S 2 RA 1103/04

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 RA 1103/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1919 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages bei der Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf seine gesetzliche Alters¬rente.

Der Kläger bezog seit November 1974 eine Unfall-Teilrente aus der Sozialversicherung der DDR, die ab Januar 1992 als Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft für den Einzelhan¬del unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 vom Hundert gezahlt wurde.

Der Kläger bezog seit August 1984 eine Altersrente aus der Sozialversicherung und eine zu¬sätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR. Diese wurde von der Beklagten ab Juli 1990 unter Anrechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversi¬cherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu berechnet (Bescheid vom 30. Mai 1995). Von der Anrechnung ausgenommen wurde ab Januar 1992 ein Freibetrag in Höhe der Beschädigten-Mindestgrundrente; bei der Ermittlung der Freibeträge minderte die Beklagte die in § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) genannten Zahlbeträge in dem Verhältnis, in dem der aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Rentenwert steht.

Die Altersrente des Klägers wurde ab Januar 1997 auf Grund des Ersten Gesetzes zur Ände¬rung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neu berechnet (Be¬scheide vom 15. Juli 1997 und 6. Dezember 2000). Die Ermittlung des Freibetrages bei der Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung erfolgte weiterhin nach den darge¬stellten Grundsätzen. Der monatliche Wert der Rente des Klägers vor Anrechnung der Ver¬letztenrente wurde ab 1. Juli 1998 mit 2.851,57 DM festgestellt. Mit Bescheid vom 19. März 2003 berechnete die Beklagte die Altersrente auf Grund des Zweiten AAÜG-Änderungsgeset¬zes für die Zeiten ab dem 1. Mai 1999 neu. Dabei ermittelte sie 69,7718 persönliche Entgelt¬punkte (Ost). Der Wert der Altersrente vor Anrechnung der Verletztenrente aus der Unfallver¬sicherung wurde ab 1. Mai 1999 mit 2.851,57 DM festgestellt und nachfolgend entsprechend der Veränderung des aktuellen Rentenwertes (Ost) angepasst (für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume: 2.931,11 DM ab 1. Juli 1999, 2.948,56 DM ab 1. Juli 2000, 3.010,65 DM ab 1. Juli 2001, 1.539,32 EUR ab 1. Januar 2002, 1.583,82 EUR ab 1. Juli 2002). Die bei der Anrechnung be¬rücksichtigte Leistung aus der Unfallversicherung betrug von Januar bis Juni 1999 295,03 EUR unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 17.701,84 EUR. Der Jahresarbeitsver¬dienst und die monatliche Verletztenrente wurden jeweils zum 1. Juli jeden Jahres entspre¬chend dem Vomhundertsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzli¬chen Renten¬versicherung veränderten. Zum 1. Januar 2002 wurde im Rahmen der Umstellung auf Euro außerdem eine Rundung vorgenommen. Während der in dem Renten¬bescheid vom 19. März 2003 aufgeführten Zeiten ergaben sich dadurch folgende Beträge:

ab 1. Juli 1999 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.158,55 EUR und monatliche Ver¬letztenrente in Höhe von 302,64 EUR, ab 1. Juli 2000 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.267,50 EUR und monatliche Ver¬letztenrente in Höhe von 304,46 EUR, ab 1. Juli 2001 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.652,94 EUR und monatliche Ver¬letztenrente in Höhe von 310,88 EUR, ab 1. Januar 2002 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 18.653,- EUR und monatliche Ver¬letztenrente in Höhe von 310,89 EUR, ab 1. Juli 2002 Jahresarbeitsverdienst in Höhe von 19.192,07 EUR und monatliche Ver¬letztenrente in Höhe von 319,87 EUR.

Die Beklagte legte bei der Anrechnung die genannten monatlichen Zahlbeträge der Verletzten¬rente zu Grunde und setzte davon als Freibetrag die in § 31 BVG genannten Zahlbeträge, wei¬terhin gemindert in dem Verhältnis, in dem aktuelle Rentenwert (Ost) zum aktuellen Renten¬wert steht, ab. Als Grenzbetrag legte sie jeweils den Betrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Anrechnung der Unfallrente zu Grunde, da diese höher war als 70 % von einem Zwölftel des jeweiligen Arbeitsverdienstes, welcher der Verletztenrente zu Grunde lag.

Im April 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung seiner Rentenbescheide für Leistungs¬zeiträume ab Januar 1999 mit dem Ziel der Berücksichtigung eines höheren Freibetrages. Die Beklagte lehnte eine Änderung mit Bescheid vom 21. Januar 2004 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2004 zurück.

Dagegen richtet sich die am 28. April 2004 erhobene Klage. Der Kläger vertritt die Auffas¬sung, es sei bei der Berechnung des Freibetrages einheitlich im gesamten Bundesgebiet die sich aus § 31 BVG ergebende Grundrente zu berücksichtigen und § 84a BVG nicht anzuwenden. Gegenüber der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI werden im Hinblick auf deren Rückwirkung zum 1. Januar 1992 verfassungsrechtliche Be¬denken erhoben.

Die Beklagte hat die Rente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 2004 in Folge eines veränderten Beitrages zur Pflegeversicherung neu festgestellt. Die Höhe der monatlichen Rente nach An¬rechnung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und vor Abzug der Bei¬träge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde mit 1.382,99 EUR festgestellt. Angaben über die Anrechnung der Unfallrente sind in dem Bescheid nicht enthalten. Bereits mit Bescheid vom 8. März 2004 wurde dem Kläger der höhere Beitrag zur Pflegeversicherung bekannt ge¬geben und ein Rentenzahlbetrag nach Anrechnung der Unfallrente und vor Abzug der Bei¬tragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.382,99 EUR ab 1. April 2004 festgestellt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 zu verurteilen, bei der Anrechnung der Un¬fallrente ab dem 1. Januar 1999 den Freibetrag wegen des Zusammentreffens der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rente der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ausgehend von der ungekürzten Grundrente nach § 31 Bundesversorgungsgesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. zu bilden und die Rente der gesetzlichen Rentenversiche¬rung dementsprechend zur Auszahlung zu bringen sowie den Rentenbescheid vom 6. De¬zember 2000 in der Gestalt der Bescheide vom 13. September 2001, 19. März 2003, 8. März 2004 und 14. Juli 2004 zurückzunehmen, soweit sie dem entgegenstehen.

Hilfsweise beantragt er,

die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die gesetzliche Neuregelung, die aus ihrer Sicht eine rückwirkende Klarstel¬lung darstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewe¬sen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht hat in Abwesenheit einer Vertreterin der Beklagten verhandeln und entscheiden können, da sich die Beklagte hiermit nach dem Verkehrsunfall ihrer Vertreterin ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Klagegegenstand ist nicht nur die vom Kläger begehrte Überprüfung des Bescheides vom 6. Dezember 2000, sondern auch diejenige der Folgebescheide vom 13. September 2001, 19. März 2003 und 14. Juli 2004, soweit sie die Anrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung betreffen. Dies ergibt sich aus §§ 86 und 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Vorschriften sind auch auf Folgebescheide im Rahmen eines Verfahrens zur Überprü¬fung früherer bestandskräftiger Bescheide anzuwenden, soweit diese Bescheide dieselbe Rechtsfrage im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses betreffen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25. März 2003, Az.: B 7 AL 114/01 R, Juris Rn. 20 mit weiterem Nachweis). Zwar wird in dem Bescheid vom 14. Juli 2004 nicht ausdrücklich ausgeführt, in welcher Weise die Anrechnung vorgenommen wird, der Ermittlung des Rentenbetrages liegt jedoch die offenbar maschinell durchgeführte Anrechnung der Leistungen aus der Unfallversicherung zu Grunde und ist insofern zumindest auch Gegenstand des Bescheides. Entsprechendes gilt für den zu Grunde liegenden Bescheid vom 8. März 2004. Diese Bescheide sind jedoch nur Gegenstand des Rechtsstreits, soweit der Ermittlung des monatlichen Rentenzahlbetrages die Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Grunde liegt.

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Rücknahme der Bescheide vom 6. Dezember 2000, 13. September 2001, 19. März 2003, 8. März 2004 und 14. Juli 2004 gemäß § 44 Zehn¬tes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Anrechnung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausge¬gangen worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Die genannten Bescheide der Beklagten entsprechen jedoch hinsichtlich der hier in allein in Streit stehenden Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung der Sach- und Rechtslage. Die Beklagte hat die Verletztenrente des Klägers gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buch¬stabe a SGB VI in zutreffender Höhe auf seine Altersrente angerechnet. Insbesondere hat sie die dem Kläger zustehenden Freibeträge dem Gesetz entsprechend ermittelt.

Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung die Rente aus der Rentenversicherung insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag – den sogenannten Grenzbetrag – über¬steigen. § 93 Abs. 2 SGB VI enthält eine Freibetragsregelung; sie bestimmt in Nr. 2 Buchstabe a, welche Anteile der Verletztenrente bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge unberücksichtigt bleiben. § 93 Abs. 3 SGB VI bestimmt schließlich in Gestalt des Grenzbetrages, in welchem Umfang nach Abzug des Freibetrages eine Anrechnung der Verletztenrente auf die Altersrente stattfindet.

Als Freibeitrag ist nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 26. Juli 2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) der Betrag von der Anrechnung auszunehmen, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 i. V. m. § 84a Satz 1 und 2 des BVG geleistet würde. Durch die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz erfolgte Ergänzung der Vor¬schrift wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Freibetrages nicht nur § 31 BVG, sondern auch § 84a Satz 1 und 2 BVG zu berücksichtigen ist. § 84a BVG seinerseits bestimmt, dass für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in den neuen Bundesländern hatten, die für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben zu berücksichtigen sind.

Der Einigungsvertrag sieht in Anlage 1 Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt 3 Nr. 1a eine Minderung der Grundrente des § 31 BVG in dem Verhältnis vor, in dem die Standardrente in den neuen Bundesländern hinter der Standardrente in den alten Bundesländern zurückbleibt. Die gesetzliche Klarstellung ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 RV-Nachhaltigkeitsgesetz zum 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt worden. Die hiervon abweichende Auslegung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der vor der Änderung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz geltenden Fassung durch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az.: B 4 RA 32/02 R, und vom 20. November 2003, Az.: B 13 RJ 5/03 R, beide Juris) kann auf Grund der jetzt eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht mehr herangezogen werden.

Die gesetzliche Neufassung des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI durch das RV-Nachhal¬tigkeitsgesetz begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 15 Abs. 2 RV-Nach¬haltigkeitsgesetz beinhaltet zunächst keine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbarende echte Rückwirkung, da es sich lediglich um eine Klarstellung handelt. Das BSG hat bereits mehrfach entschieden, dass im Wege einer authentischen Interpretation eine Änderung des Gesetzestextes auch insofern eine Rückwirkung entfalten kann, als der Gesetzgeber durch eine eigene nachträgliche Interpretation seiner selbst anordnen kann, wie die schon bisher bestehen¬den gesetzlichen Bestimmungen von Anfang an zu verstehen waren (BSG, Urteil vom 23.03.1994, Az.: 5 RJ 40/92, Juris Rn. 13 mwN). Um eine solche authentische Interpretation handelt es sich bei Artikel 1 Nr. 19 RV-Nachhaltigkeitsgesetz. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung (BT-Drs. 15/2678, S. 22) wird hervorgeho¬ben, dass und aus welchen Gründen die seit 1992 bestehende Regelung auch die in § 84a BVG für Berechtigte im Beitrittsgebiet geregelten Besonderheiten umfassen sollte und die anders lautende Auffassung des BSG nicht dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Vertrauensschutzgesichtspunkte werden durch das rückwirkende Inkraftsetzen der Regelung trotz der genannten Rechtsprechung des BSG nicht berührt. Denn die gesetzliche Klarstellung wurde unmittelbar nach Ergehen der Urteile des BSG vom 10. April und 20. November 2003 (aaO) eingeleitet und die Verwaltungspraxis entsprach von Anfang an der jetzt erfolgten Klar¬stellung.

§ 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist auch mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar. Denn die Ungleichbehandlung der Rentenbezieher in den alten und neuen Bundesländern ist nicht willkürlich, sondern durch die unterschiedlichen Lebensverhältnisse gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Freibetragsregelung nicht allein der Gedanke des immateriellen Schadensausgleichs zugrunde liegt, sondern auch der Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen beabsichtigt ist (Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung, aaO, S. 23). Bei gleichen Freibeträgen in den neuen und in den alten Bundesländern würde im Übrigen auch angesichts des im Osten niedrigeren Rentenniveaus der immaterielle Schadensanteil überbewertet (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 25.09.2002, Az.: L 6 RJ 585/01; vgl. auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und soziale Sicherung, aaO).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. März 2000 (E 102, 41 ff), mit dem entschieden wurde, dass es mit dem Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dass die den Kriegsopfern nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG gewährte Beschädigtengrundrente in den alten und neuen Ländern über den 31. Dezember 1998 hinaus bei gleicher Beschädigung ungleich hoch ist. Denn das Gericht hat betont, dass die festgestellte Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 GG wesentlich auch darin begründet ist, dass eine Beendigung der durch § 84a BVG bewirkten Ungleichbehandlung für die betroffenen Kriegs¬opfer mit Rücksicht auf ihr Lebensalter nicht mehr in Sicht ist und dass dies den Fall von ande¬ren staatlichen Leistungen mit immateriellem Gehalt unterscheidet (aaO, S. 62). Anders als die Gruppe der Kriegsopfer erstreckt sich aber die der Verletztenrentenbezieher aus der gesetzli¬chen Unfallversicherung auf alle Altersgruppen, da das die Leistungen auslösende Ereignis nicht auf ein einmaliges, weit in der Vergangenheit liegendes Geschehen zurückzuführen ist, sondern sich ein Arbeitsunfall jederzeit ereignen bzw. eine Berufskrankheit jederzeit auftreten kann und Arbeitnehmer jeglichen Alters betroffen sein können; aufgrund der breit gefächerten Altersstruktur ist es trotz der gegenwärtig stagnierenden Anpassung nicht gleichermaßen fern liegend, dass die Gruppe der Unfallrentner in den neuen Bundesländern das Leistungsniveau der alten Bundesländer einmal erreichen wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.10.2002, Az.: L 5 RJ 23/02, Juris Rn. 30).

§ 93 SGB VI wurde von der Beklagten sachlich und rechnerisch richtig angewandt. Diesbe¬züglich sind vom Kläger auch keine Einwände erhoben worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Verfassungsmäßigkeit des § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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