S 8 BA 41/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 BA 41/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 12.986,04 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Beitragsbescheid.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein seit Februar 2013 existierendes Unternehmen im Bereich Garten- und Landschaftsbau. Die Antragstellerin führt Großprojekte, z.B. für große Bauträger, aus. Auf der Internetseite des Unternehmens unter http://www.b.htm heißt es außerdem: "Unser Hauptaufgabengebiet ist die mittelständische Bauindustrie, sowie die enge Vernetzung mit Landschaftsarchitekten und Architekten. Eine unserer Kernkompetenzen ist die extensive und intensive Dachbegrünung, sowie Dachplattierungen." Geschäftsführer der Antragstellerin sind die Herren B und L. Beide Geschäftsführer arbeiteten zuvor für die Firma H GmbH in O als Bauleiter. Während dieser Tätigkeit lernten sie Frau T kennen, die für die Firma H GmbH beratend im Bereich Büroorganisation tätig war.

Auf der zuvor genannten Internetseite der Antragstellerin wird Frau T unter der Rubrik "Team" neben weiteren Mitarbeitern als Bürofachkraft vorgestellt. Frau T ist seit dem 01.10.1990 bei der Landeskrankenhilfe V.V.a.G. privat kranken- und pflegeversichert. Sie zahlt nach eigenen Angaben seit 2014 monatlich 500 EUR in eine private Rentenversicherung bei der R+V Rentenversicherung ein. Seit dem 01.04.2009 ist sie bei der I GmbH, deren Alleingesellschafter ihr Ehemann ist, geringfügig beschäftigt. Sie verfügt dort über eine Einzelprokura.

Am 13.03.2013 schlossen die Antragstellerin und Frau T einen "Rahmenvertrag über freie Mitarbeit" (im Folgenden Rahmenvertrag), auf dessen Inhalt Bezug vollumfänglich genommen wird.

Seit dem 01.04.2013 führte Frau T Stundenzettel, in denen sie ihren monatlichen Zeitaufwand für die Antragstellerin niederlegte (vgl. Bl. 145 ff. der Verwaltungsakte). Ihre Tätigkeit stellte Frau T der Antragstellerin monatlich unter der Firmenbezeichnung "L T Organisationsberatung" in Rechnung. Hinsichtlich der einzelnen Rechnungen wird auf Bl. 55 ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Unter der vorgenannten Firmenbezeichnung rechnete Frau T von ihr erbrachte Leistungen in einigen Fällen auch gegenüber anderen Unternehmen ab (vgl. Bl. 207 ff. der Verwaltungsakte).

Ab dem 12.04.2017 führte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch. Mit Schreiben vom 23.06.2017 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung sei zu klären, ob Frau T die Tätigkeit als Bürokraft im Rahmen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit ausübe. Die Antragstellerin wurde gebeten, weitere Angaben zu machen. Mit Schreiben vom 07.07.2017 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin den ausgefüllten "Fragebogen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Auftraggeber)".

Mit Schreiben vom 02.11.2018 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin an und teilte ihre Absicht mit, eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 51.944,28 EUR zu erheben.

Mit Bescheid vom 08.07.2019 machte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von 51.944,17 EUR geltend. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass Frau T seit dem 01.04.2013 als Bürofachkraft sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Als Arbeitnehmerin sei sie aber nicht angemeldet worden. Frau T erbringe seit dem 01.04.2013 kaufmännische Dienstleistungen, die durch den Rahmenvertrag und mündliche Vereinbarungen festgelegt worden seien. Die ausgewerteten Bilanzen für die Jahre 2013 bis 2016 würden für die Antragstellerin als einzigen und wichtigsten Auftraggeber sprechen. Frau T habe im Jahr 2014 96%, im Jahr 2015 100% und im Jahr 2016 92% ihrer Einnahmen im Unternehmen der Antragstellerin erzielt. Auf der Homepage der Antragstellerin werde sie als Bürofachkraft vorgestellt und somit als Teammitglied genannt. Sie sei Ansprechpartnerin für die Kunden und zu den Geschäftszeiten erreichbar. Die Außendarstellung spreche für eine Integration in den Betrieb. Die anderen beiden Bürokräfte hätten auf Weisung von Frau T gearbeitet. Diese habe daher in einem gewissen Rahmen zu den Bürozeiten anwesend sein müssen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18.07.2019 Widerspruch und beantragte zugleich, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Es sei nicht richtig, dass Frau T in einem gewissen Rahmen zu den Bürozeiten habe anwesend sein müssen. Dies sei weder von Frau T noch von den anderen Mitarbeitern so gesagt worden. Sie sei in der Wahl des Arbeitsortes zu jedem Zeitpunkt frei gewesen. Auch der vereinbarte Stundenlohn lasse auf eine freie Mitarbeit schließen.

Mit Bescheid vom 31.07.2019 wies die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Nach der gebotenen summarischen Prüfung der vorgetragenen Argumente und unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht gegeben. An den Gründen aus dem Bescheid vom 08.07.2019 werde uneingeschränkt festgehalten.

Am 14.08.2019 hat die Antragstellerin um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.07.2019 gegen den Bescheid vom 08.07.2019 anzuordnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Antragsgegnerin den Widerspruch zurückgewiesen. Am 06.11.2019 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben. Das Klageverfahren wird bei dem Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 8 BA 49/19 geführt.

Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, die für eine selbstständige Tätigkeit der Frau T sprechenden Angaben seien weitestgehend nicht berücksichtigt worden. Im Rahmenvertrag sei ausdrücklich eine freie Mitarbeit vereinbart worden. Es sei der ausdrückliche Wunsch von Frau T gewesen, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Frau T habe keine feste Arbeitszeit gehabt, sie habe auch keinen Arbeitszeitnachweis erbringen müssen. Zu jedem Zeitpunkt habe sie ihren Arbeitsort frei wählen können. Hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeiten (Erstellung eines Konzepts für die Administration) habe sie keinerlei Weisungen der Geschäftsführung unterlegen. Zudem habe es ihr frei gestanden, jederzeit Aufträge ablehnen und Aufträge Dritter annahmen zu können. Der vereinbarte Stundenlohn habe fast zu 100% über dem Stundensatz einer Mitarbeiterin in der Administration im Angestelltenverhältnis gelegen. Die Präsenz auf der Homepage habe ausschließlich zu Werbezwecken gedient, um ein größeres Ansprechteam darzustellen.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

die aufschiebende Wirkung der am 06.11.2019 erhobenen Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2019 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Sie bleibt bei ihrer Rechtsauffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

Am 13.11.2019 hat ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme stattgefunden. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019 wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen hat.

II.

Der Antrag ist nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Denn die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019 hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Es kommt weder eine direkte noch analoge Anwendung von § 7a Abs. 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in Betracht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 11.05.2015, L 8 R 106/15 B ER, mit umfangreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entgegen der gesetzlichen Konzeption einer sofortigen Vollziehbarkeit anzuordnen ist, ist nach einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage zu treffen. Dabei ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG in die Abwägung einzustellen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da das Vollzugsrisiko nach der gesetzlichen Konzeption in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich bei dem Adressaten des Beitragsbescheides liegt, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (siehe zum Ganzen statt vieler LSG NRW, Beschluss vom 11.05.2015, L 8 R 106/15 B ER).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage im vorliegenden Fall abzulehnen. Denn auf der Grundlage der im Eilverfahren bekannten tatsächlichen Umstände ist mit einem Erfolg im Rechtsbehelfsverfahren nicht zu rechnen.

Die formell-rechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen des § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dadurch Rechnung getragen, dass sie die Antragstellerin unter dem 02.11.2018 über den beabsichtigten Erlass des Beitragsbescheides informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.

In materieller Hinsicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2019.

Rechtsgrundlage für jenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 1. Hs. SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Recht der Arbeitsförderung (SGB III) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R; Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R sowie Urteil vom 22.06.2005, B 12 KR 28/03 R).

Ausgangspunkt der Beurteilung ist damit der der zu beurteilenden Tätigkeit zugrunde liegende Vertrag. Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem am 13.03.2013 zwischen der Antragstellerin und der Zeugin T geschlossenen Rahmenvertrag eine selbstständige Tätigkeit begründet werden sollte. Auch das Bestehen einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Landeskrankenhilfe V.V.a.G seit dem 01.10.1990 und einer privaten Rentenversicherung bei der R+V Lebensversicherung AG mit einem monatlichen Einzahlungsbetrag von 500 EUR mag für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit der Zeugin T sprechen. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses ist jedoch weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 1008/14). Die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine Selbstständigkeit vorliegt, steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und deren Vereinbarung zu entscheiden. Vielmehr sind die relevanten Merkmale zu gewichten (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 1008/14). Dem Willen der Beteiligten, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen zu wollen, kommt für die Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit indizielle Bedeutung nur dann zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, unter denen die Zeugin T ihre Tätigkeit für die Antragstellerin seit dem 01.04.2013 ausgeübt hat, überwiegen die für eine Eingliederung der Zeugin T in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin sprechenden Gesichtspunkte deutlich. Es ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Für eine Eingliederung der Zeugin T in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin sprechen zunächst die nach außen hervortretenden tatsächlichen Umstände. Auf der Internetseite der Antragstellerin wird die Zeugin T in der Rubrik "Team" gleichrangig neben den Zeuginnen O und U als Bürofachkraft vorgestellt. Hiermit wird gegenüber Besuchern des Internetauftritts der Antragstellerin offenkundig die Zugehörigkeit der Zeugin T zu dem Geschäftsbetrieb der Antragstellerin demonstriert. Wie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.09.2019 mitgeteilt hat, verfügte die Zeugin T seit dem 01.04.2013 in dem Betrieb der Antragstellerin über eine eigene E-Mail-Adresse, über die sie für Dritte erreichbar gewesen ist und über die sie auch tatsächlich mit Geschäftspartnern der Antragstellerin (sowohl Kunden als auch Lieferanten) kommuniziert hat (vgl. Bl. 98 der Gerichtsakte). Darüber hinaus hat die Zeugin T, wie sie im Erörterungstermin am 13.11.2019 erklärt hat, während ihrer Anwesenheit in den Geschäftsräumen der Antragstellerin mitunter Telefongespräche von Kunden entgegengenommen. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin U auf Befragen des Gerichts Folgendes erklärt: "Wenn im Unternehmen Telefonanrufe eingehen, so klingeln zunächst alle Telefone. Grundsätzlich ist es so vereinbart, dass die Anrufe von der Sachbearbeitung oder in meinem Fall der Buchhaltung entgegen genommen werden. Hierzu gehörte und gehört auch Frau T." Mit Geschäftspartnern der Antragstellerin ist die Zeugin T auch persönlich in Kontakt getreten, z.B. in den Geschäftsräumen der Antragstellerin, in den Geschäftsräumen von Kunden oder beispielsweise auf einzelnen Baustellen (vgl. Bl. 98 der Gerichtakte). Ferner war sie "maßgeblichen Geschäftspartner als Ansprechpartnerin für verschiedene Belange bekannt" (vgl. Bl. 52 der Verwaltungsakte). Dies lässt erkennen, dass die Zeugin T im Außenverhältnis zu Dritten als Teil des Unternehmens der Antragstellerin dargestellt worden und auch tatsächlich so aufgetreten ist. Sofern der Geschäftsführer der Antragstellerin Herr B im Erörterungstermin am 13.11.2019 die Nennung der Zeugin T auf der Internetseite als bloße "Werbemaßnahme" beschrieben hat, durch die eine "Aufblähung" des Betriebes und damit verbunden eine bessere Wirkung im Verhältnis zu etwaigen Neukunden hergestellt werden solle, überzeugt dies die Kammer nicht. Gleiches gilt für den mit Schriftsatz vom 24.09.2019 erfolgten Vortrag, eine eigene E-Mail-Adresse habe die Zeugin T ausschließlich für die (werbetechnische) Außenwirkung zu den Geschäftspartnern der Antragstellerin erhalten.

Die internen Betriebsabläufe und die interne Aufgabenverteilung, wie sie von den Zeuginnen T, O und U beschrieben worden sind, lassen für die Kammer ebenfalls nur den Schluss auf eine Eingliederung der Zeugin T in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin zu. Im Verwaltungsverfahren wurde die von der Zeugin T seit dem 01.04.2013 ausgeübte Tätigkeit mit "kaufmännische Dienstleistungen + Organisationsberatung nach Bedarf + Anfrage" beschrieben (vgl. Blatt 53 der Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz vom 24.09.2019 hat die Antragstellerin ausgeführt, die Zeugin T sei "mit der Erstellung und Verbesserung von Konzepten für die Administration" beauftragt gewesen. Im Erörterungstermin am 13.11.2019 hat der Geschäftsführer B erklärt, die Zusammenarbeit mit der Zeugin T habe sich entwickelt, da die Antragstellerin nach der Unternehmensgründung Expertise in den Bereichen Büroführung und Büroorganisation benötigt habe. Allerdings gingen die von der Zeugin T seit dem 01.04.2013 verrichteten Tätigkeiten, hiervon ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme im Erörterungstermin überzeugt, bei weitem über die zuvor beschriebenen Unterstützungsleistungen, etwa in Fragen der Büroführung und Büroorganisation, hinaus. Die Zeugin T hat im Erörterungstermin angegeben, es sei zunächst um eine Unterstützung im kaufmännischen Bereich, bei der EDV, der Telefonie oder bei administrativen Aufgaben gegangen. Zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin sei es beispielsweise ihre Aufgabe gewesen, eine passende EDV (Hacom) auszusuchen, den Geschäftsführern vorzustellen und sodann einzuführen. Im weiteren Verlauf hätten neue Kunden oder neue Projekte in das EDV-System Hacom eingepflegt werden müssen. Während der Ausführung eines jeweiligen Auftrags habe die EDV-mäßige Begleitung des Auftrags sichergestellt werden müssen. Die Zeugin T hat nach eigenen Angaben zu Beginn ihrer Tätigkeit zudem buchhalterische Aufgaben im Betrieb der Antragstellerin übernommen. Der gesteigerte buchhalterische Aufwand/Bedarf wurde nach ihren Angaben schließlich zum 01.03.2015, d.h. erst ca. zwei Jahre nach Beginn ihrer Tätigkeit, zum Anlass genommen, die Zeugin U in das Unternehmen zu holen. Ferner hat die Zeugin T erklärt, im Bereich der Kundenakquise für die Antragstellerin tätig geworden zu sein. Konkret habe sie ihre aus vorherigen Tätigkeiten bestehenden Kontakte zu Auftraggebern oder Lieferanten "natürlich" auch zu Zwecken der Akquise genutzt. Hiermit ist das Tätigkeitsfeld der Zeugin T im Unternehmen der Antragstellerin noch nicht abschließend beschrieben. Die Zeugin T fungierte auch als Ansprechpartnerin für andere Mitarbeiter der Antragstellerin. So hat die Zeugin U, die dem Unternehmen seit dem 01.03.2015 angehört, erklärt, die Zeugin T habe ihr zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin das EDV-System erklärt und ihr die "Betriebsabläufe" erläutert. Zudem habe sie ihr zur Verfügung gestanden, wenn Fragen im Hinblick auf das EDV-System Hacom aufgetreten seien. Ggf. habe sie die Zeugin T, falls diese nicht persönlich vor Ort gewesen sei, auf ihrem Handy angerufen. Die Zeugin O, die dem Unternehmen seit Juni 2016 als Sachbearbeiterin angehört, hat auf Befragen des Gerichts angegeben, zunächst "absolut branchenfremd" gewesen zu sein. Die erforderliche "Einarbeitung" sei von der Zeugin T übernommen worden, die ihr beispielsweise Hilfestellungen im Umgang mit dem EDV-System Hacom gegeben habe. Bei Fragen habe sie sich grundsätzlich an die Geschäftsführer gewandt. Wenn diese nicht im Haus gewesen seien, sei die Zeugin T ihre Ansprechpartnerin für Fragen gewesen. Dies alles macht deutlich, dass die Zeugin T auf vielfältige Art und Weise in die unternehmerische Tätigkeit der Antragstellerin eingebunden gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Organisation der internen Betriebsabläufe als auch im Verhältnis zu außerhalb des Unternehmens stehenden Dritten. Die Zeugin T hat Aufgaben übernommen, die typischerweise in einem Unternehmen anfallen und regelmäßig von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Dies belegt die Eingliederung der Zeugin T in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin. Hieran ändert auch der Umstand, dass die Zeuginnen U und O nach eigenen Angaben nicht unmittelbar Weisungen oder Arbeitsaufträge von der Zeugin T erhalten haben, nichts. Denn ein Weisungsrecht der Zeugin T gegenüber anderen Arbeitnehmern der Antragstellerin ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

Auch der zeitliche Umfang, in dem die Zeugin T tatsächlich in den Geschäftsräumen der Antragstellerin anwesend war, spricht neben der Art der von ihr übernommenen Aufgaben für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin. Die Regelung in § 6 des Rahmenvertrages, wonach die Zeugin T bei der Wahl des Ortes der Auftragserledigung frei ist, wird hierdurch relativiert. Die Zeugin T hat im Erörterungstermin bestätigt, dass sich ihre tatsächlichen Anwesenheitszeiten seit dem Beginn ihrer Tätigkeit zunehmend gesteigert haben (zu Beginn ca. einmal in der Woche, seit 2014 ggf. zweimal in der Woche und ab dem Jahr 2015 ggf. drei- bis viermal in der Woche). Dass die tatsächlichen Anwesenheitszeiten zu Beginn der Tätigkeit, d.h. ab dem 01.04.2013, geringer waren, ist plausibel. Denn die Antragstellerin musste in der Zeit nach der Unternehmensgründung im Februar 2013 zunächst auf dem Markt Fuß fassen, so dass sich der Arbeitsanfall erst nach und nach gesteigert hat. Die Zeugin U, die seit dem 01.03.2015 immer montags, mittwochs und donnerstags bei der Antragstellerin arbeitet, hat angegeben, dass zu ihren Anwesenheitszeiten meistens auch die Zeugin T persönlich anwesend war. Nach Angaben der Zeugin O, die dem Unternehmen der Antragstellerin seit Juni 2016 angehört, war die Zeugin T freitags nur ganz selten im Büro. An den anderen Präsenztagen der Zeugin O (dienstags bis donnerstags) sei sie aber meistens anwesend gewesen. Dies deutet für die Kammer auf eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Antragstellerin hin. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin T auch von zuhause aus gearbeitet hat. Das (zeitweise) Arbeiten im Home-Office ist auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer nicht unüblich. Dass die Zeugin T im Zuge dessen nach eigenen Angaben weitestgehend ihr eigenes Notebook und ihr privates Mobiltelefon eingesetzt hat, steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung ebenfalls nicht entgegen. Das Vorhalten eines häuslichen Arbeitszimmers, von welchem aus die berufliche Tätigkeit koordiniert und in dem eine Büroausstattung mit Computer, Drucker, Telefon und Akten vorgehalten wird, geht nicht über das hinaus, was in der modernen Lebenswirklichkeit auch in vielen privaten Haushalten beschäftigter Arbeitnehmer vorzufinden ist, und ist nicht qualitativ mit einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage zu vergleichen, die dem Betrieb eines Unternehmens dient (LSG NRW, Beschluss vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin T schon deshalb nicht zwingend stets persönlich in den Geschäftsräumen der Antragstellerin anwesend sein musste, weil sie von zuhause aus auf das EDV-System Hacom zugreifen und von dort aus ohne weiteres Arbeiten für die Antragstellerin verrichten konnte. Darüber hinaus stand sie während der Geschäftszeiten der Antragstellerin für telefonische Nachfragen auch dann zur Verfügung, wenn sie nicht persönlich in den Geschäftsräumen der Antragstellerin anwesend war. Dies hat die Zeugin U bestätigt. Im Fall ihrer persönlichen Anwesenheit in den Geschäftsräumen der Antragstellerin verfügte die Zeugin T dort stets über einen eigenen Arbeitsplatz, wenngleich dies nicht immer derselbe Arbeitsplatz sein musste.

Die von der Zeugin T seit April 2013 geführten monatlichen Stundenzettel sowie die von ihr gegenüber der Antragstellerin gestellten monatlichen Rechnungen deuten ebenfalls auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung hin. Die Stundenzettel/Rechnungen enthalten keinerlei Spezifizierungen im Hinblick auf die von der Zeugin T ausgeübten konkreten Tätigkeiten. Auch Fahrten, etwa zu der Betriebsstätte der Antragstellerin oder zu Baustellen, werden nicht gesondert ausgewiesen. Vielmehr hat die Zeugin T Monat für Monat lediglich pauschale Stunden niedergelegt und diese sodann gegenüber der Antragstellerin abgerechnet. Sowohl aus den Stundenzetteln als auch aus den Rechnungen ist nicht ersichtlich, dass der Tätigkeit konkrete Einzelaufträge, wie in § 1 Satz 2 des Rahmenvertrages vorgesehen, zugrunde gelegen haben. Im Falle des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die verrichteten Tätigkeiten/die erbrachten Leistungen zumindest grob beschrieben werden; dies nicht zuletzt deshalb, um der Antragstellerin als vermeintlicher Auftraggeberin eine sachliche Prüfung der monatlichen Rechnungen zu ermöglichen. Die einzelnen monatlichen Rechnungen sind für die Kammer darüber hinaus auch nicht vollständig nachvollziehbar. So stellt sich bereits die Frage, wie die Zeugin T Rechnungen auf Stundenbasis für einen gesamten Monat bereits deutlich vor Ablauf des entsprechenden Monats erstellen konnte (vgl. beispielhaft die Abrechnung vom 17.03.2015 für den Monat März 2015 oder die Abrechnung vom 12.07.2016 für den Monat Juli 2016, vgl. Blätter 60 und 76 der Verwaltungsakte). Im Übrigen stimmen die monatlichen Rechnungen nicht stets mit den Stundenaufzeichnungen überein. Beispielsweise hat die Zeugin T ausweislich ihrer Stundenaufzeichnung im Monat Dezember 2014 insgesamt 87 Stunden für die Antragstellerin gearbeitet (vgl. Bl. 172 der Verwaltungsakte). Unter Zugrundlegung des vereinbarten Stundenlohnes in Höhe von 35 EUR (ohne Mehrwertsteuer) ergibt dies einen Betrag von 3.045 EUR. Tatsächlich in Rechnung gestellt wurde für Dezember 2014, freilich bereits unter dem 19.12.2014, ein Betrag von 3.700 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Bl. 79 der Verwaltungsakte). Aus den Stundenaufzeichnungen für Dezember 2016 ergeben sich insgesamt 80,5 Stunden, was einen Rechnungsbetrag von 2.817,50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) ergeben müsste (vgl. Bl. 146 der Verwaltungsakte). Die bereits unter dem 15.12.2016 erstellte Rechnung für Dezember 2016 weist demgegenüber 4.500 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer aus (vgl. Bl. 55 der Verwaltungsakte). Derartige Abweichungen zwischen Stundenaufzeichnungen und Rechnungen finden sich vielfach. Hierzu wird auf die Bl. 145, 158, 171 und 184 Bezug genommen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 4 des Rahmenvertrages das Recht der Zeugin T vorsieht, einzelne Aufträge der Antragstellerin ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Insoweit hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.09.2019 selbst vorgetragen, dass es eine Ablehnung von Aufträgen aufgrund von Terminüberschneidungen nur in Einzelfällen gegeben hat. Dies spricht in Verbindung mit dem dokumentierten Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Zeugin T durch die Antragstellerin dafür, dass sich Ablehnungen erkennbar auf Ausnahmefälle beschränkt haben und für die vertragliche Beziehung zwischen der Antragstellerin und der Zeugin T nicht prägend waren. Ausgehend hiervon spricht das vertraglich vorgesehene Recht zur Ablehnung von einzelnen Arbeitsangeboten bzw. -aufträgen nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer abhängigen Beschäftigung (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.04.2015, L 8 R 680/12).

Der Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin T gemäß § 5 des Rahmenvertrages für andere Auftraggeber arbeiten durfte. Insoweit hat die Antragsgegnerin bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zeugin T ihre Einnahmen zum weit überwiegenden Teil durch ihre Tätigkeit für die Antragstellerin erzielt hat. Aus den Gewinnermittlungen der Zeugin T ergeben sich für die Jahre 2013 bis 2016 folgende Betriebseinnahmen (ohne Mehrwertsteuer): 2013 = 41.612,67 (Bl. 235 der Verwaltungsakte), 2014 = 46.728 EUR (Bl. 232 der Verwaltungsakte), 2015 = 54.324,38 EUR (Bl. 229 der Verwaltungsakte) und 2016 = 60.224 EUR (Bl. 226 der Verwaltungsakte). Aus den von der Zeugin T gegenüber der Antragstellerin gestellten Rechnungen ergeben sich folgende Gesamtbeträge (ohne Mehrwertsteuer): 2013 = 13.400 EUR (Bl. 184 der Verwaltungsakte), 2014 = 44.900 EUR (Bl. 171 der Verwaltungsakte), 2015 = 54.300 EUR (Bl. 158 der Verwaltungsakte) und 2016 = 55.700 EUR (Bl. 145 der Verwaltungsakte). In den Jahren 2014 bis 2016 ist die Zeugin T nicht in einem nennenswerten wirtschaftlichen Umfang für andere Auftraggeber als die Antragstellerin tätig geworden. Dies unterstreicht die wirtschaftliche Abhängigkeit der Zeugin T von der Antragstellerin und spricht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Allein im Jahr 2013 hat die Zeugin T in nicht nur unerheblichem Umfang auch für andere Auftraggeber gearbeitet. Zum Teil betrifft dies jedoch bereits Zeiträume vor dem 01.04.2013 (vgl. die Rechnungen vom 28.01.2013 und 25.03.2013, Bl. 213 f. der Verwaltungsakte). Im Übrigen handelt es sich bei den weiteren Tätigkeiten aus dem Jahr 2013 ausschließlich um solche für die Firmen I GmbH (Bl. 222 ff. der Verwaltungsakte) und H GmbH (Bl. 210 ff. der Verwaltungsakte), denen die Zeugin T bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Antragstellerin am 01.04.2013 (wirtschaftlich) verbunden war. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist, denn jede Tätigkeit ist grundsätzlich getrennt zu beurteilen (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 1008/14). Dass die Zeugin T im Jahr 2013 auch für andere Auftraggeber tätig geworden ist, rechtfertigt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung für sich allein nicht die Annahme einer Selbstständigkeit für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.12.2013.

Die Zeugin T traf auch kein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes, maßgebliches Unternehmerrisiko. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, wobei die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüber steht (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R; Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R). Zur Ausübung der streitbefangenen Tätigkeit hat die Zeugin T weder Kapital noch Arbeit mit der – ein unternehmerisches Risiko begründenden – Gefahr des Verlustes eingesetzt. § 7 Abs. 1 des Rahmenvertrages sieht für die Zeugin T einen festen Stundenlohn (35 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) vor. Die Berechnung des monatlichen Gehaltes erfolgte allein unter Zuhilfenahme der von der Zeugin T einseitig gefertigten Stundenaufzeichnungen. Dokumentationspflichten im Hinblick auf die erbrachten Leistungen waren nicht vorgesehen. Ein Risiko im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft ist für die Zeugin T nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass durch den Rahmenvertrag weder Ansprüche auf Inanspruchnahme von Erholungsurlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall begründet werden, rechtfertigt nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos (vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.04.2015, L 8 R 680/12). Vielmehr ist dies lediglich Ausdruck der (fehlerhaften) Statusbeurteilung durch die Vertragsparteien (LSG NRW, Urteil vom 14.03.2018, L 8 R 1052/14).

Die tatsächlich gelebte Vertragsbeziehung, wie sie vorstehend dargestellt wurde, lässt schließlich auch auf eine Weisungsgebundenheit der Zeugin T schließen. Die Entscheidung, welche Projekte bei der Antragstellerin neu angelegt wurden, d.h. mit welchen Kunden etwa vertragliche Beziehungen überhaupt eingegangen wurden, oblag nach den Angaben des Geschäftsführers Herrn B im Erörterungstermin am 13.11.2019 allein der Geschäftsführung. Zwar wurden der Zeugin T bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewisse Freiheiten zugestanden, etwa hinsichtlich des Arbeitsortes bzw. der Möglichkeit der Arbeit im Home-Office. Der Inhalt der Tätigkeit der Zeugin T war jedoch durch Entscheidungen der Geschäftsführung vorgegeben, auf die Zeugin T keinen Einfluss hatte. Jedenfalls hat die Zeugin T an den maßgeblichen Arbeitsprozessen auf Seiten der Antragstellerin funktionsgerecht dienend teilgehabt.

Die Antragstellerin hat schließlich auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides für sie eine unbillige Härte bedeutet. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind (LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2014, L 8 R 736/13 B ER). Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte (LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2014, L 8 R 736/13 B ER). Eine solche liegt nur vor, wenn dem Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentlichen Zahlungen hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder ausgeglichen werden können (Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.12.2015, L 7 R 832/15). Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gewichtige Interessen für eine umgehende Vollziehung des Beitragsbescheides sprechen. Die Einnahmen der Sozialversicherung sind durch zeitnahen Beitragseinzug sicherzustellen und die geltend gemachten Versicherungszeiten begründen sozialrechtliche Anwartschaften und Ansprüche für die Beschäftigten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.12.2015, L 7 R 832/15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Da weder die Antragstellerin noch die Antragsgegnerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Streitwert richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag der klagenden (hier: antragstellenden) Seite für sie ergebenden Bedeutung der Sache, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Entsprechendes gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG für das sozialgerichtliche Eilverfahren, wobei der nach diesen Grundsätzen bestimmte Streitwert der Hauptsache auf ein Viertel zu reduzieren ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.02.2012, L 8 R 1047/11 B ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 09.03.2006, L 6 R 967/05 ER). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben war der Streitwert auf 12.986,04 EUR festzusetzen. Denn mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde ein Betrag in Höhe von 51.944,17 EUR geltend gemacht.
Rechtskraft
Aus
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