Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 21/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin bezieht Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 116,25 Euro netto monatlich. Sie ist im Pflegeheim Haus Ritzerfeld in Herzogenrath untergebracht und erhält von der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III. Ihr Ehemann, der zu ihrem Betreuer bestellt worden ist, bezieht Regelaltersrente in Höhe von 1.957,07 Euro monatlich. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt. Er ist Eigentümer eines auf ihn zugelassenen PKW (Mercedes Benz 204 X, GLK-Klasse, Amtl.-Kennzeichen: XX XX 0000, Baujahr 2010, Kilometerstand bei Antragstellung: 36.504). Beide sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der S-Straße 00 in 0000 Alsdorf, das vom Ehemann der Antragstellerin bewohnt wird. Nachdem die Antragstellerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln beantragt hatte, ermittelte die Antragsgegnerin einen Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von rund 170.000,00 Euro und schätzte den Wert des PKW des Ehemannes der Antragstellerin auf 28.917,00 Euro ein. Mit Bescheid vom 04.07.2012 lehnte die Antragsgegnerin eine Übernahme der unge-deckten Heimkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege stehe Vermögen in Höhe von insgesamt 29.337,02 Euro (Wert des PKW des Ehemannes sowie Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin in Höhe von 420,02 Euro) gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages in Höhe von insgesamt 3.214,00 Euro für die Antragstellerin und ihren Ehemann ergebe sich kein Anspruch. Die Antragstellerin legte am 20.07.2012 Widerspruch ein und führte u.a. aus, der PKW sei beschädigt und dessen Wert daher wesentlich geringer einzustufen, nach einem Voranschlag über die Reparaturkosten insgesamt mit 23.481,32 Euro. Auch sei das Fahrzeug deshalb nicht verwertbar, weil der Ehemann es benutze, um die Antrag-stellerin mehrfach am Tag im Pflegeheim zu besuchen. Die Strecke von Alsdorf nach Herzogenrath indessen könne er wegen einer bestehenden Gehbehinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Weiter benötige er das Fahrzeug, um Arzttermine wahrnehmen zu können, sowie, um Einkäufe des täglichen Lebens durchzuführen. Schließlich stelle das Fahrzeug eine Art "Notgroschen" für die Antragstellerin und ihren Ehemann dar, um unvorhergesehene Reparaturen am gemeinsamen Eigenheim durchführen zu können. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 unter Vertiefung ihrer bisherigen Erläuterungen zurück. Ergänzend führte sie aus, selbst bei Ansatz eine Vermögensfreibetrages in Höhe von 7.500,00 Euro für ein KFZ übersteige das Vermögen die Freibeträge deutlich. Hiergegen hat die Antragstellerin am 13.12.2012 Klage erhoben, welche unter dem Az. S 19 SO 203/12 geführt wird.
Nachdem weitere Kosten des Pflegeheimes aufgelaufen waren, hat sich die Antrag-stellerin am 21.02.2013 an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt. Sie erklärt erstmals im Eilverfahren, ihr Ehemann habe zur Finanzierung des PKW seinerzeit ein Darlehen aufgenommen, das noch in Höhe von 11.000,00 Euro valutiere. Auch diese Verbindlichkeit sei vom vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen.
Die Antragstellerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für ihre Unterbringung im Pflegeheim Haus Ritzerfeld in Herzogenrath als Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise,
entsprechende Leistungen darlehensweise zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen. II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechts¬schutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbar¬keit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsa¬che abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die be¬sonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar besteht in Übereinstimmung mit der Berechnung der Antragsgegnerin, der sich die Kammer anschließt, ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Diesem Anspruch steht jedoch Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin entgegen, das insoweit zu verbrauchen ist, bis es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b, Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII) erreicht hat.
Das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin ist nach § 19 Abs. 3, 3. Alt SGB XII zu berücksichtigen, weil beide trotz der Heimunterbringung der Antragstellerin nicht getrennt im Sinne jener Vorschrift leben. Der Begriff des Getrenntlebens ist nämlich ein eigenständiger sozialhilferechtlicher, so dass zur Auslegung nicht auf § 1567 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurückgegriffen werden kann. Es kommt allein darauf an, ob zumindest ein Ehepartner deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die Lebensgemeinschaft zum anderen Ehepartner auf Dauer aufzugeben. Auf eine räumliche Trennung allein, etwa den Aufenthalt eines Ehepartners im Pflegeheim, kommt es dagegen nicht an (Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr. 17 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2007 – L 20 B 37/07 SO ER = juris Rdnr. 25). Ein sich nach außen manifestierender Trennungswille der Antragstellerin oder ihres Ehemannes ist jedoch weder ersichtlich, noch geltend gemacht.
Weiter ist mit dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin auch Vermögen vorhanden, welches einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege entgegen steht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieses Vermögen vom Gesetz nicht schlechthin geschützt (dazu sogleich) und die Verwertung stellt auch keine unbillige Härte für die Antragstellerin oder ihren Ehemann dar (dazu sodann).
Im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi-cherung für Arbeitsuchende (SGB II) sieht das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ein (an-gemessenes) Kraftfahrzeug nicht als schlechthin geschütztes Vermögen an. Hierbei handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung jener Vorschrift des SGB II geschlossen werden könnte, sondern um eine bewusste Wertent-scheidung des Gesetzgebers, die im Unterschied beider Leistungsregime ihren Grund hat. Denn anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht bei der Sozialhilfe nicht die baldmöglichste Reintegration der Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt im Vordergrund; vielmehr handelt es sich um Hilfen, welche bei fehlender Erwerbsfähigkeit bzw. erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eingreifen (wie etwa die Leistungen des 4. Kapitels des SGB XII) und unter Umständen bis zum Tod des Hilfebedürftigen gezahlt werden. Diese Überlegung rechtfertigt es, im Rahmen des SGB XII insgesamt von einem strengeren Maßstab auszugehen, als im SGB II (ausdrücklich etwa Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 23; ebenso Hess. LSG, Urteil vom 21.05.2010 – L 7 SO 78/06 = juris, Rdnr. 30). Denn die Verwertung von Vermögen ist bei Hilfeempfängern, welche mehr oder weniger dauerhaft auf steuerfinanzierte Leistungen angewiesen sind, eher hinzunehmen, als bei Hilfeempfängern, welche – jedenfalls nach der Intention des Gesetzgebers – mit einer baldigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und damit einer baldigen Unabhängigkeit von derartigen Leistungen rechnen können. Überdies ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass erwerbsfähige (§ 8 Abs. 1 SGB II) Hilfebedürftige eher auf ein KFZ angewiesen sind, um, ihre Arbeitsstelle zu erreichen, als voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige, die keiner Beschäftigung mehr nachgehen (können).
Bei dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um Hausrat im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (allgemein etwa Hess. LSG, Beschluss vom 18.09.2006 – L 7 SO 49/06 ER = juris Rdnr. 29; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 43 m.w.N.).
Auch zwingt es nicht zu einer anderen Bewertung, dass die Antragstellerin ausführt, der PKW müsse als "Notgroschen" für unvorhergesehene Reparaturen am Eigenheim verbleiben, insbesondere liegt kein Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vor. Denn diese Vorschrift privilegiert Vermögen nur, soweit es zur baldigen Erhaltung eines Hausgrundstücks dient oder dienen soll. Angesichts dieses Wortlauts reichen nach Auffassung der Kammer in Zukunft auftretende Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nicht aus. Zu fordern sind vielmehr konkrete Instandhaltungsabsichten, welche durch Kostenvoranschläge o.ä. bereits hinreichend konkretisiert sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Überdies dient das im Eigentum der Antragstellerin und ihres Ehemannes stehende Haus nicht Wohnzwecken behinderter Menschen im Sinne jener Vorschrift. Denn abzustellen ist auf den Behinderungsbegriff des § 53 Abs. 1 SGB XII. Indessen ist nicht ersichtlich, dass der das Haus allein bewohnenden Ehemann durch eine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Die Verwertung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin bedeutet auch keinen Härtefall im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn es ist weder ersichtlich, dass bei Ver-wertung jenes PKW eine angemessene Lebensführung ihres Ehemannes wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), noch bedeutet die Verwertung eine (all-gemeine) Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Ehemann benötige das KFZ, um sie im Pflegeheim in Herzogenrath zu besuchen, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Härtefalles. Denn der Ehemann ist für Besuche bei der Antragstellerin nicht auf sein KFZ angewiesen. Die Antragstellerin kann vielmehr nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Mittel als Bedarf geltend machen, welche ihr Ehemann durch die regelmäßigen Besuche aufwendet.
Soweit die Antragstellerin ausführt, ihr Ehemann benötige das auf ihn zugelassene KFZ, um Arzttermine wahrzunehmen, so bedeutet auch dies keine Härte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er Arztbesuche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu Fuß erledigen kann. Soweit er vorträgt, er sei wegen einer Gehbehinderung hierzu nicht imstande, so sind keine Erkrankungen ersichtlich, welche eine derart gravierende Einschränkung seiner Geh- oder Wegefähigkeit erklären könnten. Überdies ist ein Merkzeichen "G" oder ähnliches bislang im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens gerade nicht anerkannt worden. Selbst wenn man indessen hiervon ausgehen wollte, so ist er darauf zu verweisen, dass seine Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V bzw. nach § 60 Abs. 2 SGB V Fahrkosten übernimmt. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommen Leistungen nach dem SGB XII schon angesichts des Nachrangs von Sozialhilfe, § 2 SGB XII, nicht in Betracht, zumal andernfalls die materiellen Anforderungen des § 60 SGB V unterlaufen würden. Der Ehemann der Antragstellerin ist deshalb hinsichtlich der Fahrkosten für Arztbesuche darauf zu verweisen, diese gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.
Ebenso wenig rechtfertigen Einkäufe des täglichen Lebens die Anerkennung eines Härtefalles. Wie etwa §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung zeigen, erkennt das SGB XII die Vorhaltung eines KFZ lediglich dann als Bedarf an, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines KFZ angewiesen ist. Hiervon kann in der Person des Ehemannes der Antragstellerin bislang keine Rede sein. Denn die bei ihm vorliegenden Erkrankungen lassen den Schluss auf eine gravierende Ein-schränkung seiner Geh- bzw. Wegefähigkeit nicht zu. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass eine solche schwere Behinderung bei dem Ehemann der Antragstellerin vorliegen würde, wäre er nicht auf die Benutzung eines KFZ angewiesen. Er hätte nämlich die Möglichkeit, bei dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zu stellen. Eines Kraftfahrzeugs bedarf er hierfür nicht.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ehemann der Antragstellerin grundsätzlich auf ein KFZ angewiesen ist, so wären nach Auffassung der Kammer jedenfalls die in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgesehene Grenze eines "angemessenen KFZ" zu berücksichtigen. Um ein in diesem Sinne angemessenes KFZ handelt es sich, wenn der Verkehrswert des PKW die Summe von 7.500,00 Euro nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R = juris, Rdnr. 13). Damit ist nicht nachvoll-ziehbar, dass der PKW des Ehemannes der Antragstellerin, der dem oberen Segment von Kraftfahrzeugen zuzurechnen ist (und dessen Verkehrswert selbst nach den eige-nen Ausführungen der Antragstellerin deutlich mehr als 7.500,00 Euro beträgt), nicht verkauft und ein günstigeres KFZ angeschafft wird.
Schließlich ist das für die Anschaffung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin aufgenommene Darlehen in Höhe von zuletzt noch 11.000,00 Euro nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen des vorhandenen Vermögens wirken sich Schulden nämlich nicht vermögensmindernd aus (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 20). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so überstieg das vorhandene Vermögen in Form des zuletzt ermittelten Verkehrswertes des PKW in Höhe von 23.481,32 Euro selbst unter Abzug der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von 11.000,00 Euro den Freibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro deutlich.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege. Denn nach § 91 Satz 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen bewilligt werden, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des einzusetzenden Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Es nicht vorgetragen und bei einem Gebrauchsgegenstand wie einem KFZ einer gängigen Marke auch nicht ersichtlich, dass eine Verwertung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde.
Unerheblich ist schließlich, ob der Betrag, um den die Vermögensfreibeträge überschritten werden, die bisher aufgelaufenen Heimkosten übersteigt oder mehr oder weniger deutlich hierunter liegt. Die Antragsgegnerin kann das vorhandene Vermögen der Antragstellerin so lange entgegen halten, bis es auf den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro abgesunken ist. Ein sog. fiktiver Vermögensverbrauch findet nämlich nicht statt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 – L 20 SO 17/08 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 – L 9 SO 258/10 = juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2011 – L 7 SO 2497/10 = juris; Hess. LSG, Urteil vom 21.05.2010 – L 7 SO 78/06 = juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin bezieht Regelaltersrente in Höhe von zuletzt 116,25 Euro netto monatlich. Sie ist im Pflegeheim Haus Ritzerfeld in Herzogenrath untergebracht und erhält von der Pflegekasse Leistungen der Pflegestufe III. Ihr Ehemann, der zu ihrem Betreuer bestellt worden ist, bezieht Regelaltersrente in Höhe von 1.957,07 Euro monatlich. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt. Er ist Eigentümer eines auf ihn zugelassenen PKW (Mercedes Benz 204 X, GLK-Klasse, Amtl.-Kennzeichen: XX XX 0000, Baujahr 2010, Kilometerstand bei Antragstellung: 36.504). Beide sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der S-Straße 00 in 0000 Alsdorf, das vom Ehemann der Antragstellerin bewohnt wird. Nachdem die Antragstellerin die Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten aus Sozialhilfemitteln beantragt hatte, ermittelte die Antragsgegnerin einen Verkehrswert des Hausgrundstücks in Höhe von rund 170.000,00 Euro und schätzte den Wert des PKW des Ehemannes der Antragstellerin auf 28.917,00 Euro ein. Mit Bescheid vom 04.07.2012 lehnte die Antragsgegnerin eine Übernahme der unge-deckten Heimkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege stehe Vermögen in Höhe von insgesamt 29.337,02 Euro (Wert des PKW des Ehemannes sowie Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin in Höhe von 420,02 Euro) gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages in Höhe von insgesamt 3.214,00 Euro für die Antragstellerin und ihren Ehemann ergebe sich kein Anspruch. Die Antragstellerin legte am 20.07.2012 Widerspruch ein und führte u.a. aus, der PKW sei beschädigt und dessen Wert daher wesentlich geringer einzustufen, nach einem Voranschlag über die Reparaturkosten insgesamt mit 23.481,32 Euro. Auch sei das Fahrzeug deshalb nicht verwertbar, weil der Ehemann es benutze, um die Antrag-stellerin mehrfach am Tag im Pflegeheim zu besuchen. Die Strecke von Alsdorf nach Herzogenrath indessen könne er wegen einer bestehenden Gehbehinderung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Weiter benötige er das Fahrzeug, um Arzttermine wahrnehmen zu können, sowie, um Einkäufe des täglichen Lebens durchzuführen. Schließlich stelle das Fahrzeug eine Art "Notgroschen" für die Antragstellerin und ihren Ehemann dar, um unvorhergesehene Reparaturen am gemeinsamen Eigenheim durchführen zu können. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2012 unter Vertiefung ihrer bisherigen Erläuterungen zurück. Ergänzend führte sie aus, selbst bei Ansatz eine Vermögensfreibetrages in Höhe von 7.500,00 Euro für ein KFZ übersteige das Vermögen die Freibeträge deutlich. Hiergegen hat die Antragstellerin am 13.12.2012 Klage erhoben, welche unter dem Az. S 19 SO 203/12 geführt wird.
Nachdem weitere Kosten des Pflegeheimes aufgelaufen waren, hat sich die Antrag-stellerin am 21.02.2013 an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt. Sie erklärt erstmals im Eilverfahren, ihr Ehemann habe zur Finanzierung des PKW seinerzeit ein Darlehen aufgenommen, das noch in Höhe von 11.000,00 Euro valutiere. Auch diese Verbindlichkeit sei vom vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen.
Die Antragstellerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen nach sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für ihre Unterbringung im Pflegeheim Haus Ritzerfeld in Herzogenrath als Zuschuss zu gewähren,
hilfsweise,
entsprechende Leistungen darlehensweise zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen. II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechts¬schutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbar¬keit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsa¬che abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die be¬sonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar besteht in Übereinstimmung mit der Berechnung der Antragsgegnerin, der sich die Kammer anschließt, ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Diesem Anspruch steht jedoch Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin entgegen, das insoweit zu verbrauchen ist, bis es den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit b, Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII) erreicht hat.
Das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin ist nach § 19 Abs. 3, 3. Alt SGB XII zu berücksichtigen, weil beide trotz der Heimunterbringung der Antragstellerin nicht getrennt im Sinne jener Vorschrift leben. Der Begriff des Getrenntlebens ist nämlich ein eigenständiger sozialhilferechtlicher, so dass zur Auslegung nicht auf § 1567 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zurückgegriffen werden kann. Es kommt allein darauf an, ob zumindest ein Ehepartner deutlich zum Ausdruck gebracht hat, die Lebensgemeinschaft zum anderen Ehepartner auf Dauer aufzugeben. Auf eine räumliche Trennung allein, etwa den Aufenthalt eines Ehepartners im Pflegeheim, kommt es dagegen nicht an (Grube, in: ders./Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr. 17 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2007 – L 20 B 37/07 SO ER = juris Rdnr. 25). Ein sich nach außen manifestierender Trennungswille der Antragstellerin oder ihres Ehemannes ist jedoch weder ersichtlich, noch geltend gemacht.
Weiter ist mit dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin auch Vermögen vorhanden, welches einem Anspruch auf Hilfe zur Pflege entgegen steht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieses Vermögen vom Gesetz nicht schlechthin geschützt (dazu sogleich) und die Verwertung stellt auch keine unbillige Härte für die Antragstellerin oder ihren Ehemann dar (dazu sodann).
Im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi-cherung für Arbeitsuchende (SGB II) sieht das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ein (an-gemessenes) Kraftfahrzeug nicht als schlechthin geschütztes Vermögen an. Hierbei handelt es sich nicht um eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung jener Vorschrift des SGB II geschlossen werden könnte, sondern um eine bewusste Wertent-scheidung des Gesetzgebers, die im Unterschied beider Leistungsregime ihren Grund hat. Denn anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende steht bei der Sozialhilfe nicht die baldmöglichste Reintegration der Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt im Vordergrund; vielmehr handelt es sich um Hilfen, welche bei fehlender Erwerbsfähigkeit bzw. erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsleben eingreifen (wie etwa die Leistungen des 4. Kapitels des SGB XII) und unter Umständen bis zum Tod des Hilfebedürftigen gezahlt werden. Diese Überlegung rechtfertigt es, im Rahmen des SGB XII insgesamt von einem strengeren Maßstab auszugehen, als im SGB II (ausdrücklich etwa Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 23; ebenso Hess. LSG, Urteil vom 21.05.2010 – L 7 SO 78/06 = juris, Rdnr. 30). Denn die Verwertung von Vermögen ist bei Hilfeempfängern, welche mehr oder weniger dauerhaft auf steuerfinanzierte Leistungen angewiesen sind, eher hinzunehmen, als bei Hilfeempfängern, welche – jedenfalls nach der Intention des Gesetzgebers – mit einer baldigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und damit einer baldigen Unabhängigkeit von derartigen Leistungen rechnen können. Überdies ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass erwerbsfähige (§ 8 Abs. 1 SGB II) Hilfebedürftige eher auf ein KFZ angewiesen sind, um, ihre Arbeitsstelle zu erreichen, als voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige, die keiner Beschäftigung mehr nachgehen (können).
Bei dem PKW des Ehemannes der Antragstellerin handelt es sich auch nicht um Hausrat im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (allgemein etwa Hess. LSG, Beschluss vom 18.09.2006 – L 7 SO 49/06 ER = juris Rdnr. 29; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 43 m.w.N.).
Auch zwingt es nicht zu einer anderen Bewertung, dass die Antragstellerin ausführt, der PKW müsse als "Notgroschen" für unvorhergesehene Reparaturen am Eigenheim verbleiben, insbesondere liegt kein Fall des § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vor. Denn diese Vorschrift privilegiert Vermögen nur, soweit es zur baldigen Erhaltung eines Hausgrundstücks dient oder dienen soll. Angesichts dieses Wortlauts reichen nach Auffassung der Kammer in Zukunft auftretende Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln nicht aus. Zu fordern sind vielmehr konkrete Instandhaltungsabsichten, welche durch Kostenvoranschläge o.ä. bereits hinreichend konkretisiert sind. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Überdies dient das im Eigentum der Antragstellerin und ihres Ehemannes stehende Haus nicht Wohnzwecken behinderter Menschen im Sinne jener Vorschrift. Denn abzustellen ist auf den Behinderungsbegriff des § 53 Abs. 1 SGB XII. Indessen ist nicht ersichtlich, dass der das Haus allein bewohnenden Ehemann durch eine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Die Verwertung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin bedeutet auch keinen Härtefall im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Denn es ist weder ersichtlich, dass bei Ver-wertung jenes PKW eine angemessene Lebensführung ihres Ehemannes wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), noch bedeutet die Verwertung eine (all-gemeine) Härte nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihr Ehemann benötige das KFZ, um sie im Pflegeheim in Herzogenrath zu besuchen, so rechtfertigt dies nicht die Annahme eines Härtefalles. Denn der Ehemann ist für Besuche bei der Antragstellerin nicht auf sein KFZ angewiesen. Die Antragstellerin kann vielmehr nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Mittel als Bedarf geltend machen, welche ihr Ehemann durch die regelmäßigen Besuche aufwendet.
Soweit die Antragstellerin ausführt, ihr Ehemann benötige das auf ihn zugelassene KFZ, um Arzttermine wahrzunehmen, so bedeutet auch dies keine Härte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er Arztbesuche nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. zu Fuß erledigen kann. Soweit er vorträgt, er sei wegen einer Gehbehinderung hierzu nicht imstande, so sind keine Erkrankungen ersichtlich, welche eine derart gravierende Einschränkung seiner Geh- oder Wegefähigkeit erklären könnten. Überdies ist ein Merkzeichen "G" oder ähnliches bislang im Rahmen des Schwerbehindertenverfahrens gerade nicht anerkannt worden. Selbst wenn man indessen hiervon ausgehen wollte, so ist er darauf zu verweisen, dass seine Krankenkasse nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Verbindung mit den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V bzw. nach § 60 Abs. 2 SGB V Fahrkosten übernimmt. Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommen Leistungen nach dem SGB XII schon angesichts des Nachrangs von Sozialhilfe, § 2 SGB XII, nicht in Betracht, zumal andernfalls die materiellen Anforderungen des § 60 SGB V unterlaufen würden. Der Ehemann der Antragstellerin ist deshalb hinsichtlich der Fahrkosten für Arztbesuche darauf zu verweisen, diese gegenüber seiner Krankenkasse geltend zu machen.
Ebenso wenig rechtfertigen Einkäufe des täglichen Lebens die Anerkennung eines Härtefalles. Wie etwa §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung zeigen, erkennt das SGB XII die Vorhaltung eines KFZ lediglich dann als Bedarf an, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines KFZ angewiesen ist. Hiervon kann in der Person des Ehemannes der Antragstellerin bislang keine Rede sein. Denn die bei ihm vorliegenden Erkrankungen lassen den Schluss auf eine gravierende Ein-schränkung seiner Geh- bzw. Wegefähigkeit nicht zu. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass eine solche schwere Behinderung bei dem Ehemann der Antragstellerin vorliegen würde, wäre er nicht auf die Benutzung eines KFZ angewiesen. Er hätte nämlich die Möglichkeit, bei dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe in der Gemeinschaft (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) nach §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 7 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) zu stellen. Eines Kraftfahrzeugs bedarf er hierfür nicht.
Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Ehemann der Antragstellerin grundsätzlich auf ein KFZ angewiesen ist, so wären nach Auffassung der Kammer jedenfalls die in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorgesehene Grenze eines "angemessenen KFZ" zu berücksichtigen. Um ein in diesem Sinne angemessenes KFZ handelt es sich, wenn der Verkehrswert des PKW die Summe von 7.500,00 Euro nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 20.08.2009 – B 14 AS 41/08 R = juris, Rdnr. 13). Damit ist nicht nachvoll-ziehbar, dass der PKW des Ehemannes der Antragstellerin, der dem oberen Segment von Kraftfahrzeugen zuzurechnen ist (und dessen Verkehrswert selbst nach den eige-nen Ausführungen der Antragstellerin deutlich mehr als 7.500,00 Euro beträgt), nicht verkauft und ein günstigeres KFZ angeschafft wird.
Schließlich ist das für die Anschaffung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin aufgenommene Darlehen in Höhe von zuletzt noch 11.000,00 Euro nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. Im Rahmen des vorhandenen Vermögens wirken sich Schulden nämlich nicht vermögensmindernd aus (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 90 Rdnr. 20). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so überstieg das vorhandene Vermögen in Form des zuletzt ermittelten Verkehrswertes des PKW in Höhe von 23.481,32 Euro selbst unter Abzug der noch bestehenden Darlehensschuld in Höhe von 11.000,00 Euro den Freibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro deutlich.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf darlehensweise Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege. Denn nach § 91 Satz 1 SGB XII soll die Sozialhilfe als Darlehen bewilligt werden, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des einzusetzenden Vermögens nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde. Es nicht vorgetragen und bei einem Gebrauchsgegenstand wie einem KFZ einer gängigen Marke auch nicht ersichtlich, dass eine Verwertung des PKW des Ehemannes der Antragstellerin nicht möglich ist oder eine Härte bedeuten würde.
Unerheblich ist schließlich, ob der Betrag, um den die Vermögensfreibeträge überschritten werden, die bisher aufgelaufenen Heimkosten übersteigt oder mehr oder weniger deutlich hierunter liegt. Die Antragsgegnerin kann das vorhandene Vermögen der Antragstellerin so lange entgegen halten, bis es auf den Vermögensfreibetrag in Höhe von 3.214,00 Euro abgesunken ist. Ein sog. fiktiver Vermögensverbrauch findet nämlich nicht statt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2008 – L 20 SO 17/08 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 – L 9 SO 258/10 = juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2011 – L 7 SO 2497/10 = juris; Hess. LSG, Urteil vom 21.05.2010 – L 7 SO 78/06 = juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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