S 21 AS 483/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 483/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 921/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00.

Der 0000 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beim Beklagten.

Mit Bescheid vom 00.00.0000 bewilligte der Beklagte dem Kläger - aufgrund schwankenden Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit - vorläufig Leistungen in Höhe von 0,0 EUR/mtl. für den Bewilligungszeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00.

Hiergegen legte der Kläger am 00.00.00 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde eingewandt, der Beklagte habe zu Unrecht bei der Prognose hinsichtlich der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit Aufwand für Wareneinkauf, betriebliche Versicherungen, Fahrtkosten, Telefonkosten sowie fremd vergebene Buchhaltungs- und Büroarbeiten nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 00.00.00 Klage beim Sozialgericht Aachen. Der Kläger moniert die Verletzung von Verfassungs– und Europarecht bei der Berechnung/Prognose seines auf den Regelbedarf angerechneten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Mit Bescheid vom 00.00.00 hat der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum auf 0,00 EUR monatlich fest. Es handelt sich hierbei um die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Kläger die abschließende Einkommenserklärung nebst Belegen trotz Aufforderungen und Fristsetzungen nicht vorgelegt habe. Der Kammervorsitzende hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 20.09.2018 erörtert. Im Nachgang zu diesem Termin hat der Kläger Nachweisunterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbständigen Tätigkeit zur Gerichtsakte gereicht. Mit Bescheid vom 00.00.00 hat der Beklage dem Kläger für den Zeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00 endgültig Leistungen in Höhe von 0,00 EUR/mtl. bewilligt. Dabei hat er ausgehend vom Gesamtgewinn in Höhe von 0,00 EUR ein bereinigtes monatliches Durchschnittseinkommen von 0,00 EUR auf den Regelbedarf angerechnet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.00 ist für den Kläger niemand erschienen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die getroffenen Entscheidungen für rechtmäßig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn 1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder 2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Da der Kläger selbständig tätig ist und aus dieser Tätigkeit schwankendes Einkommen erzielt, hat der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.00 zu Recht zunächst eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 vorgenommen.

Nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II geltend, sofern innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 SGB II ergeht, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn 1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder 2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet. Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.00 abschließend über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 entschieden. Nachdem der Kläger die entsprechenden Nachweisunterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbständigen Tätigkeit vorgelegt hat, hat der Beklagte eine Sachprüfung vorgenommen und den endgültigen Leistungsanspruch neu festgestellt. Substantiierte Einwände gegen die Feststellung seines Einkommens sind vom Kläger nicht vorgebracht worden. Auch für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Beklagte eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hat. Nach alledem sieht die Kammer keinen Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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