Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 SO 125/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 63/06 SO NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.04.2006, AZ.: S 19 SO 125/05, rechtskräftig seit dem 21.09.2006 Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Grabpflegekosten in Höhe von 124,00 EUR.
Der 0000 geborene Kläger befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch auf unbestimmte Zeit im Maßregelvollzug in der JVA B. Am 00.00.0000 verstarb seine Mutter. Am 21.09.2004 beantragte er, für seine verstorbene Mutter die Bestattungskosten zu übernehmen. In der Folge legte er eine Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 925,00 EUR und einen Gebührenbescheid der Stadt B. nach der gültigen Friedhofssatzung in Höhe von 1636,00 EUR vor. Mit Bescheid vom 13.10.2004 übernahm der Beklagte diese Kosten in voller Höhe. Mit Schreiben vom 07.01.2005 beantragte der Kläger die Kosten für die Errichtung eines Grabhügels in Höhe von 60,00 EUR. Mit Schreiben vom 20.01.2005 teilte der Beklagte mit, dass die Kosten zur Zahlung angewiesen worden seien. Unter dem 11.04.2005 beantragte der Kläger die Übernahme weiterer Kosten für die Bepflanzung des Grabes in Höhe von 135,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.04.2005 teilte der Beklagte mit, dass er ausnahmsweise auch die weiteren Kosten in Höhe von 135,00 EUR übernehme. Mit der Übernahme des Gesamtbetrages von 195,00 EUR für das Anlegen des Grabes seien jedoch die Ansprüche gegen ihn auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten erschöpft.
Am 27.04.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von weiteren 124,00 EUR für die Grabpflege des Grabes seiner Mutter ab April 2005. Für die Grabpflege fielen 60,00 EUR, für das Gießen des Grabes im Jahre 2005 64,00 EUR an.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die weitere Grabpflege gehöre nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII und könne deswegen nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.08.2005 Widerspruch. Infolge seiner noch andauernden Inhaftierung erscheine es geboten, ausnahmsweise die vorerst einmaligen Kosten für die Versorgung des Grabes zu übernehmen, da andere dritte Personen für die Grabpflege nicht vorhanden seien. Es komme auch eine darlehensweise Gewährung in Betracht.
Mit Bescheid vom 29.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach der Ersterrichtung der Grabstätte die später anfallenden Grabpflegekosten nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 74 SGB XII gehörten. Die für die Grabpflege entstehenden Kosten seien vielmehr grundsätzlich im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zum Entwurf der Regelsatzverordnung vom 23.01.2004, Der Kläger habe jedoch gemäß § 21 SGB XII keinen Anspruch auf Regelsatzleistungen nach dem SGB XII, weil er anspruchsberechtigt nach dem SGB II sei.
Zur Begründung seiner am 06.10.2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er als Taschengeldempfänger in der JVA nicht in der Lage sei, die Grabpflegekosten zu zahlen. Wegen Krankheit habe er keine eigenen Mittel aus wirtschaftlichen Mitteln zur Verfügung. Er sei wegen Krankheit in der JVA unbeschäftigt und auch nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 02.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Grabpflegekosten für das Jahr 2005 in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auch in Abwesenheit des unvertretenen Klägers verhandeln und entscheiden, weil das Gericht in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten laufenden Grabpflegekosten für das Jahr 2005 ist nicht ersichtlich.
§ 74 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zu den Bestattungskosten in diesem Sinne zählen jedoch nur die Kosten für das erstmalige Herrichten des Grabes mit einfachem Grabschmuck und eventuell ein Grabstein bzw. eine Grabplatte. Die weiteren laufenden Kosten der Grabpflege sind jedoch nicht nach § 74 SGB XlI zu übernehmen (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74, Rn. 32).
Auch ein Anspruch nach § 67 i.V.m. § 68 SGB XII scheidet aus. Gemäß § 67 SGB XII sind an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangen und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Vorliegend fehlt es bereits an besonderen Lebensverhältnissen im Sinne von § 67 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im Folgenden: VO). Besondere Lebensverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 VO bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Derartige Lebensverhältnisse oder vergleichbare nachteilige Umstände liegen beim Kläger nicht vor. Wohnungslosigkeit liegt beim Kläger nicht vor, denn seine Unterbringung in der JVA ist sichergestellt. Auch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage ist nicht gegeben. Eine solche ist noch nicht bei Personen anzunehmen, die einen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen können. Sie liegt vielmehr erst dann vor, wenn es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (vgl. Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 67 Rn. 7). Eine derartige wirtschaftliche Lage liegt beim Kläger nicht vor. Vielmehr ist bei Strafgefangenen (außer bei Untersuchungshäftlingen) grundsätzlich anzunehmen, dass für diese die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch die nach dem Strafvollzugsgessetz zu erbringenden Maßnahmen abgedeckt werden (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 67, Rn. 7). Es liegen beim Kläger auch keine Umstände vor, die mit den genannten Umständen vergleichbar sind. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, das Grab seiner Mutter selbst zu versorgen, ist in ihren Auswirkungen nicht mit den in § 1 Abs. 2 VO beispielhaft genannten Lebenssituationen vergleichbar, da diese regelmäßig mit einer unmittelbaren Existenzgefährdung einhergehen.
Ein Anspruch auf Leistungen des Regelbedarfes gemäß § 28 SGB XII gegen den Beklagten scheidet bereits deswegen aus, weil Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind für den Kläger gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sind. Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (so in Bezug auf den Kläger auch LSG NRW, Beschl. v. 19.05.2005, Az.: L 9 B 9/05 SO ER). Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt von mehr als sechs Monaten nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 7 Abs. 4 SGB II handelt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.11.2005, Az.: L 9 B 260/05 SO ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.03.2006, Az.: L 7 AS 423/05 ER; SG Nürnberg, Beschl. v. 09.05.2005, Az,: S 19 SO 106/05 ER; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 13, Rn. 7; offen gelassen in LSG NRW, Beschl. v. 18.01.2006 Az.: L 20 B 68/05 ER; a. A. Eicher-Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 34). Soweit der Kläger vorträgt, er unterfalle deswegen nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II, weil er nicht erwerbsfähig sei, so handelt es sich dabei nach Einschätzung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn noch im Verfahren S 19 SO 18/05 ER (bzw. L 9 B 9/05 SO ER) hatte der Kläger vorgetragen, dass er beabsichtige nach seiner noch im Jahre 2005 zu erwartenden Entlassung eine Erwerbstätigkeit bei einem Rechtsanwalt in Bonn aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Grabpflegekosten in Höhe von 124,00 EUR.
Der 0000 geborene Kläger befindet sich nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe noch auf unbestimmte Zeit im Maßregelvollzug in der JVA B. Am 00.00.0000 verstarb seine Mutter. Am 21.09.2004 beantragte er, für seine verstorbene Mutter die Bestattungskosten zu übernehmen. In der Folge legte er eine Rechnung des Bestattungsunternehmens in Höhe von 925,00 EUR und einen Gebührenbescheid der Stadt B. nach der gültigen Friedhofssatzung in Höhe von 1636,00 EUR vor. Mit Bescheid vom 13.10.2004 übernahm der Beklagte diese Kosten in voller Höhe. Mit Schreiben vom 07.01.2005 beantragte der Kläger die Kosten für die Errichtung eines Grabhügels in Höhe von 60,00 EUR. Mit Schreiben vom 20.01.2005 teilte der Beklagte mit, dass die Kosten zur Zahlung angewiesen worden seien. Unter dem 11.04.2005 beantragte der Kläger die Übernahme weiterer Kosten für die Bepflanzung des Grabes in Höhe von 135,00 EUR. Mit Bescheid vom 22.04.2005 teilte der Beklagte mit, dass er ausnahmsweise auch die weiteren Kosten in Höhe von 135,00 EUR übernehme. Mit der Übernahme des Gesamtbetrages von 195,00 EUR für das Anlegen des Grabes seien jedoch die Ansprüche gegen ihn auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten erschöpft.
Am 27.04.2005 beantragte der Kläger die Übernahme von weiteren 124,00 EUR für die Grabpflege des Grabes seiner Mutter ab April 2005. Für die Grabpflege fielen 60,00 EUR, für das Gießen des Grabes im Jahre 2005 64,00 EUR an.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die weitere Grabpflege gehöre nicht zu den erforderlichen Bestattungskosten im Sinne von § 74 SGB XII und könne deswegen nicht aus Sozialhilfemitteln übernommen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.08.2005 Widerspruch. Infolge seiner noch andauernden Inhaftierung erscheine es geboten, ausnahmsweise die vorerst einmaligen Kosten für die Versorgung des Grabes zu übernehmen, da andere dritte Personen für die Grabpflege nicht vorhanden seien. Es komme auch eine darlehensweise Gewährung in Betracht.
Mit Bescheid vom 29.09.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug er vor, dass nach der Ersterrichtung der Grabstätte die später anfallenden Grabpflegekosten nicht zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 74 SGB XII gehörten. Die für die Grabpflege entstehenden Kosten seien vielmehr grundsätzlich im Regelbedarf nach § 28 SGB XII enthalten. Dies ergebe sich aus der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung zum Entwurf der Regelsatzverordnung vom 23.01.2004, Der Kläger habe jedoch gemäß § 21 SGB XII keinen Anspruch auf Regelsatzleistungen nach dem SGB XII, weil er anspruchsberechtigt nach dem SGB II sei.
Zur Begründung seiner am 06.10.2005 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er als Taschengeldempfänger in der JVA nicht in der Lage sei, die Grabpflegekosten zu zahlen. Wegen Krankheit habe er keine eigenen Mittel aus wirtschaftlichen Mitteln zur Verfügung. Er sei wegen Krankheit in der JVA unbeschäftigt und auch nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 02.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Grabpflegekosten für das Jahr 2005 in Höhe von 124,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte auch in Abwesenheit des unvertretenen Klägers verhandeln und entscheiden, weil das Gericht in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachten laufenden Grabpflegekosten für das Jahr 2005 ist nicht ersichtlich.
§ 74 SGB XII kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zu den Bestattungskosten in diesem Sinne zählen jedoch nur die Kosten für das erstmalige Herrichten des Grabes mit einfachem Grabschmuck und eventuell ein Grabstein bzw. eine Grabplatte. Die weiteren laufenden Kosten der Grabpflege sind jedoch nicht nach § 74 SGB XlI zu übernehmen (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74, Rn. 32).
Auch ein Anspruch nach § 67 i.V.m. § 68 SGB XII scheidet aus. Gemäß § 67 SGB XII sind an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Nach § 68 SGB XII umfassen die Leistungen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfe zur Ausbildung, Erlangen und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Vorliegend fehlt es bereits an besonderen Lebensverhältnissen im Sinne von § 67 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im Folgenden: VO). Besondere Lebensverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 VO bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Derartige Lebensverhältnisse oder vergleichbare nachteilige Umstände liegen beim Kläger nicht vor. Wohnungslosigkeit liegt beim Kläger nicht vor, denn seine Unterbringung in der JVA ist sichergestellt. Auch eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage ist nicht gegeben. Eine solche ist noch nicht bei Personen anzunehmen, die einen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen können. Sie liegt vielmehr erst dann vor, wenn es an einer Verlässlichkeit des regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt oder dieser nicht nur vorübergehend unterhalb der Sozialhilfeschwelle für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegt (vgl. Grube/ Wahrendorf, SGB XII, § 67 Rn. 7). Eine derartige wirtschaftliche Lage liegt beim Kläger nicht vor. Vielmehr ist bei Strafgefangenen (außer bei Untersuchungshäftlingen) grundsätzlich anzunehmen, dass für diese die Bedürfnisse des täglichen Lebens durch die nach dem Strafvollzugsgessetz zu erbringenden Maßnahmen abgedeckt werden (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 67, Rn. 7). Es liegen beim Kläger auch keine Umstände vor, die mit den genannten Umständen vergleichbar sind. Die Tatsache, dass der Kläger nicht in der Lage ist, das Grab seiner Mutter selbst zu versorgen, ist in ihren Auswirkungen nicht mit den in § 1 Abs. 2 VO beispielhaft genannten Lebenssituationen vergleichbar, da diese regelmäßig mit einer unmittelbaren Existenzgefährdung einhergehen.
Ein Anspruch auf Leistungen des Regelbedarfes gemäß § 28 SGB XII gegen den Beklagten scheidet bereits deswegen aus, weil Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sind für den Kläger gemäß § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen sind. Der Kläger ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (so in Bezug auf den Kläger auch LSG NRW, Beschl. v. 19.05.2005, Az.: L 9 B 9/05 SO ER). Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei einem Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt von mehr als sechs Monaten nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gemäß § 7 Abs. 4 SGB II handelt (so auch LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 14.11.2005, Az.: L 9 B 260/05 SO ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 07.03.2006, Az.: L 7 AS 423/05 ER; SG Nürnberg, Beschl. v. 09.05.2005, Az,: S 19 SO 106/05 ER; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 13, Rn. 7; offen gelassen in LSG NRW, Beschl. v. 18.01.2006 Az.: L 20 B 68/05 ER; a. A. Eicher-Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 34). Soweit der Kläger vorträgt, er unterfalle deswegen nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II, weil er nicht erwerbsfähig sei, so handelt es sich dabei nach Einschätzung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn noch im Verfahren S 19 SO 18/05 ER (bzw. L 9 B 9/05 SO ER) hatte der Kläger vorgetragen, dass er beabsichtige nach seiner noch im Jahre 2005 zu erwartenden Entlassung eine Erwerbstätigkeit bei einem Rechtsanwalt in Bonn aufzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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