S 2 RA 527/03

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 RA 527/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Zeiten vom 1. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen In¬telligenz einschließlich der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Der Kläger bestand im Juli 1965 die Abschlussprüfung als Ingenieur in der Fachrichtung Au¬tomatisierungstechnik an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik J. Im November 1967 schloss er darüber hinaus ein Fachschulstudium als Ingenieur in der Fachrichtung Elektronik an der Ingenieurschule M. erfolgreich ab, und im April 1976 legte die er die Diplomprü¬fung zum Hochschulingenieur an der Technischen Hochschule K. ab.

Im oben genannten umstrittenen Zeitraum war er bis April 1966 als Investbauleiter im VEB Lederwerke W., von Mai 1966 bis Dezember 1967 als Entwicklungsingenieur im VEB W. W. und von 1968 bis 1984 im VEB Zentrales Projektierungsbüro der Leder-, Schuh- und Rauchwarenindustrie B. zunächst als Ingenieur, ab 1972 als Leiter der Ab¬teilung Automatisierungstechnik, ab 1981 als Leiter des Betriebsteils W. tätig. Ab 1985 änderte sich der Name des Betriebs in VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. des VEB Kombinat K. und P. L. Die Tätigkeit des Klägers blieb unverän¬dert bis März 1990, ab April 1990 war er Direktor für Automatisierungstechnik.

Die Rechtsnachfolgerin des VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B., die Ingenieurbe¬trieb für Bau- und Anlagenplanung GmbH im Aufbau, wurde am 30. Juli 1990 ins Handelsre¬gister eingetragen.

Dem Kläger wurde keine Zusage für eine zusätzliche Altersversorgung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem erteilt.

Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten zur Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor¬gungssystem mit Bescheid vom 26. August 2002 ab und wies den dagegen gerichteten Wider¬spruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem ein¬bezogen gewesen und habe aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, da Rationalisierungs- und Pro¬jektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zählten.

Dagegen richtet sich die am 12. März 2003 erhobene Klage. Nach Auffassung des Klägers stand im VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. die materielle Produktion im Vorder¬grund. Im Übrigen handelte es sich nach seiner Auffassung bei dem Betrieb um ein Konstruk¬tionsbüro.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbe¬scheides vom 11. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 1. August 1965 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der tatsächlich erzielten Ar¬beitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat Auskünfte des früheren Betriebsdirektors und des früheren Direktors für Vor¬bereitung des VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. eingeholt.

Das Gericht hat ferner einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B., weitere Auszüge aus den Registerakten des Betriebs und einen Handelsregisterauszug über die Ingenieurbetrieb für Bau- und Anlagenpla¬nung GmbH im Aufbau beigezogen. Aus dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz-Verlag 1989, hat es den Beteiligten die Einträge zu den Stichworten "Konstruktion" und "Pro¬jektierung" zur Kenntnis gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß den §§ 5 und 8 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Ge¬setz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeiten zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaft deswe¬gen eingetreten, weil die Regelungen der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als nicht eingetreten.

Einen Anspruch auf Versorgung hatte der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 schon deshalb nicht, weil der Versorgungsfall (Alter, Invalidität) bis zu diesem Zeitpunkt nicht ein¬getreten war. Der Kläger war auch nicht Inhaber einer bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. Au¬gust 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft. Dies beurteilt sich allein nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Bundesrecht, wobei das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot unter¬sagt, allein auf der Grundlage der von der DDR erlassenen Regelungen ab 1. Juli 1990 neue Versorgungsberechtigungen zu begründen; dies ist in der Anlage II Kapitel VIII Sachge¬biet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag vom 31. Au¬gust 1990 i. V. m. dem am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes der DDR vom 28. Juni 1990 ausdrücklich bestimmt worden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 31.07.2002, Az.: B 4 RA 62/01 R, Juris, m.w.N.). Eine Versorgungsanwartschaft für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli¬genz entstand erst durch Erteilung einer Versorgungszusage (BSG, Urteil vom 10.04.2002, Az.: B 4 RA 18/01 R, Juris). Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungs¬system er¬folgte beim Kläger jedoch nicht (auch nicht im Wege der grundsätzlich möglichen Einzelent¬scheidung der DDR für an sich nicht von den Regeln des Versorgungssystems er¬fasste Perso¬nen). Eine Einbeziehung auf Grund einer Rehabili¬tierungsentscheidung (Art. 17 Einigungsver¬trag) liegt ebenfalls nicht vor.

Bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen wa¬ren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zwar im Wege verfassungskonformer, erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gege¬benen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Ur¬teile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R, Juris, Az.: B 4 RA 3/02 R, Juris). Auch das ist beim Kläger jedoch nicht der Fall. Auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände hätte er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt.

Am 30. Juni 1990 war der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt, wie es die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (VO-AVItech) i.V.m. der zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) erforderte. Danach reichte die Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Betrieb nicht aus, sondern es muss sich gerade um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie des Bauwesens gehandelt ha¬ben, dessen Hauptzweck auf die industrielle Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern aus¬gerichtet war (BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 41/02 R, Juris). Dem VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. gaben jedoch entsprechend seinem Namen Projektierungsauf¬gaben, nicht Aufgaben der Herstellung von Sachgütern das Gepräge. Wie sich aus den einge¬holten Auskünften ergibt, waren von ca. 270 Beschäftigten im Juni 1990 etwa 200 Personen außerhalb der Herstellung von Sachgütern im Bereich der Projektierung und Koordinierung beschäftigt. Wie der frühere Direktor für Vorbereitung mitgeteilt hat, waren im Stammbetrieb etwa 105 Beschäftigte mit der Projektierung von Industrieanlagen, in der Außenstelle W. etwa 30 Beschäftigte mit der Projektierung von Automatisierungstechnik, in der Außenstelle L. etwa zehn Beschäftigte mit der Projektierung von Industriebauten und in der Außenstelle L. etwa sechs Beschäftigte mit der Projektierung von Rohrleitungsbauten befasst. Zu diesen etwa 150 allein im Bereich der reinen Projektierung beschäftigten Mitarbei¬tern kamen danach noch etwa 50 Beschäftigte, die im Stammbetrieb in B. in der Funk¬tion des Betriebes als Generalauftragnehmer an der Realisierung von Industrieanlagen für das Kombinat Kunstleder und Pelzverarbeitung L. arbeiteten. Bei dieser "Realisierung" von Industrieanlagen kann es sich aber, da sie im Stammbetrieb vorgenommen wurde, nur um Pla¬nungs- und Koordinierungsarbeiten, nicht aber um die eigentlichen Bauarbeiten gehandelt ha¬ben. Im Bereich der Herstellung von Sachgütern bzw. Bauproduktion waren danach nur etwa 60 bis 70 der 270 Betriebsangehörigen tätig, nämlich etwa 30 Beschäftigte in der Außenstelle W. im Bereich der Fertigung von industriellen Steuerungen, 10 Beschäftigte im Bereich der eigenen Bauproduktion im Stammbetrieb und etwa 25 Beschäftigte auf verschiedenen Bau¬stellen. Die materielle Produktion war unter diesen Umständen nachrangig. Es besteht für das Gericht kein Anlass, an den Auskünften der beiden früheren Direktoren zu zweifeln, zumal diese auch miteinander im Einklang stehen. Der frühere Direktor für Vorbereitung hat lediglich die genauen Arbeitsaufgaben der in den einzelnen Betriebsteilen beschäftigten Mitarbeiter nä¬her aufgeschlüsselt.

Es handelte sich bei dem VEB Zentraler Projektierungsbetrieb B. auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Insbesondere war der Betrieb kein Konstruktionsbüro im Sinne dieser Vorschrift, da die Projektierung über den Kernbereich der Konstruktion hinausgeht und eine umfassendere Betreuung des Projektes und seiner Umsetzung beinhaltet (Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.06.2004, Az.: S 19 RA 80/03, Juris, Rn. 32). Während die Konstruktion ein Teilprozess der wissenschaftlich-technischen Produktionsvorbereitung war, in dem die Erzeugnisse, Baugrup¬pen oder Einzelteile berechnet, gestaltet und zeichnerisch entworfen werden (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz-Verlag 1989, Stichwort "Konstruktion"), wurde in der DDR un¬ter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten techni¬schen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Her¬stellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden (aaO, Stichwort "Projektierung"). Dieser Definition gemäß befasste sich der VEB Zentraler Projektierungsbe¬trieb B. seinem Namen entsprechend mit Projektierung und nicht lediglich mit Kon¬struktion. Dies ergibt sich bereits aus der Auskunft des früheren Direktors für Vorbereitung, der ausdrücklich Projektierungsleistungen nennt und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Bedeutung des Begriffes bewusst ist. Darüber hinaus wird es bestätigt durch die Angaben der Rechtsnachfolgerin vom 7. Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister. Dort ist als Gegenstand des Unternehmens die Herstellung und der Vertrieb von wissenschaftlich-technischen Leistungen und Dienstleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Investi¬tionen im In- und Ausland genannt.

Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungs¬zusage gehabt hätte, ist unerheblich. Eine noch weitere Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG im Hinblick auf Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt, jedoch nicht mehr am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt hätten, kommt grund¬sätzlich nicht in Betracht. Sie würde das oben genannte Verbot der Neueinbezie¬hung unterlau¬fen (BSG, Urteil vom 09.04. 2002, Az. B 4 RA 31/01 R, Juris). Aus die¬sem Grund ist auch eine Analogie zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ausgeschlossen. (vgl. BSG, Ur¬teil vom 09.04.2002, Az. B4 RA 31/01 R, Juris). Im Übrigen ist auch die Interessen¬lage nicht vergleichbar. Bei demjenigen, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVI¬tech erhalten hatte, bestand zu keinem Zeitpunkt die gesicherte Aus¬sicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistun¬gen zu erhalten, die er hätte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verlie¬ren können. Es gab niemals den Zeitpunkt, im dem die DDR sich nach ihren Gegebenheiten hätte gehalten gese¬hen, ihm etwas im Versorgungsfall zu leisten. Nach dem Normalzustand in der DDR hätte er sich mangels im Versicherungsschein doku¬mentierter Zugehörigkeit zur AVItech nicht auf Versorgungsleistungen verlassen können. Bundesrechtliche Gleichbehand¬lungsgrundsätze, die zu einem Abweichen von dem durch Willkür geprägten Normalverhalten der DDR im Be¬reich der Zusatz- und Sonderversorgungs¬systeme führen würden, können schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Eini¬gungsvertrag – wie ausgeführt – nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprü¬che und Versorgungsanwartschaf¬ten von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG a. a. O.)

Das Neueinbeziehungsverbot ist auch verfassungsgemäß. Artikel 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die aufgezeigten Ungleichheiten ergeben, abzu¬sehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG a. a. O). Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bun¬destag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen; er hat in § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausge¬schaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31. Dezember 1991 in das Rentenversiche¬rungsrechts des Beitrittsgebiets überführten aus der DDR stammenden Versor¬gungsrechts und insbesondere dessen willkürlicher Handhabung war er jedoch nicht verpflich¬tet. (BSG a. a. O.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versicherte auch ohne Anwendung von § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Rangstellenwerte (Entgeltpunkte) im Sechsten Buch Sozialgesetz¬buch erreichen können wie bei der Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungs¬zeiten vor 1971 ohnehin, ab Einführung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hängt dies allerdings davon ab, ob der Betref¬fende von seinem Recht gebraucht gemacht hat, sich auch in der FZR im dem dort vorgesehen Höchstumfang zu versichern. Derjenige, der von der DDR niemals eine Versorgungszusage erhalten hatte, konnte aber zu keinem Zeitpunkt die FZR- Sicherung wegen eines Vertrauens auf Zusatzversorgung im Alter hintanstellen (BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az. B 4 RA 3/02 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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