Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
20 AY 8/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2018 und des Teilabhilfebescheides vom 02.07.2018 wird aufgehoben, soweit dadurch den Klägern für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2017 Geldleistungen nach § 2 AsylbLG unter Abzug anteiliger Beträge für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) der §§ 5, 6 RBEG bewilligt worden sind. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern die insoweit abgezogenen Beträge nachzuzahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017 zustehenden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 7). Die Kläger bewohnen ge-meinsam eine Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie haben dort zwei Zimmer von je 32,78 qm; darüber hinaus können die Kläger die Gemeinschaftsküche sowie Ge-meinschaftswasch- und -duschräume nutzen; in einem Nebengebäude stehen ihnen eine Waschküche, ein Trockenraum und ein Gemeinschaftsraum zur Mitbenutzung zur Verfü-gung. Die Kläger erhalten von der Beklagten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in ana-loger Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), so genannte "Ana-logleistungen". Der Bedarf für Unterkunft und Energie (Heizung/Strom) wird von der Be-klagten als Sachleistung erbracht. Durch Änderungsbescheid vom 05.12.2017 berechnete und bewilligte die Beklagte Leis-tungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 neu. Als mo-natlichen Bedarf erkannte sie u.a. an: - für den Kläger zu 3) den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe (RBS) 4 für Januar und Februar in Höhe von 311,00 EUR sowie nach der RBS 3 ab März in Höhe von 327,00 EUR, - für jeden Kläger den Regelbedarf abzüglich eines – nicht streitigen – Betrages für Energie sowie eines – streitigen – Betrages für Innenausstattung, abhängig vom Alter bzw. der RBS, der die Kläger zugeordnet wurden. Dagegen legten die Kläger am 13.12.2017 Widerspruch ein. Sie meinten, jedes im Haus-halt lebende Kind habe mit Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen nach der RBS 1; folglich sei der Regelbedarf des am 21.03.1999 geborenen Klägers zu 3) nach dieser RBS zu bemessen. Die Kürzung der Leistungsansprüche aller Berechtigten "in Höhe der Ausgaben für die Abteilung 5 EVS" hielten die Kläger für rechtswidrig. Sie mein-ten, der Regelsatz könne nur in dem Umfang gesenkt werden, in dem der Bedarf durch anderweitige Leistungen tatsächlich gedeckt werde; nur hypothetisch anfallende Bedarfe rechtfertigten keine Absenkung. Soweit die Kürzung wegen teilweise vorhandener Möblie-rung erfolge, sei diese nicht vorzunehmen, da es den Hilfebedürftigen selbst überlassen bleiben müsse, ob sie sich neben vorhandenen weitere Gegenstände anschaffen, austau-schen oder ersetzen. Das "Ob" der Deckung dieses Bedarfes unterliege der individuellen Entscheidung der Leistungsempfänger. Im Übrigen liege ein Nachweis, dass die Ver-brauchsausgaben durch Sachleistungen erbracht werden, nicht vor; dies gelte insbeson-dere für die Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung. Die Kläger bezweifelten, dass die Reparaturen von Möbeln, Ein-richtungsgegenständen und Bodenbelägen oder die Lieferung und Installation von Möbeln, Haushaltsgeräten und Leuchten bzw. das Verlegen von Bodenbelägen, wenn diese selbst angeschafft würden, durch den Betreiber der Unterkunft übernommen würden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 zurück. Sie meinte, dem Kläger zu 3) stünden nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen nach der RBS 3 zu, weil er nicht in einem eigenen, sondern in einem Haushalt mit der Familie lebe. Die "Kürzung der EVS-Abteilung 5 der Regelsatzverordnung" betreffe Ein-richtungsgegenstände für den Haushalt, die "zum allergrößten Teil" als Sachleistung ge-währt würden; die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft erhielten Mobiliar, Gebrauchs-gegenstände für den Haushalt, Elektrogeräte; auch die Renovierung der Räumlichkeiten werde von der Beklagten durchgeführt; die Inbetriebnahme eigener Elektrogeräte sei so-gar durch die Hausordnung untersagt. Im Übrigen werde der "Bedarf der EVS-Abteilung 5 in Höhe von 65 % gekürzt". Den Bewohnern bleibe somit ein monatlicher Anteil, um gege-benenfalls kleine Beschaffungen wie z.B. Geschirr, Gläser, Wohnutensilien zu tätigen. Re-paraturen und Austausch von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen wür-den durch die Stadt durchgeführt. Dagegen haben die Kläger am 05.02.2018 Klage erhoben. Nach einem Hinweis des Gerichts hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Durch Teilabhilfebescheid vom 02.07.2018 hat sie dem Kläger zu 3) ab März 2017 Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt und diese nach der RBS 1 unter Beibehaltung der Kürzungen für Energie und "Einrichtungsgegenstände für den Haushalt (65%)" bemessen. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen. Die Kläger tragen weiter vor, die Beklagte habe bei der streitbefangenen Kürzung nicht berücksichtigt, dass in der Einrichtung nur behelfsmäßige Möbel vorhanden seien und ein Ergänzungsbedarf oder ein Ersatz aus den Regelleistungen zu zahlen und anzusparen sei; sie behaupten, dies würde von der Beklagten nicht übernommen. Die Kläger halten die Ausstattung für sehr spartanisch; sie hätten sich z.B. ein Vitrine angeschafft und kleine Teppiche besorgt, da der Boden nur aus PVC sei. Die Kläger räumen ein, dass die Räum-lichkeiten zwar instand gehalten würden, ein beantragter Anstrich aber sechs Monate nicht erfolgt sei, woraufhin sich die Kläger selbst darum gekümmert hätten. Soweit die Beklagte vortrage, dass Teppichböden und Gardinen aus Brandschutzgründen unzulässig seien, trage sie selbst vor, den Bedarf nicht zu decken. Eine Kürzung könne aber nur dann erfol-gen, wenn der Bedarf tatsächlich gedeckt werde. Im Ergebnis kürze die Beklagte für die ge¬samte Familie monatlich 64,21 EUR, ohne dass den Klägern ein entsprechendes Äquiva-lent zum Ausgleich mit anderen Bedarfspositionen auch zur Verfügung stehe. Die Kürzung erfolge bereits seit 11 Jahren; über diesen Zeitraum hinweg hätten die Kläger die Möglich-keit gehabt, durch Ansparleistungen auch zusätzliche über die zur Verfügung gestellte Grundausstattung hinausgehende Gegenstände anzuschaffen oder durch ersparte Auf-wendungen hierfür Ausgaben für andere Verbrauchsposi¬tionen anderer Abteilungen zu tätigen. Die Beklagte übersehe in ihren Ausführungen, dass es sich bei der Berechnung pauschalisierter Leistungen um ein Statistikmodell und nicht um ein Warenkorbmodell handele. Es müsse eine gewisse Disponibilität zwischen den unterschiedlichen Abteilun-gen, aber auch innerhalb der Abteilung 5 für die zu tätigenden Verbrauchsausgaben für Hausrat gewährleistet bleiben. Diese sei aber bei einer Kürzung der monatlich sicherzu-stellenden Verbrauchsausgaben um 65 % nicht gewährleistet. Der Beklagte entscheide anstelle der Hilfebedürftigen darüber, ob zusätzliche Heimtextilien, Hausrat, Tischwäsche, Bettwäsche Reinigungsmittel etc. angeschafft werden oder nicht.
Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2018 und des Teilabhilfebescheides vom 02.07.2018 aufzuheben, soweit ihnen dadurch für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2017 Geldleistungen nach § 2 AsylbLG unter Abzug anteiliger Beträge für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Ab-teilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsfüh-rung) der §§ 5, 6 RBEG bewilligt worden sind, und die Beklagte zu verurteilen, die insoweit abgezogenen Beträge nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die streitigen Kürzungen der Leistungen im Sinne der Abteilung 5 der §§ 5, 6 RBEG für rechtmäßig. Sie trägt vor, die Zimmer der Kläger würden von ihr komplett ausgestattet; sie enthielten Kühlschränke, Kleiderschränke, Tische und Stühle sowie Bett-gestelle; weiterhin erhalte jeder Bewohner Teller, Tassen, Essbesteck, Töpfe, Pfannen, Pfannenwender, Abtropfsieb, Dosenöffner, Schabmesser, Spannbettbezüge, Decken, Kis-sen und Matratzen. Diese Gegenstände würden bei Bedarf auch ersetzt. Die zur gemein-samen Benutzung durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung ge-stellten Herde und Waschmaschinen würden regelmäßig ausgetauscht. Dazu würden auch Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte zur Verfügung gestellt. Aus der Abteilung 5 der Regelbedarfe verblieben den Klägern 35 % als Barleistungen, 65 % würden als Sach-leistungen gewährt; insgesamt erhielten sie 100 % der Leistungen. Aus Brandschutzgrün-den seien in der Gemeinschaftsunterkunft Teppichboden und Gardinen nicht zulässig; der vorhandene Bodenbelag sei aus hygienischen und Brandschutzgründen eingebracht; der Wunsch nach Teppichböden und Gardinen reiche nicht, wenn diese nicht zulässig seien. Renovierungen, Kleinreparaturen und Anstriche würden durch die Stadt durchgeführt, und zwar "nach Notwendigkeit und Beurteilung durch Fachleute in regelmäßigen Intervallen". Beim Einzug erhalte jede zugewiesene Person eine Grundausstattung. Die Kläger seien zwischenzeitlich sogar in eine neu angeschaffte Wohneinheit gezogen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt und berechnet, wie sie die Kürzung der Leistungen um regelbe-darfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) der §§ 5, 6 RBEG jeweils nach Regelbedarfsstufen bzw. Alter der Kläger anteilig ermittelt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwi-schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsak-te sowie der beigezogenen die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig und – soweit sie nicht bereits durch angenommenes Teilanerkennt-nis erledigt ist – auch begründet. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da sie rechtswidrig sind, soweit die Beklagte die Geldleistung unter Abzug eines Anteils für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Abteilung 5 (Innen-ausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) der §§ 5, 6 RBEG bewilligt hat. Die Kläger sind leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, weil sie sich seit über 15 Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und auch während des streitbefangenen Leistungszeitraums aufgehalten haben und ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuch-lich selbst beeinflusst haben. Damit haben sie Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (sog. Analogleistungen). Nach § 27a Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzmini-mums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfal-lenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Hei-zung. § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII bestimmt, dass der gesamte notwendige Lebensunter-halt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt, das sind zusätzliche Bedarfe (§§ 30 – 33 SGB XII), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§§ 34 – 34b SGB XII) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35, 36 SGB XII), den monatlichen Regelbedarf ergibt. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren An-zahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 S. 2 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anla-ge zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über des-sen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XII). Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Re-gelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Re-gelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraus-sichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§ 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Die näheren Einzelheiten zur Ermittlung pauschalier-ter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde Leistungen sind im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) geregelt. Werden Analogleistungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG – wie die Kläger – in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, er-möglicht § 2 Abs. 2 AsylbLG der zuständigen Behörde, die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände zu bestimmen. Die Beklagte hat den Geldleistungsanspruch der Kläger nicht wirksam nach den vorstehenden Regelungen, insbesondere nach § 2 Abs. 2 AsylbLG modifiziert. Schon vor Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1997 war umstritten, ob in Gemeinschafts-unterkünften wohnenden Leistungsberechtigten der notwendige Unterhalt vorrangig in Geld- oder in Sachleistungen zur Verfügung zu stellen war. Es kam seinerzeit immer wie-der zu Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften, weil die dort lebenden Menschen Leis-tungen unterschiedlicher Art erhielten. Überwiegend ging die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass den Analogleistungsberechtigten der Hilfebedarf grund-sätzlich in Form von Geldleistungen zur Verfügung zu stellen war. Dieser Vorrang von Geldleistungen für den privilegierten Personenkreis im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG wur-de aus § 1 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2, § 8 und § 21 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hergeleitet. Nach den Vorschriften des BSHG war bei der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Form der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass dem Bedürftigen die Mög-lichkeit gelassen wurde, im Rahmen der zustehenden Mittel die Bedarfsdeckung frei zu gestalten, um eine der Würde des Menschen entsprechenden Lebensführung zu gewähr-leisten. Daher kam regelmäßig die Auszahlung der Hilfe in Form von Geld in Betracht. Für die Übernahme dieses durch die Rechtsprechung gefundenen Ergebnisses bei der Ausle-gung des Absatzes 2 ist bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG anzuführen, der auch in der ursprünglichen Fassung von 1993 ausdrücklich die Anwendung der §§ 3-7 AsylbLG ausschloss, insbesondere das in § 3 AsylbLG normierte Sachleistungsprinzip. Als Folge galten die Vorschriften des BSHG analog, die eben den aufgezeigten Grundsatz des Vorranges von Geldleistungen bei der Auswahl der Form der Hilfeleistung enthielten. Die-se Auslegung entspricht auch den Gesetzesmaterialien, wonach sich die gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erbringenden Leistungen nach den Bestimmungen des BSHG über Art, Form und Maß der Leistung richten (so: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB XII, 2. Auflg. 2014, Rn. 156, 157 m.w.N.). § 2 Abs. 2 AsylbLG räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein. Die Ermes-sensermächtigung bezieht sich auf die Bestimmung der Form der Leistung bei entspre-chender gemeinschaftlicher Unterkunft und gibt der Behörde auf, dies nach den örtlichen Umständen zu berücksichtigen. Als sachgerechte Ermessenskriterien kommen in Be-tracht: Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, Aufenthaltsstatus, Integrationsbedürfnis – wobei letzteres mit zunehmender Aufenthaltsdauer anwächst – , Art und Dauer der in der Bundesrepublik bisher erhaltene Sozialleistungen, Bedürftigkeit, familiäre Gesichtspunkte, Anzahl der Kinder, Verwendung von Barmitteln, ferner nicht in der Sphäre der Leistungs-berechtigten liegende Umstände wie Art und Weise der Belegung der Gemeinschaftsun-terkunft, bauliche Zustände, vorhandene soziale Spannungen und Konflikte zwischen Be-wohnern, insbesondere Gruppenzugehöriger in der Unterkunft, Aufbewahrungsmöglichkei-ten von Bargeld in der Unterkunft. Als von vornherein nicht sachgerecht erachtet worden sind hingegen landesweite Regelungen, die die Formen der Leistungen einheitlich festle-gen, ohne die individuellen örtlichen Umstände der Unterbringung zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei, dass sich das auszuübende Ermessen auf die jeweilige konkrete Gemeinschaftsunterkunft bezieht. Es kommt also nicht darauf an, dass die Behörde alle Gemeinschaftsunterkünfte in ihrem Zuständigkeitsbereich in den Blick nimmt. Von vornhe-rein ermessenswidrig ist es, Sachleistungen zum Zweck einer Stigmatisierung oder Dis-kriminierung zu gewähren. Gebieten es also nicht besondere, nachvollziehbare Gründe der Unterbringung vor Ort in der Gemeinschaftsunterkunft, die Analogleistungsberechtig-ten auf Sachleistungen zu verweisen, so wird das Ermessen regelmäßig auf die Gewäh-rung von Geldleistungen auszuüben sein. Bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 AsylbLG ist aber Zurückhaltung geboten. Gerade wegen des mit § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigten Integrationsbedürfnisses der Analogleistungsberechtigten in die übrige Gesellschaft muss es ihnen erlaubt sein, weitgehend als ein Grundleistungsberechtigter nach seinen individu-ellen Wünschen über die Ausgabe der Mittel zu entscheiden. Eine Ermessensentschei-dung mit der abstrakten Begründung, dass unterschiedliche Formen der Leistungsgewäh-rung zu sozialen Spannungen führen könnten, ist rechtlich damit von vornherein nicht tragfähig (LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 – B 8 AY 23/18 B ER – m.w.N.). Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Ermessenserwägungen und lassen auch nicht erkennen, dass es sich überhaupt um Ermessensentscheidungen handeln soll. Allein der Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass in der Abteilung 5 (gem. §§ 5, 6 RBEG) Ein-richtungsgegenstände für den Haushalt erfasst sind, und die Behauptung, dass dies "zum allergrößten Teil" als Sachleistung gewährt werde, beinhaltet nicht die Ausübung von Er-messen; es wird nicht erkennbar, warum die Beklagte einen Teil des Regelbedarfs durch Sachleistungen anstatt durch regelhafte Geldleistungen deckt. Gemäß § 27a Abs. 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII setzt bei einer Absenkung des Regelsat-zes voraus, dass ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf "nicht nur einmalig", sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Entsprechendes gilt bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 AsylbLG. Soweit die Beklagte den Klägern die Wohnung in der Gemeinschaftsun-terkunft mit einer Erstausstattung ("Grundausstattung") einschließlich Haushaltsgeräten zur Verfügung gestellt hat, liegt darin die Befriedigung eines einmaligen Bedarfs gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Diese Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII gehören aber nach der ausdrücklichen Vorgabe des § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII nicht zu dem Regelbedarf, zu dessen Deckung monatliche Regelsätze anzuerkennen sind, über deren Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich zu entschei-den haben. Würden die Kläger eine eigene Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsun-terkunft beziehen wollen, stünde ihnen bei entsprechendem Bedarf die Erstausstattung zu, ohne dass dies zur Kürzung ihrer Regelsätze führen würde. Und wenn den Leistungs-berechtigten Haushaltsgegenstände im Sinne der Abteilung 5 der §§ 5, 6 RBEG vom So-zialhilfeträger zur Verfügung gestellt werden, bleibt es ihnen überlassen, ob sie neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschaffen, existierende Einrichtungsgegenstände – im Rahmen des rechtlich zulässigen – ihren persönlichen Wünschen entsprechend mit den vorhandenen austauschen oder funktionsuntüchtige bzw. verbrauchte Gegenstände er-setzen. Zudem fallen Ausgaben für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haus-haltsgeräte und deren Instandhaltungskosten nicht typischerweise monatlich an. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil muss vielmehr angespart werden, um gegebenenfalls Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Daher ist auch bei Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die in einer unmöblierten Wohnung wohnen, nicht sicher, ob sie den Anteil, welcher für die Beschaffung von Möbeln im Regelsatz ent-halten ist, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug tatsächlich einsetzen müs-sen. Letztlich ist es dem Einzelnen überlassen, ob und wann er eine Ersatzbeschaffung für abgenutztes Mobiliar oder Ergänzungskäufe tätigt oder hierauf auch gänzlich verzich-tet. Unterliegt das "Ob" der Deckung eines Bedarfs also der individuellen Entscheidung des Leistungsempfängers, ist auch aus rechtlichen Gründen eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nicht möglich. Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes gerade Rechnung tragen (BSG, Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 4/11 R – m.w.N.). Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie in der Gemeinschaftsunterkunft nicht nur eine Erstausstattung gestellt habe, sondern auch "nach Notwendigkeit und Beur-teilung durch Fachleute in regelmäßigen Intervallen" Renovierungen, Kleinreparaturen und Anstriche durchführe, zeigen die Ausführungen und Anmerkungen der Kläger dazu, dass sich diese Bedarfsdeckung in einem sehr unklaren, subjektiven und wenig überprüfbaren Rahmen bewegt. Wann eine Renovierung, eine Reparatur oder ein Anstrich notwendig ist und was unter "regelmäßigen Intervallen" zu verstehen ist, unterliegt einem weiten Beur-teilungsspielraum und stimmt nicht zwingend mit den Vorstellungen der Leistungsberech-tigten überein. Insofern kommt es aber nicht auf den Maßstab des Sozialhilfeträgers (und seiner Fachleute) an, sondern auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Leis-tungsberechtigten, die über die Verwendung der Regelleistung eigenverantwortlich ent-scheiden können (vgl. § 27a Abs. 3 S. 2 SGB XII). Die Erfüllung der individuellen Wünsche und Bedürfnisse wird allein durch die Höhe des im Regelsatz abgebildeten Geldbetrages begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer geht davon aus, dass eine Berufung gegen das Urteil gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 750,00 EUR übersteigt. Da dies aber auf die einzelnen Kläger und der jeweiligen Anspruch bezogen nicht gilt, hat die Kammer vorsorglich die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2017 zustehenden Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Kläger zu 3) bis 7). Die Kläger bewohnen ge-meinsam eine Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sie haben dort zwei Zimmer von je 32,78 qm; darüber hinaus können die Kläger die Gemeinschaftsküche sowie Ge-meinschaftswasch- und -duschräume nutzen; in einem Nebengebäude stehen ihnen eine Waschküche, ein Trockenraum und ein Gemeinschaftsraum zur Mitbenutzung zur Verfü-gung. Die Kläger erhalten von der Beklagten Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in ana-loger Anwendung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), so genannte "Ana-logleistungen". Der Bedarf für Unterkunft und Energie (Heizung/Strom) wird von der Be-klagten als Sachleistung erbracht. Durch Änderungsbescheid vom 05.12.2017 berechnete und bewilligte die Beklagte Leis-tungen nach § 2 AsylbLG für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2017 neu. Als mo-natlichen Bedarf erkannte sie u.a. an: - für den Kläger zu 3) den Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe (RBS) 4 für Januar und Februar in Höhe von 311,00 EUR sowie nach der RBS 3 ab März in Höhe von 327,00 EUR, - für jeden Kläger den Regelbedarf abzüglich eines – nicht streitigen – Betrages für Energie sowie eines – streitigen – Betrages für Innenausstattung, abhängig vom Alter bzw. der RBS, der die Kläger zugeordnet wurden. Dagegen legten die Kläger am 13.12.2017 Widerspruch ein. Sie meinten, jedes im Haus-halt lebende Kind habe mit Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Leistungen nach der RBS 1; folglich sei der Regelbedarf des am 21.03.1999 geborenen Klägers zu 3) nach dieser RBS zu bemessen. Die Kürzung der Leistungsansprüche aller Berechtigten "in Höhe der Ausgaben für die Abteilung 5 EVS" hielten die Kläger für rechtswidrig. Sie mein-ten, der Regelsatz könne nur in dem Umfang gesenkt werden, in dem der Bedarf durch anderweitige Leistungen tatsächlich gedeckt werde; nur hypothetisch anfallende Bedarfe rechtfertigten keine Absenkung. Soweit die Kürzung wegen teilweise vorhandener Möblie-rung erfolge, sei diese nicht vorzunehmen, da es den Hilfebedürftigen selbst überlassen bleiben müsse, ob sie sich neben vorhandenen weitere Gegenstände anschaffen, austau-schen oder ersetzen. Das "Ob" der Deckung dieses Bedarfes unterliege der individuellen Entscheidung der Leistungsempfänger. Im Übrigen liege ein Nachweis, dass die Ver-brauchsausgaben durch Sachleistungen erbracht werden, nicht vor; dies gelte insbeson-dere für die Reparaturen an Glaswaren, Geschirr und anderen Gebrauchsgegenständen für die Haushaltsführung. Die Kläger bezweifelten, dass die Reparaturen von Möbeln, Ein-richtungsgegenständen und Bodenbelägen oder die Lieferung und Installation von Möbeln, Haushaltsgeräten und Leuchten bzw. das Verlegen von Bodenbelägen, wenn diese selbst angeschafft würden, durch den Betreiber der Unterkunft übernommen würden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.2018 zurück. Sie meinte, dem Kläger zu 3) stünden nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen nach der RBS 3 zu, weil er nicht in einem eigenen, sondern in einem Haushalt mit der Familie lebe. Die "Kürzung der EVS-Abteilung 5 der Regelsatzverordnung" betreffe Ein-richtungsgegenstände für den Haushalt, die "zum allergrößten Teil" als Sachleistung ge-währt würden; die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft erhielten Mobiliar, Gebrauchs-gegenstände für den Haushalt, Elektrogeräte; auch die Renovierung der Räumlichkeiten werde von der Beklagten durchgeführt; die Inbetriebnahme eigener Elektrogeräte sei so-gar durch die Hausordnung untersagt. Im Übrigen werde der "Bedarf der EVS-Abteilung 5 in Höhe von 65 % gekürzt". Den Bewohnern bleibe somit ein monatlicher Anteil, um gege-benenfalls kleine Beschaffungen wie z.B. Geschirr, Gläser, Wohnutensilien zu tätigen. Re-paraturen und Austausch von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Bodenbelägen wür-den durch die Stadt durchgeführt. Dagegen haben die Kläger am 05.02.2018 Klage erhoben. Nach einem Hinweis des Gerichts hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Durch Teilabhilfebescheid vom 02.07.2018 hat sie dem Kläger zu 3) ab März 2017 Leistungen nach § 2 AsylbLG bewilligt und diese nach der RBS 1 unter Beibehaltung der Kürzungen für Energie und "Einrichtungsgegenstände für den Haushalt (65%)" bemessen. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen. Die Kläger tragen weiter vor, die Beklagte habe bei der streitbefangenen Kürzung nicht berücksichtigt, dass in der Einrichtung nur behelfsmäßige Möbel vorhanden seien und ein Ergänzungsbedarf oder ein Ersatz aus den Regelleistungen zu zahlen und anzusparen sei; sie behaupten, dies würde von der Beklagten nicht übernommen. Die Kläger halten die Ausstattung für sehr spartanisch; sie hätten sich z.B. ein Vitrine angeschafft und kleine Teppiche besorgt, da der Boden nur aus PVC sei. Die Kläger räumen ein, dass die Räum-lichkeiten zwar instand gehalten würden, ein beantragter Anstrich aber sechs Monate nicht erfolgt sei, woraufhin sich die Kläger selbst darum gekümmert hätten. Soweit die Beklagte vortrage, dass Teppichböden und Gardinen aus Brandschutzgründen unzulässig seien, trage sie selbst vor, den Bedarf nicht zu decken. Eine Kürzung könne aber nur dann erfol-gen, wenn der Bedarf tatsächlich gedeckt werde. Im Ergebnis kürze die Beklagte für die ge¬samte Familie monatlich 64,21 EUR, ohne dass den Klägern ein entsprechendes Äquiva-lent zum Ausgleich mit anderen Bedarfspositionen auch zur Verfügung stehe. Die Kürzung erfolge bereits seit 11 Jahren; über diesen Zeitraum hinweg hätten die Kläger die Möglich-keit gehabt, durch Ansparleistungen auch zusätzliche über die zur Verfügung gestellte Grundausstattung hinausgehende Gegenstände anzuschaffen oder durch ersparte Auf-wendungen hierfür Ausgaben für andere Verbrauchsposi¬tionen anderer Abteilungen zu tätigen. Die Beklagte übersehe in ihren Ausführungen, dass es sich bei der Berechnung pauschalisierter Leistungen um ein Statistikmodell und nicht um ein Warenkorbmodell handele. Es müsse eine gewisse Disponibilität zwischen den unterschiedlichen Abteilun-gen, aber auch innerhalb der Abteilung 5 für die zu tätigenden Verbrauchsausgaben für Hausrat gewährleistet bleiben. Diese sei aber bei einer Kürzung der monatlich sicherzu-stellenden Verbrauchsausgaben um 65 % nicht gewährleistet. Der Beklagte entscheide anstelle der Hilfebedürftigen darüber, ob zusätzliche Heimtextilien, Hausrat, Tischwäsche, Bettwäsche Reinigungsmittel etc. angeschafft werden oder nicht.
Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2018 und des Teilabhilfebescheides vom 02.07.2018 aufzuheben, soweit ihnen dadurch für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2017 Geldleistungen nach § 2 AsylbLG unter Abzug anteiliger Beträge für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Ab-teilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsfüh-rung) der §§ 5, 6 RBEG bewilligt worden sind, und die Beklagte zu verurteilen, die insoweit abgezogenen Beträge nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die streitigen Kürzungen der Leistungen im Sinne der Abteilung 5 der §§ 5, 6 RBEG für rechtmäßig. Sie trägt vor, die Zimmer der Kläger würden von ihr komplett ausgestattet; sie enthielten Kühlschränke, Kleiderschränke, Tische und Stühle sowie Bett-gestelle; weiterhin erhalte jeder Bewohner Teller, Tassen, Essbesteck, Töpfe, Pfannen, Pfannenwender, Abtropfsieb, Dosenöffner, Schabmesser, Spannbettbezüge, Decken, Kis-sen und Matratzen. Diese Gegenstände würden bei Bedarf auch ersetzt. Die zur gemein-samen Benutzung durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung ge-stellten Herde und Waschmaschinen würden regelmäßig ausgetauscht. Dazu würden auch Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte zur Verfügung gestellt. Aus der Abteilung 5 der Regelbedarfe verblieben den Klägern 35 % als Barleistungen, 65 % würden als Sach-leistungen gewährt; insgesamt erhielten sie 100 % der Leistungen. Aus Brandschutzgrün-den seien in der Gemeinschaftsunterkunft Teppichboden und Gardinen nicht zulässig; der vorhandene Bodenbelag sei aus hygienischen und Brandschutzgründen eingebracht; der Wunsch nach Teppichböden und Gardinen reiche nicht, wenn diese nicht zulässig seien. Renovierungen, Kleinreparaturen und Anstriche würden durch die Stadt durchgeführt, und zwar "nach Notwendigkeit und Beurteilung durch Fachleute in regelmäßigen Intervallen". Beim Einzug erhalte jede zugewiesene Person eine Grundausstattung. Die Kläger seien zwischenzeitlich sogar in eine neu angeschaffte Wohneinheit gezogen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt und berechnet, wie sie die Kürzung der Leistungen um regelbe-darfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-haltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) der §§ 5, 6 RBEG jeweils nach Regelbedarfsstufen bzw. Alter der Kläger anteilig ermittelt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwi-schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und dem sonstigen Inhalt der Gerichtsak-te sowie der beigezogenen die Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Die Klage ist zulässig und – soweit sie nicht bereits durch angenommenes Teilanerkennt-nis erledigt ist – auch begründet. Die Kläger werden durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da sie rechtswidrig sind, soweit die Beklagte die Geldleistung unter Abzug eines Anteils für regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Sinne der Abteilung 5 (Innen-ausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) der §§ 5, 6 RBEG bewilligt hat. Die Kläger sind leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, weil sie sich seit über 15 Monate ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und auch während des streitbefangenen Leistungszeitraums aufgehalten haben und ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuch-lich selbst beeinflusst haben. Damit haben sie Anspruch auf Leistungen in entsprechender Anwendung des SGB XII (sog. Analogleistungen). Nach § 27a Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzmini-mums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfal-lenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Hei-zung. § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII bestimmt, dass der gesamte notwendige Lebensunter-halt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt, das sind zusätzliche Bedarfe (§§ 30 – 33 SGB XII), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (§§ 34 – 34b SGB XII) und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§§ 35, 36 SGB XII), den monatlichen Regelbedarf ergibt. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren An-zahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen (§ 27a Abs. 2 S. 2 SGB XII). Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anla-ge zu § 28 ergeben, sind monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über des-sen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 27a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XII). Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Re-gelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Re-gelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraus-sichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (§ 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII). Die näheren Einzelheiten zur Ermittlung pauschalier-ter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde Leistungen sind im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) geregelt. Werden Analogleistungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG – wie die Kläger – in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht, er-möglicht § 2 Abs. 2 AsylbLG der zuständigen Behörde, die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände zu bestimmen. Die Beklagte hat den Geldleistungsanspruch der Kläger nicht wirksam nach den vorstehenden Regelungen, insbesondere nach § 2 Abs. 2 AsylbLG modifiziert. Schon vor Inkrafttreten des AsylbLG im Jahre 1997 war umstritten, ob in Gemeinschafts-unterkünften wohnenden Leistungsberechtigten der notwendige Unterhalt vorrangig in Geld- oder in Sachleistungen zur Verfügung zu stellen war. Es kam seinerzeit immer wie-der zu Konflikten in Gemeinschaftsunterkünften, weil die dort lebenden Menschen Leis-tungen unterschiedlicher Art erhielten. Überwiegend ging die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass den Analogleistungsberechtigten der Hilfebedarf grund-sätzlich in Form von Geldleistungen zur Verfügung zu stellen war. Dieser Vorrang von Geldleistungen für den privilegierten Personenkreis im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG wur-de aus § 1 Abs. 2, § 3, § 4 Abs. 2, § 8 und § 21 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hergeleitet. Nach den Vorschriften des BSHG war bei der Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Form der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass dem Bedürftigen die Mög-lichkeit gelassen wurde, im Rahmen der zustehenden Mittel die Bedarfsdeckung frei zu gestalten, um eine der Würde des Menschen entsprechenden Lebensführung zu gewähr-leisten. Daher kam regelmäßig die Auszahlung der Hilfe in Form von Geld in Betracht. Für die Übernahme dieses durch die Rechtsprechung gefundenen Ergebnisses bei der Ausle-gung des Absatzes 2 ist bereits der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG anzuführen, der auch in der ursprünglichen Fassung von 1993 ausdrücklich die Anwendung der §§ 3-7 AsylbLG ausschloss, insbesondere das in § 3 AsylbLG normierte Sachleistungsprinzip. Als Folge galten die Vorschriften des BSHG analog, die eben den aufgezeigten Grundsatz des Vorranges von Geldleistungen bei der Auswahl der Form der Hilfeleistung enthielten. Die-se Auslegung entspricht auch den Gesetzesmaterialien, wonach sich die gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG zu erbringenden Leistungen nach den Bestimmungen des BSHG über Art, Form und Maß der Leistung richten (so: Oppermann in: Schlegel/Voelzke, juris PK – SGB XII, 2. Auflg. 2014, Rn. 156, 157 m.w.N.). § 2 Abs. 2 AsylbLG räumt den zuständigen Behörden ein Ermessen ein. Die Ermes-sensermächtigung bezieht sich auf die Bestimmung der Form der Leistung bei entspre-chender gemeinschaftlicher Unterkunft und gibt der Behörde auf, dies nach den örtlichen Umständen zu berücksichtigen. Als sachgerechte Ermessenskriterien kommen in Be-tracht: Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik, Aufenthaltsstatus, Integrationsbedürfnis – wobei letzteres mit zunehmender Aufenthaltsdauer anwächst – , Art und Dauer der in der Bundesrepublik bisher erhaltene Sozialleistungen, Bedürftigkeit, familiäre Gesichtspunkte, Anzahl der Kinder, Verwendung von Barmitteln, ferner nicht in der Sphäre der Leistungs-berechtigten liegende Umstände wie Art und Weise der Belegung der Gemeinschaftsun-terkunft, bauliche Zustände, vorhandene soziale Spannungen und Konflikte zwischen Be-wohnern, insbesondere Gruppenzugehöriger in der Unterkunft, Aufbewahrungsmöglichkei-ten von Bargeld in der Unterkunft. Als von vornherein nicht sachgerecht erachtet worden sind hingegen landesweite Regelungen, die die Formen der Leistungen einheitlich festle-gen, ohne die individuellen örtlichen Umstände der Unterbringung zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist dabei, dass sich das auszuübende Ermessen auf die jeweilige konkrete Gemeinschaftsunterkunft bezieht. Es kommt also nicht darauf an, dass die Behörde alle Gemeinschaftsunterkünfte in ihrem Zuständigkeitsbereich in den Blick nimmt. Von vornhe-rein ermessenswidrig ist es, Sachleistungen zum Zweck einer Stigmatisierung oder Dis-kriminierung zu gewähren. Gebieten es also nicht besondere, nachvollziehbare Gründe der Unterbringung vor Ort in der Gemeinschaftsunterkunft, die Analogleistungsberechtig-ten auf Sachleistungen zu verweisen, so wird das Ermessen regelmäßig auf die Gewäh-rung von Geldleistungen auszuüben sein. Bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 AsylbLG ist aber Zurückhaltung geboten. Gerade wegen des mit § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigten Integrationsbedürfnisses der Analogleistungsberechtigten in die übrige Gesellschaft muss es ihnen erlaubt sein, weitgehend als ein Grundleistungsberechtigter nach seinen individu-ellen Wünschen über die Ausgabe der Mittel zu entscheiden. Eine Ermessensentschei-dung mit der abstrakten Begründung, dass unterschiedliche Formen der Leistungsgewäh-rung zu sozialen Spannungen führen könnten, ist rechtlich damit von vornherein nicht tragfähig (LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 – B 8 AY 23/18 B ER – m.w.N.). Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Ermessenserwägungen und lassen auch nicht erkennen, dass es sich überhaupt um Ermessensentscheidungen handeln soll. Allein der Hinweis im Widerspruchsbescheid, dass in der Abteilung 5 (gem. §§ 5, 6 RBEG) Ein-richtungsgegenstände für den Haushalt erfasst sind, und die Behauptung, dass dies "zum allergrößten Teil" als Sachleistung gewährt werde, beinhaltet nicht die Ausübung von Er-messen; es wird nicht erkennbar, warum die Beklagte einen Teil des Regelbedarfs durch Sachleistungen anstatt durch regelhafte Geldleistungen deckt. Gemäß § 27a Abs. 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII setzt bei einer Absenkung des Regelsat-zes voraus, dass ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf "nicht nur einmalig", sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Entsprechendes gilt bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 AsylbLG. Soweit die Beklagte den Klägern die Wohnung in der Gemeinschaftsun-terkunft mit einer Erstausstattung ("Grundausstattung") einschließlich Haushaltsgeräten zur Verfügung gestellt hat, liegt darin die Befriedigung eines einmaligen Bedarfs gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Diese Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII gehören aber nach der ausdrücklichen Vorgabe des § 27a Abs. 2 S. 1 SGB XII nicht zu dem Regelbedarf, zu dessen Deckung monatliche Regelsätze anzuerkennen sind, über deren Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich zu entschei-den haben. Würden die Kläger eine eigene Wohnung außerhalb einer Gemeinschaftsun-terkunft beziehen wollen, stünde ihnen bei entsprechendem Bedarf die Erstausstattung zu, ohne dass dies zur Kürzung ihrer Regelsätze führen würde. Und wenn den Leistungs-berechtigten Haushaltsgegenstände im Sinne der Abteilung 5 der §§ 5, 6 RBEG vom So-zialhilfeträger zur Verfügung gestellt werden, bleibt es ihnen überlassen, ob sie neben den vorhandenen Gegenständen weitere anschaffen, existierende Einrichtungsgegenstände – im Rahmen des rechtlich zulässigen – ihren persönlichen Wünschen entsprechend mit den vorhandenen austauschen oder funktionsuntüchtige bzw. verbrauchte Gegenstände er-setzen. Zudem fallen Ausgaben für Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Haus-haltsgeräte und deren Instandhaltungskosten nicht typischerweise monatlich an. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil muss vielmehr angespart werden, um gegebenenfalls Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen. Daher ist auch bei Leistungsempfängern nach dem SGB XII, die in einer unmöblierten Wohnung wohnen, nicht sicher, ob sie den Anteil, welcher für die Beschaffung von Möbeln im Regelsatz ent-halten ist, bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug tatsächlich einsetzen müs-sen. Letztlich ist es dem Einzelnen überlassen, ob und wann er eine Ersatzbeschaffung für abgenutztes Mobiliar oder Ergänzungskäufe tätigt oder hierauf auch gänzlich verzich-tet. Unterliegt das "Ob" der Deckung eines Bedarfs also der individuellen Entscheidung des Leistungsempfängers, ist auch aus rechtlichen Gründen eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nicht möglich. Derartigen Unwägbarkeiten soll die Pauschalierung des Regelsatzes gerade Rechnung tragen (BSG, Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 4/11 R – m.w.N.). Soweit die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass sie in der Gemeinschaftsunterkunft nicht nur eine Erstausstattung gestellt habe, sondern auch "nach Notwendigkeit und Beur-teilung durch Fachleute in regelmäßigen Intervallen" Renovierungen, Kleinreparaturen und Anstriche durchführe, zeigen die Ausführungen und Anmerkungen der Kläger dazu, dass sich diese Bedarfsdeckung in einem sehr unklaren, subjektiven und wenig überprüfbaren Rahmen bewegt. Wann eine Renovierung, eine Reparatur oder ein Anstrich notwendig ist und was unter "regelmäßigen Intervallen" zu verstehen ist, unterliegt einem weiten Beur-teilungsspielraum und stimmt nicht zwingend mit den Vorstellungen der Leistungsberech-tigten überein. Insofern kommt es aber nicht auf den Maßstab des Sozialhilfeträgers (und seiner Fachleute) an, sondern auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Leis-tungsberechtigten, die über die Verwendung der Regelleistung eigenverantwortlich ent-scheiden können (vgl. § 27a Abs. 3 S. 2 SGB XII). Die Erfüllung der individuellen Wünsche und Bedürfnisse wird allein durch die Höhe des im Regelsatz abgebildeten Geldbetrages begrenzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kammer geht davon aus, dass eine Berufung gegen das Urteil gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insgesamt 750,00 EUR übersteigt. Da dies aber auf die einzelnen Kläger und der jeweiligen Anspruch bezogen nicht gilt, hat die Kammer vorsorglich die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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