S 19 AY 37/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AY 37/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Einschränkung der ihm gewährten Asylbewerber-leistungen. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist b. Staatsangehöriger schiitischer Religions-zugehörigkeit. Er hatte sich zunächst von 2015 bis 2017 im Königreich T. aufgehalten und dort mehrere Asylanträge gestellt. Nachdem er 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und am 21.09.2017 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Gießen einen Asyl-antrag gestellt hatte, wurde das Asylverfahren am 17.11.2017 bestandskräftig abge-schlossen. Am 03.06.2019 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24.06.2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgen-den: BAMF) erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Er wurde zunächst in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bonn untergebracht. Da sich nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-Verordnung) ergaben, wurde nach An-hörung des Antragstellers am 07.08.2019 ein Übernahmeersuchen an das Königreich T. gerichtet. Nachdem die t. Behörden mit Schreiben vom 08.08.2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1d der Dublin III-Verordnung erklärt hatten, lehnte das BAMF mit Bescheid vom 08.08.2019 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach T. an. Am 16.08.2019 wurde der Antragsteller in die Zentrale Unterbringungsstelle des Landes NRW in X. verteilt. Die Antragsgegnerin erbrachte neben Leistungen bei Krankheit Asyl-bewerberleistungen nach § 3 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), wobei der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt wurde. Darüber hinaus wur-den dem Antragsteller Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Form von sog. Taschengeld ausgezahlt. Bewilligungsbescheide hat die Antragsgegnerin nicht erlassen. Die Sachleistungen wurden dem Antragsteller tatsächlich zur Verfügung gestellt und die Geldleistungen wöchentlich ausgezahlt. Mit Bescheid vom 05.11.2019 (dem Antragsteller ausgehändigt am 05.11.2019) stellte die Antragsgegnerin die Zahlung von Geldleistungen ab dem 05.11.2019 zunächst für die Dauer von sechs Monaten ein und gewährte dem Antragsteller nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Kör-per- und Gesundheitspflege in Form von Sachleistungen. Zur Begründung berief sie sich auf § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG und führte aus, die dort normierten Voraussetzungen lä-gen vor. Der Antragsteller legte am 18.11.2019 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht ent-schieden wurde. Am 25.11.2019 hat sich der Antragsteller an das Sozialgericht gewandt und Eilrechts-schutz begehrt. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesver-fassungsgerichts vom 05.11.2019 (Az. 1 BvL 7/16, abrufbar unter juris) vorgetragen, die Vorschrift des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG sei verfassungswidrig. Sie sanktioniere die feh-lende Mitwirkung im Hinblick auf die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Über-dies dürfe eine Leistungseinschränkung nicht unabhängig von der Mitwirkung des Antrag-stellers erfolgen. Dies sei indessen der Fall, da eine Einschränkung für sechs Monate festgelegt worden sei, ohne dass die Möglichkeit bestehe, dass der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten etwas an diesem Zustand ändert. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antrags-gegnerin vom 05.11.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die Leistungseinschränkung betreffe lediglich die Auszahlung des Taschen-geldes. Entgegen dem Wortlaut des § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG sei der Bedarf an Klei-dung von der Kürzung nicht umfasst.

Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.

II.

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.11.2019, mit dem diese eine Einschränkung des Leistungsanspruchs verfügt hat, hat nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der gesetz-lichen Konzeption einer sofortigen Vollziehbarkeit anzuordnen ist, ist nach einer umfas-senden Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstel-lers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zu treffen. Dabei ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG in die Abwägung einzustellen, in wel-chem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes beste-hen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch über-wiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da das Vollzugsrisiko nach der ge-setzlichen Konzeption in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG grundsätzlich bei dem Asylbewerber liegt, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegen-des Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründen, die einen Erfolg des Rechtsbe-helfs, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür ist es nicht aus-reichend, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachen-feststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefoch-tenen Bescheides spricht (siehe zum Ganzen statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 11.05.2015 – L 8 R 106/15 B ER = juris, Rdnr. 77 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rdnr. 12e ff). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im vorliegenden Fall anzuordnen. Denn selbst auf der Grundlage der im Eilverfahren bekannten tatsächlichen Umstände ist mit einem Erfolg im Rechtsbehelfsver-fahren zu rechnen. Es bestehen nämlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.11.2019. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.11.2019 bestehen bereits deshalb, weil eine Aufhebungsentscheidung von der Antragsgegnerin nicht getroffen worden ist. Wie die normative Konzeption in § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG zeigt, nimmt der Gesetzgeber offenbar an, dass mit einer Entscheidung nach § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG dem Asylbe-werber eine Rechtsposition genommen wird, die er zuvor innehatte. Anders ist es kaum zu erklären, dass das Gesetz von einer "Anfechtungskonstellation" ausgeht. Dies muss je-denfalls dann gelten, wenn Berechtigten Asylbewerberleistungen ab einem bestimmten Datum "bis auf weiteres" durch Bescheid bewilligt worden sind und somit ein Dauerverwal-tungsakt vorliegt. Dies muss indessen erst Recht gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Leistungen ohne ausdrückliche Bewilligungsentscheidung erbracht worden sind. Denn abgesehen davon, dass auch das Asylbewerberleistungsgesetz eine Bewilligung durch formellen Bescheid regelhaft vorsieht, wie die Formulierung in § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG und darüber hinaus auch § 9 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG zeigen, ist schon aus rechts-staatlichen Gründen eine formelle Entscheidung durch Bescheid zu fordern (zur sog. Ver-fahrens- bzw. Garantiefunktion des Verwaltungsaktes etwa Littmann, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 3. Ergänzungslieferung 2019, § 31 Rdnr. 24). Die von der Antragsgegnerin angeführten Argumente des hohen Verwaltungsaufwands und der hohen Anzahl der in ei-ner Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Bewohner müssen demgegenüber zurück tre-ten. Sieht § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG indessen eine Beschränkung zuvor gewährter Leistun-gen mit Wirkung für die Zukunft und nicht lediglich die (Teil-)Ablehnung beantragter Leis-tungen vor, so muss eine Aufhebung der zuvor erlangten Rechtsposition erfolgen. Der Gesetzgeber kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, durch § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG werde der Auszahlungsanspruch kraft Gesetzes gemindert (zur vergleichbaren Problematik im SGB II etwa BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 19/14 R = juris, Rdnr. 16). Insoweit kann die Antragsgegnerin nicht mit dem Argument gehört werden, eine (aus-drückliche) Bewilligungsentscheidung sei nicht erfolgt und deshalb müsse auch keine Auf-hebungsentscheidung ergehen. Abgesehen von der Frage, ob das faktische "Zur-Verfügung-Stellen" der Sachleistungen bzw. die Auszahlung des sog. Taschengeldes nicht konkludente Bewilligungsentscheidungen darstellen (wozu das erkennende Gericht neigt), würde die Antragsgegnerin andernfalls dafür belohnt, dass sie sich nicht für die im Gesetz vorgesehene bzw. aus rechtsstaatlichen Gründen gebotene ausdrückliche Bewilligung durch formellen Bescheid entscheidet, sondern Asylbewerberleistungen rein faktisch er-bringt. Eine Aufhebung der zuvor erfolgten konkludenten Bewilligungsentscheidung bzw. des rein tatsächlichen "Zur-Verfügung-Stellens" hat die Antragsgegnerin indessen nicht verfügt. Fehlt es somit an einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung, erweist sich die Leis-tungskürzung als rechtswidrig. Denn es besteht nach wie vor die durch das "Zur-Verfügung-Stellen" von Sachleistungen bzw. die Auszahlung der Geldleistungen erfolgte konkludente Bewilligung, ungekürzte Asylbewerberleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG zu erbringen (für den Fall der ausdrücklichen Bewilligungsentscheidung etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.07.2019 – L 7 AY 1783/19 ER-B = juris, Rdnr. 9). Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.11.2019 ergeben sich darüber hin-aus, weil Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 1a Abs. 7 Satz 1 des AsylbLG vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungseinschränkung bestehen. Das dem Antragsteller als Menschenrecht zustehende Grundrecht auf Gewährleistung ei-nes menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. dem Sozial-staatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG) beinhaltet einen Anspruch auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Die-ser unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch umfasst die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Ge-sundheit, sowie die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehun-gen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 = juris, Rdnr. 64). Das physische Existenzminimum indessen ist nach einer Absenkung, wie sie § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG vorsieht, nicht mehr gewährleistet. So stehen dem Antragsteller nunmehr, d.h. nach der durch den Bescheid vom 05.11.2019 erfolgten Einschränkung, keine Leis-tungen für Kleidung mehr zu. Dass die Antragsgegnerin demgegenüber ausgeführt hat, sie erbringe dem Antragsteller weiterhin Sachleistungen für Kleidung, ist demgegenüber ohne Belang. Denn für die im Rahmen des § 86b Abs. 1 SGG zu treffende Interessenab-wägung ist die im Bescheid getroffene Einschränkung entscheidend, die im Übrigen eine Einstellung der derzeit noch faktisch zur Verfügung gestellten Leistungen für Kleidung je-derzeit rechtfertigen könnte. Die bescheidmäßig getroffene Kürzung der Asylbewerberleistungen für Kleidung ist selbst angesichts der angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Schweden verfas-sungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (siehe allgemein etwa Oppermann, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG, Rdnr. 99: "Ein aktueller Kleiderbedarf ist allerdings in an-gemessenem Umfang auch dann zu decken, wenn die Ausreise unmittelbar bevorsteht."). Überdies ist das soziokulturelle Existenzminimum, welches gerade durch den Barbetrag gesichert wird, jedenfalls mit dem vollständigen Wegfall des Barbetrages nicht mehr ge-währleistet. Abgesehen hiervon rechtfertigt der vom Gesetzgeber mit der Leistungseinschränkung ver-folgte Zweck, nämlich Anreize zur sofortigen Ausreise zu schaffen (siehe den Entwurf ei-nes Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047, Seiten 1 f.) nicht die Einschränkung des menschenwürdigen Existenzminimums. Insoweit gilt, dass migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlin-ge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen zu vermeiden, kein Absen-ken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrations-politisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 = juris, Rdnr. 95). Der Gesetzgeber darf ferner bei der konkreten Ausgestaltung existenzsichernder Leistun-gen überdies nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenzieren. Eine Differenzie-rung darf nur dann erfolgen, wenn der tatsächliche Bedarf einer bestimmten Personen-gruppe an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant ab-weicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparentem Verfahren anhand des tat-sächlichen Bedarfs dieser Personengruppe belegt werden kann (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 = juris, Rdnr. 73). Es ist jedoch nicht in einem transparenten Verfahren belegt, dass ein Asylbewerber, des-sen Abschiebung angeordnet ist, keinen Bedarf an Kleidung hat. Der gesetzlichen Kon-zeption liegt vielmehr ersichtlich der Gedanke zu Grunde, dass mit der Einschränkung von Asylbewerberleistungen die Ausreisepflicht durchgesetzt werden soll (siehe hierzu eben-falls die Begründung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, BT-Drs. 19/10047, Seiten 1 f.). Dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich damit ganz allgemein kein Beleg dafür entnehmen, dass sich die Aufenthaltsdauer konkret auf die existenzsichernden Bedarfe auswirkt (zu diesem Kriterium allgemein BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 = juris, Rdnr. 92). Da bereits angesichts dieser Überlegungen das Interesse des Antragstellers an der auf-schiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Vollzugsinteresse überwiegt, kann es da-hin stehen, ob, wie der Antragsteller mein, auch die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 = juris aufgestellten Vorgaben Anlass zu weiteren Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit von § 1a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG geben. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved