 92.759,39 EUR zu erstat-ten gewesen, wobei auf die Hauptforderung 59.294,55 EUR und auf die Zinsen 33.464,84 EUR entfielen. Hinsichtlich der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Klägerin verwiesen.

Die Klägerin stellt folgend Anträge:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2010 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 08.06.2011 wird aufgehoben.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.05.2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 02.04.2012 wird aufgehoben.
3. Der Bescheid des Beklagten vom 29.01.2010 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 09.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2012 wird aufgehoben.
4. Der Bescheid des Beklagten vom 28.05.2010 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 05.04.2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte verweist zur Begründung seines Antrages auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass es sich nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bei sog Zinsen aus einem Abwicklungsvertrag um einen pauschalierten Schadensersatz nach § 288 BGB und nicht um sog Schuldzinsen aus einem Darlehensvertrag gern § 488 Abs 1 BGB handle. Die Klägerin zahle aufgrund der Kündigung nicht die vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen, sondern Verzugszinsen, die einen Schadensersatzanspruch der Bank darstellten. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Beklagten wird auf dessen vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen (§ 136 Abs 2 SGG; s dazu BVerwG, Urteil vom 18.02.1981 - 6 C 159/80; BVerwG, Urteil vom 26.06.1984 - 9 CB 1092.81). Dieser war Gegenstand der Erörterung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.10.2008 - 31.08.2010 ein Anspruch auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung auf der Grundlage der geltend gemachten Zinszahlungen zusteht. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind zwar grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Allerdings ist eine Beschränkung des Streitgegenstands insoweit möglich, als der Bewilligungsentscheidung selbständige Verfügungssätze zugrunde liegen, wie dies hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung gegenüber den sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iSd § 19 SGB II der Fall ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Ob in diesen Fällen eine Einschränkung des Streitgegenstands vorliegt, bestimmt sich insbesondere nach der Antragstellung (BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 14 AS 73/08). Liegt eine solche Beschränkung des Streitgegenstands vor, un-terliegt nur der geltend gemachte prozessuale Anspruch der gerichtlichen Prüfung. Zwar sind gleichwohl alle Anspruchsvoraussetzungen für den Alg II- Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, allerdings sind die sonstigen (normativen) Bedarfspositionen bindend festgestellt und haben damit für die abtrennbare Verfügung Tatbestandswirkung (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Zudem besteht im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis unstreitig zu stellen. In diesem Fall sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach als erfüllt anzusehen, soweit sich die Beteiligten darüber einig sind (BSG, Urteil vom B 8/9b SO 20/06 R; BSG, Urteil vom 28.11.2002 - B 7 AL 36/01 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Jedoch binden die von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen über den Tatsachenstoff die Gerichte nicht dergestalt, dass das Gericht gehindert wäre, im Rahmen der eigenen Überzeu-gungsbildung einen anderen Streitstoff für maßgebend zu halten (BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R). Einer in einem Teilanerkenntnis ausgesprochenen rechtli-chen Bewertung kommt deshalb keine Bindungswirkung zu, weil diese Würdigung nicht dem für das Verfahren maßgebenden Tatsachenstoff zugewiesen werden kann (BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R). Soweit die Beteiligten übereinstimmend von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die tatsächlichen Grundlagen des Rechtstreits aus ihrer Sicht für geklärt ansehen, steuert dies die Amtsermittlung des Gerichts. Nur wenn die Annahme nahe liegt, dass weitere oder andere Tatsachen für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, ist eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffes vorzunehmen (BSG, Urteil vom 13.05.2009 - B 4 AS 58/08 R). Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSGE 30, 192, 205). Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat un-ter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie zu erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 PB 11/09). Hierbei handelt es sich um eine Maxime richterlichen Handelns (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 4 B 22/10). Die Tatsachengerichte sind im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht und der Pflicht zur Rechtskontrolle nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 - 6 PB 11/09). Was im Einzelfall sachgerecht ist, hängt insbesondere davon ab, ob und inwieweit vom Kläger substantiierte Einwendungen erhoben worden sind (BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01). Dies muss in besonderem Maße gelten, wenn es sich um Vorgänge handelt, die dem Pflichten- und Interessenbereich nur eines Beteiligten zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 31.03.1982-4 RJ 21/81). Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind nicht geboten (BSGE 77, 140, 144), insbesondere rechtfertigen bloße, von einem Beteiligten geäußerte, allgemeine Zweifel an einem von der Verwaltung zugrunde gelegten Sachver-halt keine weitere Beweiserhebung (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 - 4 B 184/195). Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG bedeutet nicht, dass die Gerichte auf bloße vor einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in Ermittlungen eintreten müsste, eine Prüfung ist nur insoweit erforderlich, als substantiierte Einwände erhoben worden sind (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R). Bereits die Klagebefugnis als Sachurteilsvoraussetzung setzt nach der Prozessordnung nicht nur eine Behauptung des Klägers voraus, in eigenen Rechten verletzt zu sein, diese muss vielmehr auch schlüssig dargetan werden (BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R). Eine darüber hinausgehende Pflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs 4 GG (BSG, Urteil vom 09.12.2004 - B 6 KA 84/03 R). Von of-fensichtlichen Fallgestaltungen abgesehen, muss sich das Gericht nur dann zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen, wenn es durch die Beteiligten darauf hingewiesen worden ist, dass und inwiefern die Sachverhaltsaufklärung als noch nicht ausreichend erfolgt anzusehen ist (BSG, Urteil vom 16.02.2010 - B 9 SB 1/11 R). Es gehört bereits nicht zu den vom Untersuchungsgrundsatz umfassten Pflichten des Gerichts, allen erdenklichen Fragen nachzugehen, ohne dass dies durch konkrete Anhaltspunkte bzw Einwendungen des Rechtschutzsuchenden veranlasst ist; die Aufklärungspflicht des Gerichts findet dort ihre Grenze, wo die Mitwirkungspflicht der Beteiligten einsetzt (BGH, DRiZ 1996, 454; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.11.1998 - DGH 1/98). Dem Amtsermittlungsgrundsatz entspricht das Gericht, wenn es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und die sachkundig vertretenen Beteiligten Beweiserhebungen nicht in der hierfür vorgesehenen prozessualen Form beantragt haben; eine bloße Anregung weitere Unterlagen beizuziehen, rechtfertigt einen weitergehenden Ermittlungsbedarf nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 9 BN 4/03). Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen des Beklagten liegen - abgesehen von der Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für die KdUH wegen der Ratenzahlungen an die Volksbank ... - nicht vor. Die Leistungsgewährung ist insoweit zwischen den Beteiligten nicht streitig. Eine Unrichtigkeit der Entscheidung ist auch nach Auffassung der Kammer nicht zu erkennen.

III. Das so verstandene Begehren der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich der der Klägerin selbst zustehenden Ansprüche als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 iVm § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Soweit die Klägerin in der Sache auch Ansprüche der mit ihr zusammenlebenden minderjährigen Kinder für diese oder für die Bedarfsgemeinschaft geltend macht, ist die Klage nicht zulässig, da es sich insoweit nicht um eigene Rechte der Klägerin handelt und ihr für die Geltendmachung die Prozessführungsbefugnis fehlt. Eine Klage ist bei fehlender prozessualer Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen, unzulässig (BSGE 37, 33; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, Vor § 51 Rn 15). Dies ist der Fall, wenn der Kläger ein Recht geltend macht, das nach seinem eigenen Vortrag einem anderen zusteht und kein Fall der zulässigen Prozessstand-schaft vorliegt (BSGE 37, 33; Keller, aaO). Rechte Dritter können nur ausnahmsweise bei gesetzlicher oder gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt werden (BSGE 37, 33; Keller, aaO, § 54 Rn 11). Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt es sich weder um Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft noch sind die Mitglieder einer Bedarfsge-meinschaft hinsichtlich des Gesamtanspruchs auf Alg II Gesamtgläubiger iSd § 425 BGB (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Vielmehr handelt es sich um Individualansprüche, bei denen jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber des jeweiligen Einzelanspruchs gegen den Leistungsträger ist (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist nicht berechtigt, die Ansprüche der anderen Mitglieder für diese oder als eigenes Recht im Wege der Klage zu beanspruchen (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Für die Annahme einer gesetzlichen Prozessstandschaft ist kein Raum und die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen nicht vor (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Es gibt keine gesetzliche Verfah-rensstandschaft eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft für ein anderes (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft muss seinen eigenen Anspruch selbst klageweise geltend machen (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Die Vermutungsregelung hinsichtlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren nach § 38 SGB II gilt im gerichtlichen Verfahren nicht (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Zwar war für eine Übergangszeit bis zum 30.06.2007 bei der Auslegung von prozessualen Erklärungen in gerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts eine Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien vorzunehmen (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Für die Auslegung von prozessualen Anträgen war insoweit entscheidend, in welcher Weise die an einer Bedarfsge-meinschaft beteiligten Personen die Anträge hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, aaO). Nach Ablauf der Übergangszeit gelten die üblichen, strengeren (einzelperson-, nicht bedarfsge-mein- schaftsbezogenen) Auslegungskriterien (BSG, SozR 3-1500 § 199 Nr 1; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 40 Rn 116). Streitgegenständlich ist bei einer Klage eines von Beginn an anwaltlich vertretenen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft, der Leistungen für sich begehrt, allein dessen Individualanspruch (BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 4 AS 98/11 R). Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Kläger minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben; deren Ansprüche sind dann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R). Die Einbeziehung der Kinder wäre auch im Rahmen einer Klageänderung unzulässig. Liegen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung von weiteren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft in das Klageverfahren im Wege der Auslegung nicht vor, ist eine gleichwohl vorgenommene Klageerweiterung nur unter den Voraussetzungen des § 99 Abs 1 und 2 SGG zulässig (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R). Erforderlich ist insbesondere eine vorausgegangene Entscheidung der Verwaltung hinsichtlich des geltend gemachten Klageanspruchs, an der es fehlt, wenn die Behörde lediglich über die Leistungsansprüche der anderen zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen eine Regelung getroffen hat (BSG, Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R). Im Übrigen setzt auch die Vorschrift des § 99 Abs 3 SGG voraus, dass für die geänderte Klage die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn über sie mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sachlich nicht ent-schieden werden könnte (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Es muss insbesondere auch hinsichtlich des geänderten Klagebegehrens ein anfechtbarer Verwaltungsakt vorhanden sein, der noch keine (Teil-)Bestandskraft entfaltet (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Eine Änderung der Klage ist auch dann nicht statthaft, wenn das gesetzlich vorge-schriebene Vorverfahren noch nicht durchgeführt wurde (BSG, Urteil vom 08.05.2007 - B 2 U 14/06 R). Liegen die Prozessvoraussetzungen der geänderten Klage nicht vor, kommt die Ausübung des gerichtlichen Ermessens, ob eine Sachdienlichkeit gegeben ist, nicht in Betracht; die geänderte Klage ist als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte mit der Klage-änderung iSd § 99 Abs 1 SGG einverstanden ist (BSG, Urteil vom 23.03.1993 - 4 RA 39/91). Vorliegend ist die Klage der anwaltlich vertretenen Kläger unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze als Klageerhebung allein der Klägerin anzusehen. Eine Einbeziehung der Kinder der Klägerin in die Klage im Wege der Auslegung ist nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung nicht mehr zulässig.
2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Klägerin steht ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.10.2008 - 31.08.2010 nicht zu. Für das Begehren der Klägerin fehlt es an einer tragenden Rechtsgrundlage. Die auf der Grundlage des gekündigten Darlehensvertrages geltend gemachten Aufwendungen sind keine Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ansprüche ihrer Kinder kann die Klägerin als eigene Rechte nicht geltend machen, da es ihr hierfür an der erforderlichen Aktivlegitimation fehlt (s. o.). Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen allein die §§ 19 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach §§ 19 Satz 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nutzen mehrere Bewohner eine Unterkunft, werden die KdUH grundsätzlich nach dem sog. Kopfteilprinzip ohne Berücksichtigung etwaiger Unterschiede hinsichtlich der Wohnflächen, des Alters und der Nutzungsintensität der einzelnen Bewohner anteilig nach deren Anzahl übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterkunft durch weitere Personen genutzt wird, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11 b AS 1/06 R; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04. 12.2007 - L 2 B 176/07 AS ER). Gegen den SGB II-Träger können nur die Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht werden, die kopfteilig auf die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Hilfebedürftigen entfallen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Der Anteil der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person an den Unterkunft- und Heizkosten ist mangels Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Kosten durch den SGB II-Träger von den KdUH abzusetzen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. 12.2005 - L 2 B 19/06 AS ER). Auch einmalig anfallende Kosten bei der Nutzung eines Eigenheims von mehreren Personen sind nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig pro Kopf zu berück-sichtigen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Unerheblich ist insoweit, ob nur einzelne Bewohner der Unterkunft als Mieter oder Grundstückseigentümer im Außenver-hältnis wegen der streitigen Kosten in Anspruch genommen werden können (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Familienangehöriger der nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und keinen Leistungsanspruch nach SGB II hat, kein hinreichendes eigenes Einkommen hat, da Leistungsberechtigte gegenüber dem SGB Il-Träger nur ihren eigenen Bedarf und nicht etwa den Anteil des Familienangehörigen mit geltend machen können (BSG 19.03.2008 - B 11b 13/06 R). Dies gilt auch, wenn es sich bei dem weiteren Mitbewohner um einen Altersrentner handelt, der nach § 7 Abs. 4 SGB II aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausgeschlossen ist (BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft einer nicht mit einer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Person besteht auch dann nicht, wenn der Hilfebedürftige diesem Wohnraum unentgeltlich überlassen hat (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. 12.2005 - L 2 B 19/06 AS ER). Bilden jedoch der Antragsteller und die mit ihm in einem Eigenheim lebenden weiteren Personen nicht einmal eine Haus-haltsgemeinschaft, ist vom Kopfteilprinzip abzuweichen (Landessozialgericht- Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.12.2008 - L 5 B 273/08 AS ER). Werden maßgebliche Anteile der Wohnfläche oder in sich abgeschlossene Wohneinheiten getrennt genutzt, ist eine Aufteilung der KdUH nach der jeweiligen Wohnfläche sachgerechter (Landessozialgericht Sach-sen-Anhalt, Beschluss vom 30.11.2011 - L 2 AS 229/11 B ER). Zu den Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzu-setzen sind; insofern findet § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII entsprechende An-wendung (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R). Nach § 7 Abs. 2 Nr 2 der entsprechend heranzuziehenden Verordnung zu § 82 SGB XII sind als Kosten der Unterkunft auch Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Erfasst sind alle auf dem Wohneigentum eines Haueigentümers liegenden Grundlasten, wenn ohne sie eine Nutzung des Wohneigentums zum Zwecke des Wohnens in der konkret durchgeführten Form nicht möglich wäre (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09 R). Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwen-dungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II für Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie zB Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern , Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als einmalig anfallende Aufwendungen diejenigen Kosten des selbst genutzten Eigenheims berücksichtigungsfähig, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrund-stücks anfallen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Erfasst sind auch Kosten, die als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dies ist etwa der Fall bei Anschlusskosten, die sich aus dem gemeindlichen An-schluss- und Benutzungszwang ergeben, wenn die kom-munalrechtlichen Bestimmungen so ausgestaltet sind, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind. Auf die weitergehende landesrechtliche Ausgestaltung solcher Lasten als Gebühr octev öffentlich-rechtliche Entgeltleistungen beson-derer Art kommt es nach Sinn und Zweck des § 22 SGB II nicht an (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der öffentlichen Hand vorgenommenen baulichen Maßnahmen, die den gegenüber dem Grundstückseigentümer erhobenen Kosten zu-grunde liegen, als notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu den berücksichtigungsfähigen KdU gehören (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Inwieweit eine Übernahme solcher öffentlich-rechtlicher Lasten, denen sich der Haueigentümer nicht entziehen kann, durch den Träger der Grundsicherung gerechtfertigt ist, ist allein eine Frage der Angemessenheit solcher Kosten (BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Dagegen ist unerheblich, ob die Einbeziehung dieser Kosten von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 7 Abs 2 Satz 1 Nr 2 VO zu § 82 SGB XII ge-deckt ist. Diese Bestimmung ist für die Feststellung, welche (Neben-)Kosten für den Eigentümer als berücksich-tigungsfähige Kosten anzusehen sind, (nur) entsprechend anzuwenden (BSGE 100, 186; BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R). Die dort genannten Kriterien können nur Anhaltspunkte dafür sein, in welchem Umfang berücksichtigungsfähige Kosten im Rahmen des § 22 SGB II entstehen. Bereits aufgrund ihrer systematischen Stellung kommt der Regelung bei der Konkretisierung des Begriffs der Aufwendungen für die Unterkunft keine bindende Wirkung zu (BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 17; BSG, Urteil vom 24.02.2011 -B 14 AS 61/10 R). Die nach der Kündigung eines Darlehensvertrages anfal-lenden Zinsen stellen keine Kosten der Unterkunft und Heizung dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Es handelt sich insoweit um Verzugszinsen iSd §§ 288 Abs 1, 497 Abs 1 S 3 BGB, die anfallen, sobald ein Antragsteller als Darlehensnehmer nach Kündigung des Darlehensvertrages mit der Rückerstattung eines Darlehens in Verzug geraten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Verzugszinsen stellen einen pauschalierten Mindestschadensersatz dar (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Als Unterkunftskosten kommen nur die vertraglich geschuldeten Zinsen im Sinne des § 488 Abs 1 S 2 BGB in Betracht (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Das folgt aus Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs 5 SGB II. Die Leistungen nach § 22 Abs 1 SGB II sollen helfen, mit der Unterkunft das elementare Grundbedürfnis "Wohnen" zu sichern (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Dies geschieht dadurch, dass der Leistungsträger als Leistungen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernimmt. Der Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums hat ggf Kosten aufgrund eines ihm vertraglich überlassenen rückzahlbaren Geldbetrags (Darlehen) zur Beschaffung oder Wohnbarmachung der Immobilie. Zu diesen Kosten gehören dann die vereinbarungsgemäß zu zahlenden Zinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Die Zinszahlungspflicht ist Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag. Im Falle der Darle-henskündigung sind die vertraglichen Abreden hinfällig, so dass auch die Zinszahlungspflicht entfällt und das überlassene Darlehen sofort zurückzuerstatten ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug, hat der Gläubiger als Schadensausgleich Anspruch auf Verzugszinsen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Diese sind schon ihrer Bestimmung nach keine Aufwendungen für die Unterkunft, sondern können nur Schulden sein, die der Leistungsträger nach § 22 Abs 5 SGB II als Darlehen übernehmen kann (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - L 2 B 94/07 AS ER). Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich etwaiger, vor Kündigung eines Darlehensvertrages entstandener vertraglicher Zinsen. Auch diese sind nach der Kündigung nicht als Kosten der Unterkunft und Hei-zung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich daraus, dass der Grundsicherungsträger durch Übernahme dieser Kosten letztlich nicht das Grundbedürfnis "Wohnen" sicherstellt, sondern mit Leistungen der Grundsicherung Schulden des Antragstellers tilgen würde. Dies gilt selbst dann, wenn der Darlehensgeber grundpfandrechtlich gesichert ist. Zwar besteht die Möglichkeit, dass sich der Grundpfandrechtsgläubiger wegen der aufgelaufenen Zinsen durch Verwertung des Grundstücks befriedigt und der Leistungsberechtigte die Unterkunft dadurch verliert. Allerdings besteht diese Gefahr immer, wenn grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen nicht erfüllt werden können, auch wenn diese nicht aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie resultieren. Zudem ist der Verlust der Unterkunft mit der Übernahme allein dieses Betrages nicht gewährleistet, da die Vollstreckung in das Anwesen auch we-gen der Hauptforderung und der Verzugszinsen droht. Wenn der Grundpfandrechtsgläubi-ger die Verwertung seines Grundpfandrechts tatsächlich durchführen will, wird er dies un-abhängig von der Zahlung dieser Nebenforderungen veranlassen. Erscheint ihm die Ver-wertung zu riskant, wird er sie unabhängig von einer Zahlung unterlassen. Die Gewährung dieser Beträge als Grundsicherungsleistungen würde lediglich dazu führen, dass private Verbindlichkeiten des Leistungsempfängers zu Lasten der Allgemeinheit getilgt würden. Ein vom Leistungsträger zu deckender Bedarf ergibt sich aber nicht daraus, dass der Hilfebedürftige vorhandene Mittel zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R). Die dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Mittel sind zu förderst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Für ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gilt dies selbst dann, wenn es sich dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R). Aus der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge folgt, dass diese erst dann eingreifen soll, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben (BSG, Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R). Dagegen sind freiwillige Dispositionen bei der Beurteilung, ob ein Antragsteller in der Lage war, sich selbst zu helfen, nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 114/81; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.04.2005 - L 3 B 30/05 AS ER). Andernfalls würde die Allgemeinheit über die Leistungen nach dem SGB II letztlich für Schulden Hilfebedürftiger aufkommen (LSG NRW, Beschluss vom 19.10.2005 - L 19 B 74/05 AS ER). Im Übrigen sind als Kosten der Unterkunft nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Bewilligungszeitraum fällig werden (BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 79/09). Bei rückständigen Darlehenszinsen aus einer Zeit vor Eintritt des Leistungsbezuges trat die Fälligkeit aber noch vor der Kündigung des Ver-trages und damit auch vor Beginn des Leistungszeitraums ein, so dass eine Übernahme nach § 22 Abs 1 SGB II von vorn herein ausgeschlossen ist.

In Anwendung dieser Grundsätze sind die monatlichen Zahlungen aufgrund des gekündigten Darlehensvertrages nicht als Schuldzinsen nach § 22 Abs 1 SGB II vom Beklagten zu übernehmen, ohne dass es darauf ankommt, welcher Teil der Zahlungen auf die Hauptforderung und die Zinsen entfällt und ob es sich insoweit nur um Verzugszinsen oder auch um rückständige vertragliche Zinsen handelt. Ob die gegenwärtige Zahlungsmodalität auf einer weiteren Vereinbarung nach der Kündigung des Darlehensvertrages beruht, ist ebenso unerheblich. Entscheidend für das Vorliegen vertraglicher Schuldzinsen ist nicht eine irgendwie geartete vertragliche Grundlage für die Zahlung, sondern erforderlich ist vielmehr, dass es sich um Zahlungen aus einem noch nicht gekündigten Darlehensvertrag handelt. Daran fehlt es hier. Es handelt sich um Verzugszinsen oder um die Rückerstattung des Darlehens selbst. Selbst wenn die ursprünglichen Darlehenszinsen noch in den als Zinsen geführten Beträgen enthalten sind, handelt es sich insoweit nicht um vertragliche Darlehenszinsen als Gegenleistung für das Behaltendürfen des Darlehens zum Zeitpunkt ab Dezember 2008, sondern um reine Schulden aus einem früheren Darlehensvertrag in Abwicklung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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